Neue Blog-Serie: ADHS und Recht – Teil 1 – ADHS und Beruf


Darf ich als ADHS-Patient Auto fahren, wenn ich Ritalin® genommen habe? Kann ich verbeamtet werden? Darf ich Pilot/ Richter/ Chirurg werden? Steht die Diagnose dem Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung entgegen? Muss ich bei einer Verkehrskontrolle sagen, dass ich Stimulanzien einnehme? Ich bin Profi-Fußballer – darf ich meine ADHS-Medikamente einnehmen? Ich verreise – darf ich meine Medikamente mitführen?

Diesen und vielen anderen sich in Zusammenhang mit ADHS und der Stimulanzientherapie stellenden spannenden Fragen widmet sich in den nächsten Wochen der Blog zum Thema „ADHS und Recht“ – es wird 5 Teile geben, die jeweils wöchentlich an dieser Stelle veröffentlicht werden.

Es werden in den nächsten Wochen Beiträge zu den Themen Beruf, Verkehr, (Profi-)Sport, Versicherung und Reisen folgen.

Den Anfang macht diese Woche der Themenkomplex „ADHS und Beruf“.

FRAGE: Ist eine diagnostizierte ADHS ein Ausschlussgrund, einen bestimmten Beruf erlernen zu dürfen? Muss ich beim Bewerbungsgespräch sagen, dass bei mir ADHS diagnostiziert wurde?

ANTWORT: Nein, generell stellt eine ADHS keinen Ausschlussgrund für die Erlernung eines bestimmten Berufs dar. Betroffene können grundsätzlich jeden Beruf ergreifen. – Ausnahmen können für die Aufnahme in das Beamtenverhältnis oder die Bundeswehr bestehen.

Grundsätzlich trifft den Bewerber keine Verpflichtung, Erkrankungen oder regelmäßige Medikamenteneinnahmen dem potenziellen Arbeitgeber im Bewerbungsgespräch mitzuteilen.

Die Frage des Arbeitgebers danach, ob eine Gesundheitsstörung vorliegt, ist nur dann zulässig, soweit diese die Leistungsfähigkeit oder die Eignung für eine bestimmte Tätigkeit einschränken könnte. In bestimmten Berufen darf im Vorfeld der Einstellung auch eine ärztliche Untersuchung durchgeführt werden. Diese ist grundsätzlich nur insoweit zulässig, wie auch das Fragerecht des Arbeitgebers reicht.

Hierbei darf die Untersuchung sich nur auf die gegenwärtige Eignung des jeweiligen Bewerbers für den konkret zu besetzenden Arbeitsplatz beziehen. Es obliegt dann allein dem Arzt, zu beurteilen, ob der Bewerber für den zu besetzenden Arbeitsplatz geeignet ist. Die einzelnen Untersuchungsergebnisse darf der Arzt dem Arbeitgeber dabei jedoch nicht mitteilen. Er darf ihm lediglich Auskunft über die Tauglichkeit des Bewerbers für die konkret zu besetzende Stelle erteilen.

Hier gibt es jedoch Ausnahmen für bestimmte Berufszweige oder -gruppen.

So sind einige ärztliche Untersuchungen zwingend. Dies ist immer dann der Fall, wenn diese Untersuchungen gesetzlich angeordnet sind. Betroffen sind bestimmte Berufsgruppen wie z.B. Beschäftigte der Lebensmittelbranche. Diese müssen ihre Eignung durch ein Gesundheitszeugnis nachweisen. Weitere arbeitsmedizinische Untersuchungen sind ebenfalls zwingend. Dies betrifft z.B. Beschäftigte in der Radiologie, die Strahlung ausgesetzt sind.

Auch wenn keine Pflicht besteht, eine bestehende ADHS dem (potientiellen) Arbeitgeber offenzulegen, so sollte abgewogen werden: Falls der Arbeitgeber nach Eintritt in das Arbeitsverhältnis Kenntnis von einer bereits beim Bewerbungsgespräch bekannten und therapierten ADHS erhält, so wird dies zwar nicht gleich zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen – der Arbeitgeber wird es aber gegebenenfalls als Vertrauensbruch bewerten, dass Sie ihm das Vorliegen einer neurobiologischen Störung nicht angezeigt haben, was sicher nicht förderlich für das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist.

FRAGE: Kann ich mit ADHS verbeamtet werden? Darf ich Polizist*in werden?

ANTWORT: Die Aufnahme in das Beamtenverhältnis stellt einen Sonderfall dar. Grundsätzlich steht eine ADHS der Aufnahme in das Beamtenverhältnis nicht entgegen.

Eine Verbeamtung erfolgt grundsätzlich nur bei Personen, die eine entsprechende körperliche, geistige und charakterliche Eignung aufweisen. Vor der Verbeamtung erfolgt stets eine sogenannte amtsärztliche Untersuchung.

Der Dienstherr kann einem Bewerber die gesundheitliche Eignung für die angestrebte Laufbahn nur dann absprechen, wenn „tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt oder er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zur Pensionierung über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen“.

Bei der amtsärztlichen Untersuchung sollten Sie als ADHS-Patient*in die Fragen des Arztes vollständig und wahrheitsgemäß beantworten. Im Rahmen einer amtsärztlichen Untersuchung wird der untersuchende Arzt auch Fragen nach weiter zurückliegenden Diagnosen, Therapien, Medikamenten und Behandlungen stellen. Auch hier ist wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Falls später bekannt wird, dass Erkrankungen oder Behandlungen verheimlicht wurden, kann dies zu einer Entlassung auf dem Dienstverhältnis und der Aberkennung des Beamtenstatus führen.

Eine einmal diagnostizierte ADHS muss kein „Stempel für immer“ sein. So steht eine einmal diagnostizierte ADHS auch der Aufnahme in den Polizeidienst nicht entgegen. So hatte auch das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 26.05.2016 (Az: VG 26 K 29.15) entschieden. Hier hatte ein Bewerber die Aufnahme in den gehobenen Dienst der Schutzpolizei des Landes Berlin begehrt. Der Dienstherr lehnte die Bewerbung unter Hinweis auf die ADHS des Bewerbers ab. Den Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit und das Reaktionsvermögen sei er ebenso wenig gewachsen wie komplexen Arbeitsvorgängen und dem Druck des Drei-Schicht-Betriebes. Das Verwaltungsgericht Berlin holte ein Gutachten ein, welches bestätigte, dass der junge Mann dienstfähig sei. Zwar sei er im Kindes- und Jugendalter medikamentös behandelt worden, inzwischen zeige sich aber keine Symptomatik mehr. In neuropsychologischen Tests habe er teils sogar überdurchschnittlich abgeschnitten. Anzeichen für ADHS-typische Defizite hätten sich gerade nicht gezeigt.

Haben Sie weitergehende rechtliche Fragen zum Thema „ADHS und Beruf“ vereinbaren Sie bitte einen Gesprächstermin mit Rechtsanwältin Pfeffer. Sie berät und vertritt Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten, die mit der Thematik ADHS im Berufsleben einhergehen.

Dieser Blogbeitrag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt kein ausführliches Beratungsgespräch mit Ihrer Rechtsanwältin.

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Warum ist eine Patientenverfügung so wichtig?


FRAGE: Was ist eine Patientenverfügung und warum ist sie so wichtig?

ANTWORT: Bei einer Patientenverfügung handelt es sich um ein schriftliches Dokument, womit Patient*innen und Patienten vorsorglich festlegen können, dass bestimmte medizinische Maßnahmen in bestimmten Situationen durchzuführen oder zu unterlassen sind, falls sie nicht mehr selbst in der Lage sind, Entscheidungen zu treffen.

Eine Patientenverfügung verfolgt den Zweck, dass der Wille des Patienten oder der Patient*in auch dann umgesetzt werden kann, wenn er oder sie in der aktuellen Situation nicht mehr in der Lage ist, diesen Willen selbst zu äußern.

Um eine wirksame Patientenverfügung abzufassen, muss der Patient oder die Patient*in volljährig sein. Die schriftliche Patientenverfügung kann zu jedem Zeitpunkt wieder widerrufen oder neu verfasst werden.

An die in der Patientenverfügung getroffenen Festlegungen sind zukünftig dann sowohl behandelnde Ärzte und Ärzt*innen als auch die zuvor bestimmten Vertreter/*innen, also Betreuer*innen oder Bevollmächtigte, gebunden.

FRAGE: Was ist, wenn ich keine Patientenverfügung habe?

ANTWORT: Hat jemand keine Patientenverfügung, oder ist diese nicht konkret oder zu allgemein, entscheiden die Vertreter*innen gemeinsam mit den behandelnden Ärzten oder Ärzt*innen. Maßgeblich ist hierfür in erster Linie der mutmaßliche Patientenwille. Problematisch wird es jedoch nicht nur dann, wenn der Patient oder die Patient*in vorher über das Thema „Krankheit, Sterben und Tod“ niemals mit jemandem gesprochen hat.

An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass zum jetzigen Zeitpunkt eine Vielzahl unwirksamer Patientenverfügungen im Umlauf ist.

Unwirksam sind insbesondere solche Patientenverfügungen, in denen der Wille des Patienten oder der Patient*in eben nicht hinreichend bestimmbar zum Ausdruck kommt.

Hiervon sind nicht nur, wie man zunächst annehmen könnte, vorwiegend eher ältere Menschen betroffen. Eine genaue und sorgfältige Überprüfung einer bereits verfassten Patientenverfügung lohnt sich immer. So sind nahezu alle Patientenverfügungen, die vor Inkrafttreten des § 1901a BGB verfasst wurden, unwirksam, weil sie schlechthin nicht konkretisiert genug sind.

Viele dieser vor 2009 verfassten Patientenverfügungen sind zwar juristisch einwandfrei, aber weisen erhebliche Mängel bezüglich der medizinischen Fachtermini auf, so dass einem Arzt nicht klar ist, was der wirkliche Wille des Patienten ist und vor allem, unter welchen Bedingungen dieser durchgesetzt werden soll. Dass die Formulierung „Ich möchte nicht an die Maschinen“ mangels Bestimmtheit nicht durchsetzbar ist, dürfte sich auch dem medizinischen Laien aufdrängen.

Dass aber auch Formulierungen wie „keine künstliche Ernährung“, „keine künstliche Beatmung“ oder „unmittelbar vor dem Sterben“ nicht hinreichend bestimmt genug sind, um dem Arzt gegenüber kundzutun, was man wann möchte und was nicht, liegt nicht so offensichtlich auf der Hand.

Und das ist genau der Punkt, an dem die gängigen Vordrucke, die vielerorts kostenlos zum Download bereitstehen, eben nicht ausreichend sind – es handelt sich um standardisierte Formulare, die auf individuelle Wünsche nicht eingehen können.

Während Person A „nicht künstlich ernährt werden möchte“ und damit vielleicht die enterale Ernährung transnasal oder mittels PEG-Sonde versteht, versteht Person B unter künstlicher Ernährung schon hochkalorische Trinknahrung, die z.B. im Rahmen einer Tumorkachexie nicht verabreicht werden soll.

Wenn man dieses Szenario einmal durchspielt, wird einem schnell klar, wie wichtig nicht nur die juristisch einwandfreie, sondern auch die medizinisch zutreffende Festlegung von durchzuführenden oder zu unterlassenden Maßnahmen in der Patientenverfügung ist.

Lassen Sie sich daher fachkundig beraten, um im Fall der Fälle Ihren Willen hinsichtlich Ihrer weiteren Behandlung durchsetzen zu können und nicht von Mutmaßungen Dritter abhängig zu sein.

Vereinbaren Sie einen Termin mit Rechtsanwältin Pfeffer – sie wird Sie über die medizinischen Gestaltungsmöglichkeiten beraten und für Sie eine individuell auf Ihre Wünsche zugeschnittene Patientenverfügung erstellen.

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Ärztlicher Behandlungsfehler – und nun?


FRAGE: Welche Ansprüche habe ich als geschädigter Patient?

Es muss nicht einmal die übersehene Darmkrebs-Diagnose, die unzutreffend bewertete Malignizität eines Hirntumors, der Geburtsschaden oder die falsch entnommene Niere sein:

Ärztliche Behandlungsfehler passieren regelmäßig.

Sei es ein vollständig unbrauchbarer Zahnersatz oder eine verpfuschte Schönheitsoperation – wenn Sie Opfer eines ärztlichen Behandlungsfehlers geworden sind, haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung.

ANTWORT: In Betracht kommt hier regelmäßig die Geltendmachung von Schmerzensgeld sowie Schadensersatz.

Die Höhe des Schmerzensgeldes lässt sich jedoch nicht pauschal beziffern. Vielmehr ist auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen. Zunächst sollte man sich Sinn und Zweck des Schmerzensgeldes verdeutlichen. Das Schmerzensgeld im deutschen Recht hat im Wesentlichen zwei Funktionen:

Durch die sogenannte Genugtuungsfunktion soll für den geschädigten Patienten ein Ausgleich geschaffen werden für das, was der Schädiger ihm angetan hat. Die Ausgleichsfunktion stellt eine Entschädigung in Geld für die Stärke und das Ausmaß der erlittenen Lebensbeeinträchtigung dar.

Die Höhe des konkreten Schmerzensgeldes ist abhängig vom Einzelfall und der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen. Hier kann man jedoch davon ausgehen, dass das Schmerzensgeld deutlich höher ausfällt, wenn Schmerzen und Beeinträchtigungen in der Lebensführung längere Zeit bestanden haben.

Vereinbaren Sie einen Gesprächstermin mit Rechtsanwältin Pfeffer, wenn Sie einen ärztlichen Kunstfehler bei sich vermuten – sie wird Sie hinsichtlich der zu erwartenden Höhe des Schmerzensgeldes ausführlich beraten.

Beachten Sie auch: ein Schmerzensgeldanspruch ist vererbbar – sollten Sie Erbe oder Erbin z.B. eines Familienmitgliedes sein, welches durch einen ärztlichen Behandlungsfehler zu Schaden oder zu Tode gekommen ist, so können Sie dessen Schmerzensgeldanspruch gerichtlich geltend machen.

Doch nicht nur ein Schmerzensgeldanspruch kann im Falle eines Behandlungsfehlers geltend gemacht werden – Ihnen steht auch der Ersatz materieller Schäden zu.

Materielle Schäden sind alle durch den Behandlungsfehler des Arztes oder des Krankenhauses verursachten Geldausgaben sowie Verluste von Einnahmen.

Nebst Zuzahlungen für Medikamente und Hilfsmittel, Physio- und Ergotherapie bis zum behindertengerechten Umbau des Hauses sowie dem Schadensersatz für einen erlittenen Haushaltsführungsschaden sind hier vielfältige Erstattungsansprüche denkbar.

Denken Sie daran: auch die Kosten für Hin- und Rückfahrt sowie Parkgebühren im Rahmen eines Krankenbesuchs können ein ersatzfähiger Schaden sein, wenn ein nahe stehendes Familienmitglied in Folge eines ärztlichen Behandlungsfehlers stationär behandelt werden musste. Sammeln Sie hier rechtzeitig alle Belege, aus denen ihre Ausgaben hervorgehen.

Auch bezüglich der Geltendmachung materieller Schäden kann Rechtsanwältin Pfeffer sie eingehend beraten.

FRAGE: Was ist, wenn ich durch den Behandlungsfehler einen zukünftigen Schaden erleide – von dem ich vielleicht jetzt noch gar nichts weiß?

ANTWORT: Für diese Fälle wird im Arzthaftungsrecht der sogenannte Feststellungsantrag relevant. Hierdurch wird die Verjährung von Ansprüchen „ausgehebelt“. Im Regelfall verjähren die Ansprüche des geschädigten Patienten innerhalb von 3 Jahren, nachdem er Kenntnis vom Vorliegen des Behandlungsfehlers erlangt hat. Durch einen Feststellungsantrag ist es möglich, den Behandler zu verpflichten, ein verbindliches Anerkenntnis dahingehend abzugeben, dass er auch alle zukünftigen Schäden – seien sie bereits bekannt oder noch unbekannt – zu erstatten hat. Hierdurch kann der geschädigte Patient auch für zukünftig erst zu erwartende Schäden bestmöglich abgesichert werden.

Sollten Sie Fragen haben, kontaktieren Sie Rechtsanwältin Pfeffer und lassen sich einen Gesprächstermin geben – sie wird mit Ihnen zusammen das bestmögliche Vorgehen in Ihrem Fall erarbeiten!

Dieser Blog-Beitrag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt keine individuelle rechtliche Beratung!

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