Koffer weg? – Ihre Rechte bei Gepäckverlust


Wenn nach einem Flug der Koffer nicht wie geplant mit dem Passagier am Zielort ankommt, ist dies oft viel mehr als nur ein Ärgernis: häufig befinden sich im Koffer nicht nur Kleidungsstücke, sondern auch wichtige Dokumente und Sachen von erheblichem ideellen Wert sowie Erinnerungsstücke.

Da der Gepäckverlust häufig sehr einschneidend für den Reisenden ist, greifen bestimmte Passagierrechte ein, die eine Entschädigung durch die Fluggesellschaft nach sich ziehen können.

Welche reiserechtlichen Ansprüche hat ein Passagier, wenn das Gepäck unauffindbar ist? Wie kann Schadensersatz geltend gemacht werden?

Im Folgenden möchte ich darauf eingehen, was zu tun ist, wenn Sie festgestellt haben, dass Ihr Koffer nicht am Zielort angekommen ist.

Wie Sie sich zu verhalten haben und in welcher Höhe Sie Schadensersatz verlangen können, möchte ich näher erläutern:

Bereits im Jahr 1999 wurden von der europäischen Gemeinschaft im sogenannten Montrealer Übereinkommen Haftungsvorschriften verabschiedet, die sich nicht nur auf Passagiere beziehen, sondern auch auf Gepäck oder andere transportierte Güter.

Das Montrealer Übereinkommen regelt, dass ein verloren gegangener Koffer Entschädigungsansprüche des Passagiers gegenüber der Fluggesellschaft begründet.

In Art. 22 Abs. 2 des Montrealer Übereinkommens wird die Haftungshöchstgrenze bei Verlust, Beschädigung, Zerstörung oder Verspätung eines Gepäckstücks geregelt. Diese beläuft sich auf 1.000 Sonderziehungsrechte (SZR). Unter Sonderziehungsrechten versteht man eine künstlich geschaffene Währung, welche feste Summen für die vier Weltwährungen bestimmt. In Euro umgerechnet entsprechen 1.000 SZR einem Betrag in Höhe von zur Zeit etwa 1.246 €.

Dies ist also der Betrag ,der einem jedem Passagier zusteht, wenn er sein Gepäck nicht erhalten hat. Hierbei kommt es nicht auf die Anzahl der verlorenen Gepäckstücke an, sondern es wird auf die jeweilige Person abgestellt. Das bedeutet, die Entschädigung für den Gepäckverlust in Höhe von rund 1.246 € wird jeweils pro Person, deren Gepäck verloren ging, ausgezahlt.

Fluggäste, die über keine oder nur einige Rechnungen für das im Koffer befindliche Hab und Gut verfügen, werden es deutlich schwerer haben, ihre Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft durchzusetzen. Häufig liest man vom dem Tipp, das im Koffer Befindliche vor Antritt der Reise zu fotografieren, sofern keine Belege mehr vorhanden sind. Schaden kann dies sicherlich nicht.

Da es sich bei der in Art. 22 des Montrealer Übereinkommens genannten Summe um eine Höchstsumme handelt, haftet die Fluggesellschaft lediglich bis zur Höhe von rund 1.246 €, auch, wenn der tatsächliche Wert der im Koffer befindlichen Sachen deutlich höher war, z.B. teure Designerkleidung. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Fluggast vor Antritt der Reise bei der Übergabe des aufgegebenen Reisegepäcks an den Luftfrachtführer das Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort betragsmäßig angegeben und den verlangten Zuschlag entrichtet hat.

In diesem Fall hat der Luftfrachtführer bis zur Höhe des angegebenen Betrags Ersatz zu leisten, sofern er nicht nachweist, dass dieser höher ist als das tatsächliche Interesse des Reisenden an der Ablieferung am Bestimmungsort.

Gilt die Entschädigung von 1.246 € auch für Gepäckverlust bei Pauschalreisen?

Nein, bei einer Pauschalreise verhält es sich anderes. Hier kann nicht die Fluggesellschaft zur Verantwortung gezogen werden. Vielmehr hat sich der Passagier, dessen Gepäck am Zielort nicht ankam, an den Reiseveranstalter zu halten: üblicherweise wird der Reisepreis um einen festgelegten Prozentsatz gemindert, und zwar für jeden Tag, den der Passagier ohne seinen Koffer am Urlaubsort zubringen musste.

Überdies kommen auch weitere Entschädigungsansprüche des Reisenden in Betracht. Zu denken wäre hier zunächst an einen Entschädigungsanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude.

Wenn der Koffer nicht auffindbar ist, steht dem Passagier nicht nur die pauschale Entschädigung nach dem Montrealer Übereinkommen in Höhe von 1.246 € pro Person zu, sondern darüber hinaus auch ein weiterer Anspruch auf Kostenerstattung für die Beschaffung dringend benötigter Utensilien (Kosmetik, Hygieneartikel, Wäsche und notwendige Kleidungsstücke).

Wie geht man vor, wenn man realisiert, dass der Koffer verloren bzw. nicht auffindbar ist?

Sobald Sie den Gepäckverlust bemerken, sollten Sie umgehend die zuständige Fluggesellschaft – oder bei einer Pauschalreise Ihren Reiseveranstalter kontaktieren. Am Lost and Found-Schalter des Flughafens melden Sie dann Ihren verloren gegangen Koffer.

Dort wird Ihnen ein sogenannter Property Irregularity Report (PIR) für das nicht auffindbare Gepäck ausgehändigt. Hierbei handelt es sich um ein Protokoll, welches Sie ausfüllen müssen. Melden Sie den Gepäckverlust gegenüber der Fluggesellschaft oder dem Reiseveranstalter stets schriftlich und bewahren Sie unbedingt eine Kopie dieses Schreibens sowie ihres Flugtickets und der Gepäck-Registriernummer als Nachweis auf.

Wenn Sie Beratungsbedarf hinsichtlich Ihrer Ansprüche haben oder wenn die Schadensregulierung durch die Fluggesellschaft oder den Reiseveranstalter problematisch verläuft, zögern Sie nicht, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Eine im Reiserecht tätige Anwältin oder ein Anwalt können Ihnen helfen, Ihre Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft oder dem Reiseveranstalter wegen verlorener Gepäckstücke durchzusetzen.

Lassen Sie sich im Falle eines Gepäckverlustes anwaltlich beraten. Rechtsanwältin Pfeffer verfügt über umfangreiche Erfahrung auf dem Gebiet des Reiserechts und hilft Ihnen, Ihre Ansprüche zeitnah durchzusetzen.

Dieser Blogbeitrag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt kein anwaltliches Beratungsgespräch.

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Geblitzt worden? Bußgeldbescheid unbedingt anwaltlich prüfen lassen!


Wenn Sie geblitzt worden sind und einen Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid erhalten haben, ist es häufig sinnvoll, diesen von einem Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.

Dies ist insbesondere zu empfehlen, wenn es sich um eine höhere Geldbuße, ein Fahrverbot oder Punkte handelt. Hier kann es oft sinnvoll sein, sich im Ordnungswidrigkeitenverfahren anwaltlich verteidigen zu lassen.

Wann lohnt es sich, Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einzulegen?

In vielen Fällen lohnt es sich, Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einzulegen, um eine Einstellung des Verfahrens oder einen Freispruch zu erwirken.

Wenn ein Fahrverbot droht, und man aus beruflichen Gründen dringend auf sein Fahrzeug angewiesen ist oder eine erhebliche Geldbuße und Punkte in Flensburg drohen, sollte man nichts unversucht lassen.

Neben z.B. Fehlern bei der Messung der Geschwindigkeit, die zu ungenauen Messergebnissen und damit zur Verfahrenseinstellung führen können, gibt es eine interessante, recht neue Grundsatzentscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main. Das OLG Frankfurt hat mit Beschluss vom 06. November 2019 (Az. 2 Ss-OWi 942/19) festgestellt, dass die Verkehrsüberwachung nicht auf private Unternehmen übertragen werden darf. Die Konsequenz dieses Beschlusses ist, dass keine Bußgeldbescheide erlassen werden dürfen, wenn die Verkehrsüberwachung unzulässigerweise auf private Unternehmen übertragen wurde.

Es ist eine immer noch gängige Praxis: Zahlreiche Kommunen haben Teile der Verkehrsüberwachung an private Unternehmen übertragen. Wenn Sie an einer Stelle geblitzt worden sind, an der private Dienstleistungsunternehmen mit dem Messverfahren oder der Auswertung der Messergebnisse beauftragt worden sind, sind die Chancen groß, dass Ihr Bußgeldbescheid aufgehoben werden kann.

Woher weiß ich, dass ein privater Dienstleister die Messung vorgenommen hat?

Von außen ist dies leider nicht erkennbar. Die entsprechenden Blitzer sehen nicht anders aus als die von der Kommune betriebenen Einrichtungen. Nur mittels Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt und einer darauf folgenden detaillierten Einzelfallprüfung kann ein Anwalt oder eine Anwältin herausfinden, ob ein privates Unternehmen in Teile des Messverfahrens oder die Auswertung der Messdaten involviert gewesen ist.

Welcher Fall lag der Entscheidung des Gerichts zugrunde?

Folgender Fall der Entscheidung des OLG Frankfurt zugrunde: Ein in Hessen geblitzter PKW-Fahrer hatte bei der zuständigen Behörde Einspruch gegen die Geschwindigkeitsmessung eingelegt.

Die hessische Kommune hatte die Messung jedoch nicht durch einen Beamten durchgeführt, sondern bediente sich im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung eines privaten Unternehmens. Ein Angestellter jenes Unternehmens hatte die Messung durchgeführt. Zweck des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages war die Unterstützung der Kommune bei der Durchführung von Geschwindigkeitsprotokollen, die allgemeine Datenverarbeitung und die Erstellung von Messberichten. Teile der Verkehrsüberwachung wurden mithin an das private Unternehmen ausgelagert. Bereits in der ersten Instanz erachtete das Amtsgericht das Vorgehen der hessischen Kommune als unzulässig und das Verfahren endete für den betroffenen Fahrer mit einem Freispruch.

Das OLG Frankfurt begründet seine Entscheidung damit, dass es keine Rechtsgrundlage für die Übertragung der Verkehrsüberwachung an private Unternehmen gebe.

Art. 33 Abs.4 GG besagt, dass die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen ist, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

Nach dem Wortlaut der Norm ist es daher gerade nicht erlaubt, private Unternehmen an hoheitlichen Maßnahmen, wozu die Geschwindigkeitsmessung und die Auswertung der Messdaten gehören, zu beteiligen.

Nichtsdestotrotz wird diese Praxis weiterhin in einigen Kommunen fortgesetzt.

Ob ihrem Bußgeldbescheid eine Messung durch private Unternehmen zugrunde lag, ob es Messfehler gab, oder ob von einem Fahrverbot abgesehen werden kann, kann Ihr Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin für Sie überprüfen. Es ist wichtig, dass Sie möglichst zeitnah handeln, nachdem Sie einen Anhörungsbogen oder einen Bußgeldbescheid erhalten haben – Sie haben nur zwei Wochen Zeit, um Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen.

Selbstverständlich bildet dieser Beitrag nur eine Kurzübersicht zu einer komplexen rechtlichen Thematik und ersetzt kein anwaltliches Beratungsgespräch. Jeder Fall muss hier individuell geprüft werden. Wenn Sie geblitzt worden sind, vereinbaren Sie zeitnah ein anwaltliches Beratungsgespräch.

Rechtsanwältin Pfeffer beantragt für Sie Akteneinsicht, prüft ihren Fall und erläutert Ihnen das zielführendste Vorgehen.

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Hate Speech, Fake News, Cybermobbing – Rechtstipps gegen Hass und Hetze in Social Media


Man braucht nur einmal einen Blick in die Kommentarspalten bei Social Media Postings der Lokalpresse zu werfen: die Anonymität des Internets beschwört so manche nicht durchdachte Äußerung herauf, die man im realen Leben vielleicht nicht tun würde.

Und diese Anonymität bietet letztlich auch Schutz für diejenigen, die menschenverachtende Beiträge posten – doch es gibt Möglichkeiten, sich gegen Hass und Hetze im Internet zu wehren.

Ein Raubüberfall am helllichten Tag, Ladendiebstahl in mehreren Fällen, ein tragischer Autounfall, bei dem ein Kind ums Leben kam, illegal entsorgte Abfälle im Stadtpark, ein abgebranntes Affenhaus, Angriffe auf Politiker, Terroranschläge – täglich ist die Presse voll von solchen und ähnlichen Schlagzeilen. Und schnell braut sich ein ganzes Meer an wüsten Anschuldigungen und Hasskommentaren zusammen: ganze Bevölkerungsgruppen sowie Minderheiten werden unter Generalverdacht gestellt, regelmäßig wird die Bundeskanzlerin beschimpft, der Holocaust geleugnet, schuld sind „die Flüchtlinge“, „die Ausländer“, „die Helikoptereltern“, „die unerzogenen Jugendlichen“, „die Schwulen“, „die Emanzen“.

Es wird buchstäblich gehasst, was das Zeug hält – hinter dem Schutz des heimischen PC-Monitors kann man mal so richtig Dampf ablassen. „Hinter dem Bildschirm meines Smartphones bin ich stark“ – gegen Hate Speech und Fake News im Netz gibt es bereits seit Anfang 2018 ein Gesetz, dass die Veröffentlichung und Verbreitung von Hass und Hetze verhindern will.

Doch Hass und Hetze in den sozialen Medien treffen nicht nur ganze Gruppen, es kann auch ganz massiv gegen Einzelne gehetzt werden: auf Facebook, bei Instagram, auf privaten Websites, in privaten Gruppen, Foren oder Gästebüchern. Zwar ist Cybermobbing in Deutschland nach wie vor kein eigener Straftatbestand, Betroffene sind jedoch trotzdem nicht schutzlos menschenverachtenden Äußerungen ausgesetzt.

Sehr oft sind durch die Angriffe und Herabwürdigungen im Netz andere Straftatbestände erfüllt: der Angreifer kann sich z.B. wegen Beleidigung oder übler Nachrede strafbar machen.

Doch wie geht man nun vor, wenn man in Social Media gemobbt wurde? Wenn Fotos ohne Einwilligung durch andere gepostet wurden? Was tun, wenn man mit Beiträgen konfrontiert wird, die volksverhetzende Inhalte haben? Oder hat jemand gar bei Instagram Ihre Identität gestohlen und Ihre Urheberrechte verletzt?

Es gibt verschiedene Optionen, Postings in den sozialen Medien zu melden bzw. löschen zu lassen, wenn diese Rechte verletzen. Im Folgenden soll auf das sog. „notice-and-takedown“-Verfahren sowie die Möglichkeiten nach dem Netzwerkdurchsuchungsgesetz (NetzDG) – umgangssprachlich auch Facebook-Gesetz genannt – eingegangen werden.

Beim „notice-and-takedown“ Verfahren wird der jeweilige Betreiber der Plattform bzw. des Netzwerks zunächst darüber in Kenntnis (notice) gesetzt, dass es eine Rechtsverletzung gab. Sodann wird er zur Beseitigung (takedown) aufgefordert. Wenn der Betreiber einer Website von einer Rechtsverletzung erfährt, muss er innerhalb einer bestimmten Frist den betreffenden Beitrag prüfen.

Sollte die Prüfung das Vorliegen einer Rechtsverletzung bestätigen, so muss der jeweilige Betreiber diese beseitigen.

Wann ist der Betreiber verpflichtet, einen Beitrag zu prüfen und ggf. zu löschen?

Neben der Verletzung strafrechtlicher Normen kommen auch Verstöße gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Marken- und Urheberrecht sowie das Wettbewerbsrecht nebst zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen in Betracht.

Neben dem notice-and-takedown Verfahren gibt es auch noch die Möglichkeit, Beiträge nach dem NetzDG – Netzwerkdurchsuchungsgesetz löschen oder sperren zu lassen.

Bereits seit 2 Jahren gibt es zusätzlich zum notice-and-takedown Verfahren die Möglichkeit, Postings mit strafbaren Inhalten nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) zu melden. Netzwerke wie Facebook oder Twitter müssen offensichtlich rechtswidrige Inhalte, die von Usern gemeldet wurden, binnen 24 Stunden löschen oder sperren. Offensichtlich rechtswidrig ist ein Posting, wenn beispielsweise zu Gewalt aufgerufen wird oder Hakenkreuzbilder gepostet werden. In bestimmten Fällen, wenn die Rechtsverletzung nicht klar auf der Hand liegt, hat der Betreiber sieben Tage Zeit, entsprechenden Post zu löschen oder sperren – sonst drohen hohe Bußgelder. Es ist jedoch zu beachten, dass das NetzDG nur für die in § 1 Abs.3 NetzDG gelisteten Straftaten gilt, z.B. Beleidigung, üble Nachrede, Volksverhetzung, Verleumdung, Straftaten im Zusammenhang mit Kinderpornografie und Gewaltdarstellung oder im Zusammenhang mit kriminellen oder terroristischen Vereinigungen sowie der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen.

Gibt es Schadensersatz im Rahmen der Störerhaftung?

Im Rahmen der sogenannten Störerhaftung, die Gerichte aus § 1004 BGB ableiten, kann das Netzwerk auch dann haften, wenn es über die Rechtsverletzung informiert war, trotzdem aber nicht gehandelt hat. Daraus kann sich z.B. ein Unterlassungsanspruch oder Beseitigungsanspruch des Betroffenen ergeben. Jener kann dann die Löschung des Postings verlangen. Ein Schadensersatz gegen den entsprechenden Betreiber der Social Media Plattform scheitert daran, dass nicht die Plattform selbst, sondern ein User den entsprechenden Beitrag veröffentlicht hat. Hier ist allerdings denkbar, denjenigen in Anspruch zu nehmen, der den Beitrag ursprünglich veröffentlicht hat.

Wer Opfer von Cybermobbing geworden ist, und nicht weiß, wer sich hinter einem bestimmten Pseudonym verbirgt, dem steht unter Umständen ein Auskunftsanspruch gegen den Provider zu. Sobald in Erfahrung gebracht wurde, wer sich hinter dem Pseudonym verbirgt, können weitere Ansprüche wie Schadensersatz oder Schmerzensgeld gegen den Schädiger geltend gemacht werden.

Sind Sie oder Ihr Kind Opfer von Cybermobbing geworden und möchten wissen, welche rechtlichen Möglichkeiten Sie haben, um gegen den Schädiger vorzugehen? Wurde Ihre Identität gestohlen und finden Sie plötzlich Ihr Konterfei auf einer Packung Pillen zur Stärkung der Manneskraft? Lassen Sie sich zeitnah kompetent beraten. Rechtsanwältin Pfeffer kann Sie in allen Belangen rund um Ihre Rechte im Zusammenhang mit Social Media unterstützen.

Dieser Beitrag ersetzt kein ausführliches, anwaltliches Beratungsgespräch und bietet lediglich einen Kurzüberblick zu einem sehr umfangreichen Thema.

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Screenshots bei WhatsApp weiterschicken – das kann teuer werden!


Es gibt wieder eine neue Blog-Reihe: Diesmal werde ich mich jeweils wöchentlich mit den verschiedensten Rechtsproblemen rund um Social Media beschäftigen. Was darf man öffentlich bei Facebook schreiben, was versteht man unter Cyber-Mobbing, wie kann ich Social Media Beiträge via notice-and-takedown Verfahren löschen lassen und was kann ich gegen eine ungerechtfertigte Google-Bewertung tun? Was darf man bei Instagram posten oder reposten, wie kennzeichne ich Werbung? Gelten für Influencer die gleichen Standards wie für einen User mit lediglich 30 Followern?

Als erstes Thema der Blog-Reihe werde ich mich dem Thema „Screenshots bei Whatsapp“ beschäftigen:

Der nervige Ex-Freund schreibt nach zwei Gläsern Wein zu viel schon wieder peinliche Liebesbekundungen, was natürlich immer für amüsanten Gesprächsstoff unter Freundinnen sorgt. Lästereien unter Arbeitskollegen über die Segelohren der neuen Freundin des Chefs, die Enttäuschung über das Weihnachtsessen („Früher war mehr Lametta!“) und die regelmäßigen Beziehungsdramen dieses einen Kollegen, der blauäugig trotz ständiger Verfehlungen seiner Ehefrau immer noch bei ihr bleibt.

Und überhaupt: „M. ist aber ganz schön fett geworden. Sie sollte vielleicht mal wieder zum Sport gehen. Und hast du die Handtasche gesehen? – Schrecklich!“

Gängige Alltagsthemen – es kann sich wohl niemand ernsthaft davon freisprechen, schon mal die ein oder andere leicht offensive Äußerung bei WhatsApp, per Email oder bei der Nutzung anderer Chatdienste getätigt zu haben.

Dies geschieht – außer in den Fällen, dass die Nachricht als Gruppen-Nachricht an einen großen Kreis von Empfängern gerichtet wurde – natürlich stets im Vertrauen darauf, dass der Adressat die Nachricht vertraulich behandelt und nicht an Dritte weiterschickt.

Denn wenn man gewollt hätte, dass das pikante Foto an den Ex, die Details über Dörthes Dreiecksbeziehung, die abschätzende Äußerung über den neuen Kollegen oder der kundgetane Unmut über die miese Stimmung beim weihnachtlichen Gänseessen öffentlich verbreitet werden, dann hätte man dies wahrscheinlich selbst getan: via öffentlichem Post bei Facebook, per Gruppen-Chat, auf einer Plakatwand oder, ganz altmodisch, auf einem selbst bemalten Bettlaken, befestigt an der Brücke über der B 59.

Aber wofür gibt es dann diese ungemein praktische Screenshot-Funktion?!

Man kann ganz einfach die fremde Nachricht an die beste Freundin, den Chef (um eine Beförderung des Konkurrenten zu verhindern) oder direkt an Dörthes Lover (das gibt Ärger!) weiterleiten. Dies muss ja auch gar nicht immer in böser Absicht geschehen, spart dieses Vorgehen doch einen erheblichen Zeitaufwand, weil man nicht alles doppelt schreiben muss.

Was viele dabei vergessen: die Weiterleitung privater Chat-Nachrichten und Bilder ohne Einwilligung des Absenders stellt einen Eingriff in das sogenannte Allgemeine Persönlichkeitsrecht dar.

Zum Allgemeinen Persönlichkeitsrecht zählen sowohl das Recht am geschriebenen Wort als auch das Recht am eigenen Bild.

Diese Rechte geben dem Inhaber (= Absender der Nachricht) die Befugnis, selbst zu bestimmen, ob der Inhalt eines Schreibens oder einer Nachricht oder ein Foto bzw. eine Abbildung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollen oder ob diese für den rein privaten Bereich vorgesehen sind.

Sowohl die Weiterleitung, das unbefugte Abfotografieren bzw. die Anfertigung von Screenshots als auch die Veröffentlichung dieser vertraulichen Aufzeichnungen tangiert das Allgemeine Persönlichkeitsrecht.

Selbstverständlich fallen nicht nur private E-Mails, sondern auch Chat- oder WhatsApp-Nachrichten, die nur an einen bestimmten, abgegrenzten Personenkreis übersandt werden, in diesen Bereich.

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht verschafft dem Einzelnen ein grundsätzliches Recht darauf, selbst zu bestimmen, ob Äußerungen nur einer einzigen Person als Gesprächspartner, einem abgrenzbaren Adressatenkreis oder der breiten Öffentlichkeit gegenüber kundgetan werden.

Ebenso stellt das Allgemeine Persönlichkeitsrecht sicher, dass der Absender nicht den Blicken der Öffentlichkeit ausgesetzt wird, wenn er dies nicht möchte (z.B. durch das Weiterschicken intimer Fotos, obwohl diese erkennbar nur für eine Person bestimmt waren).

Wann und unter welchen Umständen der Einzelne davon ausgehen darf, den Blicken der Öffentlichkeit nicht ausgesetzt zu sein, lässt sich nicht allgemein, sondern nur unter Berücksichtigung der konkreten Situation und unter Einbeziehung des eigenen Verhaltens des Betroffenen beurteilen. Wenn sich der Betroffene selbst damit einverstanden erklärt, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden, kann der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme entfallen. Hierzu gibt es eine Vielzahl interessanter Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die den Rahmen dieses Kurzbeitrags sprengen würden.

Bei nur an eine Person gerichteten Chat-Nachrichten (diese müssen nicht zwangsläufig intimen Inhalts sein!), in denen sich die Vertraulichkeit schon aus dem Inhalt selbst ergibt, gilt ein ähnlicher Schutz wie bei Briefen, weil ein einer Verbreitung entgegenstehender Wille des Absenders zu Tage tritt (so auch ein schon ein etwas älteres Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16. Dezember 2011, Az. 4 O 287/11).

Was kann der Absender nun tun, wenn ohne seinen erkennbaren Willen Nachrichten oder Fotos weitergeleitet wurden oder Screenshots von eben diesen an mehrere Adressaten weiterverschickt wurden, für die der Inhalt dieser Nachrichten nicht bestimmt war?

Der ursprüngliche Absender kann die Verbreitung untersagen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung vom Verbreitenden fordern.

Neben zivilrechtlichen Abwehr- und Unterlassungsansprüchen ist auch an ein angemessenes Schmerzensgeld zu denken, vgl. die Entscheidungen des AG Berlin-Charlottenburg, 15.01.2015, Az. 239 C 225/14 sowie des LG Frankfurt am Main, 20.05.2015, Az. 2-03 O 189/13.

Wenn Ihr Allgemeines Persönlichkeitsrecht durch unbefugtes Verbreiten von Nachrichten oder Bildmaterial verletzt wurde und Sie rechtliche Beratung wünschen, wenden Sie sich vertrauensvoll an Ihre Rechtsanwältin oder Ihren Rechtsanwalt – jene/r kann Ihnen helfen, Ihre Rechte schnell und unkompliziert durchzusetzen.

Dieser Blog-Beitrag bietet lediglich einen Kurzüberblick über die Thematik und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit – insbesondere ersetzt er kein individuelles anwaltliches Beratungsgespräch!

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