Koffer weg? – Ihre Rechte bei Gepäckverlust

Wenn nach einem Flug der Koffer nicht wie geplant mit dem Passagier am Zielort ankommt, ist dies oft viel mehr als nur ein Ärgernis: häufig befinden sich im Koffer nicht nur Kleidungsstücke, sondern auch wichtige Dokumente und Sachen von erheblichem ideellen Wert sowie Erinnerungsstücke.


Da der Gepäckverlust häufig sehr einschneidend für den Reisenden ist, greifen bestimmte Passagierrechte ein, die eine Entschädigung durch die Fluggesellschaft nach sich ziehen können.


Welche reiserechtlichen Ansprüche hat ein Passagier, wenn das Gepäck unauffindbar ist? Wie kann Schadensersatz geltend gemacht werden?


Im Folgenden möchte ich darauf eingehen, was zu tun ist, wenn Sie festgestellt haben, dass Ihr Koffer nicht am Zielort angekommen ist.


Wie Sie sich zu verhalten haben und in welcher Höhe Sie Schadensersatz verlangen können, möchte ich näher erläutern:


Bereits im Jahr 1999 wurden von der europäischen Gemeinschaft im sogenannten Montrealer Übereinkommen Haftungsvorschriften verabschiedet, die sich nicht nur auf Passagiere beziehen, sondern auch auf Gepäck oder andere transportierte Güter.


Das Montrealer Übereinkommen regelt, dass ein verloren gegangener Koffer Entschädigungsansprüche des Passagiers gegenüber der Fluggesellschaft begründet.


In Art. 22 Abs. 2 des Montrealer Übereinkommens wird die Haftungshöchstgrenze bei Verlust, Beschädigung, Zerstörung oder Verspätung eines Gepäckstücks geregelt. Diese beläuft sich auf 1.000 Sonderziehungsrechte (SZR). Unter Sonderziehungsrechten versteht man eine künstlich geschaffene Währung, welche feste Summen für die vier Weltwährungen bestimmt. In Euro umgerechnet entsprechen 1.000 SZR einem Betrag in Höhe von zur Zeit etwa 1.246 €.


Dies ist also der Betrag ,der einem jedem Passagier zusteht, wenn er sein Gepäck nicht erhalten hat. Hierbei kommt es nicht auf die Anzahl der verlorenen Gepäckstücke an, sondern es wird auf die jeweilige Person abgestellt. Das bedeutet, die Entschädigung für den Gepäckverlust in Höhe von rund 1.246 € wird jeweils pro Person, deren Gepäck verloren ging, ausgezahlt.


Fluggäste, die über keine oder nur einige Rechnungen für das im Koffer befindliche Hab und Gut verfügen, werden es deutlich schwerer haben, ihre Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft durchzusetzen. Häufig liest man vom dem Tipp, das im Koffer Befindliche vor Antritt der Reise zu fotografieren, sofern keine Belege mehr vorhanden sind. Schaden kann dies sicherlich nicht.


Da es sich bei der in Art. 22 des Montrealer Übereinkommens genannten Summe um eine Höchstsumme handelt, haftet die Fluggesellschaft lediglich bis zur Höhe von rund 1.246 €, auch, wenn der tatsächliche Wert der im Koffer befindlichen Sachen deutlich höher war, z.B. teure Designerkleidung. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Fluggast vor Antritt der Reise bei der Übergabe des aufgegebenen Reisegepäcks an den Luftfrachtführer das Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort betragsmäßig angegeben und den verlangten Zuschlag entrichtet hat.


In diesem Fall hat der Luftfrachtführer bis zur Höhe des angegebenen Betrags Ersatz zu leisten, sofern er nicht nachweist, dass dieser höher ist als das tatsächliche Interesse des Reisenden an der Ablieferung am Bestimmungsort.


Gilt die Entschädigung von 1.246 € auch für Gepäckverlust bei Pauschalreisen?


Nein, bei einer Pauschalreise verhält es sich anderes. Hier kann nicht die Fluggesellschaft zur Verantwortung gezogen werden. Vielmehr hat sich der Passagier, dessen Gepäck am Zielort nicht ankam, an den Reiseveranstalter zu halten: üblicherweise wird der Reisepreis um einen festgelegten Prozentsatz gemindert, und zwar für jeden Tag, den der Passagier ohne seinen Koffer am Urlaubsort zubringen musste.


Überdies kommen auch weitere Entschädigungsansprüche des Reisenden in Betracht. Zu denken wäre hier zunächst an einen Entschädigungsanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude.


Wenn der Koffer nicht auffindbar ist, steht dem Passagier nicht nur die pauschale Entschädigung nach dem Montrealer Übereinkommen in Höhe von 1.246 € pro Person zu, sondern darüber hinaus auch ein weiterer Anspruch auf Kostenerstattung für die Beschaffung dringend benötigter Utensilien (Kosmetik, Hygieneartikel, Wäsche und notwendige Kleidungsstücke).


Wie geht man vor, wenn man realisiert, dass der Koffer verloren bzw. nicht auffindbar ist?


Sobald Sie den Gepäckverlust bemerken, sollten Sie umgehend die zuständige Fluggesellschaft - oder bei einer Pauschalreise Ihren Reiseveranstalter kontaktieren. Am Lost and Found-Schalter des Flughafens melden Sie dann Ihren verloren gegangen Koffer.


Dort wird Ihnen ein sogenannter Property Irregularity Report (PIR) für das nicht auffindbare Gepäck ausgehändigt. Hierbei handelt es sich um ein Protokoll, welches Sie ausfüllen müssen. Melden Sie den Gepäckverlust gegenüber der Fluggesellschaft oder dem Reiseveranstalter stets schriftlich und bewahren Sie unbedingt eine Kopie dieses Schreibens sowie ihres Flugtickets und der Gepäck-Registriernummer als Nachweis auf.


Wenn Sie Beratungsbedarf hinsichtlich Ihrer Ansprüche haben oder wenn die Schadensregulierung durch die Fluggesellschaft oder den Reiseveranstalter problematisch verläuft, zögern Sie nicht, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Eine im Reiserecht tätige Anwältin oder ein Anwalt können Ihnen helfen, Ihre Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft oder dem Reiseveranstalter wegen verlorener Gepäckstücke durchzusetzen.


Lassen Sie sich im Falle eines Gepäckverlustes anwaltlich beraten. Rechtsanwältin Pfeffer verfügt über umfangreiche Erfahrung auf dem Gebiet des Reiserechts und hilft Ihnen, Ihre Ansprüche zeitnah durchzusetzen.


Dieser Blogbeitrag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt kein anwaltliches Beratungsgespräch.

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