Kinderfotos posten in Social Media – darf man das einfach so?


Stolz posten Eltern gerne Fotos ihres Nachwuchses in den sozialen Medien, möchte man doch gerne mit der ganzen Welt teilen, wie niedlich die Kleinen sind. Aber wie verhält es sich, wenn die Eltern getrennt sind und man vielleicht nicht mehr unbedingt auf einer Wellenlänge ist, was gemeinsame Entscheidungen betrifft? Oder ein Elternteil in einer neuen Beziehung ist? Darf der/ die neue Lebensgefährt:in dann Fotos der Kinder posten?

Darüber hatte neulich das OLG Düsseldorf (Beschluss des OLG Düsseldorf vom 20.07.2021 – 1 UF 74/21) zu entscheiden. Zugrunde lag ein Fall, in dem die neue Lebensgefährtin des Vaters mit dessen Einverständnis Fotos seiner beiden Töchter beim Haareschneiden auf Instagram und Facebook hochgeladen hatte, um Werbung für ihren Friseursalon zu machen.

Als die Kindesmutter davon erfuhr, zeigte sie sich überhaupt nicht begeistert: sie forderte die neue Lebensgefährtin zur Löschung der Bilder und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Der Kindesvater stand hinter der Entscheidung seiner Lebensgefährtin und unterstützte ihr Ansinnen – die Kindesmutter erwirkte daraufhin eine einstweilige Anordnung vor dem Amtsgericht Düsseldorf. Ihr wurde das alleinige Sorgerecht nach § 1628 und § 1697a BGB für den Rechtsstreit mit der neuen Lebensgefährtin des Kindsvaters übertragen.

Zwar entfernte die Lebensgefährtin die Fotos als Reaktion auf den Beschluss, der Vater sah jedoch sein rechtliches Gehör verletzt, weil er im Verfahren nicht angehört worden war (er hatte sich zuvor jedoch schriftlich geäußert). Er erhob Beschwerde beim OLG Düsseldorf, weil er der Ansicht war, dass die Fotos die Kinder in keiner Weise in deren Persönlichkeit verletzten.

Das OLG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und wies sie als unbegründet zurück. Wieso?

Durfte das Amtsgericht der Mutter für diese Angelegenheit die Alleinsorge übertragen?

Hinsichtlich der Frage, ob das Amtsgericht der Kindesmutter für die Angelegenheit die Alleinsorge übertragen durfte, führte das OLG aus, dass die sog. Erheblichkeitsschwelle des § 1628 BGB erreicht war: in der Veröffentlichung von Kinderfotos in den sozialen Medien liegt eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 1628 BGB.

Die Posts können nämlich Auswirkungen auf die Entwicklung von Kindern haben, weil sie einem unbegrenzten Personenkreis zugänglich sind und unkontrolliert weiterverbreitet werden können. Die spätere Löschung der Bilder, wenn diese einmal im Internet sind, ist sehr schwierig. Es besteht deshalb die Möglichkeit, dass die Kinder stets mit diesen Bildern konfrontiert werden. Sowohl die Integrität der Persönlichkeit der Kinder sowie ihrer Privatsphäre werden deshalb spürbar tangiert, die Erheblichkeitsschwelle von § 1628 BGB sei deshalb erreicht.

Im vorliegenden Fall kam das OLG außerdem zur Feststellung, dass die Mutter besser geeignet sei, dem Kindeswohl Rechnung zu tragen. Die Entscheidungsbefugnis ist vor dem Hintergrund des Kindeswohls stets dem Elternteil zu übertragen, der die bessere Gewähr dafür trägt, im Sinne des Wohls der Kinder über die weitere Verbreitung der Fotos zu entscheiden. Weil der Vater sich außerdem geweigert hatte, an der Unterbindung der Posts seiner Lebensgefährtin mitzuwirken, hatte er die gesetzlichen Einwilligungserfordernisse nicht respektiert.

Das OLG stellte weiterhin fest, dass die einseitige Veröffentlichung der Fotos unzulässig war unter Berufung auf § 22 S. 3 und 4 KUG her. Demnach ist für die Verbreitung eines Bildes von einem Kind die Einwilligung von beiden sorgeberechtigten Elternteilen notwendig. Auch Art. 6 Abs. 1 S. 1 a) DSGVO setzt die Einwilligung beider sorgeberechtigter Eltern voraus.

Also bitte: Wenn schon Fotos des Nachwuchses auf Social Media gepostet werden (was sagt das Kind eigentlich dazu, wenn es älter ist?!) dann bitte ausschließlich mit dem Einverständnis beider sorgeberechtigter Elternteile – das sollte natürlich auch der neuen Lebensgefährt:in und Oma, Opa und Tanten erklärt werden.

Und jenseits des Rechtlichen: Würden Sie wollen, dass Fotos von Ihnen – am besten noch unbekleidet am Strand – für alle Ewigkeit in den Tiefen des Internets auffindbar sind, weil Tante Erna ihre Entzückung über Sie mit aller Welt teilen wollte? Sicher nicht.

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