Welche rechtlichen Folgen hat eine Samenspende?


Es gibt zahlreiche Gründe, über eine Samenspende nachzudenken.

Ob heterosexuelle Paare, deren Kinderwunsch auf natürlichem Weg nicht erfüllt wird, weil der Partner unfruchtbar oder nur eingeschränkt zeugungsfähig ist und homologe Inseminationen keinen Erfolg hatten, weil einer der Partner eine Erbkrankheit hat, die nicht an das Kind weitergegeben werden soll, im Falle von Regenbogenfamilien mit Kinderwunsch oder Single Moms by Choice.

Die erste Frage die sich stellt ist:

Privater Spender oder offizielle Samenspende in einer Klinik?

Eine Samenspende kann für die oben genannten Personen den Weg zum Wunschkind ebnen. Dabei haben die Wunscheltern zunächst die Wahl, ob sie sich für einen privaten Spender (zum Beispiel aus dem persönlichen Freundes- und Bekanntenkreis) oder für eine offizielle Samenspende mit ärztlicher Begleitung entscheiden.

Beide Optionen haben weitreichend unterschiedliche rechtliche Folgen, über die sich die Betroffenen vor der Samenspende im Klaren sein sollten.

Was ist rechtlich zu beachten, wenn die Wunscheltern sich für einen privaten Spender entscheiden?

Hat der Spender ein Recht auf Umgang mit dem Kind?

Wenn die Wunscheltern sich für einen privaten Spender entscheiden, steht dem leiblichen Vater (also dem Samenspender) ein Recht auf Umgang mit dem Kind zu, wenn hierzu keine Regelung getroffen wurde. Dies wurde mittlerweile durch den Bundesgerichtshof entschieden. In dem Verfahren ging es darum, dass der genetische Vater sich zwar mit der Adoption durch die Co-Mutter des Kindes einverstanden erklärt hat, jedoch nach der Geburt des Kindes in Begleitung der rechtlichen Eltern Umgang mit dem Kind hatte.

Vier Jahre nach der Geburt des Kindes verlangte der Vater eine Ausweitung der Umgangskontakte, und zwar ohne Begleitung der rechtlichen Eltern. Die Mutter sowie Co-Mutter des Kindes lehnten dies ab. Aufgrund eines Kontaktabbruchs zwischen den Beteiligten stellte der genetische Vater einen Antrag auf Umgangsregelung bei Gericht.

Während die erste Instanz sowie die Beschwerdeinstanz ein Umgangsrecht ablehnten, entschied der BGH, dass ein Umgangsrecht des leiblichen Vaters gemäß § 1686a Absatz 1 BGB möglich sei.

Welche Voraussetzungen müssen für ein Umgangsrecht des Samenspenders vorliegen?

Nach § 1686 a Absatz 1 BGB besteht ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn ein ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt wurde und der Umgang auch dem Kindeswohl dient.

Im Gegensatz zu einer offiziellen Samenspende mit ärztlich unterstützter Befruchtung nach § 1600d Absatz 4 BGB ist die Feststellung einer Vaterschaft nicht kraft Gesetzes gesperrt.

Dies ist einer der gravierendsten Unterschiede und ein Punkt, der unbedingt bedacht werden muss.

Kann das Umgangsrecht des privaten Spenders ausgeschlossen werden?

Nur durch die Adoption durch die Co-Mutter bzw. das Einverständnis des genetischen Vaters ist das Umgangsrecht des privaten Spenders nicht automatisch ausgeschlossen. Anders läge der Fall, wenn der Vater auch auf sein Umgangsrecht verzichtet hätte.

Kann der private Spender als Vater festgestellt werden?

Der private Samenspender kann als Vater festgestellt werden – dies folgt aus § 46 zu Art 229 EGBGB. Die Ausschlussnorm § 1600d Abs. 4 BGB gilt nur für Samenspenden, die nach der Gesetzesänderung durchgeführt wurden und nur, wenn diese in einer Einrichtung gemäß § 1a Nr. 9 TPG durchgeführt wurden. In diesem Fall entstehen Unterhalts- und erbrechtliche Ansprüche des Spenderkindes.

Zwar können die Ansprüche des Kindes weder von der Spendeempfängerin noch von der Klinik oder Samenbank ausgeschlossen werden, es steht den Wunscheltern jedoch frei, den Samenspender von diesen Verpflichtungen in einer Vereinbarung freizustellen.

Die offizielle Samenspende bei der Samenbank: Welche Rechte haben Spender und Kind?

Während die Wunscheltern keinen Auskunftsanspruch gegen die Samenbank bzw. Klinik haben, die Identität des Spenders zu erfahren, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass dies nicht für das Kind gilt, das mithilfe einer anonymen Samenspende gezeugt wurde. In diesem Fall besteht ein Auskunftsanspruch gegen die Reproduktionsklinik, die Zugang zu den Daten des Vaters hat (Az.: XII ZR 71/18). Der BGH begründet dies damit, dass das Recht des Kindes, seine Abstammung zu kennen, schwerer wiege als das Recht des Vaters auf Anonymität und die ärztliche Schweigepflicht. Dieser Auskunftsanspruch orientiert sich an den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB).

Der Grundsatz von Treu und Glauben als übergesetzlicher Rechtssatz aller Rechtsordnungen kann die ärztliche Schweigepflicht außer Kraft setzen. Das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung ist auch im Grundgesetz verankert als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 GG, Art. 1 GG). Das Interesse des Kindes daran zu erfahren, wer sein Vater ist, von wem es abstammt, hat so erhebliches Gewicht, dass die Schweigepflicht der Klinik und das Interesse des Samenspenders, anonym zu bleiben, hinter dem Interesse des Kindes zurückstehen müssen.

Wer ist denn dann der Vater bei der offiziellen Samenspende

Wenn das Kind im Rahmen einer ärztlich unterstützten künstlichen Befruchtung in einer Einrichtung der medizinischen Versorgung im Sinne von § 1a Nr. 9 TPG unter heterologer Verwendung von Samen gezeugt wurde, der vom Spender einer Entnahmeeinrichtung im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 SaRegG zur Verfügung gestellt wurde, kann der Samenspender nicht als Vater des Kindes festgestellt werden (§ 1600 Abs. 4 Abs. 4 BGB).

Wenn die Wunscheltern verheiratet sind, ist die Vaterschaft unproblematisch: der Ehemann wird automatisch Vater des Kindes (§ 1592 Nr. 1 BGB). Er kann die Vaterschaft nicht anfechten, wenn er der Zeugung des Kindes mittels künstlicher Befruchtung zugestimmt hat. Dies gilt auch für die Kindesmutter.

Welche rechtlichen Folgen kann die Samenspende für den offiziellen Spender haben?

Für die Spende bei einer offiziellen Samenbank gilt das am 1.7.2018 in Kraft getretene Samenspenderregistergesetz. Danach kann ein Samenspender nicht mehr als rechtlicher Vater festgestellt werden. Unterhalts- oder erbrechtliche Ansprüche des Spenderkindes sind also ausgeschlossen.

Kann man nach einer Samenspende auf Unterhalt verklagt werden?

Es gibt grundsätzlich zunächst einmal keinen Unterschied zwischen einem Kind, das aus einer Spendersamenbehandlung hervorgegangen ist und einem Kind leiblicher Eltern. Unterhalts- und Erbansprüche des Spenderkindes richten sich wie beim Kind leiblicher Eltern ausschließlich gegen die gesetzlichen Eltern, dies gilt auch bei unverheirateten Paaren.

Der Spender kann nicht auf die Zahlung von Unterhalt in Anspruch genommen werden. Das Spenderkind hat folglich keine rechtlichen Ansprüche auf die Zahlung von Unterhalt gegenüber dem genetischen Vater.

Muss der Spender die Vaterschaft anerkennen?

Auch wenn das Kind seine genetische Abstammung kennt, kann der Samenspender nicht als Vater festgestellt werden. Das Spenderkind hat folglich keine rechtlichen Ansprüche auf die Zahlung von Unterhalt gegenüber dem genetischen Vater.

Sind Kinder aus Samenspende erbberechtigt?

Erb- und Pflichtteilsansprüche gegen den Spender kommen nicht in Betracht.

Egal für welche Option sich die Wunscheltern entscheiden: es gibt in rechtlicher Hinsicht vieles zu bedenken. Es ist sinnvoll, sich anwaltlich beraten zu lassen. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen ein privater Spender ausgewählt wird – hier ist es sinnvoll, Unterhaltsansprüche und erbrechtliche Ansprüche des Kindes vertraglich auszuschließen. Lassen Sie sich beraten!

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Ausschluss des Zugewinns – wann ist dies möglich?


Nachdem Alessio endlich einen Platz bei einem Tagesvater bekommen hatte, konnte SA ihre Tätigkeit als Star-Architektin wieder in größerem Rahmen wahrnehmen.

Sie bekam den Auftrag für die Errichtung eines neuen Bankenviertels im Münchner Süden.

Die Kasse klingelte, so dass SA Ihr Investitions-Portfolio ordentlich erweitern konnte: neben Kryptowährungen konnte sie einen hohen sechsstelligen Betrag in NFT investieren.

Es war ihr wichtig, dass Alessio für die Zukunft gut abgesichert ist. Der Ärger über BKs un- ehrenwertes Verhalten verflog schnell – man traf sich ab und zu und tauschte sich über Geschäftliches aus. Doch wie es halt so ist: alte Liebe rostet nicht.

BK und SA hegten trotz aller Widrigkeiten nach wie vor Gefühle füreinander und wollten es noch einmal versuchen, diesmal aber richtig: BK machte SA unter Übergabe eines prunkvollen Geschenks einen Heiratsantrag und freudig stimmte SA zu, hatte sie doch vorher schon jahrelang auf einen Antrag gewartet.

Beim Business-Lunch mit ihrem langjährigen guten Bekannten und Geschäftspartner, Herrn Rechtsanwalt Salz, kam auch die geplante Eheschließung zur Sprache. Anwalt Salz mahnte: „Du brauchst einen Ehevertrag. Du weißt ja: Vertrag kommt von vertragen!“.

SA hielt das für unromantisch. Sie wollte sich lieber mit den Planungen des rauschenden Festes und der Kleiderwahl auseinandersetzen, nicht mit irgendwelchen Verträgen. Und überhaupt: Anwalt Salz hat doch sowieso schon die Dollarzeichen in den Augen. Diese Anwälte gehen sowieso immer vom Schlimmsten aus!

So entschied SA sich also für die Romantik und gegen den Ehevertrag.

Nach einer Hochzeit, bei der an nichts gespart wurde, verliefen die ersten Jahre der Ehe eher unspektakulär und ohne große Vorkommnisse: BK hatte sich, nachdem sein kurzes Intermezzo mit der talentierten Nageldesignerin TN ein jähes Ende fand, zumindest oberflächlich wieder in den Griff bekommen – kein Champagner mehr, keine exzessiven Feste mehr, keine außerehelichen Liebschaften.

Das wirkte sich auch auf sein Geschäft aus, das er nunmehr weitestgehend lasterfrei betrieb: Torten ohne Puderzucker – so lautete das neue Konzept, das großen Anklang und reißenden Absatz in der zahlungskräftigen Münchner Fitness-Influencer Community fand.

Was nach wie vor jedoch nicht besser wurde: BK verletzte in hohem Maße seine ehelichen Pflichten. Obwohl es zwischen den Eheleuten vereinbart war, kümmerte er sich nicht um den Haushalt. Im Gegenteil: er sorgte für großes Chaos in der 20-Zimmer Villa, sämtliche Arbeit blieb an SA allein hängen. Die Pflege des zum Anwesen gehörenden Palmengartens musste SA ebenfalls ganz allein übernehmen. Obwohl SA viel mehr arbeitete, blieb sie mit der Haushaltsführung und der gesamten Care-Arbeit völlig allein. Auch mit Alessio verbrachte BK keine Zeit. Er kümmerte sich schlichtweg gar nicht um sein Kind, obwohl SA und BK dies anders vereinbart haben. Dieses Ungleichgewicht fiel auch allen gemeinsamen Bekannten auf, die sich fragten, warum man BK niemals mit Alessio sieht.

BKs Verhältnis zu Alessio war kühl, distanziert und unherzlich. SA ärgerte dies sehr. Hätte sie gewusst, dass sich die Ehe so entwickeln würde, hätte sie BK nicht geheiratet.

Das neue, bodenständige Leben ohne Eskapaden und ohne Exzesse, dafür mit E-Lastenfahrrad, Einkäufen im Unverpackt-Laden und Funktionskleidung bekam BK nicht gut: Er wurde cholerisch, SA gegenüber immer wieder ausfallend und beschimpfte sie oft.

Er machte sie für sein Unglück verantwortlich, hatte sie ihm doch empfohlen, den Puderzucker weg zu lassen, um neue Wege zu gehen. Sein neues Umfeld aus lauter gesunden, funktionierenden Menschen ging ihm gehörig auf die Nerven. Er wollte Spaß, einen anderen Lifestyle, das ganze wilde Leben. Das hier war ihm alles zu wenig. SA langweilte ihn mit ihrem ständigen Gerede darüber, dass er mehr im Haushalt tun sollte und sich besser um Alessio kümmern sollte. Seine Familie nervte ihn. Er konnte sie nicht mehr ertragen und beschloss deshalb, sich von nun an in Affären zu stürzen, was das Zeug hält.

SA, beruflich voll ausgelastet, bemerkte dies zunächst nicht. Neben Job, Kinderbetreuung, Haushalt und Alessios zahlreichen Freizeitaktivitäten war sie oft so erschöpft, dass sie abends nur noch völlig ausgelaugt ins Bett fiel. Erst nach zwei Jahren stellte sie fest, dass BK sie im Laufe der Ehe mit über 25 Münchner Prostituierten und Callgirls betrogen hatte. Er unterhielt mehrere Affären gleichzeitig und fing an, für seine Eroberungen sein Vermögen zu verschleudern.

SA erinnerte sich an die mahnenden Worte ihres Freundes Rechtsanwalt Salz. Ach, hätte sie doch einen Ehevertrag gemacht! Sie trug sich mit dem Gedanken, sich scheiden zu lassen, fürchtete jedoch den Zugewinnausgleich!

Denn nach Jahren der Ehe stiegen SAs hochspekulative Investments ins Unermessliche. Sie startete mit einem Anfangsvermögen von 2 Mio. Euro in die Ehe. Nach 7 Ehejahren konnte Sie einen Kontostand von 23 Millionen Euro verzeichnen. Nicht schlecht.

BK, der mit einem Anfangsvermögen von 2 Millionen in die Ehe startete, hatte schließlich ein Endvermögen von nur noch 1 Million Euro. Innerhalb der letzten Jahre der Ehe hatte er mehrere Millionen Euro sinnlos verschleudert und in Nobelkarossen gesteckt, ohne im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein. Die Fahrzeuge hatte er schließlich alle zu Schrott gefahren. Mehrere Gerichtsverfahren wegen Straßenverkehrsdelikten waren anhängig. Auch am Familienunterhalt beteiligte er sich nicht – die gesamten Kosten für den Unterhalt der Familie trug SA allein.

SAs Berechnungen für den Zugewinnausgleich waren düster. Sie ging davon aus, dass sie an BK einen Betrag in Höhe von fast 10 Mio. Euro als Ausgleichszahlung leisten müsse.

SA war völlig verzweifelt und machte sich große Vorwürfe. Sie hatte, weil sie den Abschluss eines Ehevertrags scheute, Alessios finanzielle Zukunft gefährdet. Ihr Vermögen würde sich erheblich reduzieren, Alessios Besuch der Schweizer Privatschule würde sie nun nicht mehr finanzieren können. Und das alles, trotz der unsäglich schlechten Behandlung, die ihr durch BK widerfahren ist. Ein Gräuel! Eine Untragbarkeit!

Verzweifelt suchte sie den Rat ihres Freundes Rechtsanwalt Salz und offenbarte ihm, wie furchtbar die Beziehung mit BK wirklich gewesen ist.

Der findige Rechtsanwalt Salz zauberte wie immer einen passenden Paragraphen aus dem Hut: § 1381 BGB.

Gemäß § 1381 BGB kann der Schuldner die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre.

Im Falle einer sogenannten unbilligen Härte kann der Zugewinnausgleich also ausgeschlossen werden. SA fragte genauer nach und Rechtsanwalt Salz erläuterte:

Eine unbillige Härte liegt z.B. dann vor, wenn eine schwere Verfehlung des ausgleichsberechtigten Ehegattens gegenüber dem ausgleichspflichtigen Ehepartner vorliegt. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte seine ehelichen, wirtschaftlichen Pflichten über einen längeren Zeitraum hinweg verletzt – dies ist der Fall, wenn er keinen Unterhalt zahlt, sich nicht um die Haushaltsführung kümmert oder um die gemeinsamen Kinder, obwohl dies anders zwischen den Eheleuten vereinbart wurde und man sich über die Aufgabenteilung einig war. Andere Gründe, die den Zugewinnausgleich ungerecht erscheinen lassen würden sind z.B. Gewalt in der Ehe, Betrug und Heiratsschwindelei des berechtigten Ehegatten usw.

SA atmete auf. Rechtsanwalt Salz konnte sie beruhigen. Wegen BKs schwerer Verfehlungen innerhalb der Ehezeit würde sie dem gefürchteten Zugewinnausgleich „entkommen“. Glück gehabt. Aber nicht immer läuft es so glimpflich ab. Deshalb: lieber gleich zur Anwältin des Vertrauens und sich hinsichtlich des Abschlusses eines Ehevertrags beraten lassen!

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