Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe im Umgangsverfahren wegen Mutwilligkeit

Kann ich Verfahrenskostenhilfe für das Umgangsverfahren beantragen?


Voraussetzung für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gemäß § 114 Abs.1 ZPO ist neben der Bedürftigkeit des/der Antragsteller*in auch die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung. Weiterhin darf der Antrag auch nicht mutwillig sein.


Wann ist ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe mutwillig?


Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Verfahrenskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.


Was bedeutet das konkret für das Umgangsverfahren?


Im Umgangsverfahren kann Verfahrenskostenhilfe abgelehnt werden, wenn vor dem Ersuchen gerichtlicher Hilfe nicht die Unterstützung des Jugendamtes in Anspruch genommen wurde. Dann kann der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe mutwillig erscheinen.

Es gilt mithin der Grundsatz: Bevor das Familiengericht hinzugezogen wird, sollte der antragstellende Elternteil zunächst das Jugendamt zur Klärung der streitigen Umgangssituation hinzuziehen.


Was gilt, wenn der andere Elternteil jegliche Mitarbeit verweigert?


Etwas anderes gilt jedoch in Eilfällen oder dann, wenn die Vermittlung durch das Jugendamt entweder fehlgeschlagen ist oder von vorn herein aussichtslos erscheint – ein Elternteil also z.B. von Anfang an verweigert, mit dem Jugendamt in irgendeiner Form zu kooperieren oder vermittelnde Gespräche direkt rigoros ablehnt.

In sämtlichen familiengerichtlichen Verfahren, die eine Kindschaftssache zum Gegenstand haben, wird das Gericht ohnehin das Jugendamt gemäß § 162 FamFG anhören.

In streitigen Situationen betreffend den Umgang (Ausnahme: einstweiliger Rechtsschutz!) ist es daher empfehlenswert, möglichst frühzeitig die Unterstützung des Jugendamtes zu suchen, um die Chancen für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe deutlich zu erhöhen.


Sie möchten Verfahrenskostenhilfe in einer Kindschaftssache in Anspruch nehmen?


Bei sämtlichen Fragen zum Thema Umgang und Verfahrenskostenhilfe wenden Sie sich an die Kanzlei Pfeffer in Mönchengladbach-Rheydt, Ihre Kanzlei für Familienrecht!

Kontaktieren Sie uns