Ein Überblick über die Verfahren in Kindschaftssachen


Was versteht man unter dem Begriff „Kindschaftssachen“ ?

Insbesondere sind davon die elterliche Sorge gemäß § 151 Nr.1 FamFG, das Umgangsrecht gemäß § 151 Nr.2 FamFG, die Kindesherausgabe gemäß § 151 Nr. 3 FamFG sowie die Vormundschaft gemäß § 151 Nr.4 FamFG und die Pflegschaft gemäß § 151 Nr. 5 FamFG erfasst.

Was versteht man unter elterlicher Sorge?

Die elterliche Sorge umfasst die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (§ 1626 Abs.1 S.1 BGB). Neben der Sorge für das Kind, der sogenannten Personensorge, fällt hierunter auch auch die Vermögenssorge und die Vertretung des Kindes.

Von der elterlichen Sorge werden alle persönlichen Angelegenheiten des Kindes umfasst. Dies beinhaltet Erziehung, Beaufsichtigung, Aufenthaltsbestimmung, Fürsorge- und Schutzmaßnahmen, Bestimmung der Berufsausbildung und die Vertretung des Kindes bei Rechtsgeschäften, die den persönlichen Bereich umfassen.

Häufig entsteht Streit um das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teil der elterlichen Sorge i.S.d. § 1671 Abs. 1 BGB.

Im gerichtlichen Verfahren können sowohl einzelne Teilbereiche der elterlichen Sorge wie z.B. das Aufenthaltsbestimmungsrecht, aber auch die elterliche Sorge im Ganzen auf einen Elterteil übertragen werden, wenn Umstände beim personensorgeberechtigten Elternteil vorliegen, die dies gebieten (dies kann z.B. eine schwerwiegende psychische Krankheit des Elternteils oder eine Suchterkrankung sein).

Wer ist umgangsberechtigt?

Aus § 1626 Abs.3 BGB ergibt sich, dass es zum Wohl des Kindes in der Regel erforderlich ist, dass das Kind Umgang mit beiden Elternteilen hat. Dies gilt auch für den Umgang mit dritten Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für die Entwicklung des Kinder förderlich ist (z.B. Großeltern).

Aus § 1684 Abs.1 BGB verschafft dem Kind ein subjektives Recht darauf, Umgang sowohl mit seiner Mutter als auch mit seinem Vater zu haben.

Umgang mit dem Kind muss dem nicht ständig betreuuenden Elternteil auch grundsätzlich allein eingeräumt werden. Es ist dem umgangsberechtigten Elternteil also nicht zumutbar, den Umgang nur im Beisein des anderen Elternteils auszuüben – außer wenn schwerwiegende, das Kindeswohl gefährdende Gründe vorliegen.

Das Umgangsrecht mit den Kindern ist einklagbar.

Mein Ex-Partner entzieht mir das Kind – was kann ich tun?

Häufig kommt es im Rahmen von Trennung oder Scheidung zu nicht unerheblichem Streit, der leider allzu oft auf dem Rücken der Kinder ausgetragen wird. Wenn der nicht personensorgeberechtigte Elternteil dem personensorgeberechtigten Elternteil das Kind widerrechtlich vorenthält, kann die Herausgabe des Kindes verlangt und gerichtlich mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden.

In welchen Fällen wird eine Vormundschaft gemäß § 1773 BGB angeordnet?

Die Vormundschaft kann grundsätzlich nur für Minderjährige angeordnet werden. Vormundschaft bezeichnet die gesetzlich geregelte rechtliche Fürsorge für eine minderjährige Person, der die eigene Geschäftsfähigkeit fehlt, sowie für das Vermögen dieser Person. Die Vormundschaft über Volljährige gibt es seit dem 01.01.1992 nicht mehr; an ihre Stelle ist die Betreuung getreten. Die Vormundschaft unterscheidet sich von der Pflegschaft durch den Umfang der Schutzbedürftigkeit, die bei der Vormundschaft alle Lebensbereiche umfasst.

Was sind die Voraussetzungen der Vormundschaft?

Ein Minderjähriger erhält einen Vormund, wenn er keine Eltern mehr hat, wenn die Eltern weder in den die Person noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des Minderjährigen berechtigt sind oder wenn sein Familienstand nicht zu ermitteln ist (z.B. bei Findelkindern). Gesetzliche Amtsvormundschaft des Jugendamts tritt mit der Geburt eines Kindes nur dann ein, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind und das Kind eines Vormunds bedarf, z. B. weil die Mutter minderjährig ist, allerdings nicht, wenn vor der Geburt schon ein anderer Vormund bestellt wurde (die kann z.B. die Großmutter des Kindes sein). In sämtlichen anderen Fällen wird die Vormundschaft von Amts wegen durch das Vormundschaftsgericht angeordnet.

Was versteht man unter Pflegschaft?

Nach § 151 Nr.5 FamFG sind Kindschaftssachen auch solche, die die Pflegschaft oder die Bestellung eines sonstigen Vertreters für eine minderjährige Person oder Leibesfrucht betreffen. Pflegschaft meint die Fürsorge für eine in rechtlicher Hinsicht hilfsbedürftige Person oder für ein Vermögen (§§ 1909 ff. BGB). Die Vorschriften über die Vormundschaft sind grundsätzlich für die Pflegschaft entsprechend anwendbar.

Die Pflegschaft ist das Instrument für Fälle, in denen ein Fürsorgebedürfnis durch gesetzliche Vertretung nicht allgemein, sondern nur für bestimmte Angelegenheiten oder für einen Kreis von Angelegenheiten besteht. Die vorhandene Geschäftsfähigkeit wird dadurch nicht berührt. Die Bestellung der Pflegschaft obliegt dem Familiengericht. Der Pfleger, der durch das Gericht ernannt wird, hat nur im Rahmen seines in der Pflegschaftsanordnung bestimmten Aufgabenkreises die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

Was versteht man unter Ergänzungspflegschaft für Minderjährige (§ 1909 BGB)?

Ergänzungspflegschaft wird immer dann angeordnet, wenn Angelegenheiten betroffen sind, an deren Besorgung Eltern oder Vormund rechtlich oder tatsächlich gehindert sind.

Es wird mithin nur ein Teilbereich der elterlichen Sorge auf einen Dritten übertragen.

Haben Sie Beratungsbedarf hinsichtlich erlterlicher Sorge, Umgang und Unterhaltsregelungen, Kindesherausgabe, Vormundschaft oder Pflegschaft? Vereinbaren Sie ein persönliches Gespräch mit Rechtsanwältin Pfeffer in Düsseldorf-Oberkassel oder Mönchengladbach-Rheydt. Sämtliche Termine können auch kontaktlos via Skype, Zoom oder Telefonkonferenz durchgeführt werden.

Wenn Sie ein Rechtsproblem aus dem Bereich des Familienrechts haben, stehen wir vom ersten Beratungsgespräch bis zur prozessualen Durchsetzung Ihrer Rechte vertrauensvoll an Ihrer Seite.

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Sonderbedarf und Mehrbedarf beim Kindesunterhalt – wer muss zahlen?


Was versteht man unter Sonderbedarf und Mehrbedarf ?

Bei Sonderbedarf und Mehrbedarf handelt es sich um zwei Formen des Bedarfs, die nicht in den Unterhaltstabellensätzen des Kindesunterhaltes enthalten sind, d.h. es geht um speziellen Bedarf, der die monatlichen Unterhaltszahlungen des Unterhaltspflichtigen übersteigt.

Sonderbedarf gemäß § 1613 Abs.2 Nr.1 BGB stellt einen unregelmäßigen und außergewöhnlich hohen Bedarf dar. Dabei handelt es sich um einen überraschenden, nicht mit gewisser Wahrscheinlichkeit voraussehbaren und der Höhe nach nicht abschätzbaren Bedarf, der beim laufenden Unterhalt deshalb nicht angesetzt werden kann und eine zusätzliche Unterhaltsleistung rechtfertigt. Es handelt sich also um Bedarf, der unvorhersehbar „außerhalb der Reihe“ anfällt.

Als Mehrbedarf wird hingegen der Bedarf bezeichnet, der regelmäßig während eines längeren Zeitraums anfällt und die üblichen Unterhaltszahlungen derart übersteigt, dass er mit den Regelsätzen der Bedarfsbemessung nicht zu erfassen, andererseits aber kalkulierbar ist und deshalb bei der Bemessung des laufenden Unterhalts berücksichtigt werden kann.

Merke: Wenn zusätzliche Kosten also vorhersehbar sind, wird es sich regelmäßig um Mehrbedarf handeln.

Damit die Mehrkosten zu Lasten des Unterhaltspflichtigen anerkannt werden, müssen wichtige Gründe vorliegen. So ein wichtiger Grund kann sich auch schon aus einer ursprünglich gemeinsamen Entscheidung der Eltern ergeben, eine solche Mehrkosten auslösende Maßnahme zu ermöglichen (z.B. ein kostenintensives Hobby wie Flugunterricht, Fechten oder Reiten).

Ob der zusätzliche Bedarf vom Unterhaltspflichtigen zu erstatten ist, ist abhängig davon, ob die Aufwendungen in den normalen Bedarfssätzen enthalten sind, die Aufwendungen notwendig sind und die Kosten angemessen sind. Schließlich stellt sich auch noch die Haftungsfrage: welcher Elternteil haftet für die verursachten Kosten?

Ob der zusätzliche Bedarf erforderlich ist, bemisst sich zunächst danach, ob der geltend gemachte Aufwand aus der Sicht des objektiven Beobachters notwendig ist.

Hier muss unterschieden werden, um welche Art von Aufwendungen es sich handelt.

Im Hinblick auf schulische Maßnahmen ist z.B. regelmäßig auf die Üblichkeit bzw. ausbildungsbezogene sachliche Notwendigkeit abzustellen. Bei einer teuren Privatschule in einer Metropole oder einem privaten Sportinternat können andere Anschaffungen als üblich und sachlich notwendig erachtet werden, als dies bei der staatlichen Schule im nächsten Vorort der Kleinstadt der Fall ist.

Bei medizinischen Behandlungen ergibt sich die Notwendigkeit regelmäßig schon daraus, dass die Krankenkasse zumindest einen Teil der Behandlung übernimmt – man kann in bestimmten Fällen daher von einer medizinischen Notwendigkeit ausgehen (z.B. bei Brillen oder kieferorthopädischen Behandlungen) – anders wird dies regelmäßig in Bezug auf Schönheitsoperationen oder medizinisch nicht notwendige Behandlungen verhalten – auch hinsichtlich Heilpraktikerleistungen, die die Krankenkasse nicht übernimmt, wird man nur schwer von einer Notwendigkeit des Mehrbedarfs ausgehen können.

Je beengter die finanziellen Verhältnisse der Eltern sind, desto strengere Maßstäbe sind an die Erforderlichkeit der Zusatzleistungen zu stellen.

Wenn beide Elternteile Geringverdiener sind, wäre z.B. das teuerste und neueste Tablet für den Schulunterricht nicht mehr als verhältnismäßig einzustufen.

Wenn die Möglichkeit hierzu besteht, sind außerdem zur Deckung des besonderen Bedarfs vorrangig öffentliche Mittel in Anspruch zu nehmen. Wenn das Jobcenter z.B. eine bestimmte Schulausstattung übernimmt, wäre es verfehlt, hierfür stattdessen den Unterhaltspflichtigen in Anspruch zu nehmen.

Wenn die Notwendigkeit des konkreten Bedarfs gegeben ist, muss dieser auch angemessen sein – d.h. die Höhe der Kosten darf nicht außer Verhältnis stehen. In Bezug auf medizinische Behandlungen kann hinsichtlich Höhe und Angemessenheit der Kosten auf die Bewertung der Krankenkasse abgestellt werden: Wenn ein Teil der Kosten durch die Kasse nicht anerkannt wird, kann hinsichtlich dieses Teils ggf. auch die unterhaltsrechtliche Akzeptanz verneint werden.

Weil der Unterhaltspflichtige durch den besonderen Bedarf zusätzlich belastet wird, muss insbesondere auch die Zumutbarkeit der zusätzlichen Unterhaltspflicht für den Unterhaltspflichtigen und seine Familie geprüft werden.

Ein Elternteil kann also nicht ohne Rücksicht auf die finanziellen Interessen bzw. die finanzielle Leistungsfähigkeit des anderen Teils eigenmächtig Kosten auslösen, die der andere Teil ungefragt zu zahlen hat.

Wer aus Rache auf den Ex-Partner ein teures Smartphone für das Kind anschafft und die Kosten hierfür vom Unterhaltspflichtigen ersetzt haben möchte, wird im Zweifelsfall auf seinen Kosten sitzen bleiben.

Dies liegt darin begründet, dass die Eltern die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme trifft. Insbesondere wird man auch eine Informationsobliegenheit des betreuenden Elternteils gegenüber dem Unterhaltspflichtigen vor Beginn der kostenauslösenen Maßnahme bzw. vor teuren Anschaffungen annehmen können. Wenn der betreuende Elternteil also über den Kopf des Unterhaltspflichtigen Anschaffungen vornimmt, ohne dies vorher kommuniziert zu haben, kann dies der Erstattungsfähigkeit entgegenstehen.

Beachte: Anders als beim Elementarunterhalt, also den monatlichen Zahlungen, die der betreuende Elternteil eines minderjährigen Kindes jeden Monat vom Unterhaltspflichtigen erhält, wird der Betreuende, sofern er über eigenes Einkommen verfügt, nicht durch die Betreuung des Kindes von der Unterhaltspflicht befreit. Beide Elternteile haften nicht als Gesamtschuldner, sondern als Teilschuldner nur für den auf sie entfallenden Teil des Unterhalts.

Was ist, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil nur eingeschränkt leistungsfähig ist, weil er ein sehr geringes Einkommen hat?

Der Unterhaltspflichtige wird dann nicht von seiner Zahlungsverpflichtung frei – vielmehr muss er den Sonderbedarf in Raten zahlen.

Welche Fristen gilt es hinsichtlich der Geltendmachung von Sonderbedarf und Mehrbedarf zu beachten?

Während Sonderbedarf auch rückwirkend (aber nur für ein Jahr!) verlangt werden kann, kann Mehrbedarf als erhöhter laufender Unterhalt nicht rückwirkend verlangt werden. Weil Mehrbedarf ein unselbständiger Teil des Unterhalts ist, kann er nach herrschender Auffassung auch nur gemeinsam mit diesem geltend gemacht werden.

Wenn Sie Fragen zu den Themen Unterhalt, Unterhaltsberechnung, Sonderbedarf und Mehrbedarf haben, vereinbaren Sie ein persönliches Beratungsgespräch mit Rechtsanwältin Pfeffer in Düsseldorf oder Mönchengladbach – oder, ganz bequem von Zuhause aus per Videocall oder Telefontermin.

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Die einvernehmliche Scheidung – Kosten sparen mit Scheidungsfolgenvereinbarung


Wenn eine Ehe scheitert, ist die Trennung an sich oft für die Beteiligten schon schmerzhaft genug – es handelt sich um eine Thematik, die zahlreiche Menschen betrifft, denn in Deutschland wird durchschnittlich eine von drei Ehen wieder geschieden. Fast jeder kennt aus seinem Freundes- oder Bekanntenkreis die typischen Horrorgeschichten zum Thema Scheidung: nicht enden wollende Rosenkriege, langwierige Gerichtsverfahren, extrem hohe Kosten.

Die Scheidungswilligen stehen oft – zusätzlich zu der emotional belastenden Trennung – noch vor einem nicht enden wollenden Berg weiterer Fragen: Was passiert mit der gemeinsamen Ehewohnung? Bei wem wohnen die Kinder? Wie wird der Hausrat verteilt? Was geschieht mir dem gemeinsam genutzten Leasing-Fahrzeug? Was wird aus Schenkungen aus der Zeit der Ehe? Wer ist wem zur Unterhaltszahlung verpflichtet?

Damit es nicht zu einem vermeidbaren „Krieg“ kommt und beide Beteiligten die Scheidung möglichst schnell hinter sich bringen können, ist es von großem Vorteil, wenn die Eheleute sich nicht nur hinsichtlich der Scheidung, sondern auch hinsichtlich der Fülle an weiteren Themen, die mit einer Scheidung verbunden sind, einig werden.

Wenn die Getrennten sich am besten schon vor der Scheidung einig werden, wie mit gemeinsam erworbenen Immobilien verfahren wird, wie das Vermögen und der Hausrat aufgeteilt werden, wer wann wie lange die Kinder sieht, wo diese ihren Lebensmittelpunkt haben und wie hinsichtlich Unterhaltszahlungen verfahren wird, spart nicht nur Zeit und Nerven, sondern in erster Linie auch viel Geld – denn eine Scheidung kann sonst ganz schön teuer werden.

Zusammenfassend lässt sich sagen: In je mehr Punkten sich die Getrennten einig sind, desto kosteneffizienter lässt sich die Scheidung gestalten.

Eine einvernehmliche Scheidung ist deshalb die angenehmste Art der finalen Trennung. Der gerichtliche Scheidungstermin ist oftmals bereits innerhalb weniger Minuten vorbei.

Wie ist der Ablauf einer einvernehmlichen Scheidung?

Wenn das Ehepaar sich über die Scheidung und alle Scheidungsfolgesachen (Unterhalt, Umgang, Hausrat etc.) einig ist, sind nur 3 Voraussetzungen für die Scheidung einzuhalten:

1. Das Trennungsjahr wird eingehalten

Die Scheidung kann bereits kurz vor Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden.

2. Einer der Ehegatten beauftragt eine Rechtsanwaltskanzlei, den Scheidungsantrag beim Familiengericht einzureichen

Bei einer Scheidung können Sie sich nicht selbst vertreten. Eine anwaltliche Vertretung ist gesetzlich vorgeschrieben.

3. Zustimmung des anderen Ehegatten

Sofern der andere Ehegatte der Scheidung nur zustimmt, muss er sich nicht anwaltlich vor Gericht vertreten lassen – die Zustimmung zur Scheidung unterliegt nicht dem Anwaltszwang.

Wie läuft die Gerichtsverhandlung bei einer einvernehmlichen Scheidung ab?

Sofern das ehemalige Ehepaar sich über sämtliche Scheidungsfolgen einig ist, ist der Gerichtstermin nur von kurzer Dauer: das Familiengericht wird die beiden Beteiligten anhören, das Scheitern der Ehe anerkennen und anschließend die Scheidung aussprechen.

Die Rechtsanwaltsgebühren für die anwaltliche Vertretung können die Parteien untereinander aufteilen – eine solche Regelung hält die Kosten der Scheidung für beide Seiten gering.

Was kostet eine einvernehmliche Scheidung?

Wieviel eine einvernehmliche Scheidung kostet, lässt sich pauschal nicht so einfach beantworten, denn die Kosten sind abhängig vom sogenannten Verfahrenswert. In diese Berechnung fließen zum Beispiel die Nettogehälter der Parteien, Immobilienvermögen oder der Versorgungsausgleich mit ein.

Lassen Sie sich hinsichtlich der Kosten der Scheidung anwaltlich beraten.

Kostentransparenz wird in unserer Kanzlei groß geschrieben – keine versteckten Kosten, keine bösen Überraschungen. Schon im ersten Beratungstermin erfahren Sie, welche Anwalts- und Gerichtsgebühren auf Sie zukommen.

Die Scheidungsfolgenvereinbarung – wichtigster Punkt bei der einvernehmlichen Scheidung

Die wichtigste Voraussetzung für die einvernehmliche Scheidung ist Einigkeit der Parteien im Hinblick auf die sogenannten Scheidungsfolgen. Die Beteiligten können sich über sämtliche Punkte im Vorfeld der Scheidung einigen:

  • Verteilung des Hausrats, Aufteilung von Immobilien, PKWs, Aktien und Fonds
  • Verfahren hinsichtlich laufender Kredite
  • Betreuung und Versorgung der gemeinsamen Kinder
  • Regelung zum nachehelichen Unterhalt und Versorgungsausgleich

Wenn die Eheleute im Vorfeld der Scheidung selbst aktiv werden und eine Scheidungsfolgenvereinbarung schließen, kann verhindert werden, dass das Familiengericht selbst eine Regelung zu den Scheidungsfolgen treffen muss. Und alles, was einer gerichtlichen Klärung bedarf, verursacht neue und höhere Kosten.

Vorsicht! Nicht sämtliche Punkte können in der Scheidungsfolgenvereinbarung formlos geregelt werden. Einige Scheidungsfolgenregelungen sind formbedürftig. Betroffen sind zum Beispiel der Versorgungsausgleich oder die Übertragung von Immobilien. Sofern die Eheleute sich über diese Punkte geeinigt haben, bedarf es einer notariellen Beglaubigung.

Eine Alternative zum Termin beim Notar ist die Protokollierung eines gerichtlichen Vergleichs nach § 127a BGB vor dem Familiengericht.

Lassen Sie sich auch hierzu ausführlich in einem Gespräch mit Ihrer Anwältin oder Ihrem Anwalt beraten.

Eine Scheidung muss nicht zwingend in einen nicht enden wollenden Rosenkrieg ausufern. Mit guter Planung, anwaltlicher Beratung und einer gewissen Kompromissbereitschaft geht Scheidung auch zügig, einfach und friedlich. Die einvernehmliche Scheidung ist somit etwas, wovon alle Beteiligten – nicht zuletzt auch die Kinder – nur profitieren können.

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