Privater Verkauf bei Ebay und Ebay Kleinanzeigen – Ausschluss der Gewährleistung?


Was muss ich beim Verkauf bei Ebay oder Ebay Kleinanzeigen beachten?

Immer wieder stößt man unter Anzeigen von Privatverkäufern auf die Klausel „Nach neuem EU-Recht weise ich als Privatverkäufer darauf hin, dass ich keine Garantie oder Gewährleistung übernehme“ – was steckt dahinter? Und reicht das wirklich, um die Gewährleistungsrechte des Käufers auszuschließen?

Nein – eine solche Formulierung reicht nicht.

Die aktuellen und nicht mehr ganz so neuen Gewährleistungsvorschriften des Kaufrechts beruhen zwar auf der Umsetzung einer EU-Richtlinie, aber maßgeblich ist nur das deutsche Recht, nämlich die Vorschriften des BGB. Auch pauschale Hinweise wie „keine Garantie“ und „keine Gewährleistung“ können erkennbar nicht ausreichen, um die Rechte des Käufers auszuschließen.

Als Verkäufer ist man verpflichtet, dem Käufer die angebotene Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Dies gilt unabhängig davon, ob man privater oder gewerblicher Verkäufer ist. Wenn die Ware bei Übergabe an den Käufer mangelhaft ist, dann stehen dem Käufer Gewährleistungsansprüche zu.

Was bedeutet Gewährleistung bzw. Sachmangelhaftung?

Wenn ein Mangel bei Übergabe der Kaufsache vorliegt kann der Käufer wahlweise die Lieferung einer neuen Sache oder Reparatur der mangelhaften Sache verlangen (Nacherfüllung), vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, unmöglich ist oder der Verkäufer diese verweigert, sowie Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen, wenn den Verkäufer das Verschulden trifft. Für diese Ansprüche des Käufers gilt gem. § 438 BGB eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren.

Die gesetzliche Gewährleistung ist jedoch nicht „uferlos“: die Gewährleistung eröffnet dem Käufer Ansprüche für den Fall, dass die Ware bei Übergabe mangelhaft ist, mithin einen Sachmangel aufweist. Wenn die Sache später, z.B. durch einen Fall- und Stoßschaden, Bedienungsfehler oder Materialermüdung beschädigt oder zerstört wird, ist dies kein Fall, der unter die Gewährleistung fällt.

Kann ich als Verkäufer die Gewährleistungsrechte des Käufers bzw. die Sachmangelhaftung ausschließen?

Grundsätzlich kann man als Verkäufer die Gewährleistungsrechte des Käufers ausschließen oder beschränken. Hierzu ist zunächst Folgendes zu beachten: Findet sich in der Artikelbeschreibung gar keine Stellungnahme hinsichtlich der Gewährleistung, gilt ganz normal die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 2 Jahren.

Wenn hier Fehler bei der Formulierung gemacht werden, trifft den Verkäufer die gesetzliche Sachmangelhaftung – ab der Lieferung muss er somit 2 Jahre dafür einstehen, dass die Ware der Artikelbeschreibung entspricht.

Trotz Ausschluss der Sachmangelhaftung haftet der Verkäufer überdies trotzdem, wenn die Artikelbeschreibung falsch ist und Mängel der angebotenen Ware nicht angegeben werden, ebenso, wenn der Verkäufer bestimmte Eigenschaften der Sache zugesichert hat (dies kann unter Umständen sogar zur Übernahme einer Garantie führen – der Verkäufer kann sich dann nicht mehr auf einen Gewährleistungsausschluss berufen!).

Durch die richtige und ehrliche Angabe von Fehlern oder Mängeln der angebotenen Ware in der Artikelbeschreibung lässt sich viel Ärger vermeiden. Wurde ordnungsgemäß auf alle Schwachstellen des Produktes eingegangen und diese optimalerweise auch fotografiert, muss der Käufer sich mit der gelieferten Sache zufriedengeben. Das heißt: Auch hinsichtlich des Zustandes (neu, neuwertig, gebraucht etc.) sollten zutreffende Angaben gemacht werden. Eine Sache, die starke Gebrauchsspuren hat, sollte deshalb lieber nicht als neuwertig verkauft werden.

Welche Formulierung bietet sich für den Ausschluss der Sachmangelhaftung an?

Um die Gewährleistungsrechte des Käufers auszuschließen, bietet sich die folgende aussagekräftige Formulierung an, die deutlich Bestandteil der Artikelbeschreibung sein muss – der Gewährleistungsausschluss ist nämlich nur dann wirksam vereinbart, wenn der Käufer vor Abschluss des Kaufvertrags darüber informiert wird:

„Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmangelhaftung. Die Haftung wegen Arglist und Vorsatz sowie auf Schadensersatz wegen Verletzungen von Körper, Leben oder Gesundheit sowie bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz bleibt unberührt.“

Der zweite Satz ist deshalb wichtig, wenn nicht nur einmalig etwas verkauft wird, sondern Verkäufe öfter oder regelmäßig erfolgen (Entrümpelung des Kellers, Haushaltsauflösung, Aussortieren des zu klein gewordenen Sommergarderobe….).

Auch beim Privatverkäufer wird der Haftungsausschluss zur allgemeinen Geschäftsbedingung (AGB), wenn dieser für mehr als zwei (dies ist umstritten!) Angebote verwendet wird oder zur Verwendung beabsichtigt wird. Auch wenn eine Abweichung von gesetzlichen Vorschriften durch AGB zulässig ist, ist ein Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit grundsätzlich unzulässig, § 309 Nr. 7 BGB. Deshalb sollte der Gewährleistungsausschluss wie oben formuliert werden – der Gewährleistungsausschluss wäre sonst im Ganzen unwirksam, wenn diese Ergänzung hinsichtlich Schadensersatzansprüchen fehlt.

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Start in die Selbständigkeit – was gilt es zu beachten?


Deutschland ist ein „Start-Up“-Land. Vor dem Hintergrund der Selbstverwirklichung oder auch der besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf machen sich immer mehr Menschen selbständig. Beachtlich ist, dass fast 80 % der neu gegründeten Unternehmen Einzelunternehmen sind.

Welche Vor- und Nachteile bei der Gründung eines Einzelunternehmens auf den Gründer zukommen können, und welche rechtlichen „Fallen“ es zu vermeiden gilt, möchte ich im folgenden Kurzbeitrag erläutern.

Welche Arten von Einzelunternehmen gibt es?

Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob jemand sog. Kaufmann oder Freiberufler ist. Eine weitere Gruppe bilden die Landwirte. Auf die Freiberufler und Landwirte soll hier nicht näher eingegangen werden.

Ist jeder Gewerbetreibende Kaufmann?

Um diese Frage zu beantworten, muss man sich darüber im Klaren sein, wann überhaupt ein Gewerbe vorliegt.

Ein Gewerbe ist grundsätzlich jede wirtschaftliche Tätigkeit, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung betrieben wird, mit Ausnahme freiberuflicher oder landwirtschaftlicher Tätigkeit.

Wer Waren verkauft, Produkte herstellt oder Dienstleistungen vermittelt, ist also Gewerbetreibender. Hierzu zählen zum Beispiel der klassische Einzelhandel oder auch Handwerksbetriebe wie Friseursalons oder Kosmetikinstitute.

Grundsätzlich kann jeder Gewerbetreibende auch ein (Ist-)Kaufmann sein. Wenn das Gewerbe eine sog. kaufmännische Organisation erfordert, wird vom Ist-Kaufmann gesprochen. Wenn dies nicht erforderlich ist, liegt meist ein Kleingewerbe vor.

Das Kleingewerbe – optimaler Start in die Selbständigkeit?

Zahlreiche Einzelunternehmer schlagen bei Ihrer Gründung zunächst den Weg als Kleingewerbetreibender ein. Wer ein kleines Kosmetikstudio eröffnet oder als mobile/r Fußpfleger/in arbeitet, braucht in diesem Sinne keine kaufmännische Organisation, um mit seinem Unternehmen zu starten. Auch viele nebenberuflich Selbständige sind üblicherweise Kleingewerbetreibende. In diesen klassischen „Side-Businesses“ werden weder hohe Umsätze erzielt, die eine komplexe Buchhaltung erfordern, noch verfügt der Gründer über so viele Angestellte, dass eine Personalbuchhaltung erforderlich wird. Meist gibt es auch nur – wenn überhaupt – eine Niederlassung, zum Beispiel ein kleines Ladenlokal.

Ob eine kaufmännische Organisation oder ein Kleingewerbe vorliegt, lässt sich nicht immer einheitlich beantworten. Aspekte, die für die Beurteilung dessen maßgeblich sind, sind neben den oben genannten Punkten beispielsweise die Höhe des Gründungskredits, eine Tätigkeit im europäischen Ausland oder das Vermögen des Betriebs.

Sollte man sich als Kleingewerbetreibender freiwillig ins Handelsregister eintragen lassen?

Auf der einen Seite besteht für Kleingewerbetreibende keine Pflicht, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen. Wenn eine Eintragung trotzdem fakultativ durchgeführt wird, ist zu beachten, dass neben der aussagekräftigen Bezeichnung „e.K. (eingetragener Kaufmann) auch ein größerer Aufwand auf den Kleingewerbetreibenden zukommen kann. Das „e.K.“ wirkt für den Betrieb zwar repräsentativ, allerdings treffen den Kleingewerbetreibenden ab der Eintragung auch zahlreiche Pflichten. Die Pflicht zur doppelten Buchführung nach den Vorgaben des Handelsgesetzbuches wird ihm genauso auferlegt, wie die Pflicht, Bilanzen zu führen.

Wird man automatisch Ist-Kaufmann, wenn der Geschäftsbetrieb einen gewissen Umfang erreicht?

Tatsächlich: Ja. Sobald der Geschäftsbetrieb eine kaufmännische Organisation erfordert, wird der Kleingewerbetreibende zum Ist-Kaufmann. Ihn trifft die Verpflichtung zur Eintragung in das Handelsregister.

Welche Vor- und Nachteile sind mit der Gründung eines Einzelunternehmens verbunden?

Für viele Gründer ist das klassische Einzelunternehmen besonders interessant, weil es in erster Linie sehr unkompliziert ist. In den meisten Fällen reicht die Anmeldung eines Gewerbes – in Handwerksberufen kommt die zusätzliche Eintragung in die Handwerksrolle hinzu. Erlaubnispflichtige Gewerbe unterliegen noch einmal speziellen Anforderungen. Alles in allem hält sich insbesondere der finanzielle Aufwand für eine solche Gründung in Grenzen, was das Einzelunternehmen besonders attraktiv erscheinen lässt.

Besonders ansprechend für viele Gründer ist weiterhin die Tatsache, dass kein erforderliches Mindestkapital wie z.B. bei der Gründung einer GmbH erforderlich ist. Die Gründungskosten sind abgesehen von den Kosten, die bei der zuständigen Gewerbemeldestelle oder z.B. den Handwerkskammern erhoben werden, ebenfalls überschaubar.

Sollte der Kleingewerbetreibende sich direkt für eine Eintragung ins Handelsregister entscheiden, oder vergrößert sich der Betrieb soweit, dass eine kaufmännische Organisation vorliegt, kommen Gerichts- und Notarkosten in Höhe von ca. 300,00 € hinzu.

Maßgeblicher „Pluspunkt“ und ein für viele Gründer sehr ansprechender Aspekt ist die sog. Kleinunternehmerregelung. Danach können Betriebe, die im ersten Jahr ihrer Geschäftstätigkeit weniger als 17.500,00 € umsetzen, von der Umsatzsteuer befreit werden. Diese Befreiung gilt auch in den folgenden Jahren, solange ein Umsatz zu erwarten ist, der geringer als 50.000,00 € ist. Viele kleine Unternehmen profitieren in erheblicher Weise von dieser Regelung, denn das Finanzamt begnügt sich in diesen Fällen mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung.

Für den Gründer, der anfangs über nur geringe betriebswirtschaftliche Kenntnisse verfügt, ist diese Regelung eine willkommene Erleichterung. Auch müssen anders als z.B. bei einer GmbH die Gewinne des Betriebs nicht unter Gesellschaftern aufgeteilt werden. Der Einzelunternehmer ist frei in seiner Entscheidung, wie die Gewinne des Betriebs verwertet werden sollen.

Trotz all dieser positiven Aspekte dürfen die erheblichen Risiken, mit denen die Gründung eines Einzelunternehmens verbunden sind, nicht außer Acht gelassen werden.

Der größte Nachteil gegenüber einer GmbH liegt darin, dass der Einzelunternehmer für die Schulden seines Betriebs persönlich und mit seinem gesamten Privatvermögen haftet.

Eine Einschränkung der privaten Haftung ist durch Entscheidung für eine andere Rechtsform, z.B. eine GmbH oder eine UG haftungsbeschränkt, möglich. Dadurch kann verhindert werden, dass die wirtschaftliche Existenz des Unternehmers auch in privater Hinsicht bedroht ist, wenn die Geschäfte des Betriebs sich ungünstiger entwickeln, als ursprünglich geplant. Wann und unter welchen Voraussetzungen die Gründung einer „Ein-Mann-GmbH“, einer UG haftungsbeschränkt oder anderen Gesellschaftsform für Sie sinnvoll sein kann, erfahren Sie in einem ausführlichen Gespräch mit Ihrer Anwältin oder Ihrem Anwalt.

Ihre Anwältin oder Ihr Anwalt berät Sie hinsichtlich der Besonderheiten, die Sie bei der Auswahl des Namens des Unternehemens oder des Firmennamens zu beachten haben, erledigt die firmenrechtliche Abfrage bei der IHK für Sie und kann alle erforderlichen Gründungsunterlagen für Sie vorbereiten und erstellen, wenn Sie sich z.B. für die Gründung einer GmbH oder eine Eintragung als Kaufmann entscheiden.

Ihre Anwältin oder Ihr Anwalt kann mit Ihnen gemeinsam herausfinden, ob die Gründung als Kleingewerbe für Ihr geplantes Unternehmen in Frage kommt.

Auch hinsichtlich sämtlicher Fragen, die sich womöglich erst nach der Gründung stellen, finden Sie in Ihrer Anwältin oder Ihrem Anwalt einen kompetenten Ansprechpartner, der Sie bei allen aufkommenden Fragen begleitet und in rechtlicher Hinsicht unterstützt: Seien es Fragen zur Gestaltung des Briefkopfes, der Website, des Impressums oder Vorgaben der DSG-VO, die Sie umzusetzen haben. Auch Musterverträge, die Sie in Ihrer täglichen Praxis benötigen, kann Ihre Anwältin oder Ihr Anwalt Ihnen – speziell auf Ihr Unternehmen zugeschnitten – anfertigen.

Wenn Sie planen, sich selbständig zu machen, vereinbaren Sie am besten zeitnah ein Beratungsgespräch mit Rechtsanwältin Pfeffer, um keine unnötigen und vermeidbaren Fehler bei Ihrer Gründung zu begehen.

Dieser Beitrag bildet lediglich einen kleinen Ausschnitt der Gesamtthematik ab und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Insbesondere ersetzt er kein ausführliches anwaltliches Beratungsgespräch.

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Cannabis auf Rezept – Wann zahlt die Kasse?


Medizinisches Cannabis – wer darf es verordnen?

Bereits seit über zwei Jahren ist es Ärzten erlaubt, Cannabisblüten oder Cannabisextrakt zu über ein Betäubungsmittelrezept zu verordnen. Praktisch kann dies sogar durch den Hausarzt erfolgen. Eine besondere Spezialisierung des behandelnden Arztes ist nicht erforderlich. Seitdem benötigen Patienten, die mit medizinischem Cannabis behandelt werden, keine Ausnahmeerlaubnis der Bundesopiumstelle mehr – erhebliche bürokratische Hürden sind damit weggefallen. Auch müssen die Patienten die Therapiekosten nicht mehr zwingend selbst tragen.

Wer zahlt die Cannabis-Therapie?

Wenn dem Patienten kein Privatrezept ausgestellt wurde (in diesem Falle sind die Kosten stets durch den Patienten selbst zu tragen), ist eine Kostenübernahme durch die Krankenkassen nunmehr möglich. Nach § 31 Abs. 6 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) haben Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon. Dies ist freilich nicht immer der Fall. Die Kostenübernahme durch die Krankenkasse unterliegt relativ strengen Voraussetzungen. Auch die Arzneimittel Sativex® und Canemes® fallen unter bestimmten Voraussetzungen unter das Gesetz.

Für die Kostenübernahme durch die Krankenkasse ist es erforderlich, dass

1. eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht oder im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden Vertragsärztin oder des behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann,

sowie 2. eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht.

Bei welchen Krankheiten wird die Therapie bezahlt?

Darf der Arzt eine beliebige Menge verordnen?

Krebs? Epilepsie? Multiple Sklerose? Fibromyalgie? ADHS? Morbus Crohn? Depression?

Die denkbaren Indikationen sind vielfältig, doch es ist nicht gesetzlich festgelegt oder näher konkretisiert , welche Krankheit oder welche Symptome beim Patienten vorliegen müssen, damit die Kosten der Therapie durch die Krankenkasse übernommen werden.

Nach dem Wortlaut des § 31 Abs. 6 Nr. 1 SGB V ist es jedenfalls nicht erforderlich, dass der Patient mit den üblicherweise zur Verfügung stehenden Mitteln bereits „austherapiert“ wurde. Die Menge, die Ärzte verschreiben dürfen, ist jedoch nicht beliebig, sondern unterliegt ebenfalls Regelungen: Nach § 2 Abs.1 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) sind Ärzte verpflichtet, Höchstmengen bei der Verschreibung einzuhalten.

So dürfen einem Patienten innerhalb von 30 Tagen entweder 100g getrocknete Cannabisblüten oder bis zu 1.000 mg Extrakt (wobei auf den Gehalt von Delta-9-Tetrahydrocannabinol abzustellen ist) verschrieben werden. Auch hier gibt es natürlich Ausnahmen von der Regel. Diese Ausnahmen kommen dann zur Anwendung, wenn u.a. die Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs eingehalten wird. Bei der Überschreitung der gesetzlich zulässigen Verordnungsmenge muss der verschreibende Arzt ein „A“ für Ausnahme auf dem Betäubungsmittelrezept eintragen. Der verordnende Arzt muss auf dem Betäubungsmittelrezept sowohl die Menge als auch die Sorte eintragen (momentan werden noch sämtliche Sorten aus dem Ausland importiert – insgesamt kann der Arzt zwischen 13 verschiedenen Sorten wählen, die sich allesamt in ihrem Wirkstoffgehalt unterscheiden). Da es sich bei Cannabis um einen pflanzlichen Stoff handelt, der naturgemäß nicht auf die selbe Art und Weise wie ein chemisch hergestelltes Arzneimittel kontrollierbar ist, gelten strenge Auflagen für den Anbau. Pharmazeutischen Qualitätsanforderungen ist hier zu genügen – der Anbau ist streng kontrolliert.

Zukünftig soll auch in Deutschland ein staatlich überwachter Cannabisanbau eingeführt werden. Das Verfahren wird durch die Cannabisagentur als Untergliederung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) eingeleitet. Bis es so weit ist, wird weiterhin auf ausländisches Medizinal-Cannabis zurückgegriffen werden müssen.

Wieso möchte mein Arzt meine Daten weitergeben?

Weitere Voraussetzung für die Kostenerstattung durch die Krankenkasse ist, dass der Patient seine Einwilligung zur Weitergabe seiner Behandlungsdaten durch den Arzt an die Bundeopiumstelle des BfArM erteilt hat. Die Übermittlung dieser Daten erfolgt weitestgehend anonym (Alter und Geschlecht des Patienten werden übermittelt – ebenso die Diagnose bzw. der Verordnungsgrund). Die Datenweitergabe verfolgt wissenschaftliche Zwecke und dient der Erforschung der Wirkung von medizinischem Cannabis. Diese Datenerhebung wird noch ca. weitere zweieinhalb Jahre stattfinden. Nach Ablauf dieses festgelegten Evaluierungszeitraums wird nach Auswertung der Ergebnisse abschließend darüber entschieden werden, ob medizinisches Cannabis auch zukünftig Leistung der Krankenkassen sein kann

Welche Hürden stellen sich bei der Genehmigung durch die Krankenkasse?

Bevor die Cannabisbehandlung begonnen wird, muss die Krankenkasse des Patienten die Übernahme der Kosten bewilligen. Die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Kostenübernahme vorliegen, trifft die Krankenkasse nicht allein. Vielmehr wird hier meist der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) zu Rate gezogen.

Wie lange dauert die Entscheidung über eine Bewilligung der Kostenübernahme?

Ein Sonderfall besteht zunächst in Fällen des § 37 b SGB V – bei der sog. spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) ist die Genehmigungsfrist sehr kurz: sie beträgt dann nur 3 Tage.

In allen anderen Fällen muss die Krankenkasse innerhalb von 3 Wochen ihre Entscheidung fällen. Wenn der medizinische Dienst involviert ist, hat die Krankenkasse 5 Wochen Zeit. Eine Ablehnung des Antrags ist der Krankenkasse nur dann möglich, wenn ein sog. begründeter Ausnahmefall vorliegt. Dies ist ein maßgeblicher Dreh- und Angelpunkt, bei dem es hinsichtlich der Kostenübernahme oft zu Streitigkeiten zwischen Patient und Krankenkasse kommt, die ohne rechtlichen Beistand kaum zu lösen sind.

In jedem 3. Fall, also in nahezu 40 % der Fälle, in denen Patienten eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse beantragen, kommt es zur Ablehnung. Dies mag zum einen an den erheblichen Kosten liegen, die eine Cannabistherapie verursacht. Durchschnittlich kostet ein Gramm medizinischer Cannabisblüten zwischen 20,00 und 23,00 €. Je nachdem, welche Indikation vorliegt, kommen auf die Kassen teils erhebliche Kosten zu: Während ein Patient mit leichteren Beschwerden nur eine geringe tägliche Menge benötigt, die monatliche Kosten in Höhe von etwa 350,00 € verursacht, kann ein Patient im palliativen Setting durchaus einen monatlichen Bedarf haben, der Kosten in Höhe von 2.000,00 – 2.500 € im Monat verursacht. Alternative Therapien gehen für die Krankenkassen natürlich mit deutlichen Ersparnissen einher. Eine gängige Schmerztherapie mit Opioiden kostet einen Bruchteil der Cannabis-Therapie. Was dabei leider oft vergessen wird: Eine Opiattherapie geht mit drastischen Nebenwirkungen einher – die psychosozialen Folgen für die Patienten sind verheerend. Je nach Dosierung der Opiate kann es eigentlich arbeitsfähigen Schmerzpatienten unmöglich werden, ihren Job auszuüben. Die teils schwerwiegenden Nebenwirkungen wie Übelkeit, Appetitverlust, Potenzstörungen und überbordende Müdigkeit führen zu sozialem Rückzug, Isolation und Depression. Mit einer Cannabistherapie wären diese Patienten jedoch in der Lage, ihren Alltag schmerzfrei und weitestgehend ohne Nebenwirkungen zu bestreiten.

Wenn die verordnete Cannabis-Therapie für den Patienten notwendig, bei vorliegender Indikation als zweckmäßig und wirtschaftlich einzustufen ist, übernimmt die Kasse die Kosten in den meisten Fällen.

Die Krankenkasse hat die Kostenübernahme abgelehnt – welche Möglichkeiten habe ich ?

In diesem Fall gilt: Nicht gleich die Flinte ins Korn werfen, sondern fachkundige anwaltliche Unterstützung hinzuziehen. Eine Anwältin oder ein Anwalt kann Ihnen helfen, eine Kostenübernahme durch die Kasse herbeizuführen.

Wenn die Krankenkasse den Antrag auf Kostenübernahme ablehnt, kann Widerspruch gegen diese Entscheidung erhoben werden. Hier ist unbedingt die Widerspruchsfrist von in der Regel einem Monat zu wahren. Dabei ist abzustellen auf den Tag, an dem der Patient den ablehnenden Bescheid der Krankenkasse erhalten hat.

Wenn die Krankenkasse den Widerspruch ablehnt, prüft die Widerspruchsstelle der Krankenkasse Widerspruch und Ablehnung erneut. Wenn auch dann dem Widerspruch nicht entsprochen wird und Kostenübernahme weiterhin abgelehnt wird, wird dem Patienten dies schriftlich in Form eines Widerspruchsbescheides mitgeteilt.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren ist eine Klage vor dem zuständigen Sozialgericht möglich. Auch hier ist eine Frist zu wahren – innerhalb in der Regel eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids muss die Klage erhoben werden.

Lassen Sie einen Anwalt oder eine Anwältin prüfen, ob Ihre Klage Aussicht auf Erfolg haben kann. Ihre fachkundige und auf dem Gebiet des Medizin- und Sozialrechts versierte Anwältin oder Ihr Anwalt können Sie dabei unterstützen, doch noch zu Ihrem Recht zu kommen.

Dieser Blogbeitrag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und spiegelt lediglich einen kleinen Ausschnitt der Thematik wider. Der Beitrag ersetzt kein anwaltliches Beratungsgespräch. Wenn Sie Fragen zum Thema Kostenübernahme durch die Krankenkasse haben, gegen Ihre Krankenkasse den Rechtsweg beschreiten möchten oder Hilfe beim Widerspruchsverfahren benötigen, vereinbaren Sie am besten zeitnah einen Termin mit Ihrer Anwältin oder Ihrem Anwalt. Bitte achten Sie auf einzuhaltende Fristen!

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