Gewalt bei der Geburt – Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es?


Die traumatische Geburt – immer noch ein Tabuthema?

Auch wenn das Thema „Geburtstrauma“ bzw. traumatische Geburt nach sich häufenden Berichten betroffener Frauen in Rundfunk und Presse deutlich mehr in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt ist, ist die Thematik für viele Frauen, die Gewalt bei der Geburt erlebt haben, immer noch mit sehr viel Scham und Angst behaftet – man spricht nicht darüber. Gewalt bei der Geburt ist ein Tabu.

Zu Unrecht.

Denn die Zahl der betroffenen Frauen steigt stetig an. Gewalt bei der Geburt ist kein Einzelfall. Dies ist letztlich zumindest auch immer strafferen Zeitplänen in Krankenhäusern, unterbesetzten Kreißsälen, zu wenigen Hebammen und dem generellen Personalmangel in Kliniken geschuldet.

Die betroffenen Frauen haben im Kreißsaal oft Alptraumhaftes erlebt – die Geburt ist aufgrund von Geringschätzung oder Misshandlung bei der Geburt in einer geburtshilflichen Einrichtung ein Erlebnis, an welches sie sich nicht gern zurückerinnern.

Gewalt bei der Geburt kann viele unterschiedliche Gesichter haben. Wenn ein Geburtstrauma sich manifestiert hat, haben die betroffenen Frauen oft einen langen Leidensweg vor sich.

Dabei können viele verschiedene Situationen ursächlich für eine traumatische Geburt sein, die zu bleibenden physischen oder psychischen Verletzungen der betroffenen Frau geführt haben.

Wenn es im Kreißsaal zu Gewalt, körperlichen oder sexuellen Übergriffen oder Grenzüberschreitungen gekommen ist, wenn Betroffene beschimpft oder beleidigt wurden oder respektlose Bemerkungen während der Geburt erlebt haben, allein gelassen worden sind oder gar Eingriffe vorgenommen worden sind, zu denen die betroffene Frau ihr Einverständnis nicht erteilt hat, dann kann ein Trauma häufig die Folge des Erlebten sein.

Eine traumatische Geburtserfahrung hat für die betroffenen Frauen oft dramatische Folgen:

Neben z.B. Flashbacks, Grübelzwang, Panikattacken, Schlaflosigkeit, Bindungsproblemen, sozialer Isolation, Depressionen, körperlichen Beschwerden oder posttraumatischen Belastungsstörungen ist ein erlittenes Geburtstrauma oft eine Härteprobe für die Partnerschaft und sowie das gesamte soziale Umfeld der betroffenen Frau.

Doch Betroffene müssen sich nicht damit abfinden, dass Sie eine ungerechte Geburt erlebt haben.

Es gibt verschiedene rechtliche Möglichkeiten, sich gegen das Erlebte zu wehren.

Hierzu ist zunächst zu differenzieren, in welcher Form die Betroffene Gewalt bei der Geburt erleben musste.

Bei verbaler Gewalt – wenn z.B. seitens des entbindenden Arztes Beleidigungen gegen die Betroffene entäußert wurden, kann man zunächst an eine Strafanzeige denken – selbiges gilt in Fällen, in denen es zu drastischen Grenzüberschreitungen in körperlicher oder sexueller Hinsicht gegen die betroffene Frau gekommen ist. Wurde z.B. ein Dammschnitt falsch durchgeführt, liegt darin eine Körperverletzung – mit oft schwerwiegenden Langzeitfolgen. Für einen solchen Eingriff ist – wie für sämtliche medizinische Eingriffe – eine Einwilligung erforderlich.

Während der Geburt ist die Frau Ärzten und Pflegepersonal schutzlos ausgeliefert. Wenn in dieser Situation – womöglich schmerzhafte – Eingriffe im Intimbereich vorgenommen werden, müssen behandelnde Ärzte vorher das Einverständnis der gebärenden Frau einholen.

Ist eine Sectio ohne Einverständnis oder entgegen dem ausdrücklichen Willen der Schwangeren erfolgt, ohne dass dies medizinisch notwendig war, muss geprüft werden, ob dem verantwortlichen Arzt ein Aufklärungs- oder Behandlungsfehler anzulasten ist.

Lassen Sie sich im Falle eines vermuteten Kunstfehlers anwaltlich beraten:

Ein/e erfahrene/r, im Medizinrecht tätige/r Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt kann Ihnen helfen, Schmerzensgeldansprüche oder eine Entschädigung gegen die oder den Behandler/ in geltend zu machen.

Welcher Weg in jedem speziellen Fall der richtige ist, wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt mit Ihnen gemeinsam herausfinden. Dies richtet sich stets auch danach, was das Ziel des rechtlichen Vorgehens gegen die Klinik bzw. den behandelnden Arzt/ die Hebamme/ Pflegepersonal sein soll.

Im Falle eines zivilrechtlichen Vorgehens empfiehlt es sich, möglichst frühzeitig kompetenten Rat einzuholen.

Eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt, der nicht nur mit dem Gebiet des Medizinrechts und speziell Geburtsschadensrecht vertraut ist, sondern auch über die nötige Empathie und das notwendige Fingerspitzengefühl verfügt, die dieses schwierige rechtliche Gebiet mit sich bringt, hilft Ihnen, die für Sie beste Lösung zu finden.

Wie in allen Fällen vermuteter Kunstfehler empfiehlt sich, möglichst frühzeitig ein „Gedächtnisprotokoll“ bzw. ein „Geburtsprotokoll“ anzufertigen – hier kann die Angabe von Daten, Zeiten, Abläufen sowie Zeugen sehr wichtig sein. Auch wenn es schwierig und herausfordernd ist, ist es oft sinnvoll und für die Durchsetzung von Schmerzensgeldansprüchen essentiell, ein solches Protokoll möglichst frühzeitig nach dem traumatischen Geburtserlebnis anzufertigen. Oft vergisst man später wichtige Einzelheiten, die für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen sehr wichtig sind.

Bei Fragen wenden Sie sich gern jederzeit vertrauensvoll an Rechtsanwältin Pfeffer – per Kontaktformular, per Email oder telefonisch. Rechtsanwältin Pfeffer berät und vertritt Sie in Fällen traumatischer Geburtserlebnisse bundesweit – zeitnah, verständnisvoll und kompetent.

Dieser Blog-Beitrag stellt nur einen Kurzüberblick über ein komplexes Thema dar. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt kein ausführliches anwaltliches Beratungsgespräch.

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Entschädigung für Fluggäste auch bei Streik!


Immer wieder kommt es im Flugverkehr zu Streiks. Massenhafte Arbeitsniederlegungen gehen oft mit vielen Flugverspätungen und Flugausfällen einher. Dies stellt nicht nur die Geduld der Passagiere auf eine harte Probe, sondern ist auch im Hinblick auf die Durchsetzung von Fluggastrechten nach der EU-Fluggastrechteverordnung ein heikles Thema.

Über lange Zeit galten Streiks als sogenannte „außergewöhnliche Umstände“, bei denen grundsätzlich kein Anspruch auf eine Entschädigung wegen Verspätung oder Annullierung bestand.

Dass ein Streik nicht generell ein Ausschlusskriterium für die Geltendmachung von Fluggastrechten ist, hat der Europäische Gerichtshof bereits vor einiger Zeit entschieden: Im Herbst 2016 kam es zu massenhaften Krankmeldungen von Piloten der Fluglinie TUIfly – ein sogenannter wilder Streik. In diesem Fall war den Passagieren eine Entschädigung zugesprochen worden, weil der EuGH die wilden Streiks nicht als außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Fluggastrechte-VO ansah. TUIfly wurde ein Mitverschulden wegen erfolgter Fusionsverhandlungen und schlechtem Krisenmanagement angelastet – die betroffenen Passagiere erhielten trotz Streik eine Entschädigung.

Doch wann ist ein Streik ein sogenannter „außergewöhnlicher Umstand“?

Außergewöhnlich ist ein Umstand dann, wenn er von der Fluggesellschaft nicht beherrscht werden kann, mithin wenn sie alle ihr zumutbaren Maßnahmen trifft. Ein Streik gilt damit häufig als außergewöhnlicher Umstand, insbesondere dann, wenn nicht die Piloten oder die Besatzung der Fluggesellschaft streiken, sondern z.B. Mitarbeiter des Flughafens oder der Flugsicherung sowie das Bodenpersonal.

Nicht selten passiert es, dass Airlines bei der Geltendmachung von Fluggastrechten die Verzögerungen im Betriebsablauf oder die Annullierung von Flügen auf Streiks schieben, die kurz zuvor bereits beendet worden waren oder erst noch zu erwarten sind. Hier muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Airline sich zurecht auf einen Streik beruft und ihre Haftung aus der Fluggastrechte-VO deshalb ausgeschlossen ist.

Mit Urteil vom 3.1.2020 (Az. 2-24 O 117/18) hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden, dass Flugreisende auch bei Annullierung ihrer Flüge wegen eines Streiks der Piloten Ausgleich verlangen können, wenn die Airline nicht alles Zumutbare unternommen hat, um den Ausfall der Flüge zu verhindern.

Im zur Entscheidung vorliegenden Fall hatte die beklagte Fluggesellschaft zuvor im Jahr 2018 mit der Pilotenvereinigung „Cockpit“ über den Abschluss eines Tarifvertrags verhandelt.

Im August 2018 wurden die bei der Beklagten angestellten Piloten von Cockpit aufgefordert, an allen deutschen Flughäfen die Arbeit niederzulegen.

Dieser Aufforderung kam viele Piloten nach. Mit den Arbeitsniederlegungen waren zahlreiche Flugausfälle verbunden. Die Klagen der betroffenen Passagiere gegen die Airline auf Ausgleich nach der Fluggastrechteverordnung hatte Erfolg.

Das Landgericht Frankfurt am Main stellte fest, dass die Fluggesellschaft im konkreten Fall nicht alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen hatte um eine Annullierung der Flüge zu vermeiden. Insbesondere könne eine Airline grundsätzlich gehalten sein, verfügbare Flugzeuge anderer Gesellschaften zu chartern.

Ein Ausschluss der Haftung nach der Fluggastrechteverordnung kam in diesem Fall nicht in Betracht, weil die Airline hätte nachweisen müssen, dass sie mit personellen, materiellen und finanziellen Mitteln den Flugausfall offensichtlich nicht habe vermeiden können. Dies gelang nicht, weil die Beklagte sich weder um die Anmietung anderer Flugzeuge einschließlich Besatzung bemüht hatte, noch überhaupt Kontakt mit anderen Airlines aufgenommen hatte.

Trotz des Pilotenstreiks lagen daher keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne der Fluggastrechteverordnung vor.

Den betroffenen Passagieren steht daher eine Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung trotz Streik zu.

Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main zeigt, dass sich eine detaillierte Prüfung des Einzelfalls durch einen im Reiserecht und Fluggastrecht spezialisierten Anwalt lohnt. Auch wenn die Airline eine Regulierung der Ansprüche zunächst mit Hinweis auf einen Streik ablehnt, bedeutet dies noch lange nicht, dass einem Streik ein außergewöhnlicher Umstand zugrunde lag, der zu einem Ausschluss der Haftung nach der Fluggastrechteverordnung führt.

Dieser Blogbeitrag bietet nur einen kurzen Überblick über das Thema und ersetzt insbesondere kein ausführliches anwaltliches Beratungsgespräch!

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