Die Ablieferungspflicht gemäß § 2259 BGB


Aktualisiert: 2. Feb. 2021

Ein Todesfall ist eingetreten – welche Pflichten treffen die Erben im Hinblick auf das Testament?

Wenn ein nahestehender Mensch verstirbt, kommen zahlreiche Pflichten auf die Erben zu.

Der folgende Artikel soll einen kurzen Überblick darüber bieten, welche erbrechtlichen Fallstricke es für Ehegatten, Kinder, Eltern, Geschwister, Onkel und Tanten im Falle des Todes eines Verwandten zu beachten gilt.

Im deutschen Recht ist es so, dass jeder Mensch seinen letzten Willen nicht nur in einem notariellen Testament, sondern auch in einem eigenhändigen Testament, welches durch den Erblasser vollständig eigenhändig per Hand geschrieben werden muss, festhalten kann.

Sinn und Zweck dieser Regelung ist, dass der Gesetzgeber sicherstellen will, dass ein vorgefundenes Testament auch tatsächlich vom Erblasser stammt und dem wirklichen Willen des Erblassers entspricht. Wenn das Testament jedoch weder zur Aufbewahrung an einen Freund, Verwandten, Anwalt oder Notar übergeben wurde, noch beim Nachlassgericht hinterlegt wurde, welches das Testament beim Zentralen Testamentsregister hat registrieren lassen, wird sich das Testament des Erblassers wahrscheinlich spätestens bei der Wohnungsauflösung in einem Safe oder in einer Schublade finden lassen.

Muss ich das Testament beim Nachlassgericht abgeben?

Auch wenn die Hinterbliebenen zunächst erst einmal andere Sorgen haben, darf die Vorschrift des § 2259 Abs.1 BGB nicht außer Acht gelassen werden. Danach trifft denjenigen, in dessen Besitz sich das Testament befindet, eine Ablieferungspflicht, wenn sich das Testament nicht in amtlicher Verwahrung findet.

Das bedeutet: Das Testament muss unverzüglich im Sinne des § 121 BGB beim Nachlassgericht abgeliefert werden, nachdem der tatsächliche Besitzer Kenntnis vom Tod des Erblassers erlangt hat. Unverzüglich bedeutet im juristischen Sinne nicht „sofort“, sondern ohne schuldhaftes Zögern – es kommt dabei auf die Umstände des Einzelfalls an.

In der Regel wird hier wohl ein Zeitraum von ca. 2 Wochen als angemessen anzusehen sein.

Der Erblasser kann den Erben nicht von der Ablieferungspflicht befreien.

Gegenstand der Ablieferung sind ausnahmslose alle Schriftstücke, die nach Form oder Inhalt eine Verfügung von Todes wegen darstellen können. Die Entscheidung, ob es sich bei einem Schriftstück um ein Testament handelt, ob dieses den gesetzlichen Anforderungen genügt, ob es gültig, widerrufen oder gegenstandslos ist, liegt allein beim Nachlassgericht.

Was geschieht, wenn die Ablieferung des Testaments versäumt wird?

Wird die Ablieferung des Testaments durch den Testamentsbesitzer versäumt, kann er unter Umständen von den Erben auf Herausgabe des Testaments verklagt werden. Der Besitzer eines als Testament gekennzeichneten Schriftstücks macht sich darüber hinaus schadensersatzpflichtig, wenn er schuldhaft die Ablieferung beim Nachlassgericht unterlassen oder das Testament sogar vernichtet hat.

Schadensersatzansprüche der Erben lassen sich aus § 2259 BGB als Schutzgesetz in Verbindung mit § 823 Abs.2 BGB herleiten.

Kann ich durch die Nichtablieferung des Testaments eventuellen Pflichtteilsansprüchen entgehen?

Wenn der Besitzer des Testaments befürchtet, sich Ansprüchen von Pflichtteilsberechtigten ausgesetzt zu sehen, wenn das Testament durch das Nachlassgericht eröffnet wird, so wird eine verspätete Ablieferung des Testaments beim Nachlassgericht ihn nicht von diesen Ansprüchen befreien.

Zwar verjähren Pflichtteilsansprüche grundsätzlich innerhalb der Regelverjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB, allerdings sind für den Anfang der Verjährung zwei Voraussetzungen zu beachten:

Zum einen muss der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis vom Erbfall erlangt haben. Weiterhin ist Voraussetzung für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist die Kenntnis darüber, dass der Pflichtteilsberechtigte enterbt wurde, sonst kann die Verjährungsfrist nicht zu laufen beginnen.

Wer also 3 Jahre wartet, und erst dann das Testament beim Nachlassgericht abgibt, kann der Zahlung eines Pflichtteils durch verspätete Abgabe nicht entgehen.

Sichere Kenntnis darüber, dass eine Enterbung vorliegt, wird der Plichtteilsberechtigte im Regelfall erst erhalten, wenn die Verfügung von Todes wegen vom Nachlassgericht eröffnet wurde.

Die schuldhafte Nichtablieferung des Testaments – z.B. um der Geltendmachung von flichtteilsansprüchen zu entgehen, wird dem Testamentsbesitzer also nicht helfen – schlimmer noch: es handelt sich hierbei um eine gemäß § 274 StGB strafbare Urkundenunterdrückung.

Die Besitzer des Testaments sind also gut beraten, Ihrer Ablieferungspflicht gemäß § 2259 BGB unverzüglich – also schnellstmöglich nach Eintritt des Erbfalls und Auffinden des Testaments – nachzukommen, um sich nicht strafbar oder schadensersatzpflichtig zu machen.

Dieser Artikel bietet nur einen rechtlichen Kurzüberblick und ersetzt kein individuelles anwaltliches Beratungsgespräch.

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