US-Behörde DOT zwingt Airlines zur Erstattung von Flugkosten


Aktualisiert: 2. Feb. 2021

Nicht nur in Deutschland und Europa wird heftig darüber gestritten, ob Fluggesellschaften die Ticketkosten von Flügen, die wegen der Corona-Pandemie storniert wurden, zu erstatten haben oder ob Passagiere sich mit Gutscheinen zufriedengeben müssen. Der Wortlaut des Art. 8 lit.a der EG-VO 261/2004 ist insofern eindeutig: Die Ausstellung eines Gutscheines ist nur dann rechtmäßig, wenn der Passagier sein schriftliches Einverständnis hierzu erteilt hat. Es bleibt mithin dabei, dass Passagiere einen Anspruch auf Rückerstattung der Flugkosten haben.

In den USA geht das für die Luftfahrt zuständige Department of Transportation (DOT) andere Wege.

Fluggesellschaften sollen faktisch gezwungen werden, Erstattungen an die Passagiere zu leisten. Von einer reinen Gutschein-Lösung will man derweil in den USA nichts wissen.

Wie auch die EG-VO 261/2004 sahen auch die US-amerikanischen Regularien des DOT bisher im Falle einer Flugannullierung die Möglichkeit der vollständigen Erstattung vor – dies betraf auch Fälle, in denen die Annullierung wegen eines außergewöhnlichen Umstands bzw. höherer Gewalt erfolgt ist.

Zahlreiche Fluggesellschaften hofften scheinbar trotzdem darauf, dass in Zeiten von Corona eine Ausnahmeregelung seitens des DOT getroffen werden würde: mitnichten, wie das DOT in einem Statement klarstellte.

Das DOT äußerte, dass auch dann, wenn sich nur ein einzelner Flug einer Buchung verändere, ein Anspruch auf Rückerstattung der Flugkosten bestünde.

Weiterhin stellte das DOT klar, dass man dafür Sorge tragen werde, dass die getroffenen Regelungen seitens der Airlines auch eingehalten werden. Das DOT ist selbst zuständig für Fälle, in denen Fluggesellschaften den Regulatorien des DOT nicht Folge leisten. Üblicherweise ist deshalb das Beschreiten des Rechtsweges nicht erforderlich – in Europa ist dies regelmäßige Praxis.

Weil das DOT außerdem gewichtige Strafen verhängt, wenn eine Fluggesellschaft die Regelungen bricht und eine Erstattungsleistung nicht ausgekehrt wird, halten sich nur wenige Airlines nicht an die Regeln. Wenn ausländische Gesellschaften die Regulatorien nicht einhalten, droht ihnen schlimmstenfalls der Entzug der Landeerlaubnis auf US-amerikanischem Hoheitsgebiet.

Profitieren auch deutsche Passagiere von den Regelungen des DOT?

Ja, auch deutsche und europäische Passagiere können von den Festlegungen des DOT direkt betroffen sein: die Regelungen des Department of Transportation umfassen alle Flüge, die von einer US-Fluggesellschaft durchgeführt werden (z.B. United Airlines), in den USA starten oder in den USA landen. Anders als die EU-Fluggastrechteverordnung es vorsieht, sind auch Flüge erfasst, die weder in den USA starten noch durch eine US-Airline durchgeführt werden.

Anders als die EU-VO 261/2004 es vorsieht, bestimmen die Regelungen des DOT, dass die Airlines selbst in der Pflicht sind, sich bei ihren Passagieren zu melden. In Fällen, in denen eine Fluggesellschaft ihrem Passagier bereits einen Gutschein angeboten hat, ist diese verpflichtet, den Passagier nachträglich darüber zu informieren, dass auch eine Rückerstattung der Flugkosten durch die DOT-Regelungen vorgesehen ist.

Für Passagiere, die aus oder in die USA reisen, ist das Statement des DOT durchweg positiv: Ein Anspruch auf Erstattung bereits bezahlter Tickets besteht immer dann, wenn Flüge mit einer US-Fluggesellschaft gebucht worden sind oder bei Flügen, die in den USA starten oder landen.

Hinsichtlich der geltenden Rechtslage in der EU bleibt zu hoffen, dass der Beschluss der Bundesregierung, der bereits auf scharfe Kritik von Verbraucherschützern stieß, nicht in die Tat umgesetzt wird: das DOT hat hier sehr viel passagierfreundlichere Regelungen getroffen, um die Rechte von Verbrauchern zu stärken.

Im Gegensatz zu den Überlegungen innerhalb der EU, das wirtschaftliche Risiko der Airlines auf die Passagiere abzuwälzen, wurden in den USA viele Milliarden US-Dollar zur Rettung der Luftfahrtunternehmen bereitgestellt. Vor dem Hintergrund der Rechte der Passagiere erscheint dies eine sehr viel akzeptablere Lösung zur Rettung von Fluggesellschaften in wirtschaftlicher Not sowie zum Erhalt von Arbeitsplätzen zu sein, als die Lösung, die gerade seitens der Bundesregierung diskutiert wird.

Was sicher keine faire Lösung ist, ist die – exklusive – Ausstellung von Gutscheinen – die nicht staatlich abgesichert und weiterhin zeitlich limitiert sind. Dieser Lösungsvorschlag geht an der Realität vorbei: Nicht jeder Passagier kann willkürlich innerhalb eines Jahres erneut Flüge bzw. eine Reise antreten – häufig wurde auch nicht nur ein Flug gebucht, sondern es musste auf zahlreiche Begleitumstände Rücksicht genommen werden: Schulferien der Kinder, Verfügbarkeit der im Zielland gebuchten Unterkunft, sowie die gesundheitliche und finanzielle Situation der Passagiere bei der Buchung.

Letztlich haben viele Passagiere sicherlich darüber hinaus nicht nur subjektive, sondern durchaus realistische Befürchtungen hinsichtlich einer Gutschein-Lösung vor dem Hintergrund einer drohenden Insolvenz des jeweiligen Luftfahrtunternehmens.

Wenn Sie Fragen zu Ihren Erstattungsmöglichkeiten hinsichtlich gebuchter Flüge aus oder in die USA haben, kontaktieren Sie Rechtsanwältin Pfeffer für ein Beratungsgespräch.

Dieser Artikel bietet nur einen rechtlichen Kurzüberblick und ersetzt kein individuelles anwaltliches Beratungsgespräch.

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