Screenshots bei WhatsApp weiterschicken – das kann teuer werden!

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Es gibt wieder eine neue Blog-Reihe: Diesmal werde ich mich jeweils wöchentlich mit den verschiedensten Rechtsproblemen rund um Social Media beschäftigen. Was darf man öffentlich bei Facebook schreiben, was versteht man unter Cyber-Mobbing, wie kann ich Social Media Beiträge via notice-and-takedown Verfahren löschen lassen und was kann ich gegen eine ungerechtfertigte Google-Bewertung tun? Was darf man bei Instagram posten oder reposten, wie kennzeichne ich Werbung? Gelten für Influencer die gleichen Standards wie für einen User mit lediglich 30 Followern?


Als erstes Thema der Blog-Reihe werde ich mich dem Thema "Screenshots bei Whatsapp" beschäftigen:


Der nervige Ex-Freund schreibt nach zwei Gläsern Wein zu viel schon wieder peinliche Liebesbekundungen, was natürlich immer für amüsanten Gesprächsstoff unter Freundinnen sorgt. Lästereien unter Arbeitskollegen über die Segelohren der neuen Freundin des Chefs, die Enttäuschung über das Weihnachtsessen („Früher war mehr Lametta!“) und die regelmäßigen Beziehungsdramen dieses einen Kollegen, der blauäugig trotz ständiger Verfehlungen seiner Ehefrau immer noch bei ihr bleibt.


Und überhaupt: "M. ist aber ganz schön fett geworden. Sie sollte vielleicht mal wieder zum Sport gehen. Und hast du die Handtasche gesehen? – Schrecklich!"


Gängige Alltagsthemen – es kann sich wohl niemand ernsthaft davon freisprechen, schon mal die ein oder andere leicht offensive Äußerung bei WhatsApp, per Email oder bei der Nutzung anderer Chatdienste getätigt zu haben.


Dies geschieht – außer in den Fällen, dass die Nachricht als Gruppen-Nachricht an einen großen Kreis von Empfängern gerichtet wurde – natürlich stets im Vertrauen darauf, dass der Adressat die Nachricht vertraulich behandelt und nicht an Dritte weiterschickt.


Denn wenn man gewollt hätte, dass das pikante Foto an den Ex, die Details über Dörthes Dreiecksbeziehung, die abschätzende Äußerung über den neuen Kollegen oder der kundgetane Unmut über die miese Stimmung beim weihnachtlichen Gänseessen öffentlich verbreitet werden, dann hätte man dies wahrscheinlich selbst getan: via öffentlichem Post bei Facebook, per Gruppen-Chat, auf einer Plakatwand oder, ganz altmodisch, auf einem selbst bemalten Bettlaken, befestigt an der Brücke über der B 59.


Aber wofür gibt es dann diese ungemein praktische Screenshot-Funktion?!


Man kann ganz einfach die fremde Nachricht an die beste Freundin, den Chef (um eine Beförderung des Konkurrenten zu verhindern) oder direkt an Dörthes Lover (das gibt Ärger!) weiterleiten. Dies muss ja auch gar nicht immer in böser Absicht geschehen, spart dieses Vorgehen doch einen erheblichen Zeitaufwand, weil man nicht alles doppelt schreiben muss.


Was viele dabei vergessen: die Weiterleitung privater Chat-Nachrichten und Bilder ohne Einwilligung des Absenders stellt einen Eingriff in das sogenannte Allgemeine Persönlichkeitsrecht dar.


Zum Allgemeinen Persönlichkeitsrecht zählen sowohl das Recht am geschriebenen Wort als auch das Recht am eigenen Bild.


Diese Rechte geben dem Inhaber (= Absender der Nachricht) die Befugnis, selbst zu bestimmen, ob der Inhalt eines Schreibens oder einer Nachricht oder ein Foto bzw. eine Abbildung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollen oder ob diese für den rein privaten Bereich vorgesehen sind.


Sowohl die Weiterleitung, das unbefugte Abfotografieren bzw. die Anfertigung von Screenshots als auch die Veröffentlichung dieser vertraulichen Aufzeichnungen tangiert das Allgemeine Persönlichkeitsrecht.


Selbstverständlich fallen nicht nur private E-Mails, sondern auch Chat- oder WhatsApp-Nachrichten, die nur an einen bestimmten, abgegrenzten Personenkreis übersandt werden, in diesen Bereich.


Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht verschafft dem Einzelnen ein grundsätzliches Recht darauf, selbst zu bestimmen, ob Äußerungen nur einer einzigen Person als Gesprächspartner, einem abgrenzbaren Adressatenkreis oder der breiten Öffentlichkeit gegenüber kundgetan werden.


Ebenso stellt das Allgemeine Persönlichkeitsrecht sicher, dass der Absender nicht den Blicken der Öffentlichkeit ausgesetzt wird, wenn er dies nicht möchte (z.B. durch das Weiterschicken intimer Fotos, obwohl diese erkennbar nur für eine Person bestimmt waren).


Wann und unter welchen Umständen der Einzelne davon ausgehen darf, den Blicken der Öffentlichkeit nicht ausgesetzt zu sein, lässt sich nicht allgemein, sondern nur unter Berücksichtigung der konkreten Situation und unter Einbeziehung des eigenen Verhaltens des Betroffenen beurteilen. Wenn sich der Betroffene selbst damit einverstanden erklärt, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden, kann der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme entfallen. Hierzu gibt es eine Vielzahl interessanter Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die den Rahmen dieses Kurzbeitrags sprengen würden.

Bei nur an eine Person gerichteten Chat-Nachrichten (diese müssen nicht zwangsläufig intimen Inhalts sein!), in denen sich die Vertraulichkeit schon aus dem Inhalt selbst ergibt, gilt ein ähnlicher Schutz wie bei Briefen, weil ein einer Verbreitung entgegenstehender Wille des Absenders zu Tage tritt (so auch ein schon ein etwas älteres Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16. Dezember 2011, Az. 4 O 287/11).


Was kann der Absender nun tun, wenn ohne seinen erkennbaren Willen Nachrichten oder Fotos weitergeleitet wurden oder Screenshots von eben diesen an mehrere Adressaten weiterverschickt wurden, für die der Inhalt dieser Nachrichten nicht bestimmt war?


Der ursprüngliche Absender kann die Verbreitung untersagen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung vom Verbreitenden fordern.


Neben zivilrechtlichen Abwehr- und Unterlassungsansprüchen ist auch an ein angemessenes Schmerzensgeld zu denken, vgl. die Entscheidungen des AG Berlin-Charlottenburg, 15.01.2015, Az. 239 C 225/14 sowie des LG Frankfurt am Main, 20.05.2015, Az. 2-03 O 189/13.


Wenn Ihr Allgemeines Persönlichkeitsrecht durch unbefugtes Verbreiten von Nachrichten oder Bildmaterial verletzt wurde und Sie rechtliche Beratung wünschen, wenden Sie sich vertrauensvoll an Ihre Rechtsanwältin oder Ihren Rechtsanwalt – jene/r kann Ihnen helfen, Ihre Rechte schnell und unkompliziert durchzusetzen.


Dieser Blog-Beitrag bietet lediglich einen Kurzüberblick über die Thematik und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit - insbesondere ersetzt er kein individuelles anwaltliches Beratungsgespräch!

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