Häusliche Gewalt – Rechtliche Möglichkeiten für Betroffene


Häusliche Gewalt – Rechtliche Möglichkeiten für Betroffene

Rechtshilfe Häusliche Gewalt

Welchen gerichtlichen Schutz kann ich erwarten, wenn ich Opfer von Gewalt geworden bin?

Bei Häuslicher Gewalt handelt es sich immer um eine Beziehungstat – dies ist völlig unabhängig vom Geschlecht, der sexuellen Orientierung der Betroffenen oder vom familiären Status – ob sie verheiratet sind oder in einer Paarbeziehung leben.

Wann spricht man von Häuslicher Gewalt?

Damit Häusliche Gewalt per definitionem vorliegt, ist es nur erforderlich, dass die Beziehung entweder noch besteht, sich in Auflösung befindet oder bereits aufgelöst ist. Entgegen einiger Annahmen ist der Ort für die Gewalttat keineswegs auf die Wohnung bzw. das Haus beschränkt. Häusliche Gewalt kann auch außerhalb der Wohnung stattfinden.

Häusliche Gewalt besitzt viele Gesichter: neben sexuellen, physischen und psychischen Misshandlungen, Freiheitsberaubungen, versuchten oder vollendeten Tötungsdelikten und Vergewaltigungen gehören auch Beleidigungen, Bedrohungen, Einschüchterungen und Demütigungen dazu.

Welche zivilrechtlichen Mittel gibt es gegen Häusliche Gewalt?

Neben den strafrechtlichen Möglichkeiten, gegen Täter*innen vorzugehen (z.B. Strafanzeige bei der Polizei wegen Körperverletzung) bietet auch das Familienrecht ein rechtliches Repertoire von Maßnahmen, die gegen Täter*innen ergriffen werden können.

Wenn Betroffene Opfer von Häuslicher Gewalt geworden sind, kommen Sie häufig in die anwaltliche Beratung, nachdem die Polizei ein Rückkehrverbot gegen den/die Täter*in ausgesprochen hat.

Was passiert nach dem polizeilichen Rückkehrverbot?

Betroffene fragen sich häufig, was nach dem zeitlich befristeten Rückkehrverbot geschieht. Wenn der/ die Partner*in, der/die dem anderen Teil gegenüber gewalttätig geworden ist, von der Polizei aus der Wohnung verwiesen wurde, handelt es sich gemäß § 34 a Abs.5 PolG NRW um eine zeitlich befristete Maßnahme. Das Rückkehrverbot ist auf 10 Tage befristet. Binnen dieser 10 Tage besteht für die betroffene Person die Möglichkeit, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um sich vor dem/ der Täter*in weiterhin zu schützen.

Wenn die Gefahr besteht, dass mit weiterer Gewalt zu rechnen ist, kann das Verfahren als Eilverfahren geführt werden. Für die Wiederholungsgefahr genügt als Indiz jedoch auch schon, dass der/die Täter*in einmalig gewalttätig geworden ist.

Wie läuft das Verfahren ab?

Im einstweiligen Verfahren wird beantragt, dass die Wohnung vorübergehend der Person zugewiesen wird, die Opfer der Häuslichen Gewalt geworden ist. Der/ die Täter*in, die gewalttätig geworden ist, wird zeitgleich der Wohnung

verwiesen. Im Gegensatz zur polizeilichen Maßnahme gemäß § 34 a PolGNRW handelt es sich bei der vom Familiengericht ausgesprochenen Wohnungszuweisung um eine Maßnahme für einen längeren Zeitraum, meist 6 Monate.

Gemäß § 1361b Abs. 2 BGB ist im Falle Häuslicher Gewalt in der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung demjenigen zu überlassen, Opfer der Gewalt geworden ist.

Wie entscheidet das Gericht?

Bei der Wohnungszuweisung achtet das Gericht auch besonders auf die Belange des Kindeswohls – das Gericht entscheidet dann nach Billigkeit, es können also viele verschiedene Faktoren in die Entscheidung einfließen.

Durch die Wohnungszuweisung kommt es zu einer häuslichen Trennung, die die

Verübung weiterer Gewalttaten verhindern helfen soll.

Neben dem Wohnungszuweisungsverfahren gibt es noch zahlreiche andere Rechtsbehelfe, mit der Betroffene sich gegen Auflauern, Beschimpfungen, Beleidigungen, Stalking und gegen Belästigungen und Psychoterror, auch in Form von WhatsApp Nachrichten oder in den Sozialen Medien, wehren können.

Das Gewaltschutzverfahren hat neben dem Wohnungszuweisungsverfahren ebenfalls als Eilverfahren das Ziel, die betroffene Person vor den soeben geschilderten Verhaltensweisen des/ der Täter*in zu schützen.

Dieses Eilverfahren kann eigenständig oder parallel neben dem Wohnungszuweisungsverfahren geführt werden. Im Gewaltschutzverfahren muss die betroffene Person die entsprechenden Tatsachen glaubhaft machen. Dies kann z.B. durch eidesstattliche Versicherungen der betroffenen Person selbst, von Dritten, polizeiliche Dokumentationen oder Arztberichte geschehen.

Sind Sie Opfer von häuslicher Gewalt geworden?

Lassen Sie sich über die rechtlichen Möglichkeiten beraten. Neben den familiengerichtlichen Eilverfahren bestehen häufig auch Schmerzensgeldansprüche gegen den/ die Schädiger*in.

Dieser Artikel erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und soll nur einen kurzen Überblick vermitteln. Lassen Sie sich deshalb ausführlich persönlich beraten!

Rechtsanwältin Pfeffer berät und vertritt Sie vertrauensvoll, wenn Sie Opfer von Gewalt geworden sind. Vereinbaren Sie einen persönlichen Termin mit der Kanzlei Pfeffer, Ihrer Kanzlei für Familienrecht in Mönchengladbach-Rheydt.

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Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe im Umgangsverfahren wegen Mutwilligkeit


Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe im Umgangsverfahren wegen Mutwilligkeit

Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe im Umgangsverfahren wegen Mutwilligkeit

Kann ich Verfahrenskostenhilfe für das Umgangsverfahren beantragen?

Voraussetzung für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gemäß § 114 Abs.1 ZPO ist neben der Bedürftigkeit des/der Antragsteller*in auch die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung. Weiterhin darf der Antrag auch nicht mutwillig sein.

Wann ist ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe mutwillig?

Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Verfahrenskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Was bedeutet das konkret für das Umgangsverfahren?

Im Umgangsverfahren kann Verfahrenskostenhilfe abgelehnt werden, wenn vor dem Ersuchen gerichtlicher Hilfe nicht die Unterstützung des Jugendamtes in Anspruch genommen wurde. Dann kann der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe mutwillig erscheinen.

Es gilt mithin der Grundsatz: Bevor das Familiengericht hinzugezogen wird, sollte der antragstellende Elternteil zunächst das Jugendamt zur Klärung der streitigen Umgangssituation hinzuziehen.

Was gilt, wenn der andere Elternteil jegliche Mitarbeit verweigert?

Etwas anderes gilt jedoch in Eilfällen oder dann, wenn die Vermittlung durch das Jugendamt entweder fehlgeschlagen ist oder von vorn herein aussichtslos erscheint – ein Elternteil also z.B. von Anfang an verweigert, mit dem Jugendamt in irgendeiner Form zu kooperieren oder vermittelnde Gespräche direkt rigoros ablehnt.

In sämtlichen familiengerichtlichen Verfahren, die eine Kindschaftssache zum Gegenstand haben, wird das Gericht ohnehin das Jugendamt gemäß § 162 FamFG anhören.

In streitigen Situationen betreffend den Umgang (Ausnahme: einstweiliger Rechtsschutz!) ist es daher empfehlenswert, möglichst frühzeitig die Unterstützung des Jugendamtes zu suchen, um die Chancen für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe deutlich zu erhöhen.

Sie möchten Verfahrenskostenhilfe in einer Kindschaftssache in Anspruch nehmen?

Bei sämtlichen Fragen zum Thema Umgang und Verfahrenskostenhilfe wenden Sie sich an die Kanzlei Pfeffer in Mönchengladbach-Rheydt, Ihre Kanzlei für Familienrecht!

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Wann ist der Ehevertrag sittenwidrig?


Wann ist der Ehevertrag sittenwidrig?

Welche Form muss der Ehevertrag haben?

Wer sicher gehen will, dass die Ehe, sollte sie wider Erwarten nicht für immer halten – nicht in einen jahrelangen Rosenkrieg ausufert, für den ist ein Ehevertrag die beste Lösung. Immer mehr Paare entscheiden sich vor der Eheschließung für diese Art der Absicherung. Ein Ehevertrag kann nicht nur vor der Hochzeit, sondern auch jederzeit in der Ehe geschlossen werden.

Zu beachten ist, dass der Ehevertrag notariell beurkundet werden muss, um wirksam zu werden, Â§Â§ 1408, 1410 BGB.

Wann ist der Ehevertrag sittenwidrig?

Zwar trifft das Gesetz zahlreiche Regelungen darüber, wie es hinsichtlich der Vermögensverteilung im Falle der Scheidung weitergeht, doch die gesetzliche Standardlösung der Zugewinngemeinschaft kann in vielen Situationen nicht passend für das Paar sein. Ein Ehevertrag ist eine willkommene Lösung, um sämtliche Rechtsfolgen jeweils abgestimmt auf die individuellen Lebensverhältnissen der Ehepartner optimal passend festzulegen.

Es ist jedoch Vorsicht geboten bei der Vertragsgestaltung: unglückliche Formulierungen sowie Ungenauigkeiten können schnell zur Unwirksamkeit des Ehevertrags führen.

Die Ehegatten dürfen grundsätzlich gemäß §§ 1408 Abs. 1, 1585c S. 1 BGB, § 6 Abs. 1 S. 1 VersAusglG ihre güterrechtlichen Verhältnisse vertraglich so gestalten, wie esi hnen beliebt.

Diese Vertragsfreiheit darf aber wiederum eben nicht dazu führen, das vertragliche Vereinbarungen einseitig sind und eine ungerechtfertigte Lastenverteilung mit sich bringen.

Wie prüft das Gericht den Ehevertrag?

Das Gericht kann deshalb eine inhaltliche Prüfung des Ehevertrags vornehmen. Die vertraglichen Vereinbarungen müssen einer Wirksamkeits- oder Ausübungskontrolle standhalten. Zum einen wird geprüft, ob der Vertrag sittenwidrige Klauseln enthält , die zur Disparität führen.

Eine solche Sittenwidrigkeit kommt z.B. in Betracht, wenn die finanzielle Abhängigkeit des Ehepartners ausgenutzt worden ist.

Wenn der Ehevertrag der Inhaltskontrolle nicht standhält, dann ist er zum Teil oder insgesamt nichtig, § 138 BGB. Dies hat zur Folge, dass die gesetzlichen Vorschriften zur Anwendung kommen.

Wenn der Vertrag zwar der Wirksamkeitskontrolle standhält, kann es jedoch trotzdem sein, dass die im Vertrag getroffenen Regelungen im Zeitpunkt der Scheidung nicht mehr passend erscheinen, der Vertrag mithin der Ausübungskontrolle nach § 242 BGB nicht mehr standhält.

Dies ist z.B. der Fall, wenn die Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses von einer kinderlosen Doppelverdienerehe ausgegangen sind, die Ehe sich aber im Laufe der Jahre zu einer

Haushaltsführungsehe mit drei Kindern entwickelt.

Es bedarf dann der Modifizierung der entsprechenden Vertragsbedingungen.

Wie kann der Unwirksamkeit vorgebeugt werden?

Wenn sich also gravierende Änderungen entweder im Beruf, den Vermögensverhältnissen oder der ehelichen Lebensgestaltung auftun, lohnt es sich, den Vertrag noch einmal zu prüfen und notwendige Anpassungen vorzunehmen.

Auf diesem Wege kann dafür Sorge getragen werden, dass die vertraglichen Regelungen auch im Scheidungsfall der richterlichen Kontrolle standhalten.

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Unterhalt beim Wechselmodell – wann entfällt die Zahlungspflicht?


Unterhalt beim Wechselmodell – wann entfällt die Zahlungspflicht?

Besteht ein Anspruch auf Unterhalt beim Wechselmodell?

Wenn die Eltern sich für das paritätische Wechselmodell entschieden haben, hat das Kind zwei Lebensmittelpunkte: es pendelt zwischen den Haushalten der Eltern hin und her. Man unterscheidet zwischen dem sogenannten echten (paritätischen) und dem unechten Wechselmodell. Wenn keiner der Elternteile wesentlich mehr Betreuungsleistungen erbringt als der andere, spricht man vom echten Wechselmodell. Wenn die Betreuungsleistungen hingegen ungleich verteilt sind, liegt ein unechtes Wechselmodell vor.

Doch was zählt überhaupt zu Betreuungsleistungen?

Betreuungsleistungen umfassen die Erziehung und Pflege des Kindes und sämtliche damit in Verbindung stehende Tätigkeiten wie z.B. die Beschaffung von Kleidung, Schulausstattung, notwendiger Medikamente usw. Insbesondere für die Berechnung von Unterhaltszahlungen ist die Unterscheidung zwischen echtem und unechtem Wechselmodell wichtig.

Besteht beim Wechselmodell eine Unterhaltsverpflichtung?

Das Vorliegen eines echten Wechselmodells bedeutet nicht, dass beide Eltern von ihrer Unterhaltsverpflichtung frei werden. Im Gegenteil: beide Eltern sind weiterhin verpflichtet, Unterhalt zu zahlen. Hierbei wird zwischen Bar- und Naturalunterhalt unterschieden. Wenn ein Elternteil mit seinem Kind zusammenlebt und die Unterkunft sowie Kleidung und Verpflegung stellt, spricht man von Naturalunterhalt. Derjenige Elternteil, in dessen Haushalt das Kind nicht lebt, ist gemäß § 1612 BGB verpflichtet, Unterhalt für das gemeinsame Kind zu zahlen. Der Unterhalt ist monatlich im Voraus zu zahlen. Beim echten Wechselmodell gewähren beide Elternteile dem Kind Naturalunterhalt – der Barunterhalt muss deshalb aufgeteilt werden. Jeweils die Hälfte des Unterhalts erbringen beide Elternteile in Form des Naturalunterhalts, die übrigen 50% des zu zahlenden Barunterhalts müssen zwischen dem Eltern geteilt werden. Eine Aufteilung des Barunterhalts erfolgt dabei aber nicht pauschal zu gleichen Teilen, sondern wird an den jeweiligen Elterneinkommen bemessen.

Wie wird der konkret zu zahlende Unterhalt ermittelt?

Nach Ermittlung des jeweiligen Einkommens beider Elternteile werden de Nettoeinkommen addiert. Nach dem Gesamteinkommen wird der Unterhaltsbedarf schließlich anhand der Düsseldorfer Tabelle ermittelt.

Mehrkosten (zum Beispiel für Wohnkosten oder Fahrtkosten) müssen auf den ermittelten Unterhaltsbedarf aufgeschlagen werden. Von dem ermittelten Gesamteinkommen muss für jeden Elternteil jeweils ein angemessener Selbstbehalt abgezogen werden. Die Höhe des zu zahlenden Barunterhalts orientiert sich also nach der jeweiligen Leistungsfähigkeit der Eltern, § 1606 Abs. 3 BGB. Auch das Kindergeld muss zur Ermittlung des Barunterhalts verrechnet werden. Das Kindergeld wird hälftig aufgeteilt für Betreuungsleistungen und für den Barunterhalt. Der Teil des Kindergeldes, der auf die Betreuungsleistungen entfällt, wird immer zu je 1/2 zwischen den beiden Eltern aufgeteilt. Die Hälfte des Kindergeldes, die auf den Barunterhalt entfällt, wird entsprechend der Einkommensverhältnisse der Eltern verteilt.

Wenn die Eltern sich nicht über die Höhe des Unterhalts einigen können, muss dieser im Zweifel mit gerichtlicher Hilfe erstritten werden.

Was ist im gerichtlichen Verfahren zu beachten?

Weil sich das Kind beim echten Wechselmodell in der Obhut beider Elternteile befindet, ist § 1629 BGB nicht anwendbar, es muss also Ergänzungspflegschaft für das minderjährige Kind angeordnet und ein Ergänzungspfleger bestellt werden.

Besteht eine Unterhaltsverpflichtung beim unechten Wechselmodell?

Wenn kein paritätisches Wechselmodell vorliegt, die Elternteile das Kind also nicht 50/50 betreuen, sondern lediglich 40-45 / 60-55 trifft den Elternteil, der das Kind weniger betreut, die volle Unterhaltsverpflichtung. Es handelt sich dann nicht um ein „klassisches“ Wechselmodell, sondern lediglich um erweiterte Umgänge.

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Die gemeinsame Immobilie nach Trennung / Scheidung


Die gemeinsame Immobilie nach Trennung / Scheidung

Wenn die Ehe zerbricht oder es zur Trennung kommt, stellt sich schnell die Frage, wie mit der gemeinsamen Immobilie zu verfahren ist.

Das eigene Haus bzw. die Eigentumswohnung ist oft langjähriger Lebensmittelpunkt, der Ort, an dem die gemeinsamen Kinder aufgewachsen sind und Altersvorsorge für das Paar. Nicht selten kommt es zu heftigem Streit, wenn es darum geht, wie mit der gemeinsamen Immobilie im Falle von Trennung oder Scheidung verfahren werden soll, ist dieses Thema doch oft besonders emotional.

Wer ist Eigentümer? Sind beide Ehegatten bzw. beide Partner im Grundbuch eingetragen?

Bei einer Trennung oder Scheidung muss zunächst ermittelt werden, wer überhaupt Eigentümer der Immobilie ist. Dass das Darlehen von beiden Partnern getilgt wird, sagt noch nichts über die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse aus. Ebenso irrelevant ist es, wer wieviel Eigenkapital mitgebracht hat. Es muss daher geklärt werden, was im Grundbuch steht. Nicht immer gehört die Immobilie beiden Ehegatten bzw. Partnern zur Hälfte – auch andere Konstellationen sind denkbar.

Welche Möglichkeiten bestehen hinsichtlich der Immobilie?

Ob das gemeinsame Haus bzw. die Eigentumswohnung nach der Trennung verkauft, übertragen, geteilt oder versteigert wird – die Eheleute bzw. Partner müssen sich hinsichtlich des weiteren Schicksals der Immobilie einigen. Andernfalls wird eine der Optionen gerichtlich erzwungen.

Option 1: Verkauf oder Vermietung der Immobilie an Dritte

Wenn beide Partner im Grundbuch stehen, kann die Immobilie auch nur von beiden gemeinsam verkauft werden. Wenn die Ehegatten sich zum Verkauf der Immobilie entscheiden, ist die vorherige Rücksprache mit dem Steuerberater empfehlenswert.

In bestimmten Konstellationen kann ein Verkauf sich steuerlich nachteilig auswirken, so dass eine Vermietung der Immobilie sinnvoller ist.

Ob die Vermietung eine praktikable Lösung darstellt, sollte wohl überlegt sein: da beide Eigentümer in der Pflicht sind, die Immobilie instand zuhalten, könnte dies erhebliches Konfliktpotential mit sich bringen

Option 2: die Immobilie wird auf einen der beiden Ehegatten/Partner übertragen

Wenn bei einer Trennung oder Scheidung die weitere gemeinsame Nutzung der Immobilie ausscheidet und einer der Partner entscheidet sich, im Haus zu bleiben (z.B. mit den gemeinsamen Kindern), sollte derjenige, der die Immobilie weiter bewohnt, Alleineigentümer werden.

Sofern der andere Partner wirtschaftlich in der Lage ist, den „Ausziehenden“ auszuzahlen, sollte er seinen Miteigentumsanteil kaufen und das Eigentum sodann übertragen werden.

Option 3: Die (heikle!) Teilung der Immobilie zwischen den Geschiedenen

Ebenfalls denkbar ist, dass die Ehegatten bzw. Ex-Partner nach Trennung und Scheidung weiter zusammen in der gemeinsamen Immobilie wohnen belieben. Sofern die Räumlichkeiten sich entsprechend aufteilen lassen (z.B. zwei Doppelhaushälften), sollte dies in einem notariell zu beurkundenden Vertrag festgehalten werden.

Besonders pikant wird es dann allerdings, wenn einer der Ehegatten/ Ex-Partner eine*n neuen Parter*in hat und dieser dann im ehemaligen Familienheim ein und aus geht.

Man sollte sich diese Lösung daher wirklich gut überlegen.

Option 4: Liquidierung der Immobilie durch Teilungsversteigerung

Wenn keine Einigung der Miteigentümer erfolgen kann, ist die Teilungsversteigerung der gemeinsamen Immobilie die letzte Möglichkeit.

Grundsätzlich steht es jedem Miteigentümer frei, einen entsprechenden Antrag beim Amtsgericht zu stellen.

Zu bedenken ist allerdings, dass Teilungsversteigerungen ein erhebliches wirtschaftliches Risiko mit sich bringen. Häufig werden die Immobilien weit unter dem geschätzten Verkehrswert verkauft.

Im Falle von Ehescheidungen muss auch bedacht werden, dass das erste Trennungsjahr abgelaufen sein muss, sonst kann keine Teilungsversteigerung erfolgen.

Eine Teilungsversteigerung ist immer die letzte Option. Es kann nur dringend angeraten werden, sich anderweitig zu einigen und es nicht darauf ankommen zu lassen.

Ihre Rechtsanwältin für Familienrecht berät Sie ausführlich über die Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich der weiteren Nutzung bzw. des weiteren Schicksals der gemeinsam genutzten Immobilie nach der Trennung mittels Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung. Lassen Sie sich beraten!

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Welche rechtlichen Folgen hat eine Samenspende?


Welche rechtlichen Folgen hat eine Samenspende?

Es gibt zahlreiche Gründe, über eine Samenspende nachzudenken.

Ob heterosexuelle Paare, deren Kinderwunsch auf natürlichem Weg nicht erfüllt wird, weil der Partner unfruchtbar oder nur eingeschränkt zeugungsfähig ist und homologe Inseminationen keinen Erfolg hatten, weil einer der Partner eine Erbkrankheit hat, die nicht an das Kind weitergegeben werden soll, im Falle von Regenbogenfamilien mit Kinderwunsch oder Single Moms by Choice.

Die erste Frage die sich stellt ist:

Privater Spender oder offizielle Samenspende in einer Klinik?

Eine Samenspende kann für die oben genannten Personen den Weg zum Wunschkind ebnen. Dabei haben die Wunscheltern zunächst die Wahl, ob sie sich für einen privaten Spender (zum Beispiel aus dem persönlichen Freundes- und Bekanntenkreis) oder für eine offizielle Samenspende mit ärztlicher Begleitung entscheiden.

Beide Optionen haben weitreichend unterschiedliche rechtliche Folgen, über die sich die Betroffenen vor der Samenspende im Klaren sein sollten.

Was ist rechtlich zu beachten, wenn die Wunscheltern sich für einen privaten Spender entscheiden?

Hat der Spender ein Recht auf Umgang mit dem Kind?

Wenn die Wunscheltern sich für einen privaten Spender entscheiden, steht dem leiblichen Vater (also dem Samenspender) ein Recht auf Umgang mit dem Kind zu, wenn hierzu keine Regelung getroffen wurde. Dies wurde mittlerweile durch den Bundesgerichtshof entschieden. In dem Verfahren ging es darum, dass der genetische Vater sich zwar mit der Adoption durch die Co-Mutter des Kindes einverstanden erklärt hat, jedoch nach der Geburt des Kindes in Begleitung der rechtlichen Eltern Umgang mit dem Kind hatte.

Vier Jahre nach der Geburt des Kindes verlangte der Vater eine Ausweitung der Umgangskontakte, und zwar ohne Begleitung der rechtlichen Eltern. Die Mutter sowie Co-Mutter des Kindes lehnten dies ab. Aufgrund eines Kontaktabbruchs zwischen den Beteiligten stellte der genetische Vater einen Antrag auf Umgangsregelung bei Gericht.

Während die erste Instanz sowie die Beschwerdeinstanz ein Umgangsrecht ablehnten, entschied der BGH, dass ein Umgangsrecht des leiblichen Vaters gemäß § 1686a Absatz 1 BGB möglich sei.

Welche Voraussetzungen müssen für ein Umgangsrecht des Samenspenders vorliegen?

Nach § 1686 a Absatz 1 BGB besteht ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn ein ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt wurde und der Umgang auch dem Kindeswohl dient.

Im Gegensatz zu einer offiziellen Samenspende mit ärztlich unterstützter Befruchtung nach § 1600d Absatz 4 BGB ist die Feststellung einer Vaterschaft nicht kraft Gesetzes gesperrt.

Dies ist einer der gravierendsten Unterschiede und ein Punkt, der unbedingt bedacht werden muss.

Kann das Umgangsrecht des privaten Spenders ausgeschlossen werden?

Nur durch die Adoption durch die Co-Mutter bzw. das Einverständnis des genetischen Vaters ist das Umgangsrecht des privaten Spenders nicht automatisch ausgeschlossen. Anders läge der Fall, wenn der Vater auch auf sein Umgangsrecht verzichtet hätte.

Kann der private Spender als Vater festgestellt werden?

Der private Samenspender kann als Vater festgestellt werden – dies folgt aus § 46 zu Art 229 EGBGB. Die Ausschlussnorm § 1600d Abs. 4 BGB gilt nur für Samenspenden, die nach der Gesetzesänderung durchgeführt wurden und nur, wenn diese in einer Einrichtung gemäß § 1a Nr. 9 TPG durchgeführt wurden. In diesem Fall entstehen Unterhalts- und erbrechtliche Ansprüche des Spenderkindes.

Zwar können die Ansprüche des Kindes weder von der Spendeempfängerin noch von der Klinik oder Samenbank ausgeschlossen werden, es steht den Wunscheltern jedoch frei, den Samenspender von diesen Verpflichtungen in einer Vereinbarung freizustellen.

Die offizielle Samenspende bei der Samenbank: Welche Rechte haben Spender und Kind?

Während die Wunscheltern keinen Auskunftsanspruch gegen die Samenbank bzw. Klinik haben, die Identität des Spenders zu erfahren, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass dies nicht für das Kind gilt, das mithilfe einer anonymen Samenspende gezeugt wurde. In diesem Fall besteht ein Auskunftsanspruch gegen die Reproduktionsklinik, die Zugang zu den Daten des Vaters hat (Az.: XII ZR 71/18). Der BGH begründet dies damit, dass das Recht des Kindes, seine Abstammung zu kennen, schwerer wiege als das Recht des Vaters auf Anonymität und die ärztliche Schweigepflicht. Dieser Auskunftsanspruch orientiert sich an den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB).

Der Grundsatz von Treu und Glauben als übergesetzlicher Rechtssatz aller Rechtsordnungen kann die ärztliche Schweigepflicht außer Kraft setzen. Das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung ist auch im Grundgesetz verankert als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 GG, Art. 1 GG). Das Interesse des Kindes daran zu erfahren, wer sein Vater ist, von wem es abstammt, hat so erhebliches Gewicht, dass die Schweigepflicht der Klinik und das Interesse des Samenspenders, anonym zu bleiben, hinter dem Interesse des Kindes zurückstehen müssen.

Wer ist denn dann der Vater bei der offiziellen Samenspende

Wenn das Kind im Rahmen einer ärztlich unterstützten künstlichen Befruchtung in einer Einrichtung der medizinischen Versorgung im Sinne von § 1a Nr. 9 TPG unter heterologer Verwendung von Samen gezeugt wurde, der vom Spender einer Entnahmeeinrichtung im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 SaRegG zur Verfügung gestellt wurde, kann der Samenspender nicht als Vater des Kindes festgestellt werden (§ 1600 Abs. 4 Abs. 4 BGB).

Wenn die Wunscheltern verheiratet sind, ist die Vaterschaft unproblematisch: der Ehemann wird automatisch Vater des Kindes (§ 1592 Nr. 1 BGB). Er kann die Vaterschaft nicht anfechten, wenn er der Zeugung des Kindes mittels künstlicher Befruchtung zugestimmt hat. Dies gilt auch für die Kindesmutter.

Welche rechtlichen Folgen kann die Samenspende für den offiziellen Spender haben?

Für die Spende bei einer offiziellen Samenbank gilt das am 1.7.2018 in Kraft getretene Samenspenderregistergesetz. Danach kann ein Samenspender nicht mehr als rechtlicher Vater festgestellt werden. Unterhalts- oder erbrechtliche Ansprüche des Spenderkindes sind also ausgeschlossen.

Kann man nach einer Samenspende auf Unterhalt verklagt werden?

Es gibt grundsätzlich zunächst einmal keinen Unterschied zwischen einem Kind, das aus einer Spendersamenbehandlung hervorgegangen ist und einem Kind leiblicher Eltern. Unterhalts- und Erbansprüche des Spenderkindes richten sich wie beim Kind leiblicher Eltern ausschließlich gegen die gesetzlichen Eltern, dies gilt auch bei unverheirateten Paaren.

Der Spender kann nicht auf die Zahlung von Unterhalt in Anspruch genommen werden. Das Spenderkind hat folglich keine rechtlichen Ansprüche auf die Zahlung von Unterhalt gegenüber dem genetischen Vater.

Muss der Spender die Vaterschaft anerkennen?

Auch wenn das Kind seine genetische Abstammung kennt, kann der Samenspender nicht als Vater festgestellt werden. Das Spenderkind hat folglich keine rechtlichen Ansprüche auf die Zahlung von Unterhalt gegenüber dem genetischen Vater.

Sind Kinder aus Samenspende erbberechtigt?

Erb- und Pflichtteilsansprüche gegen den Spender kommen nicht in Betracht.

Egal für welche Option sich die Wunscheltern entscheiden: es gibt in rechtlicher Hinsicht vieles zu bedenken. Es ist sinnvoll, sich anwaltlich beraten zu lassen. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen ein privater Spender ausgewählt wird – hier ist es sinnvoll, Unterhaltsansprüche und erbrechtliche Ansprüche des Kindes vertraglich auszuschließen. Lassen Sie sich beraten!

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Ausschluss des Zugewinns – wann ist dies möglich?


Ausschluss des Zugewinns – wann ist dies möglich?

Nachdem Alessio endlich einen Platz bei einem Tagesvater bekommen hatte, konnte SA ihre Tätigkeit als Star-Architektin wieder in größerem Rahmen wahrnehmen.

Sie bekam den Auftrag für die Errichtung eines neuen Bankenviertels im Münchner Süden.

Die Kasse klingelte, so dass SA Ihr Investitions-Portfolio ordentlich erweitern konnte: neben Kryptowährungen konnte sie einen hohen sechsstelligen Betrag in NFT investieren.

Es war ihr wichtig, dass Alessio für die Zukunft gut abgesichert ist. Der Ärger über BKs un- ehrenwertes Verhalten verflog schnell – man traf sich ab und zu und tauschte sich über Geschäftliches aus. Doch wie es halt so ist: alte Liebe rostet nicht.

BK und SA hegten trotz aller Widrigkeiten nach wie vor Gefühle füreinander und wollten es noch einmal versuchen, diesmal aber richtig: BK machte SA unter Übergabe eines prunkvollen Geschenks einen Heiratsantrag und freudig stimmte SA zu, hatte sie doch vorher schon jahrelang auf einen Antrag gewartet.

Beim Business-Lunch mit ihrem langjährigen guten Bekannten und Geschäftspartner, Herrn Rechtsanwalt Salz, kam auch die geplante Eheschließung zur Sprache. Anwalt Salz mahnte: „Du brauchst einen Ehevertrag. Du weißt ja: Vertrag kommt von vertragen!“.

SA hielt das für unromantisch. Sie wollte sich lieber mit den Planungen des rauschenden Festes und der Kleiderwahl auseinandersetzen, nicht mit irgendwelchen Verträgen. Und überhaupt: Anwalt Salz hat doch sowieso schon die Dollarzeichen in den Augen. Diese Anwälte gehen sowieso immer vom Schlimmsten aus!

So entschied SA sich also für die Romantik und gegen den Ehevertrag.

Nach einer Hochzeit, bei der an nichts gespart wurde, verliefen die ersten Jahre der Ehe eher unspektakulär und ohne große Vorkommnisse: BK hatte sich, nachdem sein kurzes Intermezzo mit der talentierten Nageldesignerin TN ein jähes Ende fand, zumindest oberflächlich wieder in den Griff bekommen – kein Champagner mehr, keine exzessiven Feste mehr, keine außerehelichen Liebschaften.

Das wirkte sich auch auf sein Geschäft aus, das er nunmehr weitestgehend lasterfrei betrieb: Torten ohne Puderzucker – so lautete das neue Konzept, das großen Anklang und reißenden Absatz in der zahlungskräftigen Münchner Fitness-Influencer Community fand.

Was nach wie vor jedoch nicht besser wurde: BK verletzte in hohem Maße seine ehelichen Pflichten. Obwohl es zwischen den Eheleuten vereinbart war, kümmerte er sich nicht um den Haushalt. Im Gegenteil: er sorgte für großes Chaos in der 20-Zimmer Villa, sämtliche Arbeit blieb an SA allein hängen. Die Pflege des zum Anwesen gehörenden Palmengartens musste SA ebenfalls ganz allein übernehmen. Obwohl SA viel mehr arbeitete, blieb sie mit der Haushaltsführung und der gesamten Care-Arbeit völlig allein. Auch mit Alessio verbrachte BK keine Zeit. Er kümmerte sich schlichtweg gar nicht um sein Kind, obwohl SA und BK dies anders vereinbart haben. Dieses Ungleichgewicht fiel auch allen gemeinsamen Bekannten auf, die sich fragten, warum man BK niemals mit Alessio sieht.

BKs Verhältnis zu Alessio war kühl, distanziert und unherzlich. SA ärgerte dies sehr. Hätte sie gewusst, dass sich die Ehe so entwickeln würde, hätte sie BK nicht geheiratet.

Das neue, bodenständige Leben ohne Eskapaden und ohne Exzesse, dafür mit E-Lastenfahrrad, Einkäufen im Unverpackt-Laden und Funktionskleidung bekam BK nicht gut: Er wurde cholerisch, SA gegenüber immer wieder ausfallend und beschimpfte sie oft.

Er machte sie für sein Unglück verantwortlich, hatte sie ihm doch empfohlen, den Puderzucker weg zu lassen, um neue Wege zu gehen. Sein neues Umfeld aus lauter gesunden, funktionierenden Menschen ging ihm gehörig auf die Nerven. Er wollte Spaß, einen anderen Lifestyle, das ganze wilde Leben. Das hier war ihm alles zu wenig. SA langweilte ihn mit ihrem ständigen Gerede darüber, dass er mehr im Haushalt tun sollte und sich besser um Alessio kümmern sollte. Seine Familie nervte ihn. Er konnte sie nicht mehr ertragen und beschloss deshalb, sich von nun an in Affären zu stürzen, was das Zeug hält.

SA, beruflich voll ausgelastet, bemerkte dies zunächst nicht. Neben Job, Kinderbetreuung, Haushalt und Alessios zahlreichen Freizeitaktivitäten war sie oft so erschöpft, dass sie abends nur noch völlig ausgelaugt ins Bett fiel. Erst nach zwei Jahren stellte sie fest, dass BK sie im Laufe der Ehe mit über 25 Münchner Prostituierten und Callgirls betrogen hatte. Er unterhielt mehrere Affären gleichzeitig und fing an, für seine Eroberungen sein Vermögen zu verschleudern.

SA erinnerte sich an die mahnenden Worte ihres Freundes Rechtsanwalt Salz. Ach, hätte sie doch einen Ehevertrag gemacht! Sie trug sich mit dem Gedanken, sich scheiden zu lassen, fürchtete jedoch den Zugewinnausgleich!

Denn nach Jahren der Ehe stiegen SAs hochspekulative Investments ins Unermessliche. Sie startete mit einem Anfangsvermögen von 2 Mio. Euro in die Ehe. Nach 7 Ehejahren konnte Sie einen Kontostand von 23 Millionen Euro verzeichnen. Nicht schlecht.

BK, der mit einem Anfangsvermögen von 2 Millionen in die Ehe startete, hatte schließlich ein Endvermögen von nur noch 1 Million Euro. Innerhalb der letzten Jahre der Ehe hatte er mehrere Millionen Euro sinnlos verschleudert und in Nobelkarossen gesteckt, ohne im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein. Die Fahrzeuge hatte er schließlich alle zu Schrott gefahren. Mehrere Gerichtsverfahren wegen Straßenverkehrsdelikten waren anhängig. Auch am Familienunterhalt beteiligte er sich nicht – die gesamten Kosten für den Unterhalt der Familie trug SA allein.

SAs Berechnungen für den Zugewinnausgleich waren düster. Sie ging davon aus, dass sie an BK einen Betrag in Höhe von fast 10 Mio. Euro als Ausgleichszahlung leisten müsse.

SA war völlig verzweifelt und machte sich große Vorwürfe. Sie hatte, weil sie den Abschluss eines Ehevertrags scheute, Alessios finanzielle Zukunft gefährdet. Ihr Vermögen würde sich erheblich reduzieren, Alessios Besuch der Schweizer Privatschule würde sie nun nicht mehr finanzieren können. Und das alles, trotz der unsäglich schlechten Behandlung, die ihr durch BK widerfahren ist. Ein Gräuel! Eine Untragbarkeit!

Verzweifelt suchte sie den Rat ihres Freundes Rechtsanwalt Salz und offenbarte ihm, wie furchtbar die Beziehung mit BK wirklich gewesen ist.

Der findige Rechtsanwalt Salz zauberte wie immer einen passenden Paragraphen aus dem Hut: § 1381 BGB.

Gemäß § 1381 BGB kann der Schuldner die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre.

Im Falle einer sogenannten unbilligen Härte kann der Zugewinnausgleich also ausgeschlossen werden. SA fragte genauer nach und Rechtsanwalt Salz erläuterte:

Eine unbillige Härte liegt z.B. dann vor, wenn eine schwere Verfehlung des ausgleichsberechtigten Ehegattens gegenüber dem ausgleichspflichtigen Ehepartner vorliegt. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte seine ehelichen, wirtschaftlichen Pflichten über einen längeren Zeitraum hinweg verletzt – dies ist der Fall, wenn er keinen Unterhalt zahlt, sich nicht um die Haushaltsführung kümmert oder um die gemeinsamen Kinder, obwohl dies anders zwischen den Eheleuten vereinbart wurde und man sich über die Aufgabenteilung einig war. Andere Gründe, die den Zugewinnausgleich ungerecht erscheinen lassen würden sind z.B. Gewalt in der Ehe, Betrug und Heiratsschwindelei des berechtigten Ehegatten usw.

SA atmete auf. Rechtsanwalt Salz konnte sie beruhigen. Wegen BKs schwerer Verfehlungen innerhalb der Ehezeit würde sie dem gefürchteten Zugewinnausgleich „entkommen“. Glück gehabt. Aber nicht immer läuft es so glimpflich ab. Deshalb: lieber gleich zur Anwältin des Vertrauens und sich hinsichtlich des Abschlusses eines Ehevertrags beraten lassen!

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Umgangsausschluss vs. begleiteter Umgang


Umgangsausschluss vs. begleiteter Umgang

Wann kommt es zum Ausschluss des Umgangsrechts?

Welche Voraussetzungen müssen vorliegen für begleitete Umgänge?

Die Star-Architektin SA ist richtig sauer: Seit der Trennung vom begabten Konditor BK ist deren Verhältnis zum Leidwesen des gemeinsamen Kindes Alessio (A) extrem belastet. Weil BK nunmehr mit seiner neuen Flamme, der talentierten Naildesignerin TN, einem zunehmend exzessiven Lifestyle fröhnt, macht SA sich große Sorgen um das Wohlergehen von Alessio. Seit Alessio das letzte mal für ein paar Stunden in der Obhut von BK war, benahm er sich sehr seltsam und hat viel geweint.

Da SA einen großen Bekanntenkreis hat, dauerte es nicht lange, bis ihr besorgniserregende Informationen über TN zugetragen wurden: neben ihrem Job als Nageldesignerin arbeitet TN wohl nebenberuflich auch noch in einer „Tabledance“-Bar im Münchner Stadtteil Moosach. SA wurde weiter zugetragen, dass TN ihre Nebentätigkeit auch in ihrer Wohnung ausübt, in der BK nun auch wohnt. Es sollen dort wilde Parties mit Champagner, Glücksspiel und Puderzucker in rauen Mengen stattfinden. Wenn BK stundenweise auf Alessio aufpasst, dann hält er sich mit ihm auch in der Wohnung von TN auf. SA ist in großer Sorge.

Der hochbegabte Alessio benötigt doch ein anderes Umfeld als so etwas. Er muss sich auf seine Frühsprachkurse in Mandarin, Altgriechisch und Latein konzentrieren. In so einem schädlichen Umfeld völlig ist dies undenkbar. Unlängst kam auch Alessios Oboe-Lehrerin von der musikalischen Frühforderung besorgt auf SA zu, weil sie nach den Wochenendkontakten mit BK einen deutlichen Leistungsabfall bei Alessio beobachtete.

Bei SA läuten die Alarmglocken. Wenn sie jetzt nicht sofort interveniert, dann wird Alessio alsbald durch die Umgänge mit dem Kindsvater BK und seinen bedenklichen neuen Lebensumständen ernsthaften Schaden nehmen. BK derweil besteht auf regelmäßige Umgänge mit Alessio – er, der es mit der Treue sowieso nicht so genau nimmt, rechnet sich durch das süße Kleinkind viel größere Flirtchancen beim weiblichen Geschlecht aus. Alessio ist für ihn ein wunderbares Accessoire, um ins Gespräch zu kommen. Er besteht deshalb auf regelmäßige Umgänge jeden Samstag und Sonntag von 12.00 Uhr bis 18:00 Uhr.

SA möchte, dass BK den 8 Monate alten Alessio überhaupt nicht mehr sehen kann. Zu groß sind ihre Sorgen um Alessios mentale Gesundheit und seine berufliche Zukunft.

Was kann SA tun, damit Alessio nicht den schädlichen Einflüssen des Kindsvaters ausgesetzt wird?

Gemäß § 1684 Abs.1 BGB hat das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil.

SA fragt sich, ob BKs Verhalten einen Umgangsausschluss rechtfertigt.

Doch wann kommt es zu einem vollständigen Ausschluss des Umgangsrechts?

Ein vollständiger Umgangsausschluss ist die schwerste Sanktion im Verhältnis von Eltern zu ihrem Kind und nur im Ausnahmefall denkbar. Ein Ausschluss des Umgangs ist nur dann zulässig, wenn durch den Umgang das Kindeswohl gefährdet werden würde und durch andere Maßnahmen kein wirksamer Schutz des Kindeswohls möglich ist. Je nach Reife und Verständnis des Kindes ist auch der Kindeswille zu berücksichtigen. SA ist sich bewusst, dass Alessio auch ein Recht hat, seinen Vater zu sehen, auch wenn er lediglich mit paternal underperformance glänzt – eine Kindeswohlgefährdung besteht zwar, wenn Alessio mit BK und TN in deren Wohnung ist – aber die Umgänge müssen nicht zwingend dort stattfinden.

Unter welchen Voraussetzungen ist ein betreuter Umgang eine Alternative?

Da BK zwar temporär auf Abwege geraten ist, tief in seinem Inneren aber ein netter (mit dem Leben maximal überforderter und hilfloser) Kerl ist, kommt auch die Installation von begleiteten, also durch dritte Personen betreute Umgänge in Frage. Der begleitete Umgang darf dann angeordnet werden, wenn es erforderlich ist, eine ansonsten drohende Gefahr für das Kindeswohl abzuwenden. Auch der betreute Umgang stellt einen Eingriff in das Recht auf Umgang mit dem Kind dar. Ob ein solcher erforderlich ist, muss daher stets genau geprüft werden.

Wie wird der betreute Umgang angeordnet?

SA kann einen Antrag auf Umgangsabänderung beim zuständigen Familiengericht stellen. Gemäß § 1684 IV S.3 und 4 BGB kann das Familiengericht anordnen, dass der Umgang mit dem Kind nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Ein solcher Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein.

Kann jeder die Umgänge begleiten?

Es sind jedoch auch andere mitwirkungsbereiter Dritte im Sinne dieser Vorschrift denkbar. Neben Vertrauenspersonen oder Verwandten können dies auch Freunde oder jede geeignete volljährige Person sein. Die mitwirkungsbereite Person sollte jedoch eine entsprechende Qualifizierung oder Ausbildung vorweisen können. BKs guter Kumpel Bordell-Silvano kommt dafür deshalb nicht in Frage.

Aufgrund des hohen Konsums von Champagner und wilden Poker-Parties auch in Gegenwart von Alessio bestehen Gründe, um einen begleiteten Umgang zu installieren. Neben einer Alkoholabhängigkeit des Elternteils gibt es auch noch zahlreiche andere Gründe, um einen betreuten Umgang anzuordnen. Neben psychischen Erkrankungen des Elternteils können dies auch Kindeswohlgefährdungen durch (den Verdacht auf) körperlichen Missbrauch, Suchterkrankungen oder die Gefahr der Entführung des Kindes ins Ausland sein. Das Gericht trifft hier immer eine Einzelfallentscheidung.

Wird der Umgang für immer begleitet durchgeführt?

BK tobt. Er will mit Alessio endlich „coole“ kindgerechte Sachen am Wochenende machen wie z.B. Austern und Kaviar essen, Poker spielen, ins Casino gehen, bei Gucci einkaufen und TN in der Tabledance-Bar besuchen. Er ist genervt, denn die Sozialarbeiterin, die die Umgänge begleitet, ist von seinen pädagogischen Fertigkeiten alles andere als angetan.

BK kann es kaum abwarten, bis die begleiteten Umgänge vorbei sind. Und er könnte Glück haben, denn der betreute Umgang soll nicht dauerhaft stattfinden. Vielmehr soll dieser nur eine vorübergehende und zeitlich befristete Maßnahme zum Schutz des Kindes darstellen. Der begleitete Umgang hat die Funktion, in eine spätere Phase des unbegleiteten Umgangs überzuleiten und unbegleitete Umgänge vorzubereiten. Das Ziel der begleiteten Umgänge ist letzten Endes immer der unbegleitete Umgang.

Die mitwirkungsbereite dritte Person unterstützt während des Umganges Kinder und Eltern in schwierigen Situationen und sorgt dafür, dass der Umgangsverlauf nicht zur Gefährdung des Kindeswohls führt. Nachdem die Sozialarbeiterin BK einige Zeit etwas „unter die Arme greift“ in Bezug darauf, was ein Kleinkind braucht und wie man es pflegt und versorgt, wird BK auch in der Lage sein, stundenweise allein Umgänge mit Alessio durchzuführen. Im Laufe der Zeit wird BK einsehen, dass er deutliche Defizite in seinen Vaterqualitäten aufweist und eine örtliche Väter-Unterstützungs-Selbsthilfegruppe in München-Schwabing besuchen. Er hat sich fest vorgenommen, dass er bald auch allein in der Lage sein wird, Alessio ein guter Vater zu sein und ohne Unterstützung mit seinem Sohn die Wochenendumgänge durchzuführen.

Wenn Sie Fragen zum Thema Kindeswohlgefährdung durch einen Elternteil, Umgang, Umgangsausschluss oder begleiteter Umgang haben, vereinbaren Sie gerne einen Beratungstermin mit Rechtsanwältin Pfeffer in Mönchengladbach-Rheydt oder Düsseldorf-Oberkassel.

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Plötzlich alleinerziehend – was kommt nach der Trennung mit Kind?


Plötzlich alleinerziehend – was kommt nach der Trennung mit Kind?

Eine amüsante Aufarbeitung eines ernsten Themas: eine Geschichte, wie sie sich überall jederzeit ereignen könnte – über Verliebtheit, Working Moms, die unfaire Verteilung von Care-Arbeit und die finanziellen Folgen einer Trennung.

Es ist Frühling in München und aus einem zunächst oberflächlichen geschäftlichen Kontakt der Stararchitektin SA und dem berühmten Konditor BK entsteht eine Liebesbeziehung. SA betreut mehrere bauliche Großprojekte und konnte mit ihrem Architekturbüro erhebliche Gewinne erzielen. Auch bei BK läuft es toll: seine kreativen Torten erfreuen sich auch überregional großer Beliebtheit – schon nach kurzer Zeit am Markt kann er eine zweite Konditorei eröffnen. BK ist Hansdampf in allen Gassen. Beinahe wöchentlich hat er neue großartige Geschäftsideen und is schwer beschäftigt mit deren Realisierung. Beide sind finanziell sehr gut aufgestellt, geschäftlich könnte es nicht besser laufen. Auch SA konnte neben dem Hauptstandort in München mittlerweile ein zweites Architekturbüro in Detmold eröffnen. Auf dem Höhepunkt ihrer bisherigen Karriere geschieht es: SA hat gerade einen Auftrag für den Entwurf einer großen Shopping Mall in Detmold bekommen, als sie schwanger wird.

9 Monate später wird der kleine Alessio (A) als gesundes und glückliches Kind geboren. BK und SA freuen sich sehr. Für beide ist klar, dass eine Auszeit vom Job nicht in Betracht kommt – BK hat gerade erst zwei Lehrlinge eingestellt und auch SA hat Personalverantwortung. So groß der Wunsch nach einer beruflichen Auszeit als Familie auch ist, SA ist auf der Baustelle in Detmold unabkömmlich – ohne sie läuft nichts. Sie entschließt sich daher, den kleinen A ab sofort mit zur Arbeit zu nehmen. Eine rein praktische Entscheidung:

Zwischen Bauplänen, Statikberechnungen und Entwürfen ist es für Alessio einfach sicherer als zwischen instabilen mehrstöckigen Torten, zu viel Puderzucker und alkoholhaltigen Füllungen. Die Konditorei ist für Babys einfach nicht der richtige Ort.

SA nimmt A somit jeden Tag mit zur Arbeit ins Büro und der Kleine erfreut sich an den Modellen aus dem 3D-Drucker. Während BK dem ganzen Kinderquatsch nichts abgewinnen kann, sein bestes Leben lebt und keine Party auslässt, muss SA sich schnell eingestehen, dass A ganz schön fordernd ist.

Das nächste Großprojekt kann sie nicht betreuen. Für SA steht fest: „Hauptsache Alessio geht’s gut“. Deshalb stellt sie die Arbeit zur großen Enttäuschung ihrer Auftraggeber immer häufiger zurück. Schnell machen sich bei SA erste Gehaltseinbußen bemerkbar: durch den Wegfall eines Großteils ihrer Aufträge wird es finanziell immer enger. A braucht ihre gesamte Aufmerksamkeit und schläft so gut wie nie. Sie muss ihren ausschweifenden Lifestyle immer mehr zurückschrauben. In ihrer noblen Münchner Lieblingsboutique war sie schon lange nicht mehr einkaufen. Für die Besuche beim Beauty Doc fehlt ihr durch A einfach die Zeit.

Groll baut sich auf: Während SA vergeblich versucht, Kind und Karriere gerecht zu werden, verliert sich BK in seiner Welt aus Puderzucker und Champagnertrüffeln.

Er meint, seit A da ist, sei SA seltsam geworden, außerdem sei sie gar nicht mehr so schön wie am Anfang und seit der Geburt auch viel zu dick. Und überhaupt stelle sie sich ziemlich an, was die Kinderbetreuung angeht – „ist doch nur ein Kind“. BK hat keine Lust, sich mit so weltlichen Problemen wie Vereinbarkeit von Familie und Beruf abzugeben. Er will lieber Spaß haben. Auf einer Party lernt er die talentierte 18-jährige Nailstylistin (TN) kennen. TN mag Plastische Chirurgie, Hairextensions, Ferraris, teure Handtaschen und Schokolade.

Sie ist sofort begeistert von BKs Charme und auch BK ist nun endlich angekommen: wilde Parties mit TN auf Ibiza und tolle Torten findet er so viel spannender als SA, die ihm langweilig geworden ist. Auch A interessiert ihn nun nicht mehr – er lebt mit TN in Saus und Braus und ist sich sicher, in TN nun endlich die Frau seines Lebens gefunden zu haben. BK beschließt, SA und A mitten in der Nacht aus seiner Villa in München-Grünwald zu entfernen. Als SA mit A aus dem Büro nach Hause kommt, stehen die gepackten Koffer bereits in der Einfahrt des Anwesens. SA und A sind aus den Augen, aus dem Sinn und schnell vergessen.

Während Tausendsassa BK das Leben in vollen Zügen genießt, gerät SA ins Straucheln.

A, der bereits mit 8 Monaten schon laufen kann, lässt ihr keine ruhige Minute – die Arbeit wird ihr nahezu unmöglich. Schnell stellt sie fest, dass sie ihr ursprüngliches Arbeitspensum schlichtweg nicht mehr schaffen kann: Kinderarztbesuche mit dem dauerkranken Alessio, PEKIP, musikalische Frühforderung und sechs Fremdsprachenkurse für hochbegabte Babys benötigen ihre gesamte Zeit.

Nach einem Gespräch mit dem Steuerberater folgt dann der Schock: seit der Geburt von Alessio schreibt das Architekturbüro keine schwarzen Zahlen mehr. SA kann die Miete für ihre schnieken Münchner Räumlichkeiten in Bestlage nicht mehr bezahlen. Drei Mitarbeiter musste sie schon entlassen. Dazu kommt ein massiver Wegfall von Projekten. SA ist vielen Auftraggebern zu unverlässig. Sie haben kein Verständnis dafür, dass SA wegen ihres kranken Kindes ständig ausfällt. SA, völlig aufgelöst in Liebeskummer und schwer unter der Trennung leidend, muss nun schließlich erkennen: seit der Geburt von Alessio hat sie Gehaltseinbußen von 70%. Sie kann ihre Rechnungen nicht mehr bezahlen und gerät alsbald in finanzielle Not. Welche Möglichkeiten gibt es für SA?

Ausgangssituation: SA und BK sind nicht verheiratet, leben getrennt und haben einen gemeinsamen Sohn. Da A von SA allein betreut wird, hat A gegen BK einen Anspruch auf Kindesunterhalt. So weit, so gut, so einfach.

Aber was ist mit den Gehaltseinbußen, die der SA durch die Betreuung von Alessio entstanden sind?

Da SA wegen der Betreuung von A, der noch zu klein für eine Fremdbetreuung ist, nicht mehr (oder nur noch sehr eingeschränkt) selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen kann, kann sie nach § 1615 I BGB Betreuungsunterhalt von BK verlangen – dieser steht dem Elternteil zu, der das Kind nach der Trennung betreut und deshalb seinen Unterhalt nicht selbst bestreiten kann. Dies würde also auch andersrum gelten, wenn BK sich des Kindes angenommen hätte und es in seiner Konditorei betreut hätte – dann wäre SA verpflichtet gewesen, an BK Betreuungsunterhalt zu zahlen.

Betreuungsunterhalt wird grundsätzlich bis zum dritten Geburtstag des Kindes gezahlt. Im Einzelfall kann dieser auch länger zu zahlen sein, wenn wichtige Gründe dagegen sprechen, das Kind fremdbetreuen zu lassen. Dies können z.B. besondere Bedürfnisse des Kindes sein.

Da BK und SA nicht verheiratet waren, ist zunächst hauptsächlich die Lebenssituation des betreuenden Elternteils der Anknüpfungspunkt für die Höhe des Betreuungsunterhaltes, also welche Einkünfte er ohne die Geburt und die Betreuung gehabt hätte. Vereinfach lässt sich sagen: Grundsätzlich hat der nicht berteuende Elternteil dem betreuenden Elternteil den vollen Verdienstausfall zu erstatten.

Was wäre, wenn SA und BK verheiratet gewesen wären?

Für Verheiratete gilt übrigens etwas anderes: abgestellt wird dann auf die Einkommensdifferenz zwischen den ehemaligen Ehegatten, die maximal in einer Höhe von 3/7 ausgeglichen wird. Wie hoch der Betreuungsunterhalt also im Einzelnen ist, sollte am besten ein Anwalt ermitteln – hier muss zunächst festgestellt werden, welche Einkünfte vor und nach der Geburt des Kindes vorhanden waren.

Ist man verpflichtet, Betreuungsunterhalt zu zahlen?

BK sieht es überhaupt nicht ein, SA auch nur einen Cent zu zahlen. Das Leben mit TN ist teuer: TN lässt sich von BK einen Großteil ihres ausschweifenden Lifestyles finanzieren – für die dekorative TN zahlt BK jedoch gerne, weil er findet, dass eine schöne junge Frau an seiner Seite für besonders viel gesellschaftliches Ansehen in der oberflächlichen High-Society Konditoren-Szene sorgt.

Dazu kommt, dass der Lebemann BK bereits 10 bis 12 andere Kinder (er hat den Überblick verloren) aus früheren Beziehungen hat, für die er unterhaltspflichtig ist.

Gehen andere Unterhaltsverpflichtungen dem Betreuungsunterhalt vor?

Die Pflicht zur Leistung von Betreuungsunterhalt gilt nicht unbeschränkt: Kindesunterhalt ist vorrangig zu leisten. Erst wenn BK nach Zahlung des Kindesunterhaltes für seine zahlreichen Abkömmlinge noch leistungsfähig ist, ist er verpflichtet, an SA Betreuungsunterhalt zu zahlen. Von seinem Nettoeinkommen muss BK zunächst der Kindesunterhalt und einige andere Posten wie z.B Krankenversicherung abgezogen weden, um zu ermitteln, in welcher Höhe BK leistungspflichtig ist. Außerdem ist ein Selbstbehalt zu berücksichtigen.

Wie hoch ist der Betreeungsunterhalt?

SA will keinen Streit mit BK und strebt daher eine einvernehmliche Regelung an. Nachdem sie BK schriftlich aufgefordert hat, Auskunft über sein Einkommen zu erteilen und die entsprechenden Belege vorzulegen, macht sie den Unterhaltsanspruch schriftlich geltend und setzt BK in Verzug. Wenn SA und BK Einvernehmen über den Betreuungsunterhalt erzielen können, kann die Verpflichtung zur Zahlung notariell beurkundet werden. Mit diesem vollstreckbaren Titel kann SA die Forderung auch im Streitfall sofort gegen BK durchsetzen. So können sich die beiden ein zeitintensives Gerichtsverfahren über den Betreuungsunterhalt sparen.

Bei der Geltendmachung und der Durchsetzung von Betreuungsunterhalt gibt es einiges zu beachten. Verzichten Sie nicht auf Ihre Rechte. Lassen Sie sich deshalb von einer auf Familienrecht spezialisierten Rechtsanwältin ausführlich beraten und vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch in Düsseldorf oder Mönchengladbach mit Rechtsanwältin Pfeffer.

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Kinderfotos posten in Social Media – darf man das einfach so?


Kinderfotos posten in Social Media – darf man das einfach so?

Stolz posten Eltern gerne Fotos ihres Nachwuchses in den sozialen Medien, möchte man doch gerne mit der ganzen Welt teilen, wie niedlich die Kleinen sind. Aber wie verhält es sich, wenn die Eltern getrennt sind und man vielleicht nicht mehr unbedingt auf einer Wellenlänge ist, was gemeinsame Entscheidungen betrifft? Oder ein Elternteil in einer neuen Beziehung ist? Darf der/ die neue Lebensgefährt:in dann Fotos der Kinder posten?

Darüber hatte neulich das OLG Düsseldorf (Beschluss des OLG Düsseldorf vom 20.07.2021 – 1 UF 74/21) zu entscheiden. Zugrunde lag ein Fall, in dem die neue Lebensgefährtin des Vaters mit dessen Einverständnis Fotos seiner beiden Töchter beim Haareschneiden auf Instagram und Facebook hochgeladen hatte, um Werbung für ihren Friseursalon zu machen.

Als die Kindesmutter davon erfuhr, zeigte sie sich überhaupt nicht begeistert: sie forderte die neue Lebensgefährtin zur Löschung der Bilder und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Der Kindesvater stand hinter der Entscheidung seiner Lebensgefährtin und unterstützte ihr Ansinnen – die Kindesmutter erwirkte daraufhin eine einstweilige Anordnung vor dem Amtsgericht Düsseldorf. Ihr wurde das alleinige Sorgerecht nach § 1628 und § 1697a BGB für den Rechtsstreit mit der neuen Lebensgefährtin des Kindsvaters übertragen.

Zwar entfernte die Lebensgefährtin die Fotos als Reaktion auf den Beschluss, der Vater sah jedoch sein rechtliches Gehör verletzt, weil er im Verfahren nicht angehört worden war (er hatte sich zuvor jedoch schriftlich geäußert). Er erhob Beschwerde beim OLG Düsseldorf, weil er der Ansicht war, dass die Fotos die Kinder in keiner Weise in deren Persönlichkeit verletzten.

Das OLG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und wies sie als unbegründet zurück. Wieso?

Durfte das Amtsgericht der Mutter für diese Angelegenheit die Alleinsorge übertragen?

Hinsichtlich der Frage, ob das Amtsgericht der Kindesmutter für die Angelegenheit die Alleinsorge übertragen durfte, führte das OLG aus, dass die sog. Erheblichkeitsschwelle des § 1628 BGB erreicht war: in der Veröffentlichung von Kinderfotos in den sozialen Medien liegt eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 1628 BGB.

Die Posts können nämlich Auswirkungen auf die Entwicklung von Kindern haben, weil sie einem unbegrenzten Personenkreis zugänglich sind und unkontrolliert weiterverbreitet werden können. Die spätere Löschung der Bilder, wenn diese einmal im Internet sind, ist sehr schwierig. Es besteht deshalb die Möglichkeit, dass die Kinder stets mit diesen Bildern konfrontiert werden. Sowohl die Integrität der Persönlichkeit der Kinder sowie ihrer Privatsphäre werden deshalb spürbar tangiert, die Erheblichkeitsschwelle von § 1628 BGB sei deshalb erreicht.

Im vorliegenden Fall kam das OLG außerdem zur Feststellung, dass die Mutter besser geeignet sei, dem Kindeswohl Rechnung zu tragen. Die Entscheidungsbefugnis ist vor dem Hintergrund des Kindeswohls stets dem Elternteil zu übertragen, der die bessere Gewähr dafür trägt, im Sinne des Wohls der Kinder über die weitere Verbreitung der Fotos zu entscheiden. Weil der Vater sich außerdem geweigert hatte, an der Unterbindung der Posts seiner Lebensgefährtin mitzuwirken, hatte er die gesetzlichen Einwilligungserfordernisse nicht respektiert.

Das OLG stellte weiterhin fest, dass die einseitige Veröffentlichung der Fotos unzulässig war unter Berufung auf § 22 S. 3 und 4 KUG her. Demnach ist für die Verbreitung eines Bildes von einem Kind die Einwilligung von beiden sorgeberechtigten Elternteilen notwendig. Auch Art. 6 Abs. 1 S. 1 a) DSGVO setzt die Einwilligung beider sorgeberechtigter Eltern voraus.

Also bitte: Wenn schon Fotos des Nachwuchses auf Social Media gepostet werden (was sagt das Kind eigentlich dazu, wenn es älter ist?!) dann bitte ausschließlich mit dem Einverständnis beider sorgeberechtigter Elternteile – das sollte natürlich auch der neuen Lebensgefährt:in und Oma, Opa und Tanten erklärt werden.

Und jenseits des Rechtlichen: Würden Sie wollen, dass Fotos von Ihnen – am besten noch unbekleidet am Strand – für alle Ewigkeit in den Tiefen des Internets auffindbar sind, weil Tante Erna ihre Entzückung über Sie mit aller Welt teilen wollte? Sicher nicht.

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Umgangsvereitelung als „letzte Instanz“?


Umgangsvereitelung als „letzte Instanz“?

Es ist ein häufiges Thema in der familienrechtlichen Praxis: der betreuende Elternteil verweigert oder erschwert den Umgang mit dem ungeliebten Ex-Partner.

In Folge hartnäckiger Bemühungen, den Umgang einzuschränken oder ganz zu entziehen, kann es beim Kind zur Entstehung psychologischer Auffälligkeiten kommen.

Es gibt zahlreiche psychologische Erklärungsmodelle, die sich mit kindlicher Umgangsverweigerung beschäftigen. Abzugrenzen ist in diesem Zusammenhang das Parental Alienation Syndrome (PAS) von Fällen, in denen ein Kind Misshandlungen, Gewalt oder Vernachlässigungen durch einen Elternteil erfahren hat und deshalb den Umgang berechtigt verweigert – auch ist eine Abgrenzung zum „Besuchsrechtssyndrom“ vorzunehmen.

Im Folgenden möchte ich näher auf das nicht unumstrittene PAS eingehen. Dieses entwickelt sich ausschließlich dann, wenn das Kind, sei es bewusst oder unbewusst, vom betreuenden Elternteil (also von dem Elternteil, bei dem es seinen ständigen Aufenthalt hat), in einen starken Loyalitätskonflikt getrieben wird, der Umgang mit dem anderen Elternteil also massiv erschwert wird und das Kind durch seinen Wunsch, den Kontakt zum/zur nicht betreuenden Vater/Mutter zu behalten, starke Schuldgefühle entwickelt.

Es ist von außen schwierig nachzuvollziehen, wieso Konflikte, die meist aus der ehemaligen Paarbeziehung herrühren, auf dem Rücken der Kinder ausgetragen werden.

Zugrunde liegt bei den betreuenden Eltern oft eine durch die Trennung vom Partner ausgelöste Belastungsreaktion: Der betreuende Elternteil fühlt sich durch die Nachtrennungssituation emotional überfordert. Es kommt zu einer stärkeren Reglementierung des Kindes. Kinder geraten in dieser Situation häufig in die Rolle des Partnerersatzes – zwischen dem betreuenden Elternteil und dem Kind entwickelt sich eine symbiotische Beziehung, die mit extremen Verlustängsten des betreuenden Elternteils einhergeht. So kommt es, dass jeder Kontakt des Kindes zum anderen Elternteil, jeder Umgangskontakt, beim betreuenden Elternteil panikartige Verlustängste auslöst. Aus diesen Verlustängsten folgt z.B. die häufige Absage von vereinbarten Umgangskontakten und Besuchsterminen.

Durch zahlreiche Entfremdungsstrategien wird dem Kind ein negatives Bild vom anderen Elternteil vermittelt und das Entstehen eines intensiven kindlichen Loyalitätskonfliktes wird begünstigt und gefördert.

Dies hat häufig zur Folge, dass nicht nur der ehemalige Partner selbst, sondern dessen gesamtes soziales und familiäres Umfeld in die Ablehnung einbezogen wird – dies kann Freunde und neue Lebenspartner genauso betreffen wie z.B. Großeltern und Cousins. Die Kinder geraten häufig in eine Art „Spaltung“ und erzwungenes Schwarz-Weiß-Denken: ein Elternteil ist NUR gut oder NUR schlecht, es gibt keine Ambivalenz. Das Kind ergreift stets für den betreuenden Elternteil Partei.

Ist der Entfremdungsprozess so weit fortgeschritten, dass der betreuende Elternteil sich sicher sein kann, dass das Kind keinen eigenen Wunsch mehr nach Kontakt mit dem anderen Elternteil hat, wird häufig betont, dass das Kind selbst keinen Kontakt will, der betreuende Elternteil jedoch überhaupt kein Problem damit habe.

Der andere Elternteil wird vom betreuenden Elternteil abgewertet und es ist häufig zu beobachten, dass auch gegenüber Dritten versucht wird, den Ex-Partner in einem möglichst schlechten Licht dastehen zu lassen.

Was kann juristisch in so einem Fall unternommen werden?

Väter oder Mütter, die befürchten, dass ihr Kind vom betreuenden Elternteil instrumentalisiert wird und Entfremdung droht, sollten sich umgehend nicht nur in den dafür zuständigen Beratungsstellen, sondern auch anwaltlich beraten lassen.

Das Umgangsrecht ist ein Grundrecht des Kindes. Wenn der Umgang durch den betreuenden Elternteil vereitelt oder erschwert wird, dann kann der andere Elternteil z.B. gerichtlich einen Antrag auf Regelung des Umgangs mit dem Kind stellen.

So kann sichergestellt werden, dass Umgänge regelmäßig stattfinden und einer Entfremdung vorgebeugt wird – das Gericht wird im Umgangsvergleich immer auch eine Klausel aufnehmen, die den Elternteil, der sich nicht an die Vereinbarung hält, nötigenfalls auch mittels Zwangsgeld in die Pflicht nimmt.

Sinnvoll ist es überdies bei hochstrittigen Eltern und emotional stark vorbelasteter Elternbeziehung, die Durchführung von Elterngesprächen im Vergleich mit aufzunehmen – diese werden mittlerweile auch speziell für hochstrittige Eltern angeboten.

Eltern und den Eltern nahestehende Personen sollten sich nach einer Trennung darüber bewusst sein, dass das Kind zu dem anderen Elternteil vor der Trennung oder Scheidung ein gutes, stabiles und liebevolles Verhältnis hatte. Die eigene Kränkung aufgrund der Trennung darf nicht auf dem Rücken der Kinder ausgetragen werden.

Der entfremdende Elternteil ist nicht „böse“ und handelt vielleicht nicht aus Absicht so: er benötigt Unterstützung und Zuwendung – diese sollte jedoch niemals darin bestehen, Ausgrenzungsbestrebungen gegenüber dem Ex-Partner zu unterstützen (dies richtet sich auch an das soziale Umfeld des betreuenden Elternteils!). Man sollte sich bewusst machen, dass es sich bei den Anschuldigungen des betreuenden Elternteils zumeist um Projektionen handelt.

Brauchen von vermeintlichem PAS betroffene Kinder eine Therapie?

Diese Frage lässt sich in den meisten Fällen mit NEIN beantworten. Das Verhalten der Kinder gegenüber dem anderen Elternteil normalisiert sich in der Regel schnell wieder, sobald den Kindern klar gemacht wird, dass sie den anderen Elternteil verlässlich und ohne Schuldgefühle besuchen dürfen – den Kindern sollte verdeutlicht werden, dass sie sich an der gemeinsamen Zeit mit dem anderen Elternteil erfreuen dürfen.

Grundsätzlich steht dem Kind Kontakt mit beiden Eltern zu – der Wortlaut des Gesetzes geht sogar noch weiter: in § 1684 Abs.2 BGB heißt es: „Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.“ Im Umkehrschluss folgt daraus, dass der betreuende Elternteil den Umgang mit dem anderen Elternteil aktiv zu fördern hat und auf ein gedeihliches Miteinander hinzuwirken hat.

Wird der Umgang mit Ihren Kindern vom betreuenden Elternteil verweigert? Kommt es immer wieder zu kurzfristigen Absagen vereinbarter Umgangstermine und es wird sich nicht an Absprachen gehalten? Vereinbaren Sie frühzeitig ein anwaltliches Beratungsgespräch und führen Sie den bestehenden Konflikt einer tragfähigen Lösung zu, bevor er sich verfestigt.

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Was versteht man unter Familienunterhalt (§1360 BGB)?


Was versteht man unter Familienunterhalt (§1360 BGB)?

Aktualisiert: 11. Dez. 2021

Ein Überblick zum Familienunterhalt (§ 1360 BGB) und zum Taschengeld-Anspruch

Als gegenseitiger Anspruch der Ehegatten ist der Anspruch auf Familienunterhalt darauf gerichtet, dass jeder seinen Beitrag zum Familienunterhalt unter Berücksichtigung seiner ihm innerhalb der Ehe übertragenen Rolle leistet.

Voraussetzung für den Familienunterhalt ist mithin der Bestand der häuslichen Gemeinschaft – die Partner müssen verheiratet sein und zusammenleben.

Wenn dies nicht mehr der Fall ist, besteht u.U. ein Anspruch auf Trennungsunterhalt. In Zeiten der klassischen Doppelverdiener-Ehe besteht zwischen den Ehegatten in einer intakten Ehe meist Einigkeit über die Aufteilung der Finanzen – es lässt sich meist Einvernehmen darüber erzielen, wer was bezahlt und wieviel Haushaltsgeld für die Familie zur Verfügung steht.

Bei Alleinverdiener-Ehen, in denen nur einer der Ehegatten einer Beschäftigung nachgeht und die oder der andere Partner sich auf Haushaltsführung und Kindererziehung beschränkt, gibt es dementsprechend viel öfter Probleme, wenn Mann oder Frau vom arbeitenden Ehegatten keine ausreichenden Mittel zum Bestreiten des Haushalts zur Verfügung gestellt werden oder ihr oder ihm kein Taschengeld gewährt wird.

Der keiner Erwerbstätigkeit nachgehende Ehegatte hat also einen Anspruch auf Familienunterhalt – die Höhe des Anspruchs ist dabei abhängig vom Nettoeinkommen des erwerbstätigen Ehegatten nach Abzug aller Verbindlichkeiten. Die Höhe des Unterhalts bemisst sich maßgeblich an den Lebensverhältnissen der Familie.

Wenn ein Ehegatte keinerlei Einkünfte hat, ist der andere Ehegatte verpflichtet, die Kosten der Ehewohnung, von Versicherungen, für Lebensmittel und Drogerieartikel sowie für gemeinsame Reisen der Familie zu tragen. In der Regel besteht auch ein Anspruch des nicht erwerbstätigen Ehegatten auf die Zahlung eines „Taschengeldes“ – dieses beträgt in der Regel 5% des Nettoeinkommens des erwerbstätigen Ehegatten und kann auch entfallen, wenn die Familie sich in einem finanziellen Engpass befindet – kann aber auch hoch ausfallen, wenn der Lebensstandard der Familie gehoben ist und die Einkünfte des arbeitenden Ehegatten das durchschnittliche Gehalt bei Weitem übersteigen.

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Ein Überblick über die Verfahren in Kindschaftssachen


Ein Überblick über die Verfahren in Kindschaftssachen

Was versteht man unter dem Begriff „Kindschaftssachen“ ?

Insbesondere sind davon die elterliche Sorge gemäß § 151 Nr.1 FamFG, das Umgangsrecht gemäß § 151 Nr.2 FamFG, die Kindesherausgabe gemäß § 151 Nr. 3 FamFG sowie die Vormundschaft gemäß § 151 Nr.4 FamFG und die Pflegschaft gemäß § 151 Nr. 5 FamFG erfasst.

Was versteht man unter elterlicher Sorge?

Die elterliche Sorge umfasst die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (§ 1626 Abs.1 S.1 BGB). Neben der Sorge für das Kind, der sogenannten Personensorge, fällt hierunter auch auch die Vermögenssorge und die Vertretung des Kindes.

Von der elterlichen Sorge werden alle persönlichen Angelegenheiten des Kindes umfasst. Dies beinhaltet Erziehung, Beaufsichtigung, Aufenthaltsbestimmung, Fürsorge- und Schutzmaßnahmen, Bestimmung der Berufsausbildung und die Vertretung des Kindes bei Rechtsgeschäften, die den persönlichen Bereich umfassen.

Häufig entsteht Streit um das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teil der elterlichen Sorge i.S.d. § 1671 Abs. 1 BGB.

Im gerichtlichen Verfahren können sowohl einzelne Teilbereiche der elterlichen Sorge wie z.B. das Aufenthaltsbestimmungsrecht, aber auch die elterliche Sorge im Ganzen auf einen Elterteil übertragen werden, wenn Umstände beim personensorgeberechtigten Elternteil vorliegen, die dies gebieten (dies kann z.B. eine schwerwiegende psychische Krankheit des Elternteils oder eine Suchterkrankung sein).

Wer ist umgangsberechtigt?

Aus § 1626 Abs.3 BGB ergibt sich, dass es zum Wohl des Kindes in der Regel erforderlich ist, dass das Kind Umgang mit beiden Elternteilen hat. Dies gilt auch für den Umgang mit dritten Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für die Entwicklung des Kinder förderlich ist (z.B. Großeltern).

Aus § 1684 Abs.1 BGB verschafft dem Kind ein subjektives Recht darauf, Umgang sowohl mit seiner Mutter als auch mit seinem Vater zu haben.

Umgang mit dem Kind muss dem nicht ständig betreuuenden Elternteil auch grundsätzlich allein eingeräumt werden. Es ist dem umgangsberechtigten Elternteil also nicht zumutbar, den Umgang nur im Beisein des anderen Elternteils auszuüben – außer wenn schwerwiegende, das Kindeswohl gefährdende Gründe vorliegen.

Das Umgangsrecht mit den Kindern ist einklagbar.

Mein Ex-Partner entzieht mir das Kind – was kann ich tun?

Häufig kommt es im Rahmen von Trennung oder Scheidung zu nicht unerheblichem Streit, der leider allzu oft auf dem Rücken der Kinder ausgetragen wird. Wenn der nicht personensorgeberechtigte Elternteil dem personensorgeberechtigten Elternteil das Kind widerrechtlich vorenthält, kann die Herausgabe des Kindes verlangt und gerichtlich mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden.

In welchen Fällen wird eine Vormundschaft gemäß § 1773 BGB angeordnet?

Die Vormundschaft kann grundsätzlich nur für Minderjährige angeordnet werden. Vormundschaft bezeichnet die gesetzlich geregelte rechtliche Fürsorge für eine minderjährige Person, der die eigene Geschäftsfähigkeit fehlt, sowie für das Vermögen dieser Person. Die Vormundschaft über Volljährige gibt es seit dem 01.01.1992 nicht mehr; an ihre Stelle ist die Betreuung getreten. Die Vormundschaft unterscheidet sich von der Pflegschaft durch den Umfang der Schutzbedürftigkeit, die bei der Vormundschaft alle Lebensbereiche umfasst.

Was sind die Voraussetzungen der Vormundschaft?

Ein Minderjähriger erhält einen Vormund, wenn er keine Eltern mehr hat, wenn die Eltern weder in den die Person noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des Minderjährigen berechtigt sind oder wenn sein Familienstand nicht zu ermitteln ist (z.B. bei Findelkindern). Gesetzliche Amtsvormundschaft des Jugendamts tritt mit der Geburt eines Kindes nur dann ein, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind und das Kind eines Vormunds bedarf, z. B. weil die Mutter minderjährig ist, allerdings nicht, wenn vor der Geburt schon ein anderer Vormund bestellt wurde (die kann z.B. die Großmutter des Kindes sein). In sämtlichen anderen Fällen wird die Vormundschaft von Amts wegen durch das Vormundschaftsgericht angeordnet.

Was versteht man unter Pflegschaft?

Nach § 151 Nr.5 FamFG sind Kindschaftssachen auch solche, die die Pflegschaft oder die Bestellung eines sonstigen Vertreters für eine minderjährige Person oder Leibesfrucht betreffen. Pflegschaft meint die Fürsorge für eine in rechtlicher Hinsicht hilfsbedürftige Person oder für ein Vermögen (§§ 1909 ff. BGB). Die Vorschriften über die Vormundschaft sind grundsätzlich für die Pflegschaft entsprechend anwendbar.

Die Pflegschaft ist das Instrument für Fälle, in denen ein Fürsorgebedürfnis durch gesetzliche Vertretung nicht allgemein, sondern nur für bestimmte Angelegenheiten oder für einen Kreis von Angelegenheiten besteht. Die vorhandene Geschäftsfähigkeit wird dadurch nicht berührt. Die Bestellung der Pflegschaft obliegt dem Familiengericht. Der Pfleger, der durch das Gericht ernannt wird, hat nur im Rahmen seines in der Pflegschaftsanordnung bestimmten Aufgabenkreises die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

Was versteht man unter Ergänzungspflegschaft für Minderjährige (§ 1909 BGB)?

Ergänzungspflegschaft wird immer dann angeordnet, wenn Angelegenheiten betroffen sind, an deren Besorgung Eltern oder Vormund rechtlich oder tatsächlich gehindert sind.

Es wird mithin nur ein Teilbereich der elterlichen Sorge auf einen Dritten übertragen.

Haben Sie Beratungsbedarf hinsichtlich erlterlicher Sorge, Umgang und Unterhaltsregelungen, Kindesherausgabe, Vormundschaft oder Pflegschaft? Vereinbaren Sie ein persönliches Gespräch mit Rechtsanwältin Pfeffer in Düsseldorf-Oberkassel oder Mönchengladbach-Rheydt. Sämtliche Termine können auch kontaktlos via Skype, Zoom oder Telefonkonferenz durchgeführt werden.

Wenn Sie ein Rechtsproblem aus dem Bereich des Familienrechts haben, stehen wir vom ersten Beratungsgespräch bis zur prozessualen Durchsetzung Ihrer Rechte vertrauensvoll an Ihrer Seite.

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Sonderbedarf und Mehrbedarf beim Kindesunterhalt – wer muss zahlen?


Sonderbedarf und Mehrbedarf beim Kindesunterhalt – wer muss zahlen?

Was versteht man unter Sonderbedarf und Mehrbedarf ?

Bei Sonderbedarf und Mehrbedarf handelt es sich um zwei Formen des Bedarfs, die nicht in den Unterhaltstabellensätzen des Kindesunterhaltes enthalten sind, d.h. es geht um speziellen Bedarf, der die monatlichen Unterhaltszahlungen des Unterhaltspflichtigen übersteigt.

Sonderbedarf gemäß § 1613 Abs.2 Nr.1 BGB stellt einen unregelmäßigen und außergewöhnlich hohen Bedarf dar. Dabei handelt es sich um einen überraschenden, nicht mit gewisser Wahrscheinlichkeit voraussehbaren und der Höhe nach nicht abschätzbaren Bedarf, der beim laufenden Unterhalt deshalb nicht angesetzt werden kann und eine zusätzliche Unterhaltsleistung rechtfertigt. Es handelt sich also um Bedarf, der unvorhersehbar „außerhalb der Reihe“ anfällt.

Als Mehrbedarf wird hingegen der Bedarf bezeichnet, der regelmäßig während eines längeren Zeitraums anfällt und die üblichen Unterhaltszahlungen derart übersteigt, dass er mit den Regelsätzen der Bedarfsbemessung nicht zu erfassen, andererseits aber kalkulierbar ist und deshalb bei der Bemessung des laufenden Unterhalts berücksichtigt werden kann.

Merke: Wenn zusätzliche Kosten also vorhersehbar sind, wird es sich regelmäßig um Mehrbedarf handeln.

Damit die Mehrkosten zu Lasten des Unterhaltspflichtigen anerkannt werden, müssen wichtige Gründe vorliegen. So ein wichtiger Grund kann sich auch schon aus einer ursprünglich gemeinsamen Entscheidung der Eltern ergeben, eine solche Mehrkosten auslösende Maßnahme zu ermöglichen (z.B. ein kostenintensives Hobby wie Flugunterricht, Fechten oder Reiten).

Ob der zusätzliche Bedarf vom Unterhaltspflichtigen zu erstatten ist, ist abhängig davon, ob die Aufwendungen in den normalen Bedarfssätzen enthalten sind, die Aufwendungen notwendig sind und die Kosten angemessen sind. Schließlich stellt sich auch noch die Haftungsfrage: welcher Elternteil haftet für die verursachten Kosten?

Ob der zusätzliche Bedarf erforderlich ist, bemisst sich zunächst danach, ob der geltend gemachte Aufwand aus der Sicht des objektiven Beobachters notwendig ist.

Hier muss unterschieden werden, um welche Art von Aufwendungen es sich handelt.

Im Hinblick auf schulische Maßnahmen ist z.B. regelmäßig auf die Üblichkeit bzw. ausbildungsbezogene sachliche Notwendigkeit abzustellen. Bei einer teuren Privatschule in einer Metropole oder einem privaten Sportinternat können andere Anschaffungen als üblich und sachlich notwendig erachtet werden, als dies bei der staatlichen Schule im nächsten Vorort der Kleinstadt der Fall ist.

Bei medizinischen Behandlungen ergibt sich die Notwendigkeit regelmäßig schon daraus, dass die Krankenkasse zumindest einen Teil der Behandlung übernimmt – man kann in bestimmten Fällen daher von einer medizinischen Notwendigkeit ausgehen (z.B. bei Brillen oder kieferorthopädischen Behandlungen) – anders wird dies regelmäßig in Bezug auf Schönheitsoperationen oder medizinisch nicht notwendige Behandlungen verhalten – auch hinsichtlich Heilpraktikerleistungen, die die Krankenkasse nicht übernimmt, wird man nur schwer von einer Notwendigkeit des Mehrbedarfs ausgehen können.

Je beengter die finanziellen Verhältnisse der Eltern sind, desto strengere Maßstäbe sind an die Erforderlichkeit der Zusatzleistungen zu stellen.

Wenn beide Elternteile Geringverdiener sind, wäre z.B. das teuerste und neueste Tablet für den Schulunterricht nicht mehr als verhältnismäßig einzustufen.

Wenn die Möglichkeit hierzu besteht, sind außerdem zur Deckung des besonderen Bedarfs vorrangig öffentliche Mittel in Anspruch zu nehmen. Wenn das Jobcenter z.B. eine bestimmte Schulausstattung übernimmt, wäre es verfehlt, hierfür stattdessen den Unterhaltspflichtigen in Anspruch zu nehmen.

Wenn die Notwendigkeit des konkreten Bedarfs gegeben ist, muss dieser auch angemessen sein – d.h. die Höhe der Kosten darf nicht außer Verhältnis stehen. In Bezug auf medizinische Behandlungen kann hinsichtlich Höhe und Angemessenheit der Kosten auf die Bewertung der Krankenkasse abgestellt werden: Wenn ein Teil der Kosten durch die Kasse nicht anerkannt wird, kann hinsichtlich dieses Teils ggf. auch die unterhaltsrechtliche Akzeptanz verneint werden.

Weil der Unterhaltspflichtige durch den besonderen Bedarf zusätzlich belastet wird, muss insbesondere auch die Zumutbarkeit der zusätzlichen Unterhaltspflicht für den Unterhaltspflichtigen und seine Familie geprüft werden.

Ein Elternteil kann also nicht ohne Rücksicht auf die finanziellen Interessen bzw. die finanzielle Leistungsfähigkeit des anderen Teils eigenmächtig Kosten auslösen, die der andere Teil ungefragt zu zahlen hat.

Wer aus Rache auf den Ex-Partner ein teures Smartphone für das Kind anschafft und die Kosten hierfür vom Unterhaltspflichtigen ersetzt haben möchte, wird im Zweifelsfall auf seinen Kosten sitzen bleiben.

Dies liegt darin begründet, dass die Eltern die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme trifft. Insbesondere wird man auch eine Informationsobliegenheit des betreuenden Elternteils gegenüber dem Unterhaltspflichtigen vor Beginn der kostenauslösenen Maßnahme bzw. vor teuren Anschaffungen annehmen können. Wenn der betreuende Elternteil also über den Kopf des Unterhaltspflichtigen Anschaffungen vornimmt, ohne dies vorher kommuniziert zu haben, kann dies der Erstattungsfähigkeit entgegenstehen.

Beachte: Anders als beim Elementarunterhalt, also den monatlichen Zahlungen, die der betreuende Elternteil eines minderjährigen Kindes jeden Monat vom Unterhaltspflichtigen erhält, wird der Betreuende, sofern er über eigenes Einkommen verfügt, nicht durch die Betreuung des Kindes von der Unterhaltspflicht befreit. Beide Elternteile haften nicht als Gesamtschuldner, sondern als Teilschuldner nur für den auf sie entfallenden Teil des Unterhalts.

Was ist, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil nur eingeschränkt leistungsfähig ist, weil er ein sehr geringes Einkommen hat?

Der Unterhaltspflichtige wird dann nicht von seiner Zahlungsverpflichtung frei – vielmehr muss er den Sonderbedarf in Raten zahlen.

Welche Fristen gilt es hinsichtlich der Geltendmachung von Sonderbedarf und Mehrbedarf zu beachten?

Während Sonderbedarf auch rückwirkend (aber nur für ein Jahr!) verlangt werden kann, kann Mehrbedarf als erhöhter laufender Unterhalt nicht rückwirkend verlangt werden. Weil Mehrbedarf ein unselbständiger Teil des Unterhalts ist, kann er nach herrschender Auffassung auch nur gemeinsam mit diesem geltend gemacht werden.

Wenn Sie Fragen zu den Themen Unterhalt, Unterhaltsberechnung, Sonderbedarf und Mehrbedarf haben, vereinbaren Sie ein persönliches Beratungsgespräch mit Rechtsanwältin Pfeffer in Düsseldorf oder Mönchengladbach – oder, ganz bequem von Zuhause aus per Videocall oder Telefontermin.

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Die einvernehmliche Scheidung – Kosten sparen mit Scheidungsfolgenvereinbarung


Die einvernehmliche Scheidung – Kosten sparen mit Scheidungsfolgenvereinbarung

Wenn eine Ehe scheitert, ist die Trennung an sich oft für die Beteiligten schon schmerzhaft genug – es handelt sich um eine Thematik, die zahlreiche Menschen betrifft, denn in Deutschland wird durchschnittlich eine von drei Ehen wieder geschieden. Fast jeder kennt aus seinem Freundes- oder Bekanntenkreis die typischen Horrorgeschichten zum Thema Scheidung: nicht enden wollende Rosenkriege, langwierige Gerichtsverfahren, extrem hohe Kosten.

Die Scheidungswilligen stehen oft – zusätzlich zu der emotional belastenden Trennung – noch vor einem nicht enden wollenden Berg weiterer Fragen: Was passiert mit der gemeinsamen Ehewohnung? Bei wem wohnen die Kinder? Wie wird der Hausrat verteilt? Was geschieht mir dem gemeinsam genutzten Leasing-Fahrzeug? Was wird aus Schenkungen aus der Zeit der Ehe? Wer ist wem zur Unterhaltszahlung verpflichtet?

Damit es nicht zu einem vermeidbaren „Krieg“ kommt und beide Beteiligten die Scheidung möglichst schnell hinter sich bringen können, ist es von großem Vorteil, wenn die Eheleute sich nicht nur hinsichtlich der Scheidung, sondern auch hinsichtlich der Fülle an weiteren Themen, die mit einer Scheidung verbunden sind, einig werden.

Wenn die Getrennten sich am besten schon vor der Scheidung einig werden, wie mit gemeinsam erworbenen Immobilien verfahren wird, wie das Vermögen und der Hausrat aufgeteilt werden, wer wann wie lange die Kinder sieht, wo diese ihren Lebensmittelpunkt haben und wie hinsichtlich Unterhaltszahlungen verfahren wird, spart nicht nur Zeit und Nerven, sondern in erster Linie auch viel Geld – denn eine Scheidung kann sonst ganz schön teuer werden.

Zusammenfassend lässt sich sagen: In je mehr Punkten sich die Getrennten einig sind, desto kosteneffizienter lässt sich die Scheidung gestalten.

Eine einvernehmliche Scheidung ist deshalb die angenehmste Art der finalen Trennung. Der gerichtliche Scheidungstermin ist oftmals bereits innerhalb weniger Minuten vorbei.

Wie ist der Ablauf einer einvernehmlichen Scheidung?

Wenn das Ehepaar sich über die Scheidung und alle Scheidungsfolgesachen (Unterhalt, Umgang, Hausrat etc.) einig ist, sind nur 3 Voraussetzungen für die Scheidung einzuhalten:

1. Das Trennungsjahr wird eingehalten

Die Scheidung kann bereits kurz vor Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden.

2. Einer der Ehegatten beauftragt eine Rechtsanwaltskanzlei, den Scheidungsantrag beim Familiengericht einzureichen

Bei einer Scheidung können Sie sich nicht selbst vertreten. Eine anwaltliche Vertretung ist gesetzlich vorgeschrieben.

3. Zustimmung des anderen Ehegatten

Sofern der andere Ehegatte der Scheidung nur zustimmt, muss er sich nicht anwaltlich vor Gericht vertreten lassen – die Zustimmung zur Scheidung unterliegt nicht dem Anwaltszwang.

Wie läuft die Gerichtsverhandlung bei einer einvernehmlichen Scheidung ab?

Sofern das ehemalige Ehepaar sich über sämtliche Scheidungsfolgen einig ist, ist der Gerichtstermin nur von kurzer Dauer: das Familiengericht wird die beiden Beteiligten anhören, das Scheitern der Ehe anerkennen und anschließend die Scheidung aussprechen.

Die Rechtsanwaltsgebühren für die anwaltliche Vertretung können die Parteien untereinander aufteilen – eine solche Regelung hält die Kosten der Scheidung für beide Seiten gering.

Was kostet eine einvernehmliche Scheidung?

Wieviel eine einvernehmliche Scheidung kostet, lässt sich pauschal nicht so einfach beantworten, denn die Kosten sind abhängig vom sogenannten Verfahrenswert. In diese Berechnung fließen zum Beispiel die Nettogehälter der Parteien, Immobilienvermögen oder der Versorgungsausgleich mit ein.

Lassen Sie sich hinsichtlich der Kosten der Scheidung anwaltlich beraten.

Kostentransparenz wird in unserer Kanzlei groß geschrieben – keine versteckten Kosten, keine bösen Überraschungen. Schon im ersten Beratungstermin erfahren Sie, welche Anwalts- und Gerichtsgebühren auf Sie zukommen.

Die Scheidungsfolgenvereinbarung – wichtigster Punkt bei der einvernehmlichen Scheidung

Die wichtigste Voraussetzung für die einvernehmliche Scheidung ist Einigkeit der Parteien im Hinblick auf die sogenannten Scheidungsfolgen. Die Beteiligten können sich über sämtliche Punkte im Vorfeld der Scheidung einigen:

  • Verteilung des Hausrats, Aufteilung von Immobilien, PKWs, Aktien und Fonds
  • Verfahren hinsichtlich laufender Kredite
  • Betreuung und Versorgung der gemeinsamen Kinder
  • Regelung zum nachehelichen Unterhalt und Versorgungsausgleich

Wenn die Eheleute im Vorfeld der Scheidung selbst aktiv werden und eine Scheidungsfolgenvereinbarung schließen, kann verhindert werden, dass das Familiengericht selbst eine Regelung zu den Scheidungsfolgen treffen muss. Und alles, was einer gerichtlichen Klärung bedarf, verursacht neue und höhere Kosten.

Vorsicht! Nicht sämtliche Punkte können in der Scheidungsfolgenvereinbarung formlos geregelt werden. Einige Scheidungsfolgenregelungen sind formbedürftig. Betroffen sind zum Beispiel der Versorgungsausgleich oder die Übertragung von Immobilien. Sofern die Eheleute sich über diese Punkte geeinigt haben, bedarf es einer notariellen Beglaubigung.

Eine Alternative zum Termin beim Notar ist die Protokollierung eines gerichtlichen Vergleichs nach § 127a BGB vor dem Familiengericht.

Lassen Sie sich auch hierzu ausführlich in einem Gespräch mit Ihrer Anwältin oder Ihrem Anwalt beraten.

Eine Scheidung muss nicht zwingend in einen nicht enden wollenden Rosenkrieg ausufern. Mit guter Planung, anwaltlicher Beratung und einer gewissen Kompromissbereitschaft geht Scheidung auch zügig, einfach und friedlich. Die einvernehmliche Scheidung ist somit etwas, wovon alle Beteiligten – nicht zuletzt auch die Kinder – nur profitieren können.

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Die Ablieferungspflicht gemäß § 2259 BGB


Die Ablieferungspflicht gemäß § 2259 BGB

Aktualisiert: 2. Feb. 2021

Ein Todesfall ist eingetreten – welche Pflichten treffen die Erben im Hinblick auf das Testament?

Wenn ein nahestehender Mensch verstirbt, kommen zahlreiche Pflichten auf die Erben zu.

Der folgende Artikel soll einen kurzen Überblick darüber bieten, welche erbrechtlichen Fallstricke es für Ehegatten, Kinder, Eltern, Geschwister, Onkel und Tanten im Falle des Todes eines Verwandten zu beachten gilt.

Im deutschen Recht ist es so, dass jeder Mensch seinen letzten Willen nicht nur in einem notariellen Testament, sondern auch in einem eigenhändigen Testament, welches durch den Erblasser vollständig eigenhändig per Hand geschrieben werden muss, festhalten kann.

Sinn und Zweck dieser Regelung ist, dass der Gesetzgeber sicherstellen will, dass ein vorgefundenes Testament auch tatsächlich vom Erblasser stammt und dem wirklichen Willen des Erblassers entspricht. Wenn das Testament jedoch weder zur Aufbewahrung an einen Freund, Verwandten, Anwalt oder Notar übergeben wurde, noch beim Nachlassgericht hinterlegt wurde, welches das Testament beim Zentralen Testamentsregister hat registrieren lassen, wird sich das Testament des Erblassers wahrscheinlich spätestens bei der Wohnungsauflösung in einem Safe oder in einer Schublade finden lassen.

Muss ich das Testament beim Nachlassgericht abgeben?

Auch wenn die Hinterbliebenen zunächst erst einmal andere Sorgen haben, darf die Vorschrift des § 2259 Abs.1 BGB nicht außer Acht gelassen werden. Danach trifft denjenigen, in dessen Besitz sich das Testament befindet, eine Ablieferungspflicht, wenn sich das Testament nicht in amtlicher Verwahrung findet.

Das bedeutet: Das Testament muss unverzüglich im Sinne des § 121 BGB beim Nachlassgericht abgeliefert werden, nachdem der tatsächliche Besitzer Kenntnis vom Tod des Erblassers erlangt hat. Unverzüglich bedeutet im juristischen Sinne nicht „sofort“, sondern ohne schuldhaftes Zögern – es kommt dabei auf die Umstände des Einzelfalls an.

In der Regel wird hier wohl ein Zeitraum von ca. 2 Wochen als angemessen anzusehen sein.

Der Erblasser kann den Erben nicht von der Ablieferungspflicht befreien.

Gegenstand der Ablieferung sind ausnahmslose alle Schriftstücke, die nach Form oder Inhalt eine Verfügung von Todes wegen darstellen können. Die Entscheidung, ob es sich bei einem Schriftstück um ein Testament handelt, ob dieses den gesetzlichen Anforderungen genügt, ob es gültig, widerrufen oder gegenstandslos ist, liegt allein beim Nachlassgericht.

Was geschieht, wenn die Ablieferung des Testaments versäumt wird?

Wird die Ablieferung des Testaments durch den Testamentsbesitzer versäumt, kann er unter Umständen von den Erben auf Herausgabe des Testaments verklagt werden. Der Besitzer eines als Testament gekennzeichneten Schriftstücks macht sich darüber hinaus schadensersatzpflichtig, wenn er schuldhaft die Ablieferung beim Nachlassgericht unterlassen oder das Testament sogar vernichtet hat.

Schadensersatzansprüche der Erben lassen sich aus § 2259 BGB als Schutzgesetz in Verbindung mit § 823 Abs.2 BGB herleiten.

Kann ich durch die Nichtablieferung des Testaments eventuellen Pflichtteilsansprüchen entgehen?

Wenn der Besitzer des Testaments befürchtet, sich Ansprüchen von Pflichtteilsberechtigten ausgesetzt zu sehen, wenn das Testament durch das Nachlassgericht eröffnet wird, so wird eine verspätete Ablieferung des Testaments beim Nachlassgericht ihn nicht von diesen Ansprüchen befreien.

Zwar verjähren Pflichtteilsansprüche grundsätzlich innerhalb der Regelverjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB, allerdings sind für den Anfang der Verjährung zwei Voraussetzungen zu beachten:

Zum einen muss der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis vom Erbfall erlangt haben. Weiterhin ist Voraussetzung für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist die Kenntnis darüber, dass der Pflichtteilsberechtigte enterbt wurde, sonst kann die Verjährungsfrist nicht zu laufen beginnen.

Wer also 3 Jahre wartet, und erst dann das Testament beim Nachlassgericht abgibt, kann der Zahlung eines Pflichtteils durch verspätete Abgabe nicht entgehen.

Sichere Kenntnis darüber, dass eine Enterbung vorliegt, wird der Plichtteilsberechtigte im Regelfall erst erhalten, wenn die Verfügung von Todes wegen vom Nachlassgericht eröffnet wurde.

Die schuldhafte Nichtablieferung des Testaments – z.B. um der Geltendmachung von flichtteilsansprüchen zu entgehen, wird dem Testamentsbesitzer also nicht helfen – schlimmer noch: es handelt sich hierbei um eine gemäß § 274 StGB strafbare Urkundenunterdrückung.

Die Besitzer des Testaments sind also gut beraten, Ihrer Ablieferungspflicht gemäß § 2259 BGB unverzüglich – also schnellstmöglich nach Eintritt des Erbfalls und Auffinden des Testaments – nachzukommen, um sich nicht strafbar oder schadensersatzpflichtig zu machen.

Dieser Artikel bietet nur einen rechtlichen Kurzüberblick und ersetzt kein individuelles anwaltliches Beratungsgespräch.

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US-Behörde DOT zwingt Airlines zur Erstattung von Flugkosten


US-Behörde DOT zwingt Airlines zur Erstattung von Flugkosten

Aktualisiert: 2. Feb. 2021

Nicht nur in Deutschland und Europa wird heftig darüber gestritten, ob Fluggesellschaften die Ticketkosten von Flügen, die wegen der Corona-Pandemie storniert wurden, zu erstatten haben oder ob Passagiere sich mit Gutscheinen zufriedengeben müssen. Der Wortlaut des Art. 8 lit.a der EG-VO 261/2004 ist insofern eindeutig: Die Ausstellung eines Gutscheines ist nur dann rechtmäßig, wenn der Passagier sein schriftliches Einverständnis hierzu erteilt hat. Es bleibt mithin dabei, dass Passagiere einen Anspruch auf Rückerstattung der Flugkosten haben.

In den USA geht das für die Luftfahrt zuständige Department of Transportation (DOT) andere Wege.

Fluggesellschaften sollen faktisch gezwungen werden, Erstattungen an die Passagiere zu leisten. Von einer reinen Gutschein-Lösung will man derweil in den USA nichts wissen.

Wie auch die EG-VO 261/2004 sahen auch die US-amerikanischen Regularien des DOT bisher im Falle einer Flugannullierung die Möglichkeit der vollständigen Erstattung vor – dies betraf auch Fälle, in denen die Annullierung wegen eines außergewöhnlichen Umstands bzw. höherer Gewalt erfolgt ist.

Zahlreiche Fluggesellschaften hofften scheinbar trotzdem darauf, dass in Zeiten von Corona eine Ausnahmeregelung seitens des DOT getroffen werden würde: mitnichten, wie das DOT in einem Statement klarstellte.

Das DOT äußerte, dass auch dann, wenn sich nur ein einzelner Flug einer Buchung verändere, ein Anspruch auf Rückerstattung der Flugkosten bestünde.

Weiterhin stellte das DOT klar, dass man dafür Sorge tragen werde, dass die getroffenen Regelungen seitens der Airlines auch eingehalten werden. Das DOT ist selbst zuständig für Fälle, in denen Fluggesellschaften den Regulatorien des DOT nicht Folge leisten. Üblicherweise ist deshalb das Beschreiten des Rechtsweges nicht erforderlich – in Europa ist dies regelmäßige Praxis.

Weil das DOT außerdem gewichtige Strafen verhängt, wenn eine Fluggesellschaft die Regelungen bricht und eine Erstattungsleistung nicht ausgekehrt wird, halten sich nur wenige Airlines nicht an die Regeln. Wenn ausländische Gesellschaften die Regulatorien nicht einhalten, droht ihnen schlimmstenfalls der Entzug der Landeerlaubnis auf US-amerikanischem Hoheitsgebiet.

Profitieren auch deutsche Passagiere von den Regelungen des DOT?

Ja, auch deutsche und europäische Passagiere können von den Festlegungen des DOT direkt betroffen sein: die Regelungen des Department of Transportation umfassen alle Flüge, die von einer US-Fluggesellschaft durchgeführt werden (z.B. United Airlines), in den USA starten oder in den USA landen. Anders als die EU-Fluggastrechteverordnung es vorsieht, sind auch Flüge erfasst, die weder in den USA starten noch durch eine US-Airline durchgeführt werden.

Anders als die EU-VO 261/2004 es vorsieht, bestimmen die Regelungen des DOT, dass die Airlines selbst in der Pflicht sind, sich bei ihren Passagieren zu melden. In Fällen, in denen eine Fluggesellschaft ihrem Passagier bereits einen Gutschein angeboten hat, ist diese verpflichtet, den Passagier nachträglich darüber zu informieren, dass auch eine Rückerstattung der Flugkosten durch die DOT-Regelungen vorgesehen ist.

Für Passagiere, die aus oder in die USA reisen, ist das Statement des DOT durchweg positiv: Ein Anspruch auf Erstattung bereits bezahlter Tickets besteht immer dann, wenn Flüge mit einer US-Fluggesellschaft gebucht worden sind oder bei Flügen, die in den USA starten oder landen.

Hinsichtlich der geltenden Rechtslage in der EU bleibt zu hoffen, dass der Beschluss der Bundesregierung, der bereits auf scharfe Kritik von Verbraucherschützern stieß, nicht in die Tat umgesetzt wird: das DOT hat hier sehr viel passagierfreundlichere Regelungen getroffen, um die Rechte von Verbrauchern zu stärken.

Im Gegensatz zu den Überlegungen innerhalb der EU, das wirtschaftliche Risiko der Airlines auf die Passagiere abzuwälzen, wurden in den USA viele Milliarden US-Dollar zur Rettung der Luftfahrtunternehmen bereitgestellt. Vor dem Hintergrund der Rechte der Passagiere erscheint dies eine sehr viel akzeptablere Lösung zur Rettung von Fluggesellschaften in wirtschaftlicher Not sowie zum Erhalt von Arbeitsplätzen zu sein, als die Lösung, die gerade seitens der Bundesregierung diskutiert wird.

Was sicher keine faire Lösung ist, ist die – exklusive – Ausstellung von Gutscheinen – die nicht staatlich abgesichert und weiterhin zeitlich limitiert sind. Dieser Lösungsvorschlag geht an der Realität vorbei: Nicht jeder Passagier kann willkürlich innerhalb eines Jahres erneut Flüge bzw. eine Reise antreten – häufig wurde auch nicht nur ein Flug gebucht, sondern es musste auf zahlreiche Begleitumstände Rücksicht genommen werden: Schulferien der Kinder, Verfügbarkeit der im Zielland gebuchten Unterkunft, sowie die gesundheitliche und finanzielle Situation der Passagiere bei der Buchung.

Letztlich haben viele Passagiere sicherlich darüber hinaus nicht nur subjektive, sondern durchaus realistische Befürchtungen hinsichtlich einer Gutschein-Lösung vor dem Hintergrund einer drohenden Insolvenz des jeweiligen Luftfahrtunternehmens.

Wenn Sie Fragen zu Ihren Erstattungsmöglichkeiten hinsichtlich gebuchter Flüge aus oder in die USA haben, kontaktieren Sie Rechtsanwältin Pfeffer für ein Beratungsgespräch.

Dieser Artikel bietet nur einen rechtlichen Kurzüberblick und ersetzt kein individuelles anwaltliches Beratungsgespräch.

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Flug oder Reise wegen Corona abgesagt – müssen Verbraucher sich mit einem Gutschein zufrieden geben?


Flug oder Reise wegen Corona abgesagt – müssen Verbraucher sich mit einem Gutschein zufrieden geben?

Wenn es nach der Bundesregierung geht, dann ist das geplante Gutschein-Gesetz ein wirksames Mittel, um durch die Corona-Krise hervorgerufene Liquidätsengpässe der Fluggesellschaften bzw. Reiseveranstalter nicht noch mehr zu verschärfen und Insolvenzen zu verhindern.

Mit der geplanten Gutschein-Lösung soll eine Rückerstattung vorübergehend durch Gutscheine statt durch Geldzahlungen erlaubt sein, wenn wegen der Corona-Pandemie Flüge annulliert sowie Pauschalreisen storniert worden sind.

Dies soll, wenn eine solche Regelung Gesetz wird, voraussichtlich rückwirkend für Pauschalreisen gelten, die vor dem 08.03.2020 gebucht worden sind. Einer expliziten Zustimmung des Verbrauchers, dass eine Erstattung in Form eines Gutschein statt der Rückzahlung des Geldes vorgenommen werden dürfe, soll es hierfür nicht bedürfen. Die Gutschein-Lösung soll befristet bis zum 31. Dezember 2021 gelten.

Nur in den Fällen, in denen Gutscheine bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingelöst werden können, soll es eine Gelderstattung geben. Weiterhin ist eine Härtefall-Regelung geplant, von der bisher nicht bekannt ist, wie genau diese ausgestaltet werden soll.

Für Gutscheine im Falle stornierter Pauschalreisen soll es eine staatliche Insolvenzabsicherung geben – bei Flugtickets ist dies bisher nicht geplant.

Vor dem Hintergrund des Verbraucherschutzes ist dies sicherlich als schlichtweg nicht tragbar zu beurteilen. Bei der geplanten Gutscheinlösung verkennt die Bundesregierung, dass viele Verbraucher auf die Rückzahlungen in Folge ausgefallener Reisen und Flüge dringend angewiesen sind. Zahlreiche Verbraucher sind von Kurzarbeit betroffen oder sind als Selbständige und Freiberufler durch die Corona-Krise in existenzielle Not geraten. Das Geld für eine Reise, die aufgrund der Corona-Pandemie nicht angetreten werden konnte, wäre zum jetzigen Zeitpunkt eine sinnvolle Hilfe, um bestehenden Zahlungsverpflichtungen nachzukommen und die Lebenshaltungskosten zu decken, für die das Kurzarbeitergeld oder die Soforthilfe nicht reicht. Dies muss vor allem vor dem Hintergrund gelten, dass zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt nicht absehbar ist, wann wieder Fernreisen durchgeführt werden können.

Ein in der Praxis vermehrt zu beobachtender Trend ist, dass sowohl Fluggesellschaften als auch Reiseveranstalter „auf Zeit spielen“ – Kunden werden abgewimmelt oder hingehalten, wenn sie die Rückzahlung der Anzahlung für die stornierte Pauschalreise einfordern oder sich an die Fluggesellschaft mit der Bitte um Erstattung der Ticketkosten für annullierte Flüge wenden – sofern denn überhaupt jemand für die betroffenen Kunden erreichbar ist.

Häufig erhalten Kunden lediglich E-Mails mit dem pauschalen Hinweis, dass die Bearbeitungszeit wegen der Corona-Krise länger sei, Hotlines sind überlastet und E-Mails können nicht zugestellt werden.

Die Bundesregierung kann jedoch nicht im Alleingang über die Gutschein-Lösung bestimmen – es bedarf hier vielmehr noch der Zustimmung der EU-Kommission, welche noch aussteht. Wenn die EU-Kommission den Vorschlag der Bundesregierung aufgreift, dann würde die Gutschein-Regelung für Flugtickets unmittelbar gelten. Für eine Gutschein-Lösung bei Pauschalreisen müsse dann zunächst eine Umsetzung in nationales Recht erfolgen.

Zum jetzigen Zeitpunkt haben alle Kunden europaweit die Wahl, ob sie eine Rückerstattung des Geldes oder einen Gutschein wollen.

Reiseveranstalter, die bereits jetzt, vor Zustimmung der EU-Kommission und Umsetzung in nationales Recht die Gutschein-Lösung anwenden, verhalten sich rechtswidrig.

Solange die geplante Gutschein-Lösung nicht Gesetz ist, gilt für Kunden, die eine Pauschalreise gebucht haben, § 651h Abs.5 BGB.

Danach hat der Reiseveranstalter, unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt den Reisepreis zurück zu erstatten.

Kunden sollten also auf die Rückzahlung ihres Geldes bestehen und ihre Ansprüche zeitnah gegenüber dem Reiseveranstalter durchsetzen.

Ein Anspruch auf Rückerstattung des Geldes besteht auch bei Flügen.

Hier ist allerdings noch einmal zu differenzieren, ob im konkreten Fall die EU-Fluggastrechte zur Anwendung kommen.

Wenn dies der Fall ist, können Verbraucher sich hinsichtlich gebuchter und wegen der Corona-Pandemie annullierter Flüge auf Artikel 8 Abs.1 lit. a der EU-Fluggastrechteverordnung berufen: danach ist die vollständige Erstattung der Flugscheinkosten innerhalb von 7 Tagen vorzunehmen – zwar kann grundsätzlich auch ein Gutschein angeboten werden, dafür muss der Verbraucher aber sein Einverständnis erklären. Sofern dies nicht geschieht, ist auch hier eine Gelderstattung Pflicht.

Wie verhält es sich, wenn die EU-Fluggastrechte nicht anwendbar sind?

Wenn eine Fluggesellschaft ihren Sitz nicht in der EU hat und außereuropäische Flüge gebucht worden sind, können sich Kunden nicht auf die EU-Fluggastrechte berufen. Bei Flugbuchungen über Airlines wie Emirates, United, Etihad Airways, Qatar Airways, Singapore Airlines oder SriLankan Airlines geben häufig die Allgemeinen Beförderungsbedingungen darüber Aufschluss, wie die jeweilige Fluggesellschaft mit Erstattungen im Falle von Annullierungen umgeht.

Passagierrechte gibt es zwar generell auch außerhalb der EU (z.B. die Regelungen des DOT bei Flügen innerhalb oder nach / von den USA), diese sehen aber häufig keine pauschale Erstattung vor. Die außereuropäischen Passagierrechte sind außerdem oft deutlich schwächer ausgestaltet und sehen auch keine pauschale Rückerstattung bei einer Annullierung vor.

Wenn Sie eine Pauschalreise gebucht haben und der Reiseveranstalter Ihnen nur einen Gutschein anbietet, die Rückzahlung der Anzahlung oder des vollen Reisepreises jedoch verweigert, oder die Airline sich weigert, die Ticketkosten zurück zu erstatten, obwohl Sie der Ausstellung des Gutscheins widersprochen haben, sollten Sie umgehend anwaltliche Unterstützung ersuchen.

Rechtsanwältin Pfeffer ist Expertin auf dem Gebiet des Reiserechts und kann Ihnen helfen, Ihre Rechte wegen annullierter Flüge oder abgesagter Pauschalreisen gegenüber dem Reiseveranstalter oder der Fluggesellschaft durchzusetzen.

Vereinbaren Sie hierzu gerne einen persönlichen Beratungstermin.

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Kreuzfahrt abgebrochen wegen COVID-19 – Ihre Rechte


Kreuzfahrt abgebrochen wegen COVID-19 – Ihre Rechte

Kreuzfahrt abgebrochen oder abgesagt wegen COVID-19 – welche Rechte haben Sie als Passagier in der Corona-Krise?

Viele Kreuzfahrt Passagiere fragen sich, welche Rechte sie haben, wenn eine Kreuzfahrt wegen des Coronavirus von vornherein nicht angetreten werden kann oder vorzeitig abgebrochen wurde.

Die MS Artania liegt bei Australien vor Anker – an Bord wurden mehrere COVID-19 Erkrankungen bekannt – die Passagiere stehen unter Quarantäne und sollen ausgeflogen werden. Bereits zu dem Zeitpunkt, in dem das Kreuzfahrtschiff im Hafen von Sydney auslief, gab es weitreichende Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes. Bereits nach wenigen Tagen an Bord des Schiffes wurde bekannt, dass zahlreiche Häfen auf der ursprünglich geplanten Route wegen behördlicher Restriktionen nicht angelaufen werden konnten.

Auch zahlreichen Passagieren anderer Kreuzfahrtschiffe machte COVID-19 hinsichtlich ihrer geplanten Seereisen einen Strich durch die Rechnung.

Wie kommen Passagiere nun zu ihrem Recht? Wird der Reisepreis teilweise oder komplett erstattet? Gibt es sogar Schadensersatz?

Hier ist zunächst zwischen verschiedenen Fallkonstellationen zu unterscheiden.

Wenn der Veranstalter der Kreuzfahrt bereits vor Reisebeginn von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht hat, weil am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe ein sogenannter unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstand aufgetreten ist, welcher die Durchführung der Kreuzfahrt bzw. die Beförderung der Passagiere an den Zielort erheblich beeinträchtigt, kann der Reiseveranstalter gemäß § 651 h BGB keine Entschädigung für die Stornierung vom Kunden verlangen – die Stornierung ist für den Kunden in diesen Fällen grundsätzlich kostenfrei.

Wenn wegen der Corona-Pandamie ein hohes Ansteckungsrisiko sowie zu erwartende Anlaufverbote und Sicherheitsrisiken zu erwarten sind, die eine vertragsgemäße Erfüllung der versprochenen Reiseleistungen unmöglich machen, hat der Reiseveranstalter nach § 651 h Abs. 4 BGB das Recht, den Rücktritt vom Vertrag gegenüber dem Kunden erklären. Grundsätzlich trifft den Reiseveranstalter eine Pflicht, vor Beginn der Reise bei den zuständigen Stellen Erkundigungen einzuholen, ob die Reise wie geplant durchgeführt werden kann oder nicht.

Eine Stornierung muss in diesem Fall unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, erfolgen.

Kurzfristige Absagen, gerade in Anbetracht dessen, dass viele Passagiere ihre Reise langfristig planen , weil die meisten Kreuzfahrten sich über mehrere Wochen erstrecken, können dem Reisenden nicht zugemutet werden.

Im Falle eines Rücktritts des Reiseveranstalters sind die berechtigten Interessen des Kunden zu berücksichtigen.

In diesen Fällen besteht aufgrund der Nebenpflichtverletzung des Reiseveranstalters auch ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Reisenden.

Interessant sind die aktuellen Fälle, in denen der Reiseveranstalter die Passagiere trotz sich aufdrängender Sicherheitsbedenken die Reise antreten ließ: in diesen Fällen ist es nach Ansicht der Verfasserin denkbar, neben Rückzahlungs- bzw. Minderungsansprüchen auch darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend zu machen.

Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Reiseveranstalter aufgrund der sich stetig und immer weiter ausbreitenden Corona-Pandemie nahezu leichtfertig das Kreuzfahrtschiff auslaufen lässt, obwohl bereits in diesem Zeitpunkt absehbar gewesen wäre, dass es eine Vielzahl von Anlauf-Verboten wegen der Corona-Pandemie auf der Reiseroute geben würde – wenn bereits von vorn herein feststand, dass die Kreuzfahrt aufgrund erheblicher behördlicher Restriktionen nicht stattfinden können wird, wie geplant oder es zu erheblichen Abweichungen von der Route kommt, die die Durchführung des Reise insgesamt unmöglich machen, dann ist den Passagieren neben der Rückzahlung oder verhältnismäßigen Minderung des Reisepreises zusätzlich Schadensersatz zuzubilligen.

Was gilt bei Stornierung der Kreuzfahrt durch den Reisenden?

Mittlerweile existiert eine weltweite Reisewarnung des Auswärtigen Amtes, die zwangsläufig mit Betretungsverboten, Anlaufverboten an Häfen sowie Quarantänemaßnahmen – oftmals auch auf den Schiffen selbst – einhergeht. COVID-19 Erkrankungen und die damit einhergehenden erheblichen Gesundheitsgefahren in fast allen Ländern der Welt sind unvermeidbare außergewöhnliche Umstände, die weder der Kontrolle des Reiseveranstalters noch des Reisenden unterliegen – sie lassen sich nicht durch Routenänderungen umgehen. Wessen Kreuzfahrt bis Ende April beginnen soll, kann die Kreuzfahrt daher kostenfrei stornieren. Hierbei kommt es immer wieder vor, dass Reisenden lediglich Gutscheine angeboten werden – damit müssen Sie sich grundsätzlich nicht zufrieden geben.

Wenn der Reisende bereits von der Kreuzfahrt zurückgekehrt ist, diese jedoch nicht wie geplant stattfinden konnte (z.B. China-Reisen, Routen über Französisch-Polynesien – Südamerika) weil Häfen infolge eines Anlauf-Verbots nicht angefahren werden konnten, weil es zu Quarantänemaßnahmen gekommen ist oder weil es anderweitig zu erheblichen Beeinträchtigungen der vertraglich vereinbarten Reiseleistung gekommen ist, kann der Reisende den Preis der Kreuzfahrt im Verhältnis zu den ausgefallenen bzw. nicht vertragsgemäß erbrachten Reiseleistungen mindern. Auf ein Verschulden des Reiseveranstalters kommt es dabei nicht an.

Wer zahlt den Rücktransport, wenn die Kreuzfahrt abgebrochen wurde?

Den Reiseveranstalter trifft eine Beistandspflicht den Kreuzfahrtpassagieren gegenüber: Er hat daher die Pflicht, die Passagiere kostenfrei zum Ausgangspunkt der Reise zurück zu befördern.

Konnten Sie Ihre Kreuzfahrt nicht antreten oder wurde Ihre Seereise wegen COVID-19 abgebrochen? Haben Sie Probleme, die Kosten Ihrer Reise oder weitere damit in Zusammenhang stehende Auslagen vom Reiseveranstalter zurückzuerhalten? Wenden Sie sich mit Ihren Fragen aus dem Reiserecht an Rechtsanwältin Pfeffer – sie berät und vertritt Sie bundesweit. In Zeiten von Corona bedarf es dafür nicht zwingend eines persönlichen Beratungsgesprächs – Rechtsanwältin Pfeffer verfügt über zahlreiche digitale Kommunikationsmöglichkeiten (Videokonferenz, Email, Telefon), um Ihnen auch in diesen schwierigen Zeiten optimal mit anwaltlichem Rat zur Seite stehen zu können.

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Weltweite Reisewarnung – die neuesten Entwicklungen im Reiserecht


Weltweite Reisewarnung – die neuesten Entwicklungen im Reiserecht

Das Coronavirus breitet sich weltweit und vor allem in Europa immer weiter aus. Täglich werden die Sicherheitshinweise und Warnungen verschärft, was weitreichende Konsequenzen für sämtliche reiserechtliche Fragestellungen hat.

Zahlreiche Deutsche sowie Ausländer mit Aufenthaltsberechtigung und Wohnsitz in Deutschland, welche sich zur Zeit im Ausland aufhalten, kommen nicht mehr nach Deutschland zurück und sitzen in Ägypten, Marokko, auf den Balearen oder andernorts fest.

Der folgende Artikel soll einen Überblick über die wichtigsten Fragen geben: Was ist zu tun, wenn Sie sich noch auf Reisen im Ausland befinden? Wie können Sie Ihren bereits gebuchten Urlaub jetzt kostenfrei stornieren oder absagen? Welche Rechte haben Sie bei ausgefallenen Flügen? Können die Kosten für Bahnreisen erstattet werden?

Die Bundesregierung hat mittlerweile für zahlreiche touristische Ziele eine weltweite Reisewarnung ausgesprochen.

Bis gestern hatte das Auswärtige Amt lediglich von „nicht notwendigen“ Reisen ins Ausland abgeraten. Als Risikogebiete wurden unter anderem Italien, der Iran, bestimmte Provinzen in China und Südkorea, einzelne Regionen in Frankreich und Spanien sowie das Bundesland Tirol in Österreich und bestimmte Staaten in den USA eingestuft. Heute wurde seitens des Auswärtigen Amtes eine weltweite Reisewarnung herausgegeben.

Was tun, wenn Sie am Urlaubsort festsitzen?

Weil insbesondere Deutschland als schwer betroffenes Corona-Risikogebiet gilt, kommen viele Deutsche aus dem Ausland nicht mehr zurück in ihre Heimat. Das Auswärtige Amt startet deshalb ab sofort Rückholaktionen für diese stark von den Reisebeschränkungen betroffenen Touristen. Das Auswärtige Amt hat ein „Rettungsprogramm“ in Kraft gesetzt, mit dem Pauschalurlauber aus Teilen Nordafrikas, der DomRep, den Malediven sowie Philipinnen zurückgeholt werden sollen. Stark betroffen sind auch beliebte spanische Ferienziele wie die Balearen.

Wenn Sie im Ausland festsitzen und nicht nach Deutschland zurückkommen, ist es empfehlenswert, sich zunächst an Ihren Reiseveranstalter zu wenden.

Den Reiseveranstalter trifft gem. § 651 q BGB eine Beistandspflicht, aus der heraus er die Rückreise für die betroffenen Reisenden zu organisieren hat.

Viele Reiseveranstalter schicken dementsprechend mittlerweile selbst Rückholflüge in die betroffenen Gebiete. Die Maschinen der gängigsten Airlines werden dafür eingesetzt. Die Informationen auf der Website des Auswärtigen Amtes werden ständig aktualisiert und sollten verfolgt werden. Gestrandete Urlauber sollten sich außerdem in die Krisenvorsorgeliste des Auswärtigen Amtes eintragen lassen. Hierdurch wird sichergestellt, dass das Auswärtige Amt die betroffenen Reisenden kontaktieren kann und das Amt kann somit auch nachvollziehen, welche Reisenden in welchem Land festsitzen. Auch bei den entsprechenden Botschaften und Konsulaten können festsitzende Urlauber Hilfe erhalten, um einen Rücktransport zu organisieren.

Sind Reisen innerhalb Deutschlands problemlos möglich?

Wer auf den Karibikurlaub verzichten möchte und stattdessen entspannte Wochen im Schwarzwald verbringen möchte, wird enttäuscht werden: Die immer weiter fortschreitende Ausbreitung des Coronavirus hat auch inländisch drastische Auswirkungen auf Reisen.

Kürzlich ergingen zahlreiche Verbote, die die Möglichkeiten zu Reisen im Inland stark einschränkten. Reisebus-Touren sind verboten, viele marktdominierende Busunternehmen haben ihre Tätigkeit komplett eingestellt. Auch Hotels, Restaurants und Gaststätten müssen strenge Auflagen erfüllen, die eine entspannte Urlaubsatmosphäre durch festgelegte Abstandsregelungen für Tische, begrenzte Besucherzahlen und verschärfte Hygienemaßnahmen nicht aufkommen lassen. In Deutschland sind Übernachtungen zu touristischen Zwecken überdies nicht mehr erlaubt. Auch der Wochenend-Trip auf die Insel Sylt hat sich vorerst erledigt: sämtliche Nordsee- und Ostseeinseln sind für den touristischen Verkehr gesperrt.

Mit welchen Einschränkungen haben Bahnreisende zu rechnen?

Auch im Fernverkehr der Deutschen Bahn kommt es zu Beeinträchtigungen – viele Verbindungen in grenznahe Regionen in Österreich, Italien oder die Schweiz finden nicht mehr wie geplant statt, es kommt zu Streckenänderungen und die Züge stoppen auf der deutschen Seite der Grenze. Auch im Nahverkehr gelten in vielen Regionen Deutschlands mittlerweile Notfahrpläne. Bereits gebuchte Bahntickets können storniert werden, gegen Gutscheine eingetauscht oder Bahnreisen verschoben werden.

Welche Grenzen sind dicht?

Die Einreise nach Deutschland aus der Schweiz, Österreich, Frankreich, Dänemark und Luxemburg ist nicht mehr möglich – Deutsche Staatsangehörige sowie Ausländer mit Aufenthaltsberechtigung und Wohnsitz in Deutschland können jedoch zurück in ihr Land. Deutschland zu verlassen wird jedoch zunehmend schwieriger: zwar ist die niederländische Grenze momentan noch offen, Polen, Dänemark und Tschechien lassen Deutsche ohne triftigen Grund jedoch nicht mehr ins Land.

Stornierung durch den Reiseveranstalter – was tun?

Viele große deutsche Reiseveranstalter haben bereits Maßnahmen eingeleitet, Urlauber nach Deutschland zurück zu holen. Ein Großteil der Reiseaktivitäten wird vorerst ausgesetzt – betroffen sind neben dem Hotelbetrieb auch Kreuzfahrten und Pauschalreisen. Auch FTI, Alltours und Studiosus haben sämtliche Buchungen bis Ende März 2020 storniert. Geleistete Anzahlungen auf in diesem Zeitraum gebuchte Pauschalreisen erhalten Urlauber zurück.

Ich habe meinen Sommerurlaub bereits gebucht – ist eine kostenfreie Stornierung möglich?

Eine kostenfreie Stornierung des gebuchten Sommerurlaubs für Juli oder August ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Momentan weiß man nicht, wie sich die Corona-Pandemie entwickeln wird. Die meisten Reiseveranstalter haben ihr Angebot zunächst bis Mitte/ Ende April ausgesetzt. Für zahlreiche bis Ende April stattfindende Reisen werden die Kosten den Reisenden wohl erstattet, dies betrifft alle Fälle, in denen der Reiseveranstalter von seinem Kündigungsrecht Gebrauch macht – dieses Kündigungsrecht steht sowohl dem Reiseveranstalter als auch dem Reisenden zu.

Wenn Sie als Pauschalreisender aktuell ein Land bereisen, das kein Quarantänegebiet ist, bestehen gute Chancen darauf, das Geld für die Reise zurückzubekommen. Nach der Rechtsprechung der Bundesgerichtshofs erhalten Urlauber Geld zurück, wenn sie zu große Abstriche bei den „Kerninhalten“ der Reise hinnehmen müssen. Wenn eine Städtereise obsolet wird, weil sämtliche Sehenswürdigkeiten, Läden, Kirchen und Kultureinrichtungen geschlossen sind, ist ein kostenloser Rücktritt vom Reisevertrag möglich.

Was bedeutet die Corona-Reisewarnung für Flugpassagiere?

Zahlreiche Fluganbieter reduzieren ihr Angebot auf ein Miminum. Es ist unbedingt zu empfehlen, vor der Anreise zum Flughafen zu überprüfen, ob der jeweilige Flug wie geplant stattfinden wird, denn fast 80 Prozent der Kurzstreckenflüge sowie 90 Prozent der Langstreckenflüge fallen z.B. bei der Lufthansa aus.

Einige Airlines stellen den Flugbetrieb bis Ende März ganz ein. Kleinere Fluglinien schränken ihr Angebot teilweise bis in den Mai hinein ein – über 70% der Flüge werden nicht stattfinden. Betroffen sind auch „Billigflieger“ wie Ryanair – ein Großteil des Flugbetriebs kommt zum Stillstand.

Weil auch die Türkei Einreiseverbote für Deutsche erteilt hat, schicken die Fluggesellschaften teilweise Leerflüge in die Türkei, um dort gestrandete Urlauber im Rahmen der Rückholaktionen nach Deutschland zurück zu bringen.

Wenn eine Flugverbindung gecancelt wurde, bekommen die Passagiere grundsätzlich ihr Geld zurück.

Viele Geschäftsreisende und Touristen haben ihre Flüge lange im Voraus gebucht. Hier können die Passagiere Rechte aus Art.5 Abs.1 lit.c in Verbindung mit Art. 7 der EU-Flugastrechte-Verordnung geltend machen. Es kommen je nach Distanz zwischen Abflug- und Zielort Ausgleichsansprüche zwischen 250,00 € und 600,00 € in Betracht, wenn die Fluggesellschaft die Passagiere über die Annullierung des Fluges nicht mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugszeit unterrichtet hat.

Wurde ein Flug annulliert, dessen geplante Abflugszeit noch länger als zwei Wochen in der Zukunft liegt, dann kommen Schadensersatzansprüche gegen die Fluggesellschaft in Verbindung mit dem Beförderungsvertrag in Betracht – hier ist auch an die Mehrkosten für eventuelle Ersatzbuchungen zu denken. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Airline die Flüge aus betriebswirtschaftlichen Gründen gestrichen hat, mithin, als es noch keine behördlichen Verbote gegeben hat.

Grundsätzlich trägt nur die Airline das unternehmerische Risiko für die Auslastung.

In vielen Fällen wird die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Durchsetzung von Ausgleichs- und Entschädigungsansprüchen jedoch unumgänglich sein, denn es ist davon auszugehen, dass die Airlines die Reduzierung der Flugpläne auf außergewöhnliche Umstände infolge der Ausbreitung des Coronavirus zurückführen werden.

Ein solcher außergewöhnlicher Umstand liegt nach der Auffassung der Verfasserin jedoch nur dann vor, wenn der Flug tatsächlich auch wegen eines Einreiseverbots gestrichen worden ist.

Was ist zu beachten, wenn man aus einem Risikogebiet heimkehrt?

Unabhängig davon, ob Sie das Urlaubsgebiet eigenmächtig verlassen können oder auf einen Rücktransport angewiesen sind: Allerhöchste Priorität hat die Unterbrechung von Infektionsketten. Reisende sollten deshalb bereits vor der Rückreise Informationen beim Robert-Koch-Institut einholen. Zahlreiche Rückkehrer aus Risikogebieten (z.B. Tirol und Italien) sind angehalten, sich nach der Rückkehr nach Deutschland einer zweiwöchigen häuslichen Quarantäne zu unterziehen. Überdies sind Fluggäste, die z.B. aus Italien nach Deutschland fliegen verpflichtet, ihre Daten auf einer Aussteigekarte anzugeben, so dass jederzeit nachvollzogen werden kann, wer von welchen Ort wohin gereist ist.

Der Rechtstipp bildet nur einen kleinen Ausschnitt einer komplexen rechtlichen Materie ab, erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt kein anwaltliches Beratungsgespräch. Aufgrund der fortschreitenden Verbreitung von COVID-19 ist mit weiteren Restriktionen zu rechnen. Der Artikel wird daher fortlaufend aktualisiert.

Sollten Sie Fragen zu Ihrem Reisevertrag haben oder Ansprüche gegen den Reiseveranstalter oder die Airline geltend machen wollen, kontaktieren Sie Rechtsanwältin Pfeffer für ein Beratungsgespräch – vor dem Hintergrund der Eindämmung des Coronavirus kann dies auch telefonisch oder per Videokonferenz stattfinden – Rechtsanwältin Pfeffer vertritt Sie im Reiserecht bundesweit.

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Corona und Arbeitsrecht – die wichtigsten Antworten!


Corona und Arbeitsrecht – die wichtigsten Antworten!

Bei vielen Arbeitnehmern herrscht heute früh große Unsicherheit.

Ab heute steht nicht nur in den sogenannten Amüsierbetrieben alles still, es kommen auch Schwierigkeiten nie gekannten Ausmaßes auf viele Berufstätige zu, denn ab heute ist die Kinderbetreuung in KiTas, Schulen und Lena-Gruppen ausgesetzt.

Bis Mitte April sind Berufstätige also auf andere Betreuungsmöglichkeiten angewiesen. Die ganze Situation wird dadurch erheblich erschwert, dass dringend davon abgeraten wird, die Großeltern in die Kinderbetreuung miteinzubeziehen.

Doch was ist nun zu tun? Einfach zuhause bleiben? Sich krankmelden? Urlaub nehmen? Sich freistellen lassen und auf Lohn verzichten?

Viele Arbeitnehmer wissen nicht, wie sich verhalten sollen. Im Betreuungsfall müssen Eltern zunächst grundsätzlich alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die Betreuung der Kinder anderweitig sicherzustellen. Doch wenn Nachbarn, Freunde und Familie ebenfalls verhindert sind, muss die Betreuung zwangsläufig selbst übernommen werden. Zwar besteht in der Regel ein Leistungsverweigerungsrecht für den Arbeitnehmer, wenn dieser eine Betreuung der Kinder nicht sicherstellen kann – doch die Realität sieht oft anders aus und es gibt große Rechtsunsicherheit, denn eine Universallösung für dieses Problem ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Im Falle von kurzfristiger und unverschuldeter Verhinderung hat ein Arbeitnehmer nach § 616 BGB zwar einen Entgeltfortzahlungsanspruch – doch von „kurzfristig“ kann bei einem Zeitraum von über vier Wochen schon von vornherein nicht die Rede sein. Weiterhin kann es zu Folgeproblemen kommen, wenn ein Arbeitnehmer sich dazu entschließt, das Arbeitsverhältnis ruhen zu lassen, denn es könnte passieren, dass in diesem Fall auch Sozialleistungen nicht bezahlt werden.

Empfehlenswert ist daher, mit dem Arbeitgeber eine individuelle Vereinbarung zu treffen, so dass der Arbeitnehmer sich nicht dem Risiko aussetzt, seinen Lohnfortzahlungsanspruch zu verlieren.

Je nach Art des Betriebes und Branche sind hier verschiedene Modelle denkbar: von der Anhäufung von „Unterstunden“ auf einem negativen Stundenkonto bis hin zum Abbau von Überstunden, Home-Office-Regelungen, dem Tausch von Schichten im Mehrschicht-System oder gar das Kind mit zur Arbeit zu bringen sind zahlreiche Konstellationen denkbar. Einen Anspruch auf das Treffen einer solchen Regelung hat der Arbeitnehmer indes nicht.

Wenn sich keine andere Lösung finden lässt, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, Urlaub zu nehmen – auch wenn dies schlimmstenfalls bedeutet, dass der gesamte Jahresurlaub auf einmal genommen werden muss.

Muss der Arbeitnehmer mir in jedem Fall Urlaub gewähren?

Nein. Eine Pflicht für den Arbeitgeber, den Urlaub zu genehmigen, besteht nicht. Insbesondere muss dieser dann nicht genehmigt werden, wenn betriebsbedingte Gründe entgegenstehen – z.B. Produktionsketten stillstehen oder der Krankenstand exorbitant hoch ist.

Eine Einigung kann nicht erzielt werden und Urlaub gibt es auch nicht – und jetzt?

Wenn man vom „worst case“ ausgeht, d.h. dass weder eine individuelle Lösung mit dem Arbeitgeber ausgehandelt werden kann noch Urlaub genehmigt wird, dann kann der Arbeitnehmer natürlich gleichwohl zuhause bleiben – muss jedoch dann auf die Zahlung von Sozialleistungen und Entgelt verzichten. Bei dieser Konstellation besteht außerdem das Risiko, eine Abmahnung oder Kündigung zu erhalten. Aus hiesiger Sicht ist es daher zu empfehlen, auf eine Einigung mit dem Arbeitgeber hinzuwirken.

Ist der Arbeitgeber verpflichtet, mich vom Home Office aus arbeiten zu lassen?

Nein, auch auf die Arbeit von zuhause aus besteht zunächst kein genereller Rechtsanspruch. Wenn der Betrieb jedoch dementsprechend auf mobiles Arbeiten ausgelegt bzw. digitalisiert ist und der Arbeit von zuhause aus keine datenschutzrechtlichen oder betrieblichen Interessen entgegenstehen, sollten Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern auch vor dem Hintergrund der Eindämmung des Coronavirus eine solche Möglichkeit einräumen.

Muss mein Arbeitgeber mich vor dem Coronavirus schützen?

Gegenüber seinen Beschäftigten treffen den Arbeitgeber umfangreiche arbeitsvertragliche Schutz- und Fürsorgepflichten. Der Arbeitgeber muss daher Erkrankungsrisiken und Gesundheitsgefahren auf der Arbeit so gering halten wie irgend möglich. Bei Tätigkeiten mit Kundenkontakt kann daher unter bestimmten Voraussetzungen eine Pflicht des Arbeitgebers herrühren, Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe oder einen Mundschutz zur Verfügung zu stellen. Weiterhin muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass die Arbeitnehmer seines Betriebs Hygienemaßnahmen und Schutzvorschriften einhalten – über solche hat er seine Beschäftigten zu instruieren.

Muss ich zur Arbeit, wenn ich oder ein Familienangehöriger unter Quarantäne stehe?

Wenn ein Arbeitnehmer unter amtlich angeordneter Quarantäne steht oder einem Berufsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz unterliegt, besteht keine Arbeitsverpflichtung. Selbiges gilt dann, wenn Personen, die mit dem Arbeitnehmer in einer Wohnung wohnen, unter amtlich angeordneter Quarantäne stehen. Gemäß § 616 S.1 BGB hat der Arbeitgeber dann allerdings trotzdem weiter das Gehalt an den in Quarantäne befindlichen Mitarbeiter zu zahlen – wenn diese Lohnfortzahlungspflicht nicht durch Tarif- oder Arbeitsvertrag abbedungen wurde, erfolgt die Lohnfortzahlung für bis zu 6 Wochen.

Sollte kein Lohnfortzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber bestehen, greift jedoch ein Entschädigungsanspruch gegenüber dem Staat aus § 56 Abs.1 IfSG – dann trifft zwar zunächst den Arbeitgeber die Leistungspflicht, er kann jedoch Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz beantragen. Wenn ein Arbeitnehmer selbst an COVID-19 erkrankt, dann hat er einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung um Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz.

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Corona-Virus & Reisen – welche Rechte haben Reisende?


Corona-Virus & Reisen – welche Rechte haben Reisende?

Aufgrund der Ausbreitung der Atemwegserkrankung COVID-19, die durch das neuartige Corona-Virus SARS-CoV-2 ausgelöst wird, herrscht bei vielen Reisenden große Unsicherheit in Bezug auf geplante Pauschalreisen, Kreuzfahrten, gebuchte Hotels oder Flüge.

Viele Urlauber fragen sich, ob sie bereits gebuchte Reisen kostenfrei stornieren können.

Normalerweise muss im Falle der Stornierung eines Reisevertrags, der grundsätzlich für die Parteien bindend ist, vom Reisenden ein Teil des Reisepreises als Stornierungsgebühr gezahlt werden. Reiseveranstalter bzw. Reiseanbieter haben hierfür meist spezielle Stornierungsregelungen getroffen, in die der Reisende mit der Buchung der Pauschalreise, Kreuzfahrt oder des Hotels bzw. der Ferienwohnung eingewilligt hat.

Anders verhält es sich jedoch dann, wenn ein sog. außergewöhnlicher Umstand (bzw. höhere Gewalt) vorliegt.

In diesen Fällen ist eine kostenfreie Stornierung der Buchung oft möglich.

Ein solcher außergewöhnlicher Umstand liegt in Bezug auf das Coronavirus dann vor, wenn die Verwirklichung eines Gesundheitsrisikos als überwiegend wahrscheinlich anzusehen ist. Durch das Coronavirus muss die Gesundheit also ganz konkret gefährdet sein, eine lediglich abstrakte Gefahr reicht hierfür nicht aus. Ein außergewöhnlicher Umstand liegt überdies auch dann vor, wenn die Reise schlichtweg nicht durchführbar ist (so zum Beispiel aufgrund von Einreiseverboten, wie es z.B. gerade aktuell in Italien der Fall ist).

Ob in Bezug auf eine gebuchte Reise ein außergewöhnlicher Umstand oder höhere Gewalt vorliegt, die den Reisenden zur kostenfreien Stornierung der Reise berechtigt, muss im Einzelfall geprüft werden.

Die Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes können hier entsprechende Anhaltspunkte bieten: Aktuell bestehen Teilreisewarnungen für China, Japan, Südkorea, Iran und Italien.

Doch nicht nur in all diesen Gebieten ist mit verstärkten Einreisekontrollen sowie Gesundheitsüberprüfungen (z.B. Fiebermessen) zu rechnen. Betroffen sind insbesondere auch Kreuzfahrtschiffe. In den vergangenen Wochen kam es häufiger dazu, dass Kreuzfahrtschiffe nicht in bestimmten Häfen anlaufen durften oder den Passagieren Landgänge und Ausflüge hoheitlich untersagt wurden – überdies kam es zu Routenänderungen, Verzögerungen und teilweise sogar Quarantänemaßnahmen auf den betroffenen Schiffen.

Kostenlose Stornierung von Pauschalreise, Kreuzfahrt, Hotel oder Flügen?

Wenn ein außergewöhnlicher Umstand durch Gesundheitsgefahren vorliegt, kann eine Pauschalreise kostenlos storniert werden. Sowohl durch den Reiseveranstalter als auch durch den Reisenden selbst. Wenn zum Beispiel eine Pauschalreise in die stark von Infektionen mit dem Coronavirus betroffene Lombardei gebucht wurde, erhalten Reisende im Falle einer Stornierung den Reisepreis zurück. Kosten für die Stornierung gemäß § 651 h Abs. 1 S. 3 BGB entstehen dann nicht. Schadensersatz bzw. Entschädigungen wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gemäß § 651 n BGB können aufgrund der unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände jedoch nicht geltend gemacht werden.

Ein solcher unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand liegt jedoch nur dann vor, wenn eine konkrete Gefahr für die Gesundheit besteht – eine Stornierung „auf Verdacht“ oder bei lediglich abstrakter Gefahr (z.B. in ein Gebiet, in dem das Coronavirus aktuell nicht auftritt) ist nicht kostenlos möglich. In diesen Fällen kann der Reiseveranstalter im Falle der Stornierung durch den Reisenden auf eine angemessene zu leistende Stornierungsgebühr bestehen.

Andererseits ist aktuell ein Trend dahingehend zu beobachten, dass Reiseveranstalter selbst versuchen, gebuchte Pauschalreisen zu stornieren. Dies ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig und hat oft rein wirtschaftliche Hintergründe. Wenn der Reiseveranstalter die Pauschalreise storniert, obwohl er nicht aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Durchführung der Reise gehindert war, haben Reisende neben dem Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises auch Ansprüche wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit („entgangener Urlaubsfreude“) sowie weitere Schadensersatzansprüche.

Wann muss der Veranstalter einer Kreuzfahrt keinen Schadensersatz leisten?

Der Veranstalter einer Kreuzfahrt ist im Falle der Stornierung der Kreuzfahrt den Reisenden nur in den Fällen nicht zum Schadensersatz bzw. nicht zur Leistung einer Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verpflichtet, wenn die konkrete Route wegen hoheitlicher Einschränkungen nicht gefahren werden konnte oder wenn die Durchführung der Reise aufgrund konkreter Gesundheitsgefahren insgesamt nicht durchführbar ist.

Ich habe nur ein Hotel gebucht – was nun?

Wenn ein Hotel oder eine Ferienunterkunft separat gebucht wurde und die Anreise z.B. mit dem eigenen PKW angetreten werden sollte, so ist Voraussetzung für eine kostenlose Stornierung, dass die Reise zum Hotel mit einer konkreten Gesundheitsgefahr einhergehen muss. Wer z.B. ein Hotel in Mailand gebucht hat, muss zwangsläufig mit dem Auto durch ein aktuell aufgrund des Coronavirus „abgeriegeltes Pandemie-Gebiet“ fahren – in diesem Fall ist eine kostenfreie Stornierung für die Reisenden möglich.

Mein Flug wurde storniert – habe ich einen Anspruch auf Entschädigung?

Zahlreiche Fluggesellschaften haben ihr Angebot aufgrund des Corona-Virus stark eingeschränkt oder bieten bestimmte Routen gar nicht mehr an. Hiervon sind aktuell z.B. Flüge nach Italien stark betroffen. Viele Geschäftsreisende und Touristen haben ihre Flüge lange im Voraus gebucht. Hier können die Passagiere Rechte aus Art.5 Abs.1 lit.c in Verbindung mit Art. 7 der EU-Flugastrechte-Verordnung geltend machen. Es kommen je nach Distanz zwischen Abflug- und Zielort Ausgleichsansprüche zwischen 250,00 € und 600,00 € in Betracht, wenn die Fluggesellschaft die Passagiere über die Annullierung des Fluges nicht mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugszeit unterrichtet hat.

Wurde ein Flug annuliert, dessen geplante Abflugszeit noch länger als zwei Wochen in der Zukunft liegt, dann kommen Schadensersatzansprüche gegen die Fluggesellschaft in Verbindung mit dem Beförderungsvertrag in Betracht – hier ist auch an die Mehrkosten für eventuelle Ersatzbuchungen zu denken.

Dieser Blog-Beitrag bietet nur einen Kurzüberblick zu den häufigsten Fragen im Hinblick auf Reiserecht und das Corona-Virus. Wenn Sie Beratung wünschen und wissen möchten, welche Rechte Sie in Bezug auf Stornierungen einer Pauschalreise, einer Unterkunft oder Kreuzfahrt wegen der Corona-Krise haben, es Probleme mit der Rückerstattung des Reisepreises gibt oder Ihre gebuchten Flüge gecancelt worden sind, lassen Sie sich rechtzeitig von einer im Reiserecht tätigen Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten und vertreten.

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Pfeffer in Mönchengladbach-Rheydt für eine Ersteinschätzung. Sie wird mit Ihnen gemeinsam das weitere Vorgehen in Ihrem speziellen Fall erörtern und Ihnen helfen, Ihre Ansprüche durchzusetzen.

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Gewalt bei der Geburt – Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es?


Gewalt bei der Geburt – Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es?

Die traumatische Geburt – immer noch ein Tabuthema?

Auch wenn das Thema „Geburtstrauma“ bzw. traumatische Geburt nach sich häufenden Berichten betroffener Frauen in Rundfunk und Presse deutlich mehr in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt ist, ist die Thematik für viele Frauen, die Gewalt bei der Geburt erlebt haben, immer noch mit sehr viel Scham und Angst behaftet – man spricht nicht darüber. Gewalt bei der Geburt ist ein Tabu.

Zu Unrecht.

Denn die Zahl der betroffenen Frauen steigt stetig an. Gewalt bei der Geburt ist kein Einzelfall. Dies ist letztlich zumindest auch immer strafferen Zeitplänen in Krankenhäusern, unterbesetzten Kreißsälen, zu wenigen Hebammen und dem generellen Personalmangel in Kliniken geschuldet.

Die betroffenen Frauen haben im Kreißsaal oft Alptraumhaftes erlebt – die Geburt ist aufgrund von Geringschätzung oder Misshandlung bei der Geburt in einer geburtshilflichen Einrichtung ein Erlebnis, an welches sie sich nicht gern zurückerinnern.

Gewalt bei der Geburt kann viele unterschiedliche Gesichter haben. Wenn ein Geburtstrauma sich manifestiert hat, haben die betroffenen Frauen oft einen langen Leidensweg vor sich.

Dabei können viele verschiedene Situationen ursächlich für eine traumatische Geburt sein, die zu bleibenden physischen oder psychischen Verletzungen der betroffenen Frau geführt haben.

Wenn es im Kreißsaal zu Gewalt, körperlichen oder sexuellen Übergriffen oder Grenzüberschreitungen gekommen ist, wenn Betroffene beschimpft oder beleidigt wurden oder respektlose Bemerkungen während der Geburt erlebt haben, allein gelassen worden sind oder gar Eingriffe vorgenommen worden sind, zu denen die betroffene Frau ihr Einverständnis nicht erteilt hat, dann kann ein Trauma häufig die Folge des Erlebten sein.

Eine traumatische Geburtserfahrung hat für die betroffenen Frauen oft dramatische Folgen:

Neben z.B. Flashbacks, Grübelzwang, Panikattacken, Schlaflosigkeit, Bindungsproblemen, sozialer Isolation, Depressionen, körperlichen Beschwerden oder posttraumatischen Belastungsstörungen ist ein erlittenes Geburtstrauma oft eine Härteprobe für die Partnerschaft und sowie das gesamte soziale Umfeld der betroffenen Frau.

Doch Betroffene müssen sich nicht damit abfinden, dass Sie eine ungerechte Geburt erlebt haben.

Es gibt verschiedene rechtliche Möglichkeiten, sich gegen das Erlebte zu wehren.

Hierzu ist zunächst zu differenzieren, in welcher Form die Betroffene Gewalt bei der Geburt erleben musste.

Bei verbaler Gewalt – wenn z.B. seitens des entbindenden Arztes Beleidigungen gegen die Betroffene entäußert wurden, kann man zunächst an eine Strafanzeige denken – selbiges gilt in Fällen, in denen es zu drastischen Grenzüberschreitungen in körperlicher oder sexueller Hinsicht gegen die betroffene Frau gekommen ist. Wurde z.B. ein Dammschnitt falsch durchgeführt, liegt darin eine Körperverletzung – mit oft schwerwiegenden Langzeitfolgen. Für einen solchen Eingriff ist – wie für sämtliche medizinische Eingriffe – eine Einwilligung erforderlich.

Während der Geburt ist die Frau Ärzten und Pflegepersonal schutzlos ausgeliefert. Wenn in dieser Situation – womöglich schmerzhafte – Eingriffe im Intimbereich vorgenommen werden, müssen behandelnde Ärzte vorher das Einverständnis der gebärenden Frau einholen.

Ist eine Sectio ohne Einverständnis oder entgegen dem ausdrücklichen Willen der Schwangeren erfolgt, ohne dass dies medizinisch notwendig war, muss geprüft werden, ob dem verantwortlichen Arzt ein Aufklärungs- oder Behandlungsfehler anzulasten ist.

Lassen Sie sich im Falle eines vermuteten Kunstfehlers anwaltlich beraten:

Ein/e erfahrene/r, im Medizinrecht tätige/r Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt kann Ihnen helfen, Schmerzensgeldansprüche oder eine Entschädigung gegen die oder den Behandler/ in geltend zu machen.

Welcher Weg in jedem speziellen Fall der richtige ist, wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt mit Ihnen gemeinsam herausfinden. Dies richtet sich stets auch danach, was das Ziel des rechtlichen Vorgehens gegen die Klinik bzw. den behandelnden Arzt/ die Hebamme/ Pflegepersonal sein soll.

Im Falle eines zivilrechtlichen Vorgehens empfiehlt es sich, möglichst frühzeitig kompetenten Rat einzuholen.

Eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt, der nicht nur mit dem Gebiet des Medizinrechts und speziell Geburtsschadensrecht vertraut ist, sondern auch über die nötige Empathie und das notwendige Fingerspitzengefühl verfügt, die dieses schwierige rechtliche Gebiet mit sich bringt, hilft Ihnen, die für Sie beste Lösung zu finden.

Wie in allen Fällen vermuteter Kunstfehler empfiehlt sich, möglichst frühzeitig ein „Gedächtnisprotokoll“ bzw. ein „Geburtsprotokoll“ anzufertigen – hier kann die Angabe von Daten, Zeiten, Abläufen sowie Zeugen sehr wichtig sein. Auch wenn es schwierig und herausfordernd ist, ist es oft sinnvoll und für die Durchsetzung von Schmerzensgeldansprüchen essentiell, ein solches Protokoll möglichst frühzeitig nach dem traumatischen Geburtserlebnis anzufertigen. Oft vergisst man später wichtige Einzelheiten, die für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen sehr wichtig sind.

Bei Fragen wenden Sie sich gern jederzeit vertrauensvoll an Rechtsanwältin Pfeffer – per Kontaktformular, per Email oder telefonisch. Rechtsanwältin Pfeffer berät und vertritt Sie in Fällen traumatischer Geburtserlebnisse bundesweit – zeitnah, verständnisvoll und kompetent.

Dieser Blog-Beitrag stellt nur einen Kurzüberblick über ein komplexes Thema dar. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt kein ausführliches anwaltliches Beratungsgespräch.

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Entschädigung für Fluggäste auch bei Streik!


Entschädigung für Fluggäste auch bei Streik!

Immer wieder kommt es im Flugverkehr zu Streiks. Massenhafte Arbeitsniederlegungen gehen oft mit vielen Flugverspätungen und Flugausfällen einher. Dies stellt nicht nur die Geduld der Passagiere auf eine harte Probe, sondern ist auch im Hinblick auf die Durchsetzung von Fluggastrechten nach der EU-Fluggastrechteverordnung ein heikles Thema.

Über lange Zeit galten Streiks als sogenannte „außergewöhnliche Umstände“, bei denen grundsätzlich kein Anspruch auf eine Entschädigung wegen Verspätung oder Annullierung bestand.

Dass ein Streik nicht generell ein Ausschlusskriterium für die Geltendmachung von Fluggastrechten ist, hat der Europäische Gerichtshof bereits vor einiger Zeit entschieden: Im Herbst 2016 kam es zu massenhaften Krankmeldungen von Piloten der Fluglinie TUIfly – ein sogenannter wilder Streik. In diesem Fall war den Passagieren eine Entschädigung zugesprochen worden, weil der EuGH die wilden Streiks nicht als außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Fluggastrechte-VO ansah. TUIfly wurde ein Mitverschulden wegen erfolgter Fusionsverhandlungen und schlechtem Krisenmanagement angelastet – die betroffenen Passagiere erhielten trotz Streik eine Entschädigung.

Doch wann ist ein Streik ein sogenannter „außergewöhnlicher Umstand“?

Außergewöhnlich ist ein Umstand dann, wenn er von der Fluggesellschaft nicht beherrscht werden kann, mithin wenn sie alle ihr zumutbaren Maßnahmen trifft. Ein Streik gilt damit häufig als außergewöhnlicher Umstand, insbesondere dann, wenn nicht die Piloten oder die Besatzung der Fluggesellschaft streiken, sondern z.B. Mitarbeiter des Flughafens oder der Flugsicherung sowie das Bodenpersonal.

Nicht selten passiert es, dass Airlines bei der Geltendmachung von Fluggastrechten die Verzögerungen im Betriebsablauf oder die Annullierung von Flügen auf Streiks schieben, die kurz zuvor bereits beendet worden waren oder erst noch zu erwarten sind. Hier muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Airline sich zurecht auf einen Streik beruft und ihre Haftung aus der Fluggastrechte-VO deshalb ausgeschlossen ist.

Mit Urteil vom 3.1.2020 (Az. 2-24 O 117/18) hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden, dass Flugreisende auch bei Annullierung ihrer Flüge wegen eines Streiks der Piloten Ausgleich verlangen können, wenn die Airline nicht alles Zumutbare unternommen hat, um den Ausfall der Flüge zu verhindern.

Im zur Entscheidung vorliegenden Fall hatte die beklagte Fluggesellschaft zuvor im Jahr 2018 mit der Pilotenvereinigung „Cockpit“ über den Abschluss eines Tarifvertrags verhandelt.

Im August 2018 wurden die bei der Beklagten angestellten Piloten von Cockpit aufgefordert, an allen deutschen Flughäfen die Arbeit niederzulegen.

Dieser Aufforderung kam viele Piloten nach. Mit den Arbeitsniederlegungen waren zahlreiche Flugausfälle verbunden. Die Klagen der betroffenen Passagiere gegen die Airline auf Ausgleich nach der Fluggastrechteverordnung hatte Erfolg.

Das Landgericht Frankfurt am Main stellte fest, dass die Fluggesellschaft im konkreten Fall nicht alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen hatte um eine Annullierung der Flüge zu vermeiden. Insbesondere könne eine Airline grundsätzlich gehalten sein, verfügbare Flugzeuge anderer Gesellschaften zu chartern.

Ein Ausschluss der Haftung nach der Fluggastrechteverordnung kam in diesem Fall nicht in Betracht, weil die Airline hätte nachweisen müssen, dass sie mit personellen, materiellen und finanziellen Mitteln den Flugausfall offensichtlich nicht habe vermeiden können. Dies gelang nicht, weil die Beklagte sich weder um die Anmietung anderer Flugzeuge einschließlich Besatzung bemüht hatte, noch überhaupt Kontakt mit anderen Airlines aufgenommen hatte.

Trotz des Pilotenstreiks lagen daher keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne der Fluggastrechteverordnung vor.

Den betroffenen Passagieren steht daher eine Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung trotz Streik zu.

Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main zeigt, dass sich eine detaillierte Prüfung des Einzelfalls durch einen im Reiserecht und Fluggastrecht spezialisierten Anwalt lohnt. Auch wenn die Airline eine Regulierung der Ansprüche zunächst mit Hinweis auf einen Streik ablehnt, bedeutet dies noch lange nicht, dass einem Streik ein außergewöhnlicher Umstand zugrunde lag, der zu einem Ausschluss der Haftung nach der Fluggastrechteverordnung führt.

Dieser Blogbeitrag bietet nur einen kurzen Überblick über das Thema und ersetzt insbesondere kein ausführliches anwaltliches Beratungsgespräch!

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Koffer weg? – Ihre Rechte bei Gepäckverlust


Koffer weg? – Ihre Rechte bei Gepäckverlust

Wenn nach einem Flug der Koffer nicht wie geplant mit dem Passagier am Zielort ankommt, ist dies oft viel mehr als nur ein Ärgernis: häufig befinden sich im Koffer nicht nur Kleidungsstücke, sondern auch wichtige Dokumente und Sachen von erheblichem ideellen Wert sowie Erinnerungsstücke.

Da der Gepäckverlust häufig sehr einschneidend für den Reisenden ist, greifen bestimmte Passagierrechte ein, die eine Entschädigung durch die Fluggesellschaft nach sich ziehen können.

Welche reiserechtlichen Ansprüche hat ein Passagier, wenn das Gepäck unauffindbar ist? Wie kann Schadensersatz geltend gemacht werden?

Im Folgenden möchte ich darauf eingehen, was zu tun ist, wenn Sie festgestellt haben, dass Ihr Koffer nicht am Zielort angekommen ist.

Wie Sie sich zu verhalten haben und in welcher Höhe Sie Schadensersatz verlangen können, möchte ich näher erläutern:

Bereits im Jahr 1999 wurden von der europäischen Gemeinschaft im sogenannten Montrealer Übereinkommen Haftungsvorschriften verabschiedet, die sich nicht nur auf Passagiere beziehen, sondern auch auf Gepäck oder andere transportierte Güter.

Das Montrealer Übereinkommen regelt, dass ein verloren gegangener Koffer Entschädigungsansprüche des Passagiers gegenüber der Fluggesellschaft begründet.

In Art. 22 Abs. 2 des Montrealer Übereinkommens wird die Haftungshöchstgrenze bei Verlust, Beschädigung, Zerstörung oder Verspätung eines Gepäckstücks geregelt. Diese beläuft sich auf 1.000 Sonderziehungsrechte (SZR). Unter Sonderziehungsrechten versteht man eine künstlich geschaffene Währung, welche feste Summen für die vier Weltwährungen bestimmt. In Euro umgerechnet entsprechen 1.000 SZR einem Betrag in Höhe von zur Zeit etwa 1.246 €.

Dies ist also der Betrag ,der einem jedem Passagier zusteht, wenn er sein Gepäck nicht erhalten hat. Hierbei kommt es nicht auf die Anzahl der verlorenen Gepäckstücke an, sondern es wird auf die jeweilige Person abgestellt. Das bedeutet, die Entschädigung für den Gepäckverlust in Höhe von rund 1.246 € wird jeweils pro Person, deren Gepäck verloren ging, ausgezahlt.

Fluggäste, die über keine oder nur einige Rechnungen für das im Koffer befindliche Hab und Gut verfügen, werden es deutlich schwerer haben, ihre Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft durchzusetzen. Häufig liest man vom dem Tipp, das im Koffer Befindliche vor Antritt der Reise zu fotografieren, sofern keine Belege mehr vorhanden sind. Schaden kann dies sicherlich nicht.

Da es sich bei der in Art. 22 des Montrealer Übereinkommens genannten Summe um eine Höchstsumme handelt, haftet die Fluggesellschaft lediglich bis zur Höhe von rund 1.246 €, auch, wenn der tatsächliche Wert der im Koffer befindlichen Sachen deutlich höher war, z.B. teure Designerkleidung. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Fluggast vor Antritt der Reise bei der Übergabe des aufgegebenen Reisegepäcks an den Luftfrachtführer das Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort betragsmäßig angegeben und den verlangten Zuschlag entrichtet hat.

In diesem Fall hat der Luftfrachtführer bis zur Höhe des angegebenen Betrags Ersatz zu leisten, sofern er nicht nachweist, dass dieser höher ist als das tatsächliche Interesse des Reisenden an der Ablieferung am Bestimmungsort.

Gilt die Entschädigung von 1.246 € auch für Gepäckverlust bei Pauschalreisen?

Nein, bei einer Pauschalreise verhält es sich anderes. Hier kann nicht die Fluggesellschaft zur Verantwortung gezogen werden. Vielmehr hat sich der Passagier, dessen Gepäck am Zielort nicht ankam, an den Reiseveranstalter zu halten: üblicherweise wird der Reisepreis um einen festgelegten Prozentsatz gemindert, und zwar für jeden Tag, den der Passagier ohne seinen Koffer am Urlaubsort zubringen musste.

Überdies kommen auch weitere Entschädigungsansprüche des Reisenden in Betracht. Zu denken wäre hier zunächst an einen Entschädigungsanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude.

Wenn der Koffer nicht auffindbar ist, steht dem Passagier nicht nur die pauschale Entschädigung nach dem Montrealer Übereinkommen in Höhe von 1.246 € pro Person zu, sondern darüber hinaus auch ein weiterer Anspruch auf Kostenerstattung für die Beschaffung dringend benötigter Utensilien (Kosmetik, Hygieneartikel, Wäsche und notwendige Kleidungsstücke).

Wie geht man vor, wenn man realisiert, dass der Koffer verloren bzw. nicht auffindbar ist?

Sobald Sie den Gepäckverlust bemerken, sollten Sie umgehend die zuständige Fluggesellschaft – oder bei einer Pauschalreise Ihren Reiseveranstalter kontaktieren. Am Lost and Found-Schalter des Flughafens melden Sie dann Ihren verloren gegangen Koffer.

Dort wird Ihnen ein sogenannter Property Irregularity Report (PIR) für das nicht auffindbare Gepäck ausgehändigt. Hierbei handelt es sich um ein Protokoll, welches Sie ausfüllen müssen. Melden Sie den Gepäckverlust gegenüber der Fluggesellschaft oder dem Reiseveranstalter stets schriftlich und bewahren Sie unbedingt eine Kopie dieses Schreibens sowie ihres Flugtickets und der Gepäck-Registriernummer als Nachweis auf.

Wenn Sie Beratungsbedarf hinsichtlich Ihrer Ansprüche haben oder wenn die Schadensregulierung durch die Fluggesellschaft oder den Reiseveranstalter problematisch verläuft, zögern Sie nicht, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Eine im Reiserecht tätige Anwältin oder ein Anwalt können Ihnen helfen, Ihre Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft oder dem Reiseveranstalter wegen verlorener Gepäckstücke durchzusetzen.

Lassen Sie sich im Falle eines Gepäckverlustes anwaltlich beraten. Rechtsanwältin Pfeffer verfügt über umfangreiche Erfahrung auf dem Gebiet des Reiserechts und hilft Ihnen, Ihre Ansprüche zeitnah durchzusetzen.

Dieser Blogbeitrag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt kein anwaltliches Beratungsgespräch.

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Geblitzt worden? Bußgeldbescheid unbedingt anwaltlich prüfen lassen!


Geblitzt worden? Bußgeldbescheid unbedingt anwaltlich prüfen lassen!

Wenn Sie geblitzt worden sind und einen Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid erhalten haben, ist es häufig sinnvoll, diesen von einem Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.

Dies ist insbesondere zu empfehlen, wenn es sich um eine höhere Geldbuße, ein Fahrverbot oder Punkte handelt. Hier kann es oft sinnvoll sein, sich im Ordnungswidrigkeitenverfahren anwaltlich verteidigen zu lassen.

Wann lohnt es sich, Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einzulegen?

In vielen Fällen lohnt es sich, Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einzulegen, um eine Einstellung des Verfahrens oder einen Freispruch zu erwirken.

Wenn ein Fahrverbot droht, und man aus beruflichen Gründen dringend auf sein Fahrzeug angewiesen ist oder eine erhebliche Geldbuße und Punkte in Flensburg drohen, sollte man nichts unversucht lassen.

Neben z.B. Fehlern bei der Messung der Geschwindigkeit, die zu ungenauen Messergebnissen und damit zur Verfahrenseinstellung führen können, gibt es eine interessante, recht neue Grundsatzentscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main. Das OLG Frankfurt hat mit Beschluss vom 06. November 2019 (Az. 2 Ss-OWi 942/19) festgestellt, dass die Verkehrsüberwachung nicht auf private Unternehmen übertragen werden darf. Die Konsequenz dieses Beschlusses ist, dass keine Bußgeldbescheide erlassen werden dürfen, wenn die Verkehrsüberwachung unzulässigerweise auf private Unternehmen übertragen wurde.

Es ist eine immer noch gängige Praxis: Zahlreiche Kommunen haben Teile der Verkehrsüberwachung an private Unternehmen übertragen. Wenn Sie an einer Stelle geblitzt worden sind, an der private Dienstleistungsunternehmen mit dem Messverfahren oder der Auswertung der Messergebnisse beauftragt worden sind, sind die Chancen groß, dass Ihr Bußgeldbescheid aufgehoben werden kann.

Woher weiß ich, dass ein privater Dienstleister die Messung vorgenommen hat?

Von außen ist dies leider nicht erkennbar. Die entsprechenden Blitzer sehen nicht anders aus als die von der Kommune betriebenen Einrichtungen. Nur mittels Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt und einer darauf folgenden detaillierten Einzelfallprüfung kann ein Anwalt oder eine Anwältin herausfinden, ob ein privates Unternehmen in Teile des Messverfahrens oder die Auswertung der Messdaten involviert gewesen ist.

Welcher Fall lag der Entscheidung des Gerichts zugrunde?

Folgender Fall der Entscheidung des OLG Frankfurt zugrunde: Ein in Hessen geblitzter PKW-Fahrer hatte bei der zuständigen Behörde Einspruch gegen die Geschwindigkeitsmessung eingelegt.

Die hessische Kommune hatte die Messung jedoch nicht durch einen Beamten durchgeführt, sondern bediente sich im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung eines privaten Unternehmens. Ein Angestellter jenes Unternehmens hatte die Messung durchgeführt. Zweck des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages war die Unterstützung der Kommune bei der Durchführung von Geschwindigkeitsprotokollen, die allgemeine Datenverarbeitung und die Erstellung von Messberichten. Teile der Verkehrsüberwachung wurden mithin an das private Unternehmen ausgelagert. Bereits in der ersten Instanz erachtete das Amtsgericht das Vorgehen der hessischen Kommune als unzulässig und das Verfahren endete für den betroffenen Fahrer mit einem Freispruch.

Das OLG Frankfurt begründet seine Entscheidung damit, dass es keine Rechtsgrundlage für die Übertragung der Verkehrsüberwachung an private Unternehmen gebe.

Art. 33 Abs.4 GG besagt, dass die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen ist, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

Nach dem Wortlaut der Norm ist es daher gerade nicht erlaubt, private Unternehmen an hoheitlichen Maßnahmen, wozu die Geschwindigkeitsmessung und die Auswertung der Messdaten gehören, zu beteiligen.

Nichtsdestotrotz wird diese Praxis weiterhin in einigen Kommunen fortgesetzt.

Ob ihrem Bußgeldbescheid eine Messung durch private Unternehmen zugrunde lag, ob es Messfehler gab, oder ob von einem Fahrverbot abgesehen werden kann, kann Ihr Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin für Sie überprüfen. Es ist wichtig, dass Sie möglichst zeitnah handeln, nachdem Sie einen Anhörungsbogen oder einen Bußgeldbescheid erhalten haben – Sie haben nur zwei Wochen Zeit, um Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen.

Selbstverständlich bildet dieser Beitrag nur eine Kurzübersicht zu einer komplexen rechtlichen Thematik und ersetzt kein anwaltliches Beratungsgespräch. Jeder Fall muss hier individuell geprüft werden. Wenn Sie geblitzt worden sind, vereinbaren Sie zeitnah ein anwaltliches Beratungsgespräch.

Rechtsanwältin Pfeffer beantragt für Sie Akteneinsicht, prüft ihren Fall und erläutert Ihnen das zielführendste Vorgehen.

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Hate Speech, Fake News, Cybermobbing – Rechtstipps gegen Hass und Hetze in Social Media


Hate Speech, Fake News, Cybermobbing – Rechtstipps gegen Hass und Hetze in Social Media

Man braucht nur einmal einen Blick in die Kommentarspalten bei Social Media Postings der Lokalpresse zu werfen: die Anonymität des Internets beschwört so manche nicht durchdachte Äußerung herauf, die man im realen Leben vielleicht nicht tun würde.

Und diese Anonymität bietet letztlich auch Schutz für diejenigen, die menschenverachtende Beiträge posten – doch es gibt Möglichkeiten, sich gegen Hass und Hetze im Internet zu wehren.

Ein Raubüberfall am helllichten Tag, Ladendiebstahl in mehreren Fällen, ein tragischer Autounfall, bei dem ein Kind ums Leben kam, illegal entsorgte Abfälle im Stadtpark, ein abgebranntes Affenhaus, Angriffe auf Politiker, Terroranschläge – täglich ist die Presse voll von solchen und ähnlichen Schlagzeilen. Und schnell braut sich ein ganzes Meer an wüsten Anschuldigungen und Hasskommentaren zusammen: ganze Bevölkerungsgruppen sowie Minderheiten werden unter Generalverdacht gestellt, regelmäßig wird die Bundeskanzlerin beschimpft, der Holocaust geleugnet, schuld sind „die Flüchtlinge“, „die Ausländer“, „die Helikoptereltern“, „die unerzogenen Jugendlichen“, „die Schwulen“, „die Emanzen“.

Es wird buchstäblich gehasst, was das Zeug hält – hinter dem Schutz des heimischen PC-Monitors kann man mal so richtig Dampf ablassen. „Hinter dem Bildschirm meines Smartphones bin ich stark“ – gegen Hate Speech und Fake News im Netz gibt es bereits seit Anfang 2018 ein Gesetz, dass die Veröffentlichung und Verbreitung von Hass und Hetze verhindern will.

Doch Hass und Hetze in den sozialen Medien treffen nicht nur ganze Gruppen, es kann auch ganz massiv gegen Einzelne gehetzt werden: auf Facebook, bei Instagram, auf privaten Websites, in privaten Gruppen, Foren oder Gästebüchern. Zwar ist Cybermobbing in Deutschland nach wie vor kein eigener Straftatbestand, Betroffene sind jedoch trotzdem nicht schutzlos menschenverachtenden Äußerungen ausgesetzt.

Sehr oft sind durch die Angriffe und Herabwürdigungen im Netz andere Straftatbestände erfüllt: der Angreifer kann sich z.B. wegen Beleidigung oder übler Nachrede strafbar machen.

Doch wie geht man nun vor, wenn man in Social Media gemobbt wurde? Wenn Fotos ohne Einwilligung durch andere gepostet wurden? Was tun, wenn man mit Beiträgen konfrontiert wird, die volksverhetzende Inhalte haben? Oder hat jemand gar bei Instagram Ihre Identität gestohlen und Ihre Urheberrechte verletzt?

Es gibt verschiedene Optionen, Postings in den sozialen Medien zu melden bzw. löschen zu lassen, wenn diese Rechte verletzen. Im Folgenden soll auf das sog. „notice-and-takedown“-Verfahren sowie die Möglichkeiten nach dem Netzwerkdurchsuchungsgesetz (NetzDG) – umgangssprachlich auch Facebook-Gesetz genannt – eingegangen werden.

Beim „notice-and-takedown“ Verfahren wird der jeweilige Betreiber der Plattform bzw. des Netzwerks zunächst darüber in Kenntnis (notice) gesetzt, dass es eine Rechtsverletzung gab. Sodann wird er zur Beseitigung (takedown) aufgefordert. Wenn der Betreiber einer Website von einer Rechtsverletzung erfährt, muss er innerhalb einer bestimmten Frist den betreffenden Beitrag prüfen.

Sollte die Prüfung das Vorliegen einer Rechtsverletzung bestätigen, so muss der jeweilige Betreiber diese beseitigen.

Wann ist der Betreiber verpflichtet, einen Beitrag zu prüfen und ggf. zu löschen?

Neben der Verletzung strafrechtlicher Normen kommen auch Verstöße gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Marken- und Urheberrecht sowie das Wettbewerbsrecht nebst zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen in Betracht.

Neben dem notice-and-takedown Verfahren gibt es auch noch die Möglichkeit, Beiträge nach dem NetzDG – Netzwerkdurchsuchungsgesetz löschen oder sperren zu lassen.

Bereits seit 2 Jahren gibt es zusätzlich zum notice-and-takedown Verfahren die Möglichkeit, Postings mit strafbaren Inhalten nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) zu melden. Netzwerke wie Facebook oder Twitter müssen offensichtlich rechtswidrige Inhalte, die von Usern gemeldet wurden, binnen 24 Stunden löschen oder sperren. Offensichtlich rechtswidrig ist ein Posting, wenn beispielsweise zu Gewalt aufgerufen wird oder Hakenkreuzbilder gepostet werden. In bestimmten Fällen, wenn die Rechtsverletzung nicht klar auf der Hand liegt, hat der Betreiber sieben Tage Zeit, entsprechenden Post zu löschen oder sperren – sonst drohen hohe Bußgelder. Es ist jedoch zu beachten, dass das NetzDG nur für die in § 1 Abs.3 NetzDG gelisteten Straftaten gilt, z.B. Beleidigung, üble Nachrede, Volksverhetzung, Verleumdung, Straftaten im Zusammenhang mit Kinderpornografie und Gewaltdarstellung oder im Zusammenhang mit kriminellen oder terroristischen Vereinigungen sowie der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen.

Gibt es Schadensersatz im Rahmen der Störerhaftung?

Im Rahmen der sogenannten Störerhaftung, die Gerichte aus § 1004 BGB ableiten, kann das Netzwerk auch dann haften, wenn es über die Rechtsverletzung informiert war, trotzdem aber nicht gehandelt hat. Daraus kann sich z.B. ein Unterlassungsanspruch oder Beseitigungsanspruch des Betroffenen ergeben. Jener kann dann die Löschung des Postings verlangen. Ein Schadensersatz gegen den entsprechenden Betreiber der Social Media Plattform scheitert daran, dass nicht die Plattform selbst, sondern ein User den entsprechenden Beitrag veröffentlicht hat. Hier ist allerdings denkbar, denjenigen in Anspruch zu nehmen, der den Beitrag ursprünglich veröffentlicht hat.

Wer Opfer von Cybermobbing geworden ist, und nicht weiß, wer sich hinter einem bestimmten Pseudonym verbirgt, dem steht unter Umständen ein Auskunftsanspruch gegen den Provider zu. Sobald in Erfahrung gebracht wurde, wer sich hinter dem Pseudonym verbirgt, können weitere Ansprüche wie Schadensersatz oder Schmerzensgeld gegen den Schädiger geltend gemacht werden.

Sind Sie oder Ihr Kind Opfer von Cybermobbing geworden und möchten wissen, welche rechtlichen Möglichkeiten Sie haben, um gegen den Schädiger vorzugehen? Wurde Ihre Identität gestohlen und finden Sie plötzlich Ihr Konterfei auf einer Packung Pillen zur Stärkung der Manneskraft? Lassen Sie sich zeitnah kompetent beraten. Rechtsanwältin Pfeffer kann Sie in allen Belangen rund um Ihre Rechte im Zusammenhang mit Social Media unterstützen.

Dieser Beitrag ersetzt kein ausführliches, anwaltliches Beratungsgespräch und bietet lediglich einen Kurzüberblick zu einem sehr umfangreichen Thema.

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Screenshots bei WhatsApp weiterschicken – das kann teuer werden!


Screenshots bei WhatsApp weiterschicken – das kann teuer werden!

Es gibt wieder eine neue Blog-Reihe: Diesmal werde ich mich jeweils wöchentlich mit den verschiedensten Rechtsproblemen rund um Social Media beschäftigen. Was darf man öffentlich bei Facebook schreiben, was versteht man unter Cyber-Mobbing, wie kann ich Social Media Beiträge via notice-and-takedown Verfahren löschen lassen und was kann ich gegen eine ungerechtfertigte Google-Bewertung tun? Was darf man bei Instagram posten oder reposten, wie kennzeichne ich Werbung? Gelten für Influencer die gleichen Standards wie für einen User mit lediglich 30 Followern?

Als erstes Thema der Blog-Reihe werde ich mich dem Thema „Screenshots bei Whatsapp“ beschäftigen:

Der nervige Ex-Freund schreibt nach zwei Gläsern Wein zu viel schon wieder peinliche Liebesbekundungen, was natürlich immer für amüsanten Gesprächsstoff unter Freundinnen sorgt. Lästereien unter Arbeitskollegen über die Segelohren der neuen Freundin des Chefs, die Enttäuschung über das Weihnachtsessen („Früher war mehr Lametta!“) und die regelmäßigen Beziehungsdramen dieses einen Kollegen, der blauäugig trotz ständiger Verfehlungen seiner Ehefrau immer noch bei ihr bleibt.

Und überhaupt: „M. ist aber ganz schön fett geworden. Sie sollte vielleicht mal wieder zum Sport gehen. Und hast du die Handtasche gesehen? – Schrecklich!“

Gängige Alltagsthemen – es kann sich wohl niemand ernsthaft davon freisprechen, schon mal die ein oder andere leicht offensive Äußerung bei WhatsApp, per Email oder bei der Nutzung anderer Chatdienste getätigt zu haben.

Dies geschieht – außer in den Fällen, dass die Nachricht als Gruppen-Nachricht an einen großen Kreis von Empfängern gerichtet wurde – natürlich stets im Vertrauen darauf, dass der Adressat die Nachricht vertraulich behandelt und nicht an Dritte weiterschickt.

Denn wenn man gewollt hätte, dass das pikante Foto an den Ex, die Details über Dörthes Dreiecksbeziehung, die abschätzende Äußerung über den neuen Kollegen oder der kundgetane Unmut über die miese Stimmung beim weihnachtlichen Gänseessen öffentlich verbreitet werden, dann hätte man dies wahrscheinlich selbst getan: via öffentlichem Post bei Facebook, per Gruppen-Chat, auf einer Plakatwand oder, ganz altmodisch, auf einem selbst bemalten Bettlaken, befestigt an der Brücke über der B 59.

Aber wofür gibt es dann diese ungemein praktische Screenshot-Funktion?!

Man kann ganz einfach die fremde Nachricht an die beste Freundin, den Chef (um eine Beförderung des Konkurrenten zu verhindern) oder direkt an Dörthes Lover (das gibt Ärger!) weiterleiten. Dies muss ja auch gar nicht immer in böser Absicht geschehen, spart dieses Vorgehen doch einen erheblichen Zeitaufwand, weil man nicht alles doppelt schreiben muss.

Was viele dabei vergessen: die Weiterleitung privater Chat-Nachrichten und Bilder ohne Einwilligung des Absenders stellt einen Eingriff in das sogenannte Allgemeine Persönlichkeitsrecht dar.

Zum Allgemeinen Persönlichkeitsrecht zählen sowohl das Recht am geschriebenen Wort als auch das Recht am eigenen Bild.

Diese Rechte geben dem Inhaber (= Absender der Nachricht) die Befugnis, selbst zu bestimmen, ob der Inhalt eines Schreibens oder einer Nachricht oder ein Foto bzw. eine Abbildung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollen oder ob diese für den rein privaten Bereich vorgesehen sind.

Sowohl die Weiterleitung, das unbefugte Abfotografieren bzw. die Anfertigung von Screenshots als auch die Veröffentlichung dieser vertraulichen Aufzeichnungen tangiert das Allgemeine Persönlichkeitsrecht.

Selbstverständlich fallen nicht nur private E-Mails, sondern auch Chat- oder WhatsApp-Nachrichten, die nur an einen bestimmten, abgegrenzten Personenkreis übersandt werden, in diesen Bereich.

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht verschafft dem Einzelnen ein grundsätzliches Recht darauf, selbst zu bestimmen, ob Äußerungen nur einer einzigen Person als Gesprächspartner, einem abgrenzbaren Adressatenkreis oder der breiten Öffentlichkeit gegenüber kundgetan werden.

Ebenso stellt das Allgemeine Persönlichkeitsrecht sicher, dass der Absender nicht den Blicken der Öffentlichkeit ausgesetzt wird, wenn er dies nicht möchte (z.B. durch das Weiterschicken intimer Fotos, obwohl diese erkennbar nur für eine Person bestimmt waren).

Wann und unter welchen Umständen der Einzelne davon ausgehen darf, den Blicken der Öffentlichkeit nicht ausgesetzt zu sein, lässt sich nicht allgemein, sondern nur unter Berücksichtigung der konkreten Situation und unter Einbeziehung des eigenen Verhaltens des Betroffenen beurteilen. Wenn sich der Betroffene selbst damit einverstanden erklärt, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden, kann der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme entfallen. Hierzu gibt es eine Vielzahl interessanter Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die den Rahmen dieses Kurzbeitrags sprengen würden.

Bei nur an eine Person gerichteten Chat-Nachrichten (diese müssen nicht zwangsläufig intimen Inhalts sein!), in denen sich die Vertraulichkeit schon aus dem Inhalt selbst ergibt, gilt ein ähnlicher Schutz wie bei Briefen, weil ein einer Verbreitung entgegenstehender Wille des Absenders zu Tage tritt (so auch ein schon ein etwas älteres Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16. Dezember 2011, Az. 4 O 287/11).

Was kann der Absender nun tun, wenn ohne seinen erkennbaren Willen Nachrichten oder Fotos weitergeleitet wurden oder Screenshots von eben diesen an mehrere Adressaten weiterverschickt wurden, für die der Inhalt dieser Nachrichten nicht bestimmt war?

Der ursprüngliche Absender kann die Verbreitung untersagen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung vom Verbreitenden fordern.

Neben zivilrechtlichen Abwehr- und Unterlassungsansprüchen ist auch an ein angemessenes Schmerzensgeld zu denken, vgl. die Entscheidungen des AG Berlin-Charlottenburg, 15.01.2015, Az. 239 C 225/14 sowie des LG Frankfurt am Main, 20.05.2015, Az. 2-03 O 189/13.

Wenn Ihr Allgemeines Persönlichkeitsrecht durch unbefugtes Verbreiten von Nachrichten oder Bildmaterial verletzt wurde und Sie rechtliche Beratung wünschen, wenden Sie sich vertrauensvoll an Ihre Rechtsanwältin oder Ihren Rechtsanwalt – jene/r kann Ihnen helfen, Ihre Rechte schnell und unkompliziert durchzusetzen.

Dieser Blog-Beitrag bietet lediglich einen Kurzüberblick über die Thematik und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit – insbesondere ersetzt er kein individuelles anwaltliches Beratungsgespräch!

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Privater Verkauf bei Ebay und Ebay Kleinanzeigen – Ausschluss der Gewährleistung?


Privater Verkauf bei Ebay und Ebay Kleinanzeigen – Ausschluss der Gewährleistung?

Was muss ich beim Verkauf bei Ebay oder Ebay Kleinanzeigen beachten?

Immer wieder stößt man unter Anzeigen von Privatverkäufern auf die Klausel „Nach neuem EU-Recht weise ich als Privatverkäufer darauf hin, dass ich keine Garantie oder Gewährleistung übernehme“ – was steckt dahinter? Und reicht das wirklich, um die Gewährleistungsrechte des Käufers auszuschließen?

Nein – eine solche Formulierung reicht nicht.

Die aktuellen und nicht mehr ganz so neuen Gewährleistungsvorschriften des Kaufrechts beruhen zwar auf der Umsetzung einer EU-Richtlinie, aber maßgeblich ist nur das deutsche Recht, nämlich die Vorschriften des BGB. Auch pauschale Hinweise wie „keine Garantie“ und „keine Gewährleistung“ können erkennbar nicht ausreichen, um die Rechte des Käufers auszuschließen.

Als Verkäufer ist man verpflichtet, dem Käufer die angebotene Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Dies gilt unabhängig davon, ob man privater oder gewerblicher Verkäufer ist. Wenn die Ware bei Übergabe an den Käufer mangelhaft ist, dann stehen dem Käufer Gewährleistungsansprüche zu.

Was bedeutet Gewährleistung bzw. Sachmangelhaftung?

Wenn ein Mangel bei Übergabe der Kaufsache vorliegt kann der Käufer wahlweise die Lieferung einer neuen Sache oder Reparatur der mangelhaften Sache verlangen (Nacherfüllung), vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, unmöglich ist oder der Verkäufer diese verweigert, sowie Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen, wenn den Verkäufer das Verschulden trifft. Für diese Ansprüche des Käufers gilt gem. § 438 BGB eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren.

Die gesetzliche Gewährleistung ist jedoch nicht „uferlos“: die Gewährleistung eröffnet dem Käufer Ansprüche für den Fall, dass die Ware bei Übergabe mangelhaft ist, mithin einen Sachmangel aufweist. Wenn die Sache später, z.B. durch einen Fall- und Stoßschaden, Bedienungsfehler oder Materialermüdung beschädigt oder zerstört wird, ist dies kein Fall, der unter die Gewährleistung fällt.

Kann ich als Verkäufer die Gewährleistungsrechte des Käufers bzw. die Sachmangelhaftung ausschließen?

Grundsätzlich kann man als Verkäufer die Gewährleistungsrechte des Käufers ausschließen oder beschränken. Hierzu ist zunächst Folgendes zu beachten: Findet sich in der Artikelbeschreibung gar keine Stellungnahme hinsichtlich der Gewährleistung, gilt ganz normal die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 2 Jahren.

Wenn hier Fehler bei der Formulierung gemacht werden, trifft den Verkäufer die gesetzliche Sachmangelhaftung – ab der Lieferung muss er somit 2 Jahre dafür einstehen, dass die Ware der Artikelbeschreibung entspricht.

Trotz Ausschluss der Sachmangelhaftung haftet der Verkäufer überdies trotzdem, wenn die Artikelbeschreibung falsch ist und Mängel der angebotenen Ware nicht angegeben werden, ebenso, wenn der Verkäufer bestimmte Eigenschaften der Sache zugesichert hat (dies kann unter Umständen sogar zur Übernahme einer Garantie führen – der Verkäufer kann sich dann nicht mehr auf einen Gewährleistungsausschluss berufen!).

Durch die richtige und ehrliche Angabe von Fehlern oder Mängeln der angebotenen Ware in der Artikelbeschreibung lässt sich viel Ärger vermeiden. Wurde ordnungsgemäß auf alle Schwachstellen des Produktes eingegangen und diese optimalerweise auch fotografiert, muss der Käufer sich mit der gelieferten Sache zufriedengeben. Das heißt: Auch hinsichtlich des Zustandes (neu, neuwertig, gebraucht etc.) sollten zutreffende Angaben gemacht werden. Eine Sache, die starke Gebrauchsspuren hat, sollte deshalb lieber nicht als neuwertig verkauft werden.

Welche Formulierung bietet sich für den Ausschluss der Sachmangelhaftung an?

Um die Gewährleistungsrechte des Käufers auszuschließen, bietet sich die folgende aussagekräftige Formulierung an, die deutlich Bestandteil der Artikelbeschreibung sein muss – der Gewährleistungsausschluss ist nämlich nur dann wirksam vereinbart, wenn der Käufer vor Abschluss des Kaufvertrags darüber informiert wird:

„Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmangelhaftung. Die Haftung wegen Arglist und Vorsatz sowie auf Schadensersatz wegen Verletzungen von Körper, Leben oder Gesundheit sowie bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz bleibt unberührt.“

Der zweite Satz ist deshalb wichtig, wenn nicht nur einmalig etwas verkauft wird, sondern Verkäufe öfter oder regelmäßig erfolgen (Entrümpelung des Kellers, Haushaltsauflösung, Aussortieren des zu klein gewordenen Sommergarderobe….).

Auch beim Privatverkäufer wird der Haftungsausschluss zur allgemeinen Geschäftsbedingung (AGB), wenn dieser für mehr als zwei (dies ist umstritten!) Angebote verwendet wird oder zur Verwendung beabsichtigt wird. Auch wenn eine Abweichung von gesetzlichen Vorschriften durch AGB zulässig ist, ist ein Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit grundsätzlich unzulässig, § 309 Nr. 7 BGB. Deshalb sollte der Gewährleistungsausschluss wie oben formuliert werden – der Gewährleistungsausschluss wäre sonst im Ganzen unwirksam, wenn diese Ergänzung hinsichtlich Schadensersatzansprüchen fehlt.

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Start in die Selbständigkeit – was gilt es zu beachten?


Start in die Selbständigkeit – was gilt es zu beachten?

Deutschland ist ein „Start-Up“-Land. Vor dem Hintergrund der Selbstverwirklichung oder auch der besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf machen sich immer mehr Menschen selbständig. Beachtlich ist, dass fast 80 % der neu gegründeten Unternehmen Einzelunternehmen sind.

Welche Vor- und Nachteile bei der Gründung eines Einzelunternehmens auf den Gründer zukommen können, und welche rechtlichen „Fallen“ es zu vermeiden gilt, möchte ich im folgenden Kurzbeitrag erläutern.

Welche Arten von Einzelunternehmen gibt es?

Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob jemand sog. Kaufmann oder Freiberufler ist. Eine weitere Gruppe bilden die Landwirte. Auf die Freiberufler und Landwirte soll hier nicht näher eingegangen werden.

Ist jeder Gewerbetreibende Kaufmann?

Um diese Frage zu beantworten, muss man sich darüber im Klaren sein, wann überhaupt ein Gewerbe vorliegt.

Ein Gewerbe ist grundsätzlich jede wirtschaftliche Tätigkeit, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung betrieben wird, mit Ausnahme freiberuflicher oder landwirtschaftlicher Tätigkeit.

Wer Waren verkauft, Produkte herstellt oder Dienstleistungen vermittelt, ist also Gewerbetreibender. Hierzu zählen zum Beispiel der klassische Einzelhandel oder auch Handwerksbetriebe wie Friseursalons oder Kosmetikinstitute.

Grundsätzlich kann jeder Gewerbetreibende auch ein (Ist-)Kaufmann sein. Wenn das Gewerbe eine sog. kaufmännische Organisation erfordert, wird vom Ist-Kaufmann gesprochen. Wenn dies nicht erforderlich ist, liegt meist ein Kleingewerbe vor.

Das Kleingewerbe – optimaler Start in die Selbständigkeit?

Zahlreiche Einzelunternehmer schlagen bei Ihrer Gründung zunächst den Weg als Kleingewerbetreibender ein. Wer ein kleines Kosmetikstudio eröffnet oder als mobile/r Fußpfleger/in arbeitet, braucht in diesem Sinne keine kaufmännische Organisation, um mit seinem Unternehmen zu starten. Auch viele nebenberuflich Selbständige sind üblicherweise Kleingewerbetreibende. In diesen klassischen „Side-Businesses“ werden weder hohe Umsätze erzielt, die eine komplexe Buchhaltung erfordern, noch verfügt der Gründer über so viele Angestellte, dass eine Personalbuchhaltung erforderlich wird. Meist gibt es auch nur – wenn überhaupt – eine Niederlassung, zum Beispiel ein kleines Ladenlokal.

Ob eine kaufmännische Organisation oder ein Kleingewerbe vorliegt, lässt sich nicht immer einheitlich beantworten. Aspekte, die für die Beurteilung dessen maßgeblich sind, sind neben den oben genannten Punkten beispielsweise die Höhe des Gründungskredits, eine Tätigkeit im europäischen Ausland oder das Vermögen des Betriebs.

Sollte man sich als Kleingewerbetreibender freiwillig ins Handelsregister eintragen lassen?

Auf der einen Seite besteht für Kleingewerbetreibende keine Pflicht, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen. Wenn eine Eintragung trotzdem fakultativ durchgeführt wird, ist zu beachten, dass neben der aussagekräftigen Bezeichnung „e.K. (eingetragener Kaufmann) auch ein größerer Aufwand auf den Kleingewerbetreibenden zukommen kann. Das „e.K.“ wirkt für den Betrieb zwar repräsentativ, allerdings treffen den Kleingewerbetreibenden ab der Eintragung auch zahlreiche Pflichten. Die Pflicht zur doppelten Buchführung nach den Vorgaben des Handelsgesetzbuches wird ihm genauso auferlegt, wie die Pflicht, Bilanzen zu führen.

Wird man automatisch Ist-Kaufmann, wenn der Geschäftsbetrieb einen gewissen Umfang erreicht?

Tatsächlich: Ja. Sobald der Geschäftsbetrieb eine kaufmännische Organisation erfordert, wird der Kleingewerbetreibende zum Ist-Kaufmann. Ihn trifft die Verpflichtung zur Eintragung in das Handelsregister.

Welche Vor- und Nachteile sind mit der Gründung eines Einzelunternehmens verbunden?

Für viele Gründer ist das klassische Einzelunternehmen besonders interessant, weil es in erster Linie sehr unkompliziert ist. In den meisten Fällen reicht die Anmeldung eines Gewerbes – in Handwerksberufen kommt die zusätzliche Eintragung in die Handwerksrolle hinzu. Erlaubnispflichtige Gewerbe unterliegen noch einmal speziellen Anforderungen. Alles in allem hält sich insbesondere der finanzielle Aufwand für eine solche Gründung in Grenzen, was das Einzelunternehmen besonders attraktiv erscheinen lässt.

Besonders ansprechend für viele Gründer ist weiterhin die Tatsache, dass kein erforderliches Mindestkapital wie z.B. bei der Gründung einer GmbH erforderlich ist. Die Gründungskosten sind abgesehen von den Kosten, die bei der zuständigen Gewerbemeldestelle oder z.B. den Handwerkskammern erhoben werden, ebenfalls überschaubar.

Sollte der Kleingewerbetreibende sich direkt für eine Eintragung ins Handelsregister entscheiden, oder vergrößert sich der Betrieb soweit, dass eine kaufmännische Organisation vorliegt, kommen Gerichts- und Notarkosten in Höhe von ca. 300,00 € hinzu.

Maßgeblicher „Pluspunkt“ und ein für viele Gründer sehr ansprechender Aspekt ist die sog. Kleinunternehmerregelung. Danach können Betriebe, die im ersten Jahr ihrer Geschäftstätigkeit weniger als 17.500,00 € umsetzen, von der Umsatzsteuer befreit werden. Diese Befreiung gilt auch in den folgenden Jahren, solange ein Umsatz zu erwarten ist, der geringer als 50.000,00 € ist. Viele kleine Unternehmen profitieren in erheblicher Weise von dieser Regelung, denn das Finanzamt begnügt sich in diesen Fällen mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung.

Für den Gründer, der anfangs über nur geringe betriebswirtschaftliche Kenntnisse verfügt, ist diese Regelung eine willkommene Erleichterung. Auch müssen anders als z.B. bei einer GmbH die Gewinne des Betriebs nicht unter Gesellschaftern aufgeteilt werden. Der Einzelunternehmer ist frei in seiner Entscheidung, wie die Gewinne des Betriebs verwertet werden sollen.

Trotz all dieser positiven Aspekte dürfen die erheblichen Risiken, mit denen die Gründung eines Einzelunternehmens verbunden sind, nicht außer Acht gelassen werden.

Der größte Nachteil gegenüber einer GmbH liegt darin, dass der Einzelunternehmer für die Schulden seines Betriebs persönlich und mit seinem gesamten Privatvermögen haftet.

Eine Einschränkung der privaten Haftung ist durch Entscheidung für eine andere Rechtsform, z.B. eine GmbH oder eine UG haftungsbeschränkt, möglich. Dadurch kann verhindert werden, dass die wirtschaftliche Existenz des Unternehmers auch in privater Hinsicht bedroht ist, wenn die Geschäfte des Betriebs sich ungünstiger entwickeln, als ursprünglich geplant. Wann und unter welchen Voraussetzungen die Gründung einer „Ein-Mann-GmbH“, einer UG haftungsbeschränkt oder anderen Gesellschaftsform für Sie sinnvoll sein kann, erfahren Sie in einem ausführlichen Gespräch mit Ihrer Anwältin oder Ihrem Anwalt.

Ihre Anwältin oder Ihr Anwalt berät Sie hinsichtlich der Besonderheiten, die Sie bei der Auswahl des Namens des Unternehemens oder des Firmennamens zu beachten haben, erledigt die firmenrechtliche Abfrage bei der IHK für Sie und kann alle erforderlichen Gründungsunterlagen für Sie vorbereiten und erstellen, wenn Sie sich z.B. für die Gründung einer GmbH oder eine Eintragung als Kaufmann entscheiden.

Ihre Anwältin oder Ihr Anwalt kann mit Ihnen gemeinsam herausfinden, ob die Gründung als Kleingewerbe für Ihr geplantes Unternehmen in Frage kommt.

Auch hinsichtlich sämtlicher Fragen, die sich womöglich erst nach der Gründung stellen, finden Sie in Ihrer Anwältin oder Ihrem Anwalt einen kompetenten Ansprechpartner, der Sie bei allen aufkommenden Fragen begleitet und in rechtlicher Hinsicht unterstützt: Seien es Fragen zur Gestaltung des Briefkopfes, der Website, des Impressums oder Vorgaben der DSG-VO, die Sie umzusetzen haben. Auch Musterverträge, die Sie in Ihrer täglichen Praxis benötigen, kann Ihre Anwältin oder Ihr Anwalt Ihnen – speziell auf Ihr Unternehmen zugeschnitten – anfertigen.

Wenn Sie planen, sich selbständig zu machen, vereinbaren Sie am besten zeitnah ein Beratungsgespräch mit Rechtsanwältin Pfeffer, um keine unnötigen und vermeidbaren Fehler bei Ihrer Gründung zu begehen.

Dieser Beitrag bildet lediglich einen kleinen Ausschnitt der Gesamtthematik ab und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Insbesondere ersetzt er kein ausführliches anwaltliches Beratungsgespräch.

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Cannabis auf Rezept – Wann zahlt die Kasse?


Cannabis auf Rezept – Wann zahlt die Kasse?

Medizinisches Cannabis – wer darf es verordnen?

Bereits seit über zwei Jahren ist es Ärzten erlaubt, Cannabisblüten oder Cannabisextrakt zu über ein Betäubungsmittelrezept zu verordnen. Praktisch kann dies sogar durch den Hausarzt erfolgen. Eine besondere Spezialisierung des behandelnden Arztes ist nicht erforderlich. Seitdem benötigen Patienten, die mit medizinischem Cannabis behandelt werden, keine Ausnahmeerlaubnis der Bundesopiumstelle mehr – erhebliche bürokratische Hürden sind damit weggefallen. Auch müssen die Patienten die Therapiekosten nicht mehr zwingend selbst tragen.

Wer zahlt die Cannabis-Therapie?

Wenn dem Patienten kein Privatrezept ausgestellt wurde (in diesem Falle sind die Kosten stets durch den Patienten selbst zu tragen), ist eine Kostenübernahme durch die Krankenkassen nunmehr möglich. Nach § 31 Abs. 6 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) haben Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon. Dies ist freilich nicht immer der Fall. Die Kostenübernahme durch die Krankenkasse unterliegt relativ strengen Voraussetzungen. Auch die Arzneimittel Sativex® und Canemes® fallen unter bestimmten Voraussetzungen unter das Gesetz.

Für die Kostenübernahme durch die Krankenkasse ist es erforderlich, dass

1. eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht oder im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden Vertragsärztin oder des behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann,

sowie 2. eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht.

Bei welchen Krankheiten wird die Therapie bezahlt?

Darf der Arzt eine beliebige Menge verordnen?

Krebs? Epilepsie? Multiple Sklerose? Fibromyalgie? ADHS? Morbus Crohn? Depression?

Die denkbaren Indikationen sind vielfältig, doch es ist nicht gesetzlich festgelegt oder näher konkretisiert , welche Krankheit oder welche Symptome beim Patienten vorliegen müssen, damit die Kosten der Therapie durch die Krankenkasse übernommen werden.

Nach dem Wortlaut des § 31 Abs. 6 Nr. 1 SGB V ist es jedenfalls nicht erforderlich, dass der Patient mit den üblicherweise zur Verfügung stehenden Mitteln bereits „austherapiert“ wurde. Die Menge, die Ärzte verschreiben dürfen, ist jedoch nicht beliebig, sondern unterliegt ebenfalls Regelungen: Nach § 2 Abs.1 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) sind Ärzte verpflichtet, Höchstmengen bei der Verschreibung einzuhalten.

So dürfen einem Patienten innerhalb von 30 Tagen entweder 100g getrocknete Cannabisblüten oder bis zu 1.000 mg Extrakt (wobei auf den Gehalt von Delta-9-Tetrahydrocannabinol abzustellen ist) verschrieben werden. Auch hier gibt es natürlich Ausnahmen von der Regel. Diese Ausnahmen kommen dann zur Anwendung, wenn u.a. die Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs eingehalten wird. Bei der Überschreitung der gesetzlich zulässigen Verordnungsmenge muss der verschreibende Arzt ein „A“ für Ausnahme auf dem Betäubungsmittelrezept eintragen. Der verordnende Arzt muss auf dem Betäubungsmittelrezept sowohl die Menge als auch die Sorte eintragen (momentan werden noch sämtliche Sorten aus dem Ausland importiert – insgesamt kann der Arzt zwischen 13 verschiedenen Sorten wählen, die sich allesamt in ihrem Wirkstoffgehalt unterscheiden). Da es sich bei Cannabis um einen pflanzlichen Stoff handelt, der naturgemäß nicht auf die selbe Art und Weise wie ein chemisch hergestelltes Arzneimittel kontrollierbar ist, gelten strenge Auflagen für den Anbau. Pharmazeutischen Qualitätsanforderungen ist hier zu genügen – der Anbau ist streng kontrolliert.

Zukünftig soll auch in Deutschland ein staatlich überwachter Cannabisanbau eingeführt werden. Das Verfahren wird durch die Cannabisagentur als Untergliederung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) eingeleitet. Bis es so weit ist, wird weiterhin auf ausländisches Medizinal-Cannabis zurückgegriffen werden müssen.

Wieso möchte mein Arzt meine Daten weitergeben?

Weitere Voraussetzung für die Kostenerstattung durch die Krankenkasse ist, dass der Patient seine Einwilligung zur Weitergabe seiner Behandlungsdaten durch den Arzt an die Bundeopiumstelle des BfArM erteilt hat. Die Übermittlung dieser Daten erfolgt weitestgehend anonym (Alter und Geschlecht des Patienten werden übermittelt – ebenso die Diagnose bzw. der Verordnungsgrund). Die Datenweitergabe verfolgt wissenschaftliche Zwecke und dient der Erforschung der Wirkung von medizinischem Cannabis. Diese Datenerhebung wird noch ca. weitere zweieinhalb Jahre stattfinden. Nach Ablauf dieses festgelegten Evaluierungszeitraums wird nach Auswertung der Ergebnisse abschließend darüber entschieden werden, ob medizinisches Cannabis auch zukünftig Leistung der Krankenkassen sein kann

Welche Hürden stellen sich bei der Genehmigung durch die Krankenkasse?

Bevor die Cannabisbehandlung begonnen wird, muss die Krankenkasse des Patienten die Übernahme der Kosten bewilligen. Die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Kostenübernahme vorliegen, trifft die Krankenkasse nicht allein. Vielmehr wird hier meist der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) zu Rate gezogen.

Wie lange dauert die Entscheidung über eine Bewilligung der Kostenübernahme?

Ein Sonderfall besteht zunächst in Fällen des § 37 b SGB V – bei der sog. spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) ist die Genehmigungsfrist sehr kurz: sie beträgt dann nur 3 Tage.

In allen anderen Fällen muss die Krankenkasse innerhalb von 3 Wochen ihre Entscheidung fällen. Wenn der medizinische Dienst involviert ist, hat die Krankenkasse 5 Wochen Zeit. Eine Ablehnung des Antrags ist der Krankenkasse nur dann möglich, wenn ein sog. begründeter Ausnahmefall vorliegt. Dies ist ein maßgeblicher Dreh- und Angelpunkt, bei dem es hinsichtlich der Kostenübernahme oft zu Streitigkeiten zwischen Patient und Krankenkasse kommt, die ohne rechtlichen Beistand kaum zu lösen sind.

In jedem 3. Fall, also in nahezu 40 % der Fälle, in denen Patienten eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse beantragen, kommt es zur Ablehnung. Dies mag zum einen an den erheblichen Kosten liegen, die eine Cannabistherapie verursacht. Durchschnittlich kostet ein Gramm medizinischer Cannabisblüten zwischen 20,00 und 23,00 €. Je nachdem, welche Indikation vorliegt, kommen auf die Kassen teils erhebliche Kosten zu: Während ein Patient mit leichteren Beschwerden nur eine geringe tägliche Menge benötigt, die monatliche Kosten in Höhe von etwa 350,00 € verursacht, kann ein Patient im palliativen Setting durchaus einen monatlichen Bedarf haben, der Kosten in Höhe von 2.000,00 – 2.500 € im Monat verursacht. Alternative Therapien gehen für die Krankenkassen natürlich mit deutlichen Ersparnissen einher. Eine gängige Schmerztherapie mit Opioiden kostet einen Bruchteil der Cannabis-Therapie. Was dabei leider oft vergessen wird: Eine Opiattherapie geht mit drastischen Nebenwirkungen einher – die psychosozialen Folgen für die Patienten sind verheerend. Je nach Dosierung der Opiate kann es eigentlich arbeitsfähigen Schmerzpatienten unmöglich werden, ihren Job auszuüben. Die teils schwerwiegenden Nebenwirkungen wie Übelkeit, Appetitverlust, Potenzstörungen und überbordende Müdigkeit führen zu sozialem Rückzug, Isolation und Depression. Mit einer Cannabistherapie wären diese Patienten jedoch in der Lage, ihren Alltag schmerzfrei und weitestgehend ohne Nebenwirkungen zu bestreiten.

Wenn die verordnete Cannabis-Therapie für den Patienten notwendig, bei vorliegender Indikation als zweckmäßig und wirtschaftlich einzustufen ist, übernimmt die Kasse die Kosten in den meisten Fällen.

Die Krankenkasse hat die Kostenübernahme abgelehnt – welche Möglichkeiten habe ich ?

In diesem Fall gilt: Nicht gleich die Flinte ins Korn werfen, sondern fachkundige anwaltliche Unterstützung hinzuziehen. Eine Anwältin oder ein Anwalt kann Ihnen helfen, eine Kostenübernahme durch die Kasse herbeizuführen.

Wenn die Krankenkasse den Antrag auf Kostenübernahme ablehnt, kann Widerspruch gegen diese Entscheidung erhoben werden. Hier ist unbedingt die Widerspruchsfrist von in der Regel einem Monat zu wahren. Dabei ist abzustellen auf den Tag, an dem der Patient den ablehnenden Bescheid der Krankenkasse erhalten hat.

Wenn die Krankenkasse den Widerspruch ablehnt, prüft die Widerspruchsstelle der Krankenkasse Widerspruch und Ablehnung erneut. Wenn auch dann dem Widerspruch nicht entsprochen wird und Kostenübernahme weiterhin abgelehnt wird, wird dem Patienten dies schriftlich in Form eines Widerspruchsbescheides mitgeteilt.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren ist eine Klage vor dem zuständigen Sozialgericht möglich. Auch hier ist eine Frist zu wahren – innerhalb in der Regel eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids muss die Klage erhoben werden.

Lassen Sie einen Anwalt oder eine Anwältin prüfen, ob Ihre Klage Aussicht auf Erfolg haben kann. Ihre fachkundige und auf dem Gebiet des Medizin- und Sozialrechts versierte Anwältin oder Ihr Anwalt können Sie dabei unterstützen, doch noch zu Ihrem Recht zu kommen.

Dieser Blogbeitrag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und spiegelt lediglich einen kleinen Ausschnitt der Thematik wider. Der Beitrag ersetzt kein anwaltliches Beratungsgespräch. Wenn Sie Fragen zum Thema Kostenübernahme durch die Krankenkasse haben, gegen Ihre Krankenkasse den Rechtsweg beschreiten möchten oder Hilfe beim Widerspruchsverfahren benötigen, vereinbaren Sie am besten zeitnah einen Termin mit Ihrer Anwältin oder Ihrem Anwalt. Bitte achten Sie auf einzuhaltende Fristen!

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Wenn der Urlaub zum Alptraum wird – Ihre Rechte als Fluggast und bei Reisemängeln


Wenn der Urlaub zum Alptraum wird – Ihre Rechte als Fluggast und bei Reisemängeln

Wenn der Urlaub nicht die wohlverdiente Entspannung bringt, die Sie erhofft haben, das Wasser im angepriesenen glasklaren Pool eher einem Tümpel gleicht und der Weg zum Strand deutlich weiter ist, als es Ihnen im Prospekt versprochen wurde, dann ist es empfehlenswert, sich spezialisierte anwaltliche Hilfe zu holen.

Eine im Reiserecht spezialisierte Rechtsanwältin/ ein Rechtsanwalt kann Ihnen helfen, Ihre Ansprüche gegen den Reiseveranstalter schnell und effizient durchzusetzen.

Ob es sich um Reisemängel bei einer Pauschalreise handelt oder Sie Ihre Rechte nach der Fluggast-VO geltend machen möchten, weil der Urlaub schon mit einem annulliertem oder verspäteten Flug startete – Ihnen stehen zahlreiche Ansprüche zu, bei deren Durchsetzung Sie ein Anwalt für Reiserecht und Fluggastrechte bestens unterstützen kann.

Dreckige Hotelzimmer, ein heruntergekommenes Kreuzfahrtschiff sowie schlechtes und eintöniges Essen sind keine Zustände, die Sie als Reisender akzeptieren müssen.

Abhängig davon, welche Reisemängel in welcher Ausprägung am Urlaubsort vorlagen, stehen Ihnen Entschädigungsansprüche zu, die im Extremfall bis zu 100 % des Reisepreises ausmachen können.

Auch als Flugreisender müssen Sie Flugannullierungen oder Verspätungen ihres Fluges nicht hinnehmen. Je nach Distanz zwischen Abflugort und Zielort stehen Ihnen Ausgleichs- bzw. Entschädigungsansprüche zwischen 250,00 € und 600,00 € pro Person und pro Flug zu. Lassen Sie eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt prüfen, welche Ansprüche Ihnen in Ihrem konkreten Fall gegen die Fluggesellschaft zustehen.

Zusätzlich zu Ausgleichs- und Entschädigungszahlungen haben Sie unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Erstattung sogenannter Betreuungsleistungen (hierunter können Taxi- oder anderweitige Beförderungskosten sowie Verpflegung am Flughafen fallen).

Tipp: Sollten Sie auf Reisen Mängel feststellen, dokumentieren Sie unbedingt sämtliche Umstände. Sammeln Sie Quittungen und Belege und fertigen Sie Fotografien an.

Wichtig: Dokumentieren Sie auch ausführlich, wer das Foto zu welcher Uhrzeit an welchem Datum angefertigt hat. Wenn Sie Gespräche mit der Reiseleitung vor Ort führen, nehmen Sie Zeugen mit und notieren Sie Namen und Adressen der Zeugen.

Bei Flugverspätungen und -annullierungen werden Sie sofort an Ihrem Abflug- bzw. Zielflughafen am Schalter Ihrer Fluggesellschaft vorstellig und erfragen Sie das weitere Vorgehen. Die Fluggesellschaft hat Sie mittels Aushändigung eines Informationsblattes über Ihre Rechte bei Verspätung und Annullierung zu belehren.

Suchen Sie zeitnah eine fachkundige Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt auf, der Ihre Fluggastrechte gegenüber der Fluggesellschaft durchsetzt. Wenn Sie wegen Flugverspätung oder Flugausfall zu spät an ihrem Wunschziel angekommen sind oder Ihr Urlaub mehr einem Alptraum glich als Entspannung am Traumstrand, zögern Sie nicht und lassen Sie sich anwaltlich beraten!

Aktuell:

Am 25.9.19 hat die deutsche Thomas Cook GmbH ein Insolvenzverfahren eingeleitet – Ihnen stehen als Kunde der Thomas Cook und der dazugehörigen Veranstaltermarken Ansprüche gegen die Insolvenzversicherung zu. Lassen Sie sich als Pauschalreisender rechtlich beraten und überlassen Sie die Abwicklung einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt, der mit dem Prozedere vertraut ist.

Vereinbaren Sie am besten zeitnah einen Beratungstermin – Rechtsanwältin Pfeffer kann Ihnen auch helfen, wenn Sie sich noch im Urlaub im Ausland befinden.

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ADHS und Recht: Teil 5 – ADHS und Reisen


ADHS und Recht: Teil 5 – ADHS und Reisen

Sommerzeit ist Reisezeit. Doch für Patienten, die auf die regelmäßige Einnahme von Stimulantien angewiesen sind, ist diese Zeit nicht ganz so unbeschwert.

Denn vor Antritt der Urlaubsreise sind einige bürokratische Hürden zu nehmen, wenn die Medikation mit ins Ausland genommen werden soll und man sich nicht wegen eines Verstoßes gegen das BtMG strafbar machen möchte.

FRAGE: Darf ich mein Ritalin mit in den Urlaub nehmen?

ANTWORT: Ja. Aber als Stimulans unterliegt Methylphenidat dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Patienten, denen Methylphenidat verschrieben wurde und die dieses Medikament auf Auslandsreisen mitnehmen, sollten daher einige Regelungen beachten, um keine unangenehmen Überraschungen zu erleben.

Grundsätzlich darf ein Patient Methylphenidat in der für die Dauer der Reise angemessenen Menge als Reisebedarf aus- und einführen.

Je nach Reiseziel gibt es aber unterschiedliche Regelungen für die Mitnahme von Methylphenidat (oder anderen Medikamenten, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen).

Bei Reisen in die Mitgliedsstaaten des Schengener Abkommens (derzeit: Deutschland, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien) kann die Mitnahme der Medikation mit einer vom behandelnden Facharzt ausgefüllten Bescheinigung erfolgen, wenn es sich um Reisen bis zur Dauer von 30 Tagen handelt.

Das dazu erforderliche Formular erhalten Patienten bei der Bundesopiumstelle.

Die ärztliche Bescheinigung muss durch das zuständige Gesundheitsamt beglaubigt werden – maßgeblich ist dafür nicht der Wohnsitz des Patienten, sondern der Ort der Praxis des verschreibenden Arztes.

Bei Reisen in Länder, die nicht Mitgliedsstaat des Schengener Abkommens sind, gestaltet sich die Rechtslage komplizierter. Hier muss die Rechtslage in dem jeweiligen Land vor Reiseantritt jeweils individuell geklärt werden – da sie sich auch immer wieder ändert.

Es ist sinnvoll, sich bereits längere Zeit vor dem Reiseantritt ausgiebig zu informieren und die nötigen Schritte in die Wege zu leiten, um keine Fehler bei der Einfuhr der notwendigen Medikation zu begehen. Sofern Genehmigungen für das Mitführen von Betäubungsmitteln erforderlich sind, können diese von den entsprechenden Überwachungsbehörden erhalten werden – nähere Informationen, welche Behörde genau zuständig ist, erhalten Patienten bei den Botschaften des jeweiligen Reiselandes in Deutschland.

Sollten Sie weitere Fragen haben zum Thema Reisen mit ADHS oder zum Themenkomplex ADHS und Recht, oder sind Sie wegen der Einfuhr Ihrer Medikamente in ein Reiseland in Schwierigkeiten geraten, wenden Sie sich vertrauensvoll an Rechtsanwältin Pfeffer und vereinbaren Sie einen individuellen Gesprächstermin.

Dieser Blogbeitrag erhbebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt kein individuelles und ausführliches Beratungsgespräch mit ihrem Anwalt/ ihrer Anwältin.

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ADHS und Recht Teil 4 – ADHS und Versicherungen


ADHS und Recht Teil 4 – ADHS und Versicherungen

FRAGE: Welche Probleme kommen auf mich zu, wenn ich ADHS habe und eine Versicherung abschließen möchte?

ANTWORT: Man muss zwischen den verschiedenen Versicherungen unterscheiden. Während es bei der gesetzlichen Krankenversicherung und der KFZ-Haftpflichtversicherung keine Probleme geben sollte, sieht das bei allen Versicherungen, bei denen vor Abschluss der Gesundheitszustand des Antragstellers abgefragt wird, anders aus.

Versicherungen unterliegen keinem Kontrahierungszwang. Das bedeutet, dass der Versicherer selbst bestimmen kann, mit welchem Vertragspartner er einen Vertrag abschließen möchte und mit welchem nicht. Auch bei den angebotenen Konditionen hat der Versicherer freie Wahl.

Insbesondere beim Abschluss von privaten Krankenversicherungen, privaten Zusatzversicherungen, Berufsunfähigkeitsversicherungen, Lebensversicherungen und Unfallversicherungen wird der Versicherer in der Regel Auskünfte zum Gesundheitszustand des Antragstellers einholen. Der Antragsteller muss je nach Anbieter Erkrankungen und Unfälle der letzten 5 bis 10 Jahren angeben.

Vielfach ist das Vorliegen einer ADHS-Diagnose bzw. die Therapie dieser neurobiologischen Störung ein Grund für viele Versicherer, einen Vertragsschluss mit dem Antragsteller abzulehnen. Viele Versicherer verlangen auch einen teils sehr hohen Risikozuschlag.

Hierin ist jedoch keine Diskriminierung ADHS Betroffener zu sehen – vielmehr sind die Versicherungen frei, auch bei Vorliegen anderer chronischer Erkrankungen einen Vertrag nicht abzuschließen, bzw. die Versicherungsgebühr wegen des erhöhten Risikos des Eintritts eines Versicherungsfalles deutlich zu erhöhen.

FRAGE: Muss ich meinen Gesundheitszustand gegenüber dem Versicherer offenbaren?

ANTWORT: Es ist unbedingt auf wahrheitsgemäße Beantwortung der Fragen zu achten. Der Versicherer ist berechtigt, nicht nur bei Eintritt des Versicherungsfalles nachzuforschen, ob die gemachten Angaben den objektiven Tatsachen entsprechen.

Wenn die Fragen im Gesundheitsfragenbogen nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden, ist der Versicherer jederzeit berechtigt, den Vertrag zu kündigen und wird unter Umständen auch eine Strafanzeige wegen Betrugs stellen.

FRAGE: Aber wie komme ich dann als ADHS-Betroffener an eine Lebensversicherung?

ANTWORT: Es empfiehlt sich wie bei Abschluss jeder Versicherung, zunächst viele verschiedene Angebote und Informationen einzuholen. Wenn ADHS für Versicherung X ein K.O.-Kriterium darstellt, muss dies bei Versicherung Y noch lange nicht so sein. Viele erwachsene ADHS Patienten sind mit fortschreitendem Alter indes auch nicht mehr auf eine fachärztliche Behandlung angewiesen. Wessen letzter Besuch beim Neurologen mehr als 5 oder 10 Jahre her ist, der braucht sich in der Regel keine Sorgen um den Abschluss einer Versicherung zu machen.

Wenn Sie Fragen zum Versicherungsrecht haben, wenden Sie sich vertrauensvoll an Rechtsanwältin Pfeffer. Sie wird sie ausführlich beraten und die beste Lösung für Sie finden.

Dieser Blog-Beitrag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit sondern soll Ihnen lediglich einen kurzen Überblick über die Thematik verschaffen. Erst recht ersetzt dieser Beitrag kein individuelles Beratungsgespräch mit ihrem Anwalt/ ihrer Anwältin.

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Gestaltungsmöglichkeiten des gemeinschaftlichen Testaments


Gestaltungsmöglichkeiten des gemeinschaftlichen Testaments

Ein Kurzüberblick über die wesentlichen Unterschiede gemeinsamer Verfügungen.

FRAGE: Kann jeder ein gemeinschaftliches Testament verfassen?

ANTWORT: Die Erstellung eines gemeinschaftlichen Testaments ist gemäß § 2265 BGB ausdrücklich Ehegatten vorbehalten. Unverheiratete können kein gemeinschaftliches Testament verfassen.

FRAGE: Worin unterscheidet sich das gemeinschaftliche Testament vom Einzeltestament?

ANTWORT: Das Ehegattentestament unterscheidet sich dadurch vom Einzeltestament, dass zwei Verfügungen von Todes wegen für zwei Todesfälle angeordnet werden.

Beide Eheleute legen ihre Verfügungen von Todes wegen in einer gemeinsamen Urkunde nieder. Darin liegt der formelle Unterschied zum Einzeltestament.

Weiterhin unterscheidet sich das gemeinschaftliche Testament vom Einzeltestament dadurch, dass die Auswirkungen der Wechselbezüglichkeit der Verfügungen (§§ 2270, 2271 BGB) eine gegenseitige Bindungswirkung nach sich ziehen – darin liegt der materielle Unterschied.

FRAGE: Ist jedes gemeinschaftliche Testament wechselbezüglich?

ANTWORT: Das gemeinschaftliche Testament ist nicht von vornherein in seiner Gänze auf Wechselbezüglichkeit ausgelegt. Den Ehegatten ist es jedoch auch freigestellt, zu bestimmen, dass nur einzelne Anordnungen wechselbezüglich sein sollen.

Für die Testamentsgestaltung ist jedoch gerade die Wechselbezüglichkeit und die Bindungswirkung der gemeinsamen Verfügung interessant. Durch die gemäß § 2271 Abs.2 BGB eintretende Bindungswirkung nach dem ersten Todesfall ist es den Ehegatten möglich, sich gegenseitig zu Lebzeiten abzusichern und den Vermögensfluss in Richtung der eigenen Kinder nach dem Tod des Letztversterbenden zu lenken.

Wenn man sich für ein gemeinschaftliches Testament entscheidet, ist jedoch daran zu denken, den überlebenden Ehegatten durch die Bindungswirkung nicht zu sehr in seiner Verfügungsfreiheit einzuschränken – hier ist es oft sinnvoll, die Wechselbezüglichkeit und Bindungswirkung einzuschränken und sich eine Änderungsbefugnis vorzubehalten.

FRAGE: Welche Arten von gemeinschaftlichen Testamenten gibt es?

ANTWORT: Für die Erstellung eines gemeinschaftlichen Testaments bieten sich grundsätzlich drei Gestaltungsvarianten an. So bietet sich die Einheitslösung an, wenn gewollt ist, dass der Ehegatte Vollerbe des Erstversterbenden wird.

Bei dieser Vollerbenlösung setzen sich die Ehegatten für den ersten Todesfall gegenseitig zu alleinigen Vollerben ein (sog. Berliner Testament, § 2269 BGB).

Hier geht das Vermögen des Erstversterbenden in das Vermögen des Überlebenden über – die Vermögensmassen verschmelzen also zu einem Gesamtvermögen. Es muss sodann bestimmt werden, an wen das nach dem Tode des Erstverstorbenen vereinheitlichte Vermögen gehen soll.

Die Trennungslösung ist oft – aber nicht immer – empfehlenswert, wenn gemeinsame Kinder abgesichert werden sollen. Bei dieser Variante wird der Ehegatte (zumeist befreiter) Vorerbe und die gemeinsamen Kinder (oder sonstige Dritte) werden Nacherben.

Im Gegensatz zur Einheitslösung kommt es hier nicht zu einer Verschmelzung der Vermögensmassen. Der Vorerbe erhält das Vermögen des Erstverstorbenen als sein Vorerbenvermögen, daneben besitzt er getrennt sein Eigenvermögen.

Diese Lösung bietet sich beispielsweise dann an, wenn die Ehegatten Kinder aus vorigen Ehen haben und diese nicht am Nachlaß des jeweils nicht mit ihnen verwandten Ehegatten teilhaben sollen. Auch können Pflichtteilsansprüche der eigenen gemeinsamen Kinder reduziert werden – weil der Pflichtteil nach dem Tode des Letztversterbenden nur aus dem Eigenvermögen des zuletzt verstorbenen Ehegatten berechnet wird.

Auch eine Kombination von Einheits- und Trennungslösung ist in bestimmten Konstellationen denkbar und sinnvoll. Fragen Sie Ihre Anwältin – sie wird Sie ausführlich und vollumfassend beraten.

Weiterhin gibt es auch noch die sogenannte Nießbrauchslösung, bei der der überlebende Ehegatte den Nießbrauch am Nachlaß erhält. Hierbei werden die – anders als bei der Einheits- oder Trennungslösung – erst im Schlusserbfall Bedachten sogleich zu Erben eingesetzt. Der überlebende Ehegatte erhält ein sogenanntes Nießbrauchsvermächtnis am gesamten Nachlaß. Bei dieser Gestaltung ist es sehr wichtig, genaue Regelungen darüber zu treffen, wer für Instandhaltung, öffentliche und private Lasten oder außergewöhnliche Erneuerungen der Nachlaßgegenstände aufzukommen hat.

Wenn Sie sich für die zahlreichen Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich eines gemeinschaftlichen Testaments interessieren, vereinbaren Sie einen Beratungstermin mit Rechtsanwältin Pfeffer.

ADHS und Recht Teil 3 – ADHS im Profisport


ADHS und Recht Teil 3 – ADHS im Profisport

Gerade im Profisport ist die Diagnose Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung naturgemäß sehr häufig vertreten. Der nahezu unbändige Bewegungsdrang treibt viele Betroffene oft schon früh dazu an, sich auch auf professioneller Ebene sportlich zu betätigen.

Im Spannungsfeld zwischen streng reglementierten Antidoping-Gesetzen und notwendiger Dauermedikation stellen sich eine Reihe verschiedenster Fragen, deren Beantwortung sich der folgende Blogbeitrag widmen soll.

Ist die Einnahme von Stimulanzien im Profisport verboten? Ist es Doping, wenn man Methylphenidat einnimmt und zum Wettkampf antritt? Muss ein ADHS-Patient seine Medikamente vor dem Wettkampf absetzen? Disqualifiziert er sich anderenfalls?

Was Leichtathleten, Profifußballer und Golf Pros bei der Einnahme von Ritalin und Co. beachten müssen, lesen Sie im dritten Teil der Serie ADHS und Recht.

FRAGE: Ich habe ADHS und bin Profisportler. Werde ich wegen Doping bestraft, wenn ich meine verschriebenen Medikamente einnehme?

ANTWORT: Bei dem Wirkstoff Methylphenidat handelt es sich um eine verbotene Substanz im Sinne des Dopinggesetzes.

Nun wäre es aber eine Diskriminierung, wenn ein Leistungssportler, der unter ADHS leidet, seine notwendige Dauermedikation mehrere Tage vor Wettkämpfen absetzen müsste. Niemals käme jemand auf die Idee, dies von Asthmatikern, Herzkranken oder Menschen, die unter Bluthochdruck leiden, zu verlangen.

Die Therapeutic Use Exemption Committees (TUECs) der World Anti-Doping Agency (WADA) haben vor einiger Zeit eine spezielle medizinische Information zum Gebrauch von Stimulantien bei Sportlern mit ADHS publiziert.

Danach ist die Stimulanzieneinnahme durch Sportler mit ADHS folgendermaßen geregelt: Wenn die Erstdiagnose im Erwachsenenalter erfolgte, ist grundsätzlich eine zweite Expertenmeinung einzuholen. Zu Beginn der Behandlung muss etwa alle drei bis vier Monate eine Kontrolluntersuchung bei einem Spezialisten durchgeführt werden.

Später muss sich der Sportler mindestens einmal jährlich einer solchen Untersuchung unterziehen.

Die Genehmigung der Stimulanzieneinnahme ist zunächst auf vier Jahre begrenzt.

Es wird dann ausdrücklich darin festgehalten, dass der betroffene Sportler während der Wettkämpfe die verordneten Stimulantien weiterhin einnehmen sollte. Wenn eine solche Genehmigung also vorliegt, wird es nicht zu einer Disqualifizierung wegen Dopings kommen.

FRAGE: Gibt es Unterschiede zwischen nationalen und internationalen Wettkämpfen?

ANTWORT: Wenn es sich um nationale Wettkämpfe handelt, und der Patient nicht älter als 18 Jahre alt ist, dann kann ein Antrag auf medizinische Ausnahmegenehmigung bei der Stiftung Nationale Anti Doping Agentur Deutschland (NADA) gestellt werden.

Bei der Antragstellung ist unter anderem ein aktueller Arztbrief vorzulegen, in dem begründet werden muss, wieso die Stimulanzieneinnahme durchgängig erfolgen muss.

Dies wird regelmäßig immer dann der Fall sein, wenn der behandelnde Spezialist zu dem Ergebnis kommt, dass die ADHS-Symptomatik (also in diesem Fall die mangelnde Aufmerksamkeit und die motorische Unruhe) so ausgeprägt ist, dass eine adäquate Teilnahme am Wettkampf ohne Medikation unmöglich ist.

Für Leistungssportler, die auch international an den Start gehen, ist der internationale Sportfachverband zuständig. Ausnahmsweise kann die NADA mit vorangegangenem Einverständnis des internationalen Sportfachverbandes eine medizinische Ausnahmegenehmigung auch für international startende Sportler erteilen.

Sollten sie weitergehende Fragen zur Thematik „ADHS im Leistungs-/ Profisport“ haben, kontaktieren Sie Rechtsanwältin Pfeffer – sie wird Sie im Hinblick auf alle zu stellenden Anträge und in der Durchsetzung ihrer rechtlichen Interessen unterstützen.

Wie immer erhebt dieser Blogbeitrag keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt kein individuelles anwaltliches Beratungsgespräch.

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ADHS und Recht Teil 2 – ADHS und Straßenverkehr


ADHS und Recht Teil 2 – ADHS und Straßenverkehr

Im heutigen Blog-Beitrag werden wir uns mit Fragestellungen aus dem Bereich ADHS und Straßenverkehr beschäftigen. Dürfen ADHS-Patienten Auto fahren? Wie ist das, wenn sie Ritalin genommen haben? Dürfen ADHS-Patienten Cannabis konsumieren und trotzdem Auto fahren? Muss man bei einer Polizeikontrolle angeben, dass man ADHS hat und Medikamente nimmt?

FRAGE: Darf ich als ADHS-Patient Auto fahren? Muss ich ADHS angeben, wenn ich den Führerschein mache?

ANTWORT: Voraussetzung für das Führen von Fahrzeugen ist die „Eignung“.

Was darunter zu verstehen ist, bestimmt das Straßenverkehrsgesetz (StVG). Die Eignung im Sinne des StVG setzt voraus, dass die notwendigen körperlichen, geistigen und charakterlichen Anforderungen an den Fahrzeugführer erfüllt sind. Hierbei handelt es sich um dauerhaft vorhandene Fähigkeiten des Fahrzeugführers.

Was genau darunter zu verstehen ist, konkretisiert die Fahrerlaubnisverordnung (FeV).

Die Anlage 4 zu den §§ 11, 13, 14 FeV beschäftigt sich mit der Eignung und bedingten Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Hier sind verschiedene Krankheiten, Medikamente und Behinderungen aufgelistet, die die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs entweder aufheben oder für längere Zeit beeinträchtigen.

Nicht in dieser Auflistung finden sich Krankheiten, die nur kurzfristig auftreten, wie z.B. Grippe, Magen-Darm-Infektionen oder allergisches Asthma.

ADHS ist nicht in dieser Anlage aufgeführt. Die neurobiologische Störung ADHS führt somit nicht zu einer Einschränkung der Fahreignung, so dass beim Erwerb der Fahrerlaubnis keine Mitteilung an die zuständige Straßenverkehrsbehörde über das Vorhandensein der Störung erfolgen muss.

FRAGE: Darf ich als ADHS-Patient Auto fahren, wenn ich Ritalin genommen habe?

ANTWORT: Ja – natürlich nur, wenn es ärztlich verordnet wurde!

In Nr. 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 ,14 FeV steht, dass die Eignung bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtmG) ausgeschlossen ist. Da (erwachsene) ADHS-Patienten ihre Methylphenidatpräparate (MPH) vom behandelnden Neurologen auf einem speziellen („gelben“) Betäubungsmittelrezept verordnet erhalten, liegt zunächst die Vermutung nahe, dass es sich bei Ritalin um ein solches Betäubungsmittel handelt.

In Nr. 9.4 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13, 14 FeV wird zudem festgelegt, dass die Eignung im Sinne der FeV auch bei missbräuchlicher Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen ausgeschlossen sei.

Aber was ist nun in diesem Kontext mit Ritalin?

Ganz einfach: Unter Punkt 9.1 fallen nur Betäubungsmittel im Sinne des BtmG – das sind all solche, die keine Arzneimittel sind und die nur illegal erworben werden können (dazu zählen zum Beispiel Heroin oder Kokain) – nicht jedoch ärztlich verordnetes Methylphenidat!

Zwar handelt es sich bei dem Wirkstoff Methylphenidat zur Behandlung einer ADHS um ein psychoaktiv wirkendes, verschreibungspflichtiges Arzneimittel. Die Einnahme ist jedoch dann nicht missbräuchlich im Sinne des Punktes 9.4 der Anlage 4, wenn das Präparat entsprechend der ärztlichen Verordnung eingenommen wird.

Das bedeutet, dass die Eignung eines mit Methylphenidat behandelten ADHS-Patienten nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, wenn die verschriebenen Arzneitmittel entsprechend der ärztlichen Verordnung eingenommen werden.

Entsprechend muss auch die ärztlich verordnete Einnahme von MPH beim Erwerb der Fahrerlaubnis nicht bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde angezeigt werden.

FRAGE: Muss ich eine Bescheinigung über die Einnahme von Methylphenidat mit mir führen, wenn ich mit dem Auto unterwegs bin?

ANTWORT: Nein. Es gibt keine gesetzliche Regelung, dass ein ADHS-Patient, der mit MPH behandelt wird, eine Bescheinigung über die Einnahme der ihm verordneten Medikamente bzw. über das Bestehen der ADHS mitführen muss.

Ob das Mitführen einer solchen Bescheinigung trotzdem sinnvoll ist, ist auch in Expertenkreisen umstritten.

Vorteilhaft kann das Mitführen einer solchen Bescheinigung insbesondere dann sein, wenn ein Drogenschnelltest vorgenommen wird. Neben Am­phe­ta­minen, Meth­am­phe­ta­minen, Kokain und Ecstasy reagieren diese Urintests auf Opiate und auch auf THC. Wenn dieser Test ergibt, dass Amphetamine eingenommen wurden, kann das positive Testergebnis durch die Einnahme von MPH-Präparaten schnell mittels Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung erklärt werden.

Sind die die Kontrolle durchführenden Polizisten jedoch nicht sachkundig und es mangelt ihnen an Kenntnis bezüglich der Rechtslage rund um das Thema ärztlich verordnete MPH-Arzneimittel, wird es unter Umständen schwierig: Die kontrollierenden Polizisten könnten nicht nur die Fahrtüchtigkeit (also also die zeit- und situationsbezogene momentane Fähigkeit zum Führen eines Fahrzeugs), sondern auch die Fahreignung in Frage stellen.

Sollten die Polizisten auch die Fahreignung anzweifeln, kann dies ein langwieriges Verfahren durch die Verkehrssicherheitsbehörde nach sich ziehen, was mit einer Überprüfung oder sogar der Anordnung einer Begutachtung einhergehen kann.

FRAGE: Muss ich denn eigentlich kooperieren, wenn die Polizei mich im Straßenverkehr kontrolliert?

ANTWORT: In einer Verkehrskontrolle müssen sowohl Ausweis, Führerschein als auch Fahrzeugpapiere vorgezeigt werden, wenn die Polizisten dies verlangen.

Ebenso darf die Polizei die Fahrzeugtechnik überprüfen. Als Fahrzeugführer muss der ADHS-Patient keine Auskunft darüber erteilen, ob bei ihm eine ADHS besteht oder ob er Methylphenidat eingenommen hat. Er darf jegliche Tests durch die Polizei verweigern. Er darf von seinem Recht Gebrauch machen, sich nicht zu äußern.

Dies gilt auch für die Durchführung eines Alkohol- oder Drogenschnelltests. Auch dieser darf abgelehnt werden. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Polizei unter Umständen eine Blutentnahme anordnen kann, um die entsprechenden Kontrollen durchzuführen. Einer Blutentnahme durch ärztliches Personal kann sich der Fahrzeugführer nicht erwehren.

FRAGE: Ich habe ADHS und nehme Cannabis, weil es mir hilft – darf ich fahren?

ANTWORT: Nein! Jedenfalls nicht ohne Konsequenzen.

Wenn Cannabis ohne ärztliche Verschreibung konsumiert wird, wird es brenzlig. Sollte der Drogenschnelltest positiv „auf Cannabis“ ausgefallen sein, wird normalerweise eine Blutentnahme angeordnet. Sollte THC im Blut nachweisbar sein, ist mit einem Bußgeld, Punkten und einem Fahrverbot zu rechnen.

Der Grenzwert liegt momentan noch bei einem Nanogramm THC pro Milliliter Blut, auch wenn eine Erhöhung des Grenzwertes diskutiert wird.

Die Bußgelder für das Fahren unter Cannabiseinfluss sind gestaffelt. So ist bei der ersten „Rauschfahrt“ mit 500 Euro Bußgeld, zwei Punkten und einem Monat Fahrverbot zu rechnen. Beim zweiten und dritten Mal steigt das Bußgeld auf bis zu 1.500 Euro und das Fahrverbot auf bis zu 3 Monate.

FRAGE: Mir wurde Cannabis ärztlich verordnet, weil ich ADHS habe – darf ich dann fahren, wenn ich gekifft habe?

ANTWORT: Patienten, die Medizinalhanf ärztlich verordnet bekommen, können grundsätzlich am Straßenverkehr teilnehmen.

Behandelten Patienten drohen dann keine Sanktionen nach dem StVG. Ob die Fahrtüchtigkeit trotz der medizinischen Anwendung von Cannabis gegeben ist, bestimmt letztlich der Arzt.

Ob unter medizinischer Anwendung von Cannabis die Fahrtüchtigkeit trotzdem gegeben ist, entscheidet sich im jeweiligen Einzelfall. Wie bei allen anderen BtM-Medikamenten gilt auch in Bezug auf Cannabis: Wenn der Arzt der Meinung ist, dass der Patient unter Medikamenteneinfluss fahrtauglich ist, darf dieser auch am Straßenverkehr als Fahrzeugführer teilnehmen.

Der Patient muss also aus Sicht des behandelnden Arztes gut eingestellt sein und die Einnahme des Betäubungsmittels darf nicht zu einer Beeinträchtigung seines Allgemeinzustands führen.

Die Einnahme von Medikamenten führt nur dann zum Ausschluss der Fahreignung, wenn es zu einer Beeinträchtigung des Leistungsvermögens unter das erforderliche Maß kommt. Dies geht aus Nr.9.6.2 der Anlage 4 zur FeV hervor.

Wenn der Arzt einem ADHS-Patienten Cannabis verschreibt und feststellt, dass seine Fahrtüchtigkeit nicht durch die Einnahme des Medizinalhanfs aufgehoben ist, ist es aus Sicht der Verfasserin gleichwohl empfehlenswert, eine ärztliche Bescheinigung über die Verordnung mitzuführen.

Zwar kann, wie bereits oben angeführt, die Durchführung eines Drogentests unter Umständen nicht verhindert werden. Falls der ADHS-Patient jedoch das verschriebene Cannabis nicht nur vor Antritt der Fahrt konsumiert haben sollte, sondern es auch im Fahrzeug mit sich führt, kann es durch die Polizei eingezogen werden.

Dies führt dann zu einem lang dauernden und vermeidbaren Verfahren, in dem alle Dokumente nachgereicht werden müssen und eine Aussage gemacht werden muss, um das Medizinalhanf zurückzuerlangen. Es ist also sinnvoll, ein ärztliches Attest über die Verordnung des medizinischen Cannabis mitzuführen.

Wie immer erhebt dieser Blogbeitrag keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt erst recht kein anwaltliches Beratungsgespräch. Wenden Sie sich an Rechtsanwältin Pfeffer, wenn sie weitere Rechtsfragen zum Thema ADHS und Straßenverkehr haben!

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Neue Blog-Serie: ADHS und Recht – Teil 1 – ADHS und Beruf


Neue Blog-Serie: ADHS und Recht – Teil 1 – ADHS und Beruf

Darf ich als ADHS-Patient Auto fahren, wenn ich Ritalin® genommen habe? Kann ich verbeamtet werden? Darf ich Pilot/ Richter/ Chirurg werden? Steht die Diagnose dem Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung entgegen? Muss ich bei einer Verkehrskontrolle sagen, dass ich Stimulanzien einnehme? Ich bin Profi-Fußballer – darf ich meine ADHS-Medikamente einnehmen? Ich verreise – darf ich meine Medikamente mitführen?

Diesen und vielen anderen sich in Zusammenhang mit ADHS und der Stimulanzientherapie stellenden spannenden Fragen widmet sich in den nächsten Wochen der Blog zum Thema „ADHS und Recht“ – es wird 5 Teile geben, die jeweils wöchentlich an dieser Stelle veröffentlicht werden.

Es werden in den nächsten Wochen Beiträge zu den Themen Beruf, Verkehr, (Profi-)Sport, Versicherung und Reisen folgen.

Den Anfang macht diese Woche der Themenkomplex „ADHS und Beruf“.

FRAGE: Ist eine diagnostizierte ADHS ein Ausschlussgrund, einen bestimmten Beruf erlernen zu dürfen? Muss ich beim Bewerbungsgespräch sagen, dass bei mir ADHS diagnostiziert wurde?

ANTWORT: Nein, generell stellt eine ADHS keinen Ausschlussgrund für die Erlernung eines bestimmten Berufs dar. Betroffene können grundsätzlich jeden Beruf ergreifen. – Ausnahmen können für die Aufnahme in das Beamtenverhältnis oder die Bundeswehr bestehen.

Grundsätzlich trifft den Bewerber keine Verpflichtung, Erkrankungen oder regelmäßige Medikamenteneinnahmen dem potenziellen Arbeitgeber im Bewerbungsgespräch mitzuteilen.

Die Frage des Arbeitgebers danach, ob eine Gesundheitsstörung vorliegt, ist nur dann zulässig, soweit diese die Leistungsfähigkeit oder die Eignung für eine bestimmte Tätigkeit einschränken könnte. In bestimmten Berufen darf im Vorfeld der Einstellung auch eine ärztliche Untersuchung durchgeführt werden. Diese ist grundsätzlich nur insoweit zulässig, wie auch das Fragerecht des Arbeitgebers reicht.

Hierbei darf die Untersuchung sich nur auf die gegenwärtige Eignung des jeweiligen Bewerbers für den konkret zu besetzenden Arbeitsplatz beziehen. Es obliegt dann allein dem Arzt, zu beurteilen, ob der Bewerber für den zu besetzenden Arbeitsplatz geeignet ist. Die einzelnen Untersuchungsergebnisse darf der Arzt dem Arbeitgeber dabei jedoch nicht mitteilen. Er darf ihm lediglich Auskunft über die Tauglichkeit des Bewerbers für die konkret zu besetzende Stelle erteilen.

Hier gibt es jedoch Ausnahmen für bestimmte Berufszweige oder -gruppen.

So sind einige ärztliche Untersuchungen zwingend. Dies ist immer dann der Fall, wenn diese Untersuchungen gesetzlich angeordnet sind. Betroffen sind bestimmte Berufsgruppen wie z.B. Beschäftigte der Lebensmittelbranche. Diese müssen ihre Eignung durch ein Gesundheitszeugnis nachweisen. Weitere arbeitsmedizinische Untersuchungen sind ebenfalls zwingend. Dies betrifft z.B. Beschäftigte in der Radiologie, die Strahlung ausgesetzt sind.

Auch wenn keine Pflicht besteht, eine bestehende ADHS dem (potientiellen) Arbeitgeber offenzulegen, so sollte abgewogen werden: Falls der Arbeitgeber nach Eintritt in das Arbeitsverhältnis Kenntnis von einer bereits beim Bewerbungsgespräch bekannten und therapierten ADHS erhält, so wird dies zwar nicht gleich zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen – der Arbeitgeber wird es aber gegebenenfalls als Vertrauensbruch bewerten, dass Sie ihm das Vorliegen einer neurobiologischen Störung nicht angezeigt haben, was sicher nicht förderlich für das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist.

FRAGE: Kann ich mit ADHS verbeamtet werden? Darf ich Polizist*in werden?

ANTWORT: Die Aufnahme in das Beamtenverhältnis stellt einen Sonderfall dar. Grundsätzlich steht eine ADHS der Aufnahme in das Beamtenverhältnis nicht entgegen.

Eine Verbeamtung erfolgt grundsätzlich nur bei Personen, die eine entsprechende körperliche, geistige und charakterliche Eignung aufweisen. Vor der Verbeamtung erfolgt stets eine sogenannte amtsärztliche Untersuchung.

Der Dienstherr kann einem Bewerber die gesundheitliche Eignung für die angestrebte Laufbahn nur dann absprechen, wenn „tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt oder er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zur Pensionierung über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen“.

Bei der amtsärztlichen Untersuchung sollten Sie als ADHS-Patient*in die Fragen des Arztes vollständig und wahrheitsgemäß beantworten. Im Rahmen einer amtsärztlichen Untersuchung wird der untersuchende Arzt auch Fragen nach weiter zurückliegenden Diagnosen, Therapien, Medikamenten und Behandlungen stellen. Auch hier ist wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Falls später bekannt wird, dass Erkrankungen oder Behandlungen verheimlicht wurden, kann dies zu einer Entlassung auf dem Dienstverhältnis und der Aberkennung des Beamtenstatus führen.

Eine einmal diagnostizierte ADHS muss kein „Stempel für immer“ sein. So steht eine einmal diagnostizierte ADHS auch der Aufnahme in den Polizeidienst nicht entgegen. So hatte auch das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 26.05.2016 (Az: VG 26 K 29.15) entschieden. Hier hatte ein Bewerber die Aufnahme in den gehobenen Dienst der Schutzpolizei des Landes Berlin begehrt. Der Dienstherr lehnte die Bewerbung unter Hinweis auf die ADHS des Bewerbers ab. Den Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit und das Reaktionsvermögen sei er ebenso wenig gewachsen wie komplexen Arbeitsvorgängen und dem Druck des Drei-Schicht-Betriebes. Das Verwaltungsgericht Berlin holte ein Gutachten ein, welches bestätigte, dass der junge Mann dienstfähig sei. Zwar sei er im Kindes- und Jugendalter medikamentös behandelt worden, inzwischen zeige sich aber keine Symptomatik mehr. In neuropsychologischen Tests habe er teils sogar überdurchschnittlich abgeschnitten. Anzeichen für ADHS-typische Defizite hätten sich gerade nicht gezeigt.

Haben Sie weitergehende rechtliche Fragen zum Thema „ADHS und Beruf“ vereinbaren Sie bitte einen Gesprächstermin mit Rechtsanwältin Pfeffer. Sie berät und vertritt Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten, die mit der Thematik ADHS im Berufsleben einhergehen.

Dieser Blogbeitrag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt kein ausführliches Beratungsgespräch mit Ihrer Rechtsanwältin.

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Warum ist eine Patientenverfügung so wichtig?


Warum ist eine Patientenverfügung so wichtig?

wieso brauche ich eine Partientenverfügung

FRAGE: Was ist eine Patientenverfügung und warum ist sie so wichtig?

ANTWORT: Bei einer Patientenverfügung handelt es sich um ein schriftliches Dokument, womit Patient*innen und Patienten vorsorglich festlegen können, dass bestimmte medizinische Maßnahmen in bestimmten Situationen durchzuführen oder zu unterlassen sind, falls sie nicht mehr selbst in der Lage sind, Entscheidungen zu treffen.

Eine Patientenverfügung verfolgt den Zweck, dass der Wille des Patienten oder der Patient*in auch dann umgesetzt werden kann, wenn er oder sie in der aktuellen Situation nicht mehr in der Lage ist, diesen Willen selbst zu äußern.

Um eine wirksame Patientenverfügung abzufassen, muss der Patient oder die Patient*in volljährig sein. Die schriftliche Patientenverfügung kann zu jedem Zeitpunkt wieder widerrufen oder neu verfasst werden.

An die in der Patientenverfügung getroffenen Festlegungen sind zukünftig dann sowohl behandelnde Ärzte und Ärzt*innen als auch die zuvor bestimmten Vertreter/*innen, also Betreuer*innen oder Bevollmächtigte, gebunden.

FRAGE: Was ist, wenn ich keine Patientenverfügung habe?

ANTWORT: Hat jemand keine Patientenverfügung, oder ist diese nicht konkret oder zu allgemein, entscheiden die Vertreter*innen gemeinsam mit den behandelnden Ärzten oder Ärzt*innen. Maßgeblich ist hierfür in erster Linie der mutmaßliche Patientenwille. Problematisch wird es jedoch nicht nur dann, wenn der Patient oder die Patient*in vorher über das Thema „Krankheit, Sterben und Tod“ niemals mit jemandem gesprochen hat.

An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass zum jetzigen Zeitpunkt eine Vielzahl unwirksamer Patientenverfügungen im Umlauf ist.

Unwirksam sind insbesondere solche Patientenverfügungen, in denen der Wille des Patienten oder der Patient*in eben nicht hinreichend bestimmbar zum Ausdruck kommt.

Hiervon sind nicht nur, wie man zunächst annehmen könnte, vorwiegend eher ältere Menschen betroffen. Eine genaue und sorgfältige Überprüfung einer bereits verfassten Patientenverfügung lohnt sich immer. So sind nahezu alle Patientenverfügungen, die vor Inkrafttreten des § 1901a BGB verfasst wurden, unwirksam, weil sie schlechthin nicht konkretisiert genug sind.

Viele dieser vor 2009 verfassten Patientenverfügungen sind zwar juristisch einwandfrei, aber weisen erhebliche Mängel bezüglich der medizinischen Fachtermini auf, so dass einem Arzt nicht klar ist, was der wirkliche Wille des Patienten ist und vor allem, unter welchen Bedingungen dieser durchgesetzt werden soll. Dass die Formulierung „Ich möchte nicht an die Maschinen“ mangels Bestimmtheit nicht durchsetzbar ist, dürfte sich auch dem medizinischen Laien aufdrängen.

Dass aber auch Formulierungen wie „keine künstliche Ernährung“, „keine künstliche Beatmung“ oder „unmittelbar vor dem Sterben“ nicht hinreichend bestimmt genug sind, um dem Arzt gegenüber kundzutun, was man wann möchte und was nicht, liegt nicht so offensichtlich auf der Hand.

Und das ist genau der Punkt, an dem die gängigen Vordrucke, die vielerorts kostenlos zum Download bereitstehen, eben nicht ausreichend sind – es handelt sich um standardisierte Formulare, die auf individuelle Wünsche nicht eingehen können.

Während Person A „nicht künstlich ernährt werden möchte“ und damit vielleicht die enterale Ernährung transnasal oder mittels PEG-Sonde versteht, versteht Person B unter künstlicher Ernährung schon hochkalorische Trinknahrung, die z.B. im Rahmen einer Tumorkachexie nicht verabreicht werden soll.

Wenn man dieses Szenario einmal durchspielt, wird einem schnell klar, wie wichtig nicht nur die juristisch einwandfreie, sondern auch die medizinisch zutreffende Festlegung von durchzuführenden oder zu unterlassenden Maßnahmen in der Patientenverfügung ist.

Lassen Sie sich daher fachkundig beraten, um im Fall der Fälle Ihren Willen hinsichtlich Ihrer weiteren Behandlung durchsetzen zu können und nicht von Mutmaßungen Dritter abhängig zu sein.

Vereinbaren Sie einen Termin mit Rechtsanwältin Pfeffer – sie wird Sie über die medizinischen Gestaltungsmöglichkeiten beraten und für Sie eine individuell auf Ihre Wünsche zugeschnittene Patientenverfügung erstellen.

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Ärztlicher Behandlungsfehler – und nun?


Ärztlicher Behandlungsfehler – und nun?

FRAGE: Welche Ansprüche habe ich als geschädigter Patient?

Es muss nicht einmal die übersehene Darmkrebs-Diagnose, die unzutreffend bewertete Malignizität eines Hirntumors, der Geburtsschaden oder die falsch entnommene Niere sein:

Ärztliche Behandlungsfehler passieren regelmäßig.

Sei es ein vollständig unbrauchbarer Zahnersatz oder eine verpfuschte Schönheitsoperation – wenn Sie Opfer eines ärztlichen Behandlungsfehlers geworden sind, haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung.

ANTWORT: In Betracht kommt hier regelmäßig die Geltendmachung von Schmerzensgeld sowie Schadensersatz.

Die Höhe des Schmerzensgeldes lässt sich jedoch nicht pauschal beziffern. Vielmehr ist auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen. Zunächst sollte man sich Sinn und Zweck des Schmerzensgeldes verdeutlichen. Das Schmerzensgeld im deutschen Recht hat im Wesentlichen zwei Funktionen:

Durch die sogenannte Genugtuungsfunktion soll für den geschädigten Patienten ein Ausgleich geschaffen werden für das, was der Schädiger ihm angetan hat. Die Ausgleichsfunktion stellt eine Entschädigung in Geld für die Stärke und das Ausmaß der erlittenen Lebensbeeinträchtigung dar.

Die Höhe des konkreten Schmerzensgeldes ist abhängig vom Einzelfall und der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen. Hier kann man jedoch davon ausgehen, dass das Schmerzensgeld deutlich höher ausfällt, wenn Schmerzen und Beeinträchtigungen in der Lebensführung längere Zeit bestanden haben.

Vereinbaren Sie einen Gesprächstermin mit Rechtsanwältin Pfeffer, wenn Sie einen ärztlichen Kunstfehler bei sich vermuten – sie wird Sie hinsichtlich der zu erwartenden Höhe des Schmerzensgeldes ausführlich beraten.

Beachten Sie auch: ein Schmerzensgeldanspruch ist vererbbar – sollten Sie Erbe oder Erbin z.B. eines Familienmitgliedes sein, welches durch einen ärztlichen Behandlungsfehler zu Schaden oder zu Tode gekommen ist, so können Sie dessen Schmerzensgeldanspruch gerichtlich geltend machen.

Doch nicht nur ein Schmerzensgeldanspruch kann im Falle eines Behandlungsfehlers geltend gemacht werden – Ihnen steht auch der Ersatz materieller Schäden zu.

Materielle Schäden sind alle durch den Behandlungsfehler des Arztes oder des Krankenhauses verursachten Geldausgaben sowie Verluste von Einnahmen.

Nebst Zuzahlungen für Medikamente und Hilfsmittel, Physio- und Ergotherapie bis zum behindertengerechten Umbau des Hauses sowie dem Schadensersatz für einen erlittenen Haushaltsführungsschaden sind hier vielfältige Erstattungsansprüche denkbar.

Denken Sie daran: auch die Kosten für Hin- und Rückfahrt sowie Parkgebühren im Rahmen eines Krankenbesuchs können ein ersatzfähiger Schaden sein, wenn ein nahe stehendes Familienmitglied in Folge eines ärztlichen Behandlungsfehlers stationär behandelt werden musste. Sammeln Sie hier rechtzeitig alle Belege, aus denen ihre Ausgaben hervorgehen.

Auch bezüglich der Geltendmachung materieller Schäden kann Rechtsanwältin Pfeffer sie eingehend beraten.

FRAGE: Was ist, wenn ich durch den Behandlungsfehler einen zukünftigen Schaden erleide – von dem ich vielleicht jetzt noch gar nichts weiß?

ANTWORT: Für diese Fälle wird im Arzthaftungsrecht der sogenannte Feststellungsantrag relevant. Hierdurch wird die Verjährung von Ansprüchen „ausgehebelt“. Im Regelfall verjähren die Ansprüche des geschädigten Patienten innerhalb von 3 Jahren, nachdem er Kenntnis vom Vorliegen des Behandlungsfehlers erlangt hat. Durch einen Feststellungsantrag ist es möglich, den Behandler zu verpflichten, ein verbindliches Anerkenntnis dahingehend abzugeben, dass er auch alle zukünftigen Schäden – seien sie bereits bekannt oder noch unbekannt – zu erstatten hat. Hierdurch kann der geschädigte Patient auch für zukünftig erst zu erwartende Schäden bestmöglich abgesichert werden.

Sollten Sie Fragen haben, kontaktieren Sie Rechtsanwältin Pfeffer und lassen sich einen Gesprächstermin geben – sie wird mit Ihnen zusammen das bestmögliche Vorgehen in Ihrem Fall erarbeiten!

Dieser Blog-Beitrag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt keine individuelle rechtliche Beratung!

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Wie weit darf ein plastischer Chirurg gehen?


Wie weit darf ein plastischer Chirurg gehen?

FRAGE: Darf Medizin alles, was sie kann, oder sind ihr im Hinblick auf Schönheitsoperationen Grenzen gesetzt?

Darf der Arzt die Brüste der Patientin so stark vergrößern, dass absehbar ist, dass sie sich danach nicht mehr richtig oder nur eingeschränkt bewegen kann?

Oder die Füße der Patientin so klein und zierlich zurechtstutzen, dass sie zwar in alle High Heels passt, aber in ihrer Gehfähigkeit beeinträchtigt ist?

ANTWORT: NEIN, das darf der Arzt nicht.

Eine Schönheitsoperation hat immer dann zu unterbleiben, wenn sie medizinisch nicht mehr vertretbar erscheint. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn sie nach wissenschaftlicher Erkenntnis und ärztlicher Erfahrung innerhalb der Profession nicht akzeptiert ist und somit dem ärztlichen Standard widerspricht. Wenn der mögliche gesundheitliche Schaden den möglichen ästhetischen Nutzen überwiegt, dann dient die Schönheitsoperation nicht dem Wohl des Patienten. Sie ist seinem Wohl vielmehr abträglich. Damit steht sie im Widerspruch zur ärztlichen Prämisse „nil nocere“ – nicht schaden.

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