Für den nicht betreuenden Elternteil, der zum Barunterhalt verpflichtet ist, bringt das neue Jahr einige Änderungen mit sich: die neue Düsseldorfer Tabelle 2024 tritt ab dem 01.01.2024 in Kraft.
Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Leitlinie für die Festlegung von Unterhaltszahlungen für minderjährige Kinder sowie Ehegatten. Die Tabelle wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben und gibt an, in welcher Höhe Unterhalt vom zum Barunterhalt verpflichteten Elternteil zu zahlen ist.
Was ändert sich für mich als Unterhaltspflichtige*r?
Es gibt eine Erhöhung des Mindestunterhalts für minderjährige Kinder: Dieser wird um 9,7 Prozent erhöht. Die Erhöhung der Zahlbeträge ist auf die insgesamt gestiegenen Lebenshaltungskosten zurückzuführen und aufgrund der Inflation notwendig. Auch in den anderen Einkommensgruppen steigt der Unterhalt, wenn das Nettoeinkommen der/des Unterhaltspflichtige*n mehr als 2100,- € beträgt. In den letzten zwei Jahren hat sich der Unterhalt insgesamt um ca.20 Prozent erhöht.
Ändert sich mein Selbstbehalt?
Auch der Selbstbehalt der Unterhaltspflichtigen ist gestiegen. Dies ist der Betrag, den ein/e Unterhaltspflichtige*r mindestens zur Verfügung haben muss, um den eigenen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Für Erwerbstätige steigt ab dem 01.01.2024 der Selbstbehalt auf 1.450,- Euro (Erwerbstätigenbonus).
Bei nicht Erwerbstätigen wie z. B. Rentnern oder Arbeitssuchendem beläuft sich der Selbstbehalt auf
1.200 Euro.
Was muss ich dem anderen Elternteil zahlen?
Die genauen Beträge sind in der Düsseldorfer Tabelle aufgeführt – wichtig: Welche Beträge tatsächlich zu zahlen sind, steht nicht vorne in der Tabelle, sondern hinten. Dort finden sich die tatsächlichen Zahlbeträge unter Berücksichtigung des hälftigen Kindergeldes.
Wie oft muss ich Auskunft über meine Einkünfte erteilen?
Ein Auskunftsanspruch der/des Unterhaltsberechtigte*n besteht beim Unterhalt grundsätzlich alle zwei Jahre. Vor Ablauf dieser Frist kann jedoch im Einzelfall trotzdem ein Auskunftsanspruch geltend gemacht werden, wenn die/der Berechtigte glaubhaft machen kann, dass die/der Auskunftspflichtige* in der Vergangenheit wesentlich höhere Einkünfte erwirtschaftet hat oder sich die Einkommensverhältnisse wesentlich verändert haben.
Muss ich automatisch ab dem 01.01.2024 mehr Unterhalt zahlen?
Sobald das Kind die nächste Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle erreicht, sobald sich der tatsächlich geschuldete Mindestunterhalt verändert, ist keine neue Vereinbarung über den zu zahlenden Kindesunterhalt notwendig. Er wird vielmehr dynamisch nach Maßgabe des § 1612a BGB angepasst. Beim dynamisierten Unterhalt wird also lediglich der Zahlbetrag prozentual nach dem jeweiligen Mindestunterhalt für die betreffende Altersgruppe in der Düsseldorfer Tabelle festgesetzt.
Sobald sich also der Mindestunterhalt erhöht, erhöht sich automatisch auch der Zahlbetrag für den Kindesunterhalt.
Die neue Düsseldorfer Tabelle steht ab sofort HIER zur Verfügung.
Passen Sie also am besten als Unterhaltspflichtige*r jetzt schon die Zahlbeträge für das Jahr 2024
an. Beachten Sie: einer konkreten Aufforderung zur Erhöhung der Zahlbeträge bedarf es bei vorliegen eines entsprechenden dynamisierten Unterhaltstitels nicht!
Haben Sie Fragen zur Unterhaltsberechnung oder Unterhaltshöhe oder haben Sie eine Aufforderung zur Auskunft über Ihre Vermögensverhältnisse erhalten? Vereinbaren Sie gerne einen Beratungstermin mit Ihrer Fachanwältin für Familienrecht. In allen Unterhaltsfragen steht Rechtsanwältin Pfeffer Ihnen vertrauensvoll zur Seite.