Kreuzfahrt abgebrochen wegen COVID-19 – Ihre Rechte


Kreuzfahrt abgebrochen oder abgesagt wegen COVID-19 – welche Rechte haben Sie als Passagier in der Corona-Krise?

Viele Kreuzfahrt Passagiere fragen sich, welche Rechte sie haben, wenn eine Kreuzfahrt wegen des Coronavirus von vornherein nicht angetreten werden kann oder vorzeitig abgebrochen wurde.

Die MS Artania liegt bei Australien vor Anker – an Bord wurden mehrere COVID-19 Erkrankungen bekannt – die Passagiere stehen unter Quarantäne und sollen ausgeflogen werden. Bereits zu dem Zeitpunkt, in dem das Kreuzfahrtschiff im Hafen von Sydney auslief, gab es weitreichende Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes. Bereits nach wenigen Tagen an Bord des Schiffes wurde bekannt, dass zahlreiche Häfen auf der ursprünglich geplanten Route wegen behördlicher Restriktionen nicht angelaufen werden konnten.

Auch zahlreichen Passagieren anderer Kreuzfahrtschiffe machte COVID-19 hinsichtlich ihrer geplanten Seereisen einen Strich durch die Rechnung.

Wie kommen Passagiere nun zu ihrem Recht? Wird der Reisepreis teilweise oder komplett erstattet? Gibt es sogar Schadensersatz?

Hier ist zunächst zwischen verschiedenen Fallkonstellationen zu unterscheiden.

Wenn der Veranstalter der Kreuzfahrt bereits vor Reisebeginn von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht hat, weil am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe ein sogenannter unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstand aufgetreten ist, welcher die Durchführung der Kreuzfahrt bzw. die Beförderung der Passagiere an den Zielort erheblich beeinträchtigt, kann der Reiseveranstalter gemäß § 651 h BGB keine Entschädigung für die Stornierung vom Kunden verlangen – die Stornierung ist für den Kunden in diesen Fällen grundsätzlich kostenfrei.

Wenn wegen der Corona-Pandamie ein hohes Ansteckungsrisiko sowie zu erwartende Anlaufverbote und Sicherheitsrisiken zu erwarten sind, die eine vertragsgemäße Erfüllung der versprochenen Reiseleistungen unmöglich machen, hat der Reiseveranstalter nach § 651 h Abs. 4 BGB das Recht, den Rücktritt vom Vertrag gegenüber dem Kunden erklären. Grundsätzlich trifft den Reiseveranstalter eine Pflicht, vor Beginn der Reise bei den zuständigen Stellen Erkundigungen einzuholen, ob die Reise wie geplant durchgeführt werden kann oder nicht.

Eine Stornierung muss in diesem Fall unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, erfolgen.

Kurzfristige Absagen, gerade in Anbetracht dessen, dass viele Passagiere ihre Reise langfristig planen , weil die meisten Kreuzfahrten sich über mehrere Wochen erstrecken, können dem Reisenden nicht zugemutet werden.

Im Falle eines Rücktritts des Reiseveranstalters sind die berechtigten Interessen des Kunden zu berücksichtigen.

In diesen Fällen besteht aufgrund der Nebenpflichtverletzung des Reiseveranstalters auch ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Reisenden.

Interessant sind die aktuellen Fälle, in denen der Reiseveranstalter die Passagiere trotz sich aufdrängender Sicherheitsbedenken die Reise antreten ließ: in diesen Fällen ist es nach Ansicht der Verfasserin denkbar, neben Rückzahlungs- bzw. Minderungsansprüchen auch darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend zu machen.

Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Reiseveranstalter aufgrund der sich stetig und immer weiter ausbreitenden Corona-Pandemie nahezu leichtfertig das Kreuzfahrtschiff auslaufen lässt, obwohl bereits in diesem Zeitpunkt absehbar gewesen wäre, dass es eine Vielzahl von Anlauf-Verboten wegen der Corona-Pandemie auf der Reiseroute geben würde – wenn bereits von vorn herein feststand, dass die Kreuzfahrt aufgrund erheblicher behördlicher Restriktionen nicht stattfinden können wird, wie geplant oder es zu erheblichen Abweichungen von der Route kommt, die die Durchführung des Reise insgesamt unmöglich machen, dann ist den Passagieren neben der Rückzahlung oder verhältnismäßigen Minderung des Reisepreises zusätzlich Schadensersatz zuzubilligen.

Was gilt bei Stornierung der Kreuzfahrt durch den Reisenden?

Mittlerweile existiert eine weltweite Reisewarnung des Auswärtigen Amtes, die zwangsläufig mit Betretungsverboten, Anlaufverboten an Häfen sowie Quarantänemaßnahmen – oftmals auch auf den Schiffen selbst – einhergeht. COVID-19 Erkrankungen und die damit einhergehenden erheblichen Gesundheitsgefahren in fast allen Ländern der Welt sind unvermeidbare außergewöhnliche Umstände, die weder der Kontrolle des Reiseveranstalters noch des Reisenden unterliegen – sie lassen sich nicht durch Routenänderungen umgehen. Wessen Kreuzfahrt bis Ende April beginnen soll, kann die Kreuzfahrt daher kostenfrei stornieren. Hierbei kommt es immer wieder vor, dass Reisenden lediglich Gutscheine angeboten werden – damit müssen Sie sich grundsätzlich nicht zufrieden geben.

Wenn der Reisende bereits von der Kreuzfahrt zurückgekehrt ist, diese jedoch nicht wie geplant stattfinden konnte (z.B. China-Reisen, Routen über Französisch-Polynesien – Südamerika) weil Häfen infolge eines Anlauf-Verbots nicht angefahren werden konnten, weil es zu Quarantänemaßnahmen gekommen ist oder weil es anderweitig zu erheblichen Beeinträchtigungen der vertraglich vereinbarten Reiseleistung gekommen ist, kann der Reisende den Preis der Kreuzfahrt im Verhältnis zu den ausgefallenen bzw. nicht vertragsgemäß erbrachten Reiseleistungen mindern. Auf ein Verschulden des Reiseveranstalters kommt es dabei nicht an.

Wer zahlt den Rücktransport, wenn die Kreuzfahrt abgebrochen wurde?

Den Reiseveranstalter trifft eine Beistandspflicht den Kreuzfahrtpassagieren gegenüber: Er hat daher die Pflicht, die Passagiere kostenfrei zum Ausgangspunkt der Reise zurück zu befördern.

Konnten Sie Ihre Kreuzfahrt nicht antreten oder wurde Ihre Seereise wegen COVID-19 abgebrochen? Haben Sie Probleme, die Kosten Ihrer Reise oder weitere damit in Zusammenhang stehende Auslagen vom Reiseveranstalter zurückzuerhalten? Wenden Sie sich mit Ihren Fragen aus dem Reiserecht an Rechtsanwältin Pfeffer – sie berät und vertritt Sie bundesweit. In Zeiten von Corona bedarf es dafür nicht zwingend eines persönlichen Beratungsgesprächs – Rechtsanwältin Pfeffer verfügt über zahlreiche digitale Kommunikationsmöglichkeiten (Videokonferenz, Email, Telefon), um Ihnen auch in diesen schwierigen Zeiten optimal mit anwaltlichem Rat zur Seite stehen zu können.

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Weltweite Reisewarnung – die neuesten Entwicklungen im Reiserecht


Das Coronavirus breitet sich weltweit und vor allem in Europa immer weiter aus. Täglich werden die Sicherheitshinweise und Warnungen verschärft, was weitreichende Konsequenzen für sämtliche reiserechtliche Fragestellungen hat.

Zahlreiche Deutsche sowie Ausländer mit Aufenthaltsberechtigung und Wohnsitz in Deutschland, welche sich zur Zeit im Ausland aufhalten, kommen nicht mehr nach Deutschland zurück und sitzen in Ägypten, Marokko, auf den Balearen oder andernorts fest.

Der folgende Artikel soll einen Überblick über die wichtigsten Fragen geben: Was ist zu tun, wenn Sie sich noch auf Reisen im Ausland befinden? Wie können Sie Ihren bereits gebuchten Urlaub jetzt kostenfrei stornieren oder absagen? Welche Rechte haben Sie bei ausgefallenen Flügen? Können die Kosten für Bahnreisen erstattet werden?

Die Bundesregierung hat mittlerweile für zahlreiche touristische Ziele eine weltweite Reisewarnung ausgesprochen.

Bis gestern hatte das Auswärtige Amt lediglich von „nicht notwendigen“ Reisen ins Ausland abgeraten. Als Risikogebiete wurden unter anderem Italien, der Iran, bestimmte Provinzen in China und Südkorea, einzelne Regionen in Frankreich und Spanien sowie das Bundesland Tirol in Österreich und bestimmte Staaten in den USA eingestuft. Heute wurde seitens des Auswärtigen Amtes eine weltweite Reisewarnung herausgegeben.

Was tun, wenn Sie am Urlaubsort festsitzen?

Weil insbesondere Deutschland als schwer betroffenes Corona-Risikogebiet gilt, kommen viele Deutsche aus dem Ausland nicht mehr zurück in ihre Heimat. Das Auswärtige Amt startet deshalb ab sofort Rückholaktionen für diese stark von den Reisebeschränkungen betroffenen Touristen. Das Auswärtige Amt hat ein „Rettungsprogramm“ in Kraft gesetzt, mit dem Pauschalurlauber aus Teilen Nordafrikas, der DomRep, den Malediven sowie Philipinnen zurückgeholt werden sollen. Stark betroffen sind auch beliebte spanische Ferienziele wie die Balearen.

Wenn Sie im Ausland festsitzen und nicht nach Deutschland zurückkommen, ist es empfehlenswert, sich zunächst an Ihren Reiseveranstalter zu wenden.

Den Reiseveranstalter trifft gem. § 651 q BGB eine Beistandspflicht, aus der heraus er die Rückreise für die betroffenen Reisenden zu organisieren hat.

Viele Reiseveranstalter schicken dementsprechend mittlerweile selbst Rückholflüge in die betroffenen Gebiete. Die Maschinen der gängigsten Airlines werden dafür eingesetzt. Die Informationen auf der Website des Auswärtigen Amtes werden ständig aktualisiert und sollten verfolgt werden. Gestrandete Urlauber sollten sich außerdem in die Krisenvorsorgeliste des Auswärtigen Amtes eintragen lassen. Hierdurch wird sichergestellt, dass das Auswärtige Amt die betroffenen Reisenden kontaktieren kann und das Amt kann somit auch nachvollziehen, welche Reisenden in welchem Land festsitzen. Auch bei den entsprechenden Botschaften und Konsulaten können festsitzende Urlauber Hilfe erhalten, um einen Rücktransport zu organisieren.

Sind Reisen innerhalb Deutschlands problemlos möglich?

Wer auf den Karibikurlaub verzichten möchte und stattdessen entspannte Wochen im Schwarzwald verbringen möchte, wird enttäuscht werden: Die immer weiter fortschreitende Ausbreitung des Coronavirus hat auch inländisch drastische Auswirkungen auf Reisen.

Kürzlich ergingen zahlreiche Verbote, die die Möglichkeiten zu Reisen im Inland stark einschränkten. Reisebus-Touren sind verboten, viele marktdominierende Busunternehmen haben ihre Tätigkeit komplett eingestellt. Auch Hotels, Restaurants und Gaststätten müssen strenge Auflagen erfüllen, die eine entspannte Urlaubsatmosphäre durch festgelegte Abstandsregelungen für Tische, begrenzte Besucherzahlen und verschärfte Hygienemaßnahmen nicht aufkommen lassen. In Deutschland sind Übernachtungen zu touristischen Zwecken überdies nicht mehr erlaubt. Auch der Wochenend-Trip auf die Insel Sylt hat sich vorerst erledigt: sämtliche Nordsee- und Ostseeinseln sind für den touristischen Verkehr gesperrt.

Mit welchen Einschränkungen haben Bahnreisende zu rechnen?

Auch im Fernverkehr der Deutschen Bahn kommt es zu Beeinträchtigungen – viele Verbindungen in grenznahe Regionen in Österreich, Italien oder die Schweiz finden nicht mehr wie geplant statt, es kommt zu Streckenänderungen und die Züge stoppen auf der deutschen Seite der Grenze. Auch im Nahverkehr gelten in vielen Regionen Deutschlands mittlerweile Notfahrpläne. Bereits gebuchte Bahntickets können storniert werden, gegen Gutscheine eingetauscht oder Bahnreisen verschoben werden.

Welche Grenzen sind dicht?

Die Einreise nach Deutschland aus der Schweiz, Österreich, Frankreich, Dänemark und Luxemburg ist nicht mehr möglich – Deutsche Staatsangehörige sowie Ausländer mit Aufenthaltsberechtigung und Wohnsitz in Deutschland können jedoch zurück in ihr Land. Deutschland zu verlassen wird jedoch zunehmend schwieriger: zwar ist die niederländische Grenze momentan noch offen, Polen, Dänemark und Tschechien lassen Deutsche ohne triftigen Grund jedoch nicht mehr ins Land.

Stornierung durch den Reiseveranstalter – was tun?

Viele große deutsche Reiseveranstalter haben bereits Maßnahmen eingeleitet, Urlauber nach Deutschland zurück zu holen. Ein Großteil der Reiseaktivitäten wird vorerst ausgesetzt – betroffen sind neben dem Hotelbetrieb auch Kreuzfahrten und Pauschalreisen. Auch FTI, Alltours und Studiosus haben sämtliche Buchungen bis Ende März 2020 storniert. Geleistete Anzahlungen auf in diesem Zeitraum gebuchte Pauschalreisen erhalten Urlauber zurück.

Ich habe meinen Sommerurlaub bereits gebucht – ist eine kostenfreie Stornierung möglich?

Eine kostenfreie Stornierung des gebuchten Sommerurlaubs für Juli oder August ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Momentan weiß man nicht, wie sich die Corona-Pandemie entwickeln wird. Die meisten Reiseveranstalter haben ihr Angebot zunächst bis Mitte/ Ende April ausgesetzt. Für zahlreiche bis Ende April stattfindende Reisen werden die Kosten den Reisenden wohl erstattet, dies betrifft alle Fälle, in denen der Reiseveranstalter von seinem Kündigungsrecht Gebrauch macht – dieses Kündigungsrecht steht sowohl dem Reiseveranstalter als auch dem Reisenden zu.

Wenn Sie als Pauschalreisender aktuell ein Land bereisen, das kein Quarantänegebiet ist, bestehen gute Chancen darauf, das Geld für die Reise zurückzubekommen. Nach der Rechtsprechung der Bundesgerichtshofs erhalten Urlauber Geld zurück, wenn sie zu große Abstriche bei den „Kerninhalten“ der Reise hinnehmen müssen. Wenn eine Städtereise obsolet wird, weil sämtliche Sehenswürdigkeiten, Läden, Kirchen und Kultureinrichtungen geschlossen sind, ist ein kostenloser Rücktritt vom Reisevertrag möglich.

Was bedeutet die Corona-Reisewarnung für Flugpassagiere?

Zahlreiche Fluganbieter reduzieren ihr Angebot auf ein Miminum. Es ist unbedingt zu empfehlen, vor der Anreise zum Flughafen zu überprüfen, ob der jeweilige Flug wie geplant stattfinden wird, denn fast 80 Prozent der Kurzstreckenflüge sowie 90 Prozent der Langstreckenflüge fallen z.B. bei der Lufthansa aus.

Einige Airlines stellen den Flugbetrieb bis Ende März ganz ein. Kleinere Fluglinien schränken ihr Angebot teilweise bis in den Mai hinein ein – über 70% der Flüge werden nicht stattfinden. Betroffen sind auch „Billigflieger“ wie Ryanair – ein Großteil des Flugbetriebs kommt zum Stillstand.

Weil auch die Türkei Einreiseverbote für Deutsche erteilt hat, schicken die Fluggesellschaften teilweise Leerflüge in die Türkei, um dort gestrandete Urlauber im Rahmen der Rückholaktionen nach Deutschland zurück zu bringen.

Wenn eine Flugverbindung gecancelt wurde, bekommen die Passagiere grundsätzlich ihr Geld zurück.

Viele Geschäftsreisende und Touristen haben ihre Flüge lange im Voraus gebucht. Hier können die Passagiere Rechte aus Art.5 Abs.1 lit.c in Verbindung mit Art. 7 der EU-Flugastrechte-Verordnung geltend machen. Es kommen je nach Distanz zwischen Abflug- und Zielort Ausgleichsansprüche zwischen 250,00 € und 600,00 € in Betracht, wenn die Fluggesellschaft die Passagiere über die Annullierung des Fluges nicht mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugszeit unterrichtet hat.

Wurde ein Flug annulliert, dessen geplante Abflugszeit noch länger als zwei Wochen in der Zukunft liegt, dann kommen Schadensersatzansprüche gegen die Fluggesellschaft in Verbindung mit dem Beförderungsvertrag in Betracht – hier ist auch an die Mehrkosten für eventuelle Ersatzbuchungen zu denken. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Airline die Flüge aus betriebswirtschaftlichen Gründen gestrichen hat, mithin, als es noch keine behördlichen Verbote gegeben hat.

Grundsätzlich trägt nur die Airline das unternehmerische Risiko für die Auslastung.

In vielen Fällen wird die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Durchsetzung von Ausgleichs- und Entschädigungsansprüchen jedoch unumgänglich sein, denn es ist davon auszugehen, dass die Airlines die Reduzierung der Flugpläne auf außergewöhnliche Umstände infolge der Ausbreitung des Coronavirus zurückführen werden.

Ein solcher außergewöhnlicher Umstand liegt nach der Auffassung der Verfasserin jedoch nur dann vor, wenn der Flug tatsächlich auch wegen eines Einreiseverbots gestrichen worden ist.

Was ist zu beachten, wenn man aus einem Risikogebiet heimkehrt?

Unabhängig davon, ob Sie das Urlaubsgebiet eigenmächtig verlassen können oder auf einen Rücktransport angewiesen sind: Allerhöchste Priorität hat die Unterbrechung von Infektionsketten. Reisende sollten deshalb bereits vor der Rückreise Informationen beim Robert-Koch-Institut einholen. Zahlreiche Rückkehrer aus Risikogebieten (z.B. Tirol und Italien) sind angehalten, sich nach der Rückkehr nach Deutschland einer zweiwöchigen häuslichen Quarantäne zu unterziehen. Überdies sind Fluggäste, die z.B. aus Italien nach Deutschland fliegen verpflichtet, ihre Daten auf einer Aussteigekarte anzugeben, so dass jederzeit nachvollzogen werden kann, wer von welchen Ort wohin gereist ist.

Der Rechtstipp bildet nur einen kleinen Ausschnitt einer komplexen rechtlichen Materie ab, erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt kein anwaltliches Beratungsgespräch. Aufgrund der fortschreitenden Verbreitung von COVID-19 ist mit weiteren Restriktionen zu rechnen. Der Artikel wird daher fortlaufend aktualisiert.

Sollten Sie Fragen zu Ihrem Reisevertrag haben oder Ansprüche gegen den Reiseveranstalter oder die Airline geltend machen wollen, kontaktieren Sie Rechtsanwältin Pfeffer für ein Beratungsgespräch – vor dem Hintergrund der Eindämmung des Coronavirus kann dies auch telefonisch oder per Videokonferenz stattfinden – Rechtsanwältin Pfeffer vertritt Sie im Reiserecht bundesweit.

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Corona und Arbeitsrecht – die wichtigsten Antworten!


Bei vielen Arbeitnehmern herrscht heute früh große Unsicherheit.

Ab heute steht nicht nur in den sogenannten Amüsierbetrieben alles still, es kommen auch Schwierigkeiten nie gekannten Ausmaßes auf viele Berufstätige zu, denn ab heute ist die Kinderbetreuung in KiTas, Schulen und Lena-Gruppen ausgesetzt.

Bis Mitte April sind Berufstätige also auf andere Betreuungsmöglichkeiten angewiesen. Die ganze Situation wird dadurch erheblich erschwert, dass dringend davon abgeraten wird, die Großeltern in die Kinderbetreuung miteinzubeziehen.

Doch was ist nun zu tun? Einfach zuhause bleiben? Sich krankmelden? Urlaub nehmen? Sich freistellen lassen und auf Lohn verzichten?

Viele Arbeitnehmer wissen nicht, wie sich verhalten sollen. Im Betreuungsfall müssen Eltern zunächst grundsätzlich alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die Betreuung der Kinder anderweitig sicherzustellen. Doch wenn Nachbarn, Freunde und Familie ebenfalls verhindert sind, muss die Betreuung zwangsläufig selbst übernommen werden. Zwar besteht in der Regel ein Leistungsverweigerungsrecht für den Arbeitnehmer, wenn dieser eine Betreuung der Kinder nicht sicherstellen kann – doch die Realität sieht oft anders aus und es gibt große Rechtsunsicherheit, denn eine Universallösung für dieses Problem ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Im Falle von kurzfristiger und unverschuldeter Verhinderung hat ein Arbeitnehmer nach § 616 BGB zwar einen Entgeltfortzahlungsanspruch – doch von „kurzfristig“ kann bei einem Zeitraum von über vier Wochen schon von vornherein nicht die Rede sein. Weiterhin kann es zu Folgeproblemen kommen, wenn ein Arbeitnehmer sich dazu entschließt, das Arbeitsverhältnis ruhen zu lassen, denn es könnte passieren, dass in diesem Fall auch Sozialleistungen nicht bezahlt werden.

Empfehlenswert ist daher, mit dem Arbeitgeber eine individuelle Vereinbarung zu treffen, so dass der Arbeitnehmer sich nicht dem Risiko aussetzt, seinen Lohnfortzahlungsanspruch zu verlieren.

Je nach Art des Betriebes und Branche sind hier verschiedene Modelle denkbar: von der Anhäufung von „Unterstunden“ auf einem negativen Stundenkonto bis hin zum Abbau von Überstunden, Home-Office-Regelungen, dem Tausch von Schichten im Mehrschicht-System oder gar das Kind mit zur Arbeit zu bringen sind zahlreiche Konstellationen denkbar. Einen Anspruch auf das Treffen einer solchen Regelung hat der Arbeitnehmer indes nicht.

Wenn sich keine andere Lösung finden lässt, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, Urlaub zu nehmen – auch wenn dies schlimmstenfalls bedeutet, dass der gesamte Jahresurlaub auf einmal genommen werden muss.

Muss der Arbeitnehmer mir in jedem Fall Urlaub gewähren?

Nein. Eine Pflicht für den Arbeitgeber, den Urlaub zu genehmigen, besteht nicht. Insbesondere muss dieser dann nicht genehmigt werden, wenn betriebsbedingte Gründe entgegenstehen – z.B. Produktionsketten stillstehen oder der Krankenstand exorbitant hoch ist.

Eine Einigung kann nicht erzielt werden und Urlaub gibt es auch nicht – und jetzt?

Wenn man vom „worst case“ ausgeht, d.h. dass weder eine individuelle Lösung mit dem Arbeitgeber ausgehandelt werden kann noch Urlaub genehmigt wird, dann kann der Arbeitnehmer natürlich gleichwohl zuhause bleiben – muss jedoch dann auf die Zahlung von Sozialleistungen und Entgelt verzichten. Bei dieser Konstellation besteht außerdem das Risiko, eine Abmahnung oder Kündigung zu erhalten. Aus hiesiger Sicht ist es daher zu empfehlen, auf eine Einigung mit dem Arbeitgeber hinzuwirken.

Ist der Arbeitgeber verpflichtet, mich vom Home Office aus arbeiten zu lassen?

Nein, auch auf die Arbeit von zuhause aus besteht zunächst kein genereller Rechtsanspruch. Wenn der Betrieb jedoch dementsprechend auf mobiles Arbeiten ausgelegt bzw. digitalisiert ist und der Arbeit von zuhause aus keine datenschutzrechtlichen oder betrieblichen Interessen entgegenstehen, sollten Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern auch vor dem Hintergrund der Eindämmung des Coronavirus eine solche Möglichkeit einräumen.

Muss mein Arbeitgeber mich vor dem Coronavirus schützen?

Gegenüber seinen Beschäftigten treffen den Arbeitgeber umfangreiche arbeitsvertragliche Schutz- und Fürsorgepflichten. Der Arbeitgeber muss daher Erkrankungsrisiken und Gesundheitsgefahren auf der Arbeit so gering halten wie irgend möglich. Bei Tätigkeiten mit Kundenkontakt kann daher unter bestimmten Voraussetzungen eine Pflicht des Arbeitgebers herrühren, Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe oder einen Mundschutz zur Verfügung zu stellen. Weiterhin muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass die Arbeitnehmer seines Betriebs Hygienemaßnahmen und Schutzvorschriften einhalten – über solche hat er seine Beschäftigten zu instruieren.

Muss ich zur Arbeit, wenn ich oder ein Familienangehöriger unter Quarantäne stehe?

Wenn ein Arbeitnehmer unter amtlich angeordneter Quarantäne steht oder einem Berufsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz unterliegt, besteht keine Arbeitsverpflichtung. Selbiges gilt dann, wenn Personen, die mit dem Arbeitnehmer in einer Wohnung wohnen, unter amtlich angeordneter Quarantäne stehen. Gemäß § 616 S.1 BGB hat der Arbeitgeber dann allerdings trotzdem weiter das Gehalt an den in Quarantäne befindlichen Mitarbeiter zu zahlen – wenn diese Lohnfortzahlungspflicht nicht durch Tarif- oder Arbeitsvertrag abbedungen wurde, erfolgt die Lohnfortzahlung für bis zu 6 Wochen.

Sollte kein Lohnfortzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber bestehen, greift jedoch ein Entschädigungsanspruch gegenüber dem Staat aus § 56 Abs.1 IfSG – dann trifft zwar zunächst den Arbeitgeber die Leistungspflicht, er kann jedoch Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz beantragen. Wenn ein Arbeitnehmer selbst an COVID-19 erkrankt, dann hat er einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung um Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz.

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Corona-Virus & Reisen – welche Rechte haben Reisende?


Aufgrund der Ausbreitung der Atemwegserkrankung COVID-19, die durch das neuartige Corona-Virus SARS-CoV-2 ausgelöst wird, herrscht bei vielen Reisenden große Unsicherheit in Bezug auf geplante Pauschalreisen, Kreuzfahrten, gebuchte Hotels oder Flüge.

Viele Urlauber fragen sich, ob sie bereits gebuchte Reisen kostenfrei stornieren können.

Normalerweise muss im Falle der Stornierung eines Reisevertrags, der grundsätzlich für die Parteien bindend ist, vom Reisenden ein Teil des Reisepreises als Stornierungsgebühr gezahlt werden. Reiseveranstalter bzw. Reiseanbieter haben hierfür meist spezielle Stornierungsregelungen getroffen, in die der Reisende mit der Buchung der Pauschalreise, Kreuzfahrt oder des Hotels bzw. der Ferienwohnung eingewilligt hat.

Anders verhält es sich jedoch dann, wenn ein sog. außergewöhnlicher Umstand (bzw. höhere Gewalt) vorliegt.

In diesen Fällen ist eine kostenfreie Stornierung der Buchung oft möglich.

Ein solcher außergewöhnlicher Umstand liegt in Bezug auf das Coronavirus dann vor, wenn die Verwirklichung eines Gesundheitsrisikos als überwiegend wahrscheinlich anzusehen ist. Durch das Coronavirus muss die Gesundheit also ganz konkret gefährdet sein, eine lediglich abstrakte Gefahr reicht hierfür nicht aus. Ein außergewöhnlicher Umstand liegt überdies auch dann vor, wenn die Reise schlichtweg nicht durchführbar ist (so zum Beispiel aufgrund von Einreiseverboten, wie es z.B. gerade aktuell in Italien der Fall ist).

Ob in Bezug auf eine gebuchte Reise ein außergewöhnlicher Umstand oder höhere Gewalt vorliegt, die den Reisenden zur kostenfreien Stornierung der Reise berechtigt, muss im Einzelfall geprüft werden.

Die Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes können hier entsprechende Anhaltspunkte bieten: Aktuell bestehen Teilreisewarnungen für China, Japan, Südkorea, Iran und Italien.

Doch nicht nur in all diesen Gebieten ist mit verstärkten Einreisekontrollen sowie Gesundheitsüberprüfungen (z.B. Fiebermessen) zu rechnen. Betroffen sind insbesondere auch Kreuzfahrtschiffe. In den vergangenen Wochen kam es häufiger dazu, dass Kreuzfahrtschiffe nicht in bestimmten Häfen anlaufen durften oder den Passagieren Landgänge und Ausflüge hoheitlich untersagt wurden – überdies kam es zu Routenänderungen, Verzögerungen und teilweise sogar Quarantänemaßnahmen auf den betroffenen Schiffen.

Kostenlose Stornierung von Pauschalreise, Kreuzfahrt, Hotel oder Flügen?

Wenn ein außergewöhnlicher Umstand durch Gesundheitsgefahren vorliegt, kann eine Pauschalreise kostenlos storniert werden. Sowohl durch den Reiseveranstalter als auch durch den Reisenden selbst. Wenn zum Beispiel eine Pauschalreise in die stark von Infektionen mit dem Coronavirus betroffene Lombardei gebucht wurde, erhalten Reisende im Falle einer Stornierung den Reisepreis zurück. Kosten für die Stornierung gemäß § 651 h Abs. 1 S. 3 BGB entstehen dann nicht. Schadensersatz bzw. Entschädigungen wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gemäß § 651 n BGB können aufgrund der unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände jedoch nicht geltend gemacht werden.

Ein solcher unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand liegt jedoch nur dann vor, wenn eine konkrete Gefahr für die Gesundheit besteht – eine Stornierung „auf Verdacht“ oder bei lediglich abstrakter Gefahr (z.B. in ein Gebiet, in dem das Coronavirus aktuell nicht auftritt) ist nicht kostenlos möglich. In diesen Fällen kann der Reiseveranstalter im Falle der Stornierung durch den Reisenden auf eine angemessene zu leistende Stornierungsgebühr bestehen.

Andererseits ist aktuell ein Trend dahingehend zu beobachten, dass Reiseveranstalter selbst versuchen, gebuchte Pauschalreisen zu stornieren. Dies ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig und hat oft rein wirtschaftliche Hintergründe. Wenn der Reiseveranstalter die Pauschalreise storniert, obwohl er nicht aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Durchführung der Reise gehindert war, haben Reisende neben dem Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises auch Ansprüche wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit („entgangener Urlaubsfreude“) sowie weitere Schadensersatzansprüche.

Wann muss der Veranstalter einer Kreuzfahrt keinen Schadensersatz leisten?

Der Veranstalter einer Kreuzfahrt ist im Falle der Stornierung der Kreuzfahrt den Reisenden nur in den Fällen nicht zum Schadensersatz bzw. nicht zur Leistung einer Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verpflichtet, wenn die konkrete Route wegen hoheitlicher Einschränkungen nicht gefahren werden konnte oder wenn die Durchführung der Reise aufgrund konkreter Gesundheitsgefahren insgesamt nicht durchführbar ist.

Ich habe nur ein Hotel gebucht – was nun?

Wenn ein Hotel oder eine Ferienunterkunft separat gebucht wurde und die Anreise z.B. mit dem eigenen PKW angetreten werden sollte, so ist Voraussetzung für eine kostenlose Stornierung, dass die Reise zum Hotel mit einer konkreten Gesundheitsgefahr einhergehen muss. Wer z.B. ein Hotel in Mailand gebucht hat, muss zwangsläufig mit dem Auto durch ein aktuell aufgrund des Coronavirus „abgeriegeltes Pandemie-Gebiet“ fahren – in diesem Fall ist eine kostenfreie Stornierung für die Reisenden möglich.

Mein Flug wurde storniert – habe ich einen Anspruch auf Entschädigung?

Zahlreiche Fluggesellschaften haben ihr Angebot aufgrund des Corona-Virus stark eingeschränkt oder bieten bestimmte Routen gar nicht mehr an. Hiervon sind aktuell z.B. Flüge nach Italien stark betroffen. Viele Geschäftsreisende und Touristen haben ihre Flüge lange im Voraus gebucht. Hier können die Passagiere Rechte aus Art.5 Abs.1 lit.c in Verbindung mit Art. 7 der EU-Flugastrechte-Verordnung geltend machen. Es kommen je nach Distanz zwischen Abflug- und Zielort Ausgleichsansprüche zwischen 250,00 € und 600,00 € in Betracht, wenn die Fluggesellschaft die Passagiere über die Annullierung des Fluges nicht mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugszeit unterrichtet hat.

Wurde ein Flug annuliert, dessen geplante Abflugszeit noch länger als zwei Wochen in der Zukunft liegt, dann kommen Schadensersatzansprüche gegen die Fluggesellschaft in Verbindung mit dem Beförderungsvertrag in Betracht – hier ist auch an die Mehrkosten für eventuelle Ersatzbuchungen zu denken.

Dieser Blog-Beitrag bietet nur einen Kurzüberblick zu den häufigsten Fragen im Hinblick auf Reiserecht und das Corona-Virus. Wenn Sie Beratung wünschen und wissen möchten, welche Rechte Sie in Bezug auf Stornierungen einer Pauschalreise, einer Unterkunft oder Kreuzfahrt wegen der Corona-Krise haben, es Probleme mit der Rückerstattung des Reisepreises gibt oder Ihre gebuchten Flüge gecancelt worden sind, lassen Sie sich rechtzeitig von einer im Reiserecht tätigen Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten und vertreten.

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Pfeffer in Mönchengladbach-Rheydt für eine Ersteinschätzung. Sie wird mit Ihnen gemeinsam das weitere Vorgehen in Ihrem speziellen Fall erörtern und Ihnen helfen, Ihre Ansprüche durchzusetzen.

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