ADHS und Recht Teil 4 – ADHS und Versicherungen


FRAGE: Welche Probleme kommen auf mich zu, wenn ich ADHS habe und eine Versicherung abschließen möchte?

ANTWORT: Man muss zwischen den verschiedenen Versicherungen unterscheiden. Während es bei der gesetzlichen Krankenversicherung und der KFZ-Haftpflichtversicherung keine Probleme geben sollte, sieht das bei allen Versicherungen, bei denen vor Abschluss der Gesundheitszustand des Antragstellers abgefragt wird, anders aus.

Versicherungen unterliegen keinem Kontrahierungszwang. Das bedeutet, dass der Versicherer selbst bestimmen kann, mit welchem Vertragspartner er einen Vertrag abschließen möchte und mit welchem nicht. Auch bei den angebotenen Konditionen hat der Versicherer freie Wahl.

Insbesondere beim Abschluss von privaten Krankenversicherungen, privaten Zusatzversicherungen, Berufsunfähigkeitsversicherungen, Lebensversicherungen und Unfallversicherungen wird der Versicherer in der Regel Auskünfte zum Gesundheitszustand des Antragstellers einholen. Der Antragsteller muss je nach Anbieter Erkrankungen und Unfälle der letzten 5 bis 10 Jahren angeben.

Vielfach ist das Vorliegen einer ADHS-Diagnose bzw. die Therapie dieser neurobiologischen Störung ein Grund für viele Versicherer, einen Vertragsschluss mit dem Antragsteller abzulehnen. Viele Versicherer verlangen auch einen teils sehr hohen Risikozuschlag.

Hierin ist jedoch keine Diskriminierung ADHS Betroffener zu sehen – vielmehr sind die Versicherungen frei, auch bei Vorliegen anderer chronischer Erkrankungen einen Vertrag nicht abzuschließen, bzw. die Versicherungsgebühr wegen des erhöhten Risikos des Eintritts eines Versicherungsfalles deutlich zu erhöhen.

FRAGE: Muss ich meinen Gesundheitszustand gegenüber dem Versicherer offenbaren?

ANTWORT: Es ist unbedingt auf wahrheitsgemäße Beantwortung der Fragen zu achten. Der Versicherer ist berechtigt, nicht nur bei Eintritt des Versicherungsfalles nachzuforschen, ob die gemachten Angaben den objektiven Tatsachen entsprechen.

Wenn die Fragen im Gesundheitsfragenbogen nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden, ist der Versicherer jederzeit berechtigt, den Vertrag zu kündigen und wird unter Umständen auch eine Strafanzeige wegen Betrugs stellen.

FRAGE: Aber wie komme ich dann als ADHS-Betroffener an eine Lebensversicherung?

ANTWORT: Es empfiehlt sich wie bei Abschluss jeder Versicherung, zunächst viele verschiedene Angebote und Informationen einzuholen. Wenn ADHS für Versicherung X ein K.O.-Kriterium darstellt, muss dies bei Versicherung Y noch lange nicht so sein. Viele erwachsene ADHS Patienten sind mit fortschreitendem Alter indes auch nicht mehr auf eine fachärztliche Behandlung angewiesen. Wessen letzter Besuch beim Neurologen mehr als 5 oder 10 Jahre her ist, der braucht sich in der Regel keine Sorgen um den Abschluss einer Versicherung zu machen.

Wenn Sie Fragen zum Versicherungsrecht haben, wenden Sie sich vertrauensvoll an Rechtsanwältin Pfeffer. Sie wird sie ausführlich beraten und die beste Lösung für Sie finden.

Dieser Blog-Beitrag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit sondern soll Ihnen lediglich einen kurzen Überblick über die Thematik verschaffen. Erst recht ersetzt dieser Beitrag kein individuelles Beratungsgespräch mit ihrem Anwalt/ ihrer Anwältin.

Kontaktieren Sie uns

!function(){function t(t){this.element=t,this.animationId,this.start=null,this.init()}if(!window.requestAnimationFrame){var i=null;window.requestAnimationFrame=function(t,n){var e=(new Date).getTime();i||(i=e);var a=Math.max(0,16-(e-i)),o=window.setTimeout(function(){t(e+a)},a);return i=e+a,o}}t.prototype.init=function(){var t=this;this.animationId=window.requestAnimationFrame(t.triggerAnimation.bind(t))},t.prototype.reset=function(){var t=this;window.cancelAnimationFrame(t.animationId)},t.prototype.triggerAnimation=function(t){var i=this;this.start||(this.start=t);var n=t-this.start;504>n||(this.start=this.start+504),this.element.setAttribute("transform","rotate("+Math.min(n/1.4,360)+" 12 12)");if(document.documentElement.contains(this.element))window.requestAnimationFrame(i.triggerAnimation.bind(i))};var n=document.getElementsByClassName("nc-loop_circle-02-24"),e=[];if(n)for(var a=0;n.length>a;a++)!function(i){e.push(new t(n[i]))}(a);document.addEventListener("visibilitychange",function(){"hidden"==document.visibilityState?e.forEach(function(t){t.reset()}):e.forEach(function(t){t.init()})})}();

Gestaltungsmöglichkeiten des gemeinschaftlichen Testaments


Ein Kurzüberblick über die wesentlichen Unterschiede gemeinsamer Verfügungen.

FRAGE: Kann jeder ein gemeinschaftliches Testament verfassen?

ANTWORT: Die Erstellung eines gemeinschaftlichen Testaments ist gemäß § 2265 BGB ausdrücklich Ehegatten vorbehalten. Unverheiratete können kein gemeinschaftliches Testament verfassen.

FRAGE: Worin unterscheidet sich das gemeinschaftliche Testament vom Einzeltestament?

ANTWORT: Das Ehegattentestament unterscheidet sich dadurch vom Einzeltestament, dass zwei Verfügungen von Todes wegen für zwei Todesfälle angeordnet werden.

Beide Eheleute legen ihre Verfügungen von Todes wegen in einer gemeinsamen Urkunde nieder. Darin liegt der formelle Unterschied zum Einzeltestament.

Weiterhin unterscheidet sich das gemeinschaftliche Testament vom Einzeltestament dadurch, dass die Auswirkungen der Wechselbezüglichkeit der Verfügungen (§§ 2270, 2271 BGB) eine gegenseitige Bindungswirkung nach sich ziehen – darin liegt der materielle Unterschied.

FRAGE: Ist jedes gemeinschaftliche Testament wechselbezüglich?

ANTWORT: Das gemeinschaftliche Testament ist nicht von vornherein in seiner Gänze auf Wechselbezüglichkeit ausgelegt. Den Ehegatten ist es jedoch auch freigestellt, zu bestimmen, dass nur einzelne Anordnungen wechselbezüglich sein sollen.

Für die Testamentsgestaltung ist jedoch gerade die Wechselbezüglichkeit und die Bindungswirkung der gemeinsamen Verfügung interessant. Durch die gemäß § 2271 Abs.2 BGB eintretende Bindungswirkung nach dem ersten Todesfall ist es den Ehegatten möglich, sich gegenseitig zu Lebzeiten abzusichern und den Vermögensfluss in Richtung der eigenen Kinder nach dem Tod des Letztversterbenden zu lenken.

Wenn man sich für ein gemeinschaftliches Testament entscheidet, ist jedoch daran zu denken, den überlebenden Ehegatten durch die Bindungswirkung nicht zu sehr in seiner Verfügungsfreiheit einzuschränken – hier ist es oft sinnvoll, die Wechselbezüglichkeit und Bindungswirkung einzuschränken und sich eine Änderungsbefugnis vorzubehalten.

FRAGE: Welche Arten von gemeinschaftlichen Testamenten gibt es?

ANTWORT: Für die Erstellung eines gemeinschaftlichen Testaments bieten sich grundsätzlich drei Gestaltungsvarianten an. So bietet sich die Einheitslösung an, wenn gewollt ist, dass der Ehegatte Vollerbe des Erstversterbenden wird.

Bei dieser Vollerbenlösung setzen sich die Ehegatten für den ersten Todesfall gegenseitig zu alleinigen Vollerben ein (sog. Berliner Testament, § 2269 BGB).

Hier geht das Vermögen des Erstversterbenden in das Vermögen des Überlebenden über – die Vermögensmassen verschmelzen also zu einem Gesamtvermögen. Es muss sodann bestimmt werden, an wen das nach dem Tode des Erstverstorbenen vereinheitlichte Vermögen gehen soll.

Die Trennungslösung ist oft – aber nicht immer – empfehlenswert, wenn gemeinsame Kinder abgesichert werden sollen. Bei dieser Variante wird der Ehegatte (zumeist befreiter) Vorerbe und die gemeinsamen Kinder (oder sonstige Dritte) werden Nacherben.

Im Gegensatz zur Einheitslösung kommt es hier nicht zu einer Verschmelzung der Vermögensmassen. Der Vorerbe erhält das Vermögen des Erstverstorbenen als sein Vorerbenvermögen, daneben besitzt er getrennt sein Eigenvermögen.

Diese Lösung bietet sich beispielsweise dann an, wenn die Ehegatten Kinder aus vorigen Ehen haben und diese nicht am Nachlaß des jeweils nicht mit ihnen verwandten Ehegatten teilhaben sollen. Auch können Pflichtteilsansprüche der eigenen gemeinsamen Kinder reduziert werden – weil der Pflichtteil nach dem Tode des Letztversterbenden nur aus dem Eigenvermögen des zuletzt verstorbenen Ehegatten berechnet wird.

Auch eine Kombination von Einheits- und Trennungslösung ist in bestimmten Konstellationen denkbar und sinnvoll. Fragen Sie Ihre Anwältin – sie wird Sie ausführlich und vollumfassend beraten.

Weiterhin gibt es auch noch die sogenannte Nießbrauchslösung, bei der der überlebende Ehegatte den Nießbrauch am Nachlaß erhält. Hierbei werden die – anders als bei der Einheits- oder Trennungslösung – erst im Schlusserbfall Bedachten sogleich zu Erben eingesetzt. Der überlebende Ehegatte erhält ein sogenanntes Nießbrauchsvermächtnis am gesamten Nachlaß. Bei dieser Gestaltung ist es sehr wichtig, genaue Regelungen darüber zu treffen, wer für Instandhaltung, öffentliche und private Lasten oder außergewöhnliche Erneuerungen der Nachlaßgegenstände aufzukommen hat.

Wenn Sie sich für die zahlreichen Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich eines gemeinschaftlichen Testaments interessieren, vereinbaren Sie einen Beratungstermin mit Rechtsanwältin Pfeffer.

ADHS und Recht Teil 3 – ADHS im Profisport


Gerade im Profisport ist die Diagnose Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung naturgemäß sehr häufig vertreten. Der nahezu unbändige Bewegungsdrang treibt viele Betroffene oft schon früh dazu an, sich auch auf professioneller Ebene sportlich zu betätigen.

Im Spannungsfeld zwischen streng reglementierten Antidoping-Gesetzen und notwendiger Dauermedikation stellen sich eine Reihe verschiedenster Fragen, deren Beantwortung sich der folgende Blogbeitrag widmen soll.

Ist die Einnahme von Stimulanzien im Profisport verboten? Ist es Doping, wenn man Methylphenidat einnimmt und zum Wettkampf antritt? Muss ein ADHS-Patient seine Medikamente vor dem Wettkampf absetzen? Disqualifiziert er sich anderenfalls?

Was Leichtathleten, Profifußballer und Golf Pros bei der Einnahme von Ritalin und Co. beachten müssen, lesen Sie im dritten Teil der Serie ADHS und Recht.

FRAGE: Ich habe ADHS und bin Profisportler. Werde ich wegen Doping bestraft, wenn ich meine verschriebenen Medikamente einnehme?

ANTWORT: Bei dem Wirkstoff Methylphenidat handelt es sich um eine verbotene Substanz im Sinne des Dopinggesetzes.

Nun wäre es aber eine Diskriminierung, wenn ein Leistungssportler, der unter ADHS leidet, seine notwendige Dauermedikation mehrere Tage vor Wettkämpfen absetzen müsste. Niemals käme jemand auf die Idee, dies von Asthmatikern, Herzkranken oder Menschen, die unter Bluthochdruck leiden, zu verlangen.

Die Therapeutic Use Exemption Committees (TUECs) der World Anti-Doping Agency (WADA) haben vor einiger Zeit eine spezielle medizinische Information zum Gebrauch von Stimulantien bei Sportlern mit ADHS publiziert.

Danach ist die Stimulanzieneinnahme durch Sportler mit ADHS folgendermaßen geregelt: Wenn die Erstdiagnose im Erwachsenenalter erfolgte, ist grundsätzlich eine zweite Expertenmeinung einzuholen. Zu Beginn der Behandlung muss etwa alle drei bis vier Monate eine Kontrolluntersuchung bei einem Spezialisten durchgeführt werden.

Später muss sich der Sportler mindestens einmal jährlich einer solchen Untersuchung unterziehen.

Die Genehmigung der Stimulanzieneinnahme ist zunächst auf vier Jahre begrenzt.

Es wird dann ausdrücklich darin festgehalten, dass der betroffene Sportler während der Wettkämpfe die verordneten Stimulantien weiterhin einnehmen sollte. Wenn eine solche Genehmigung also vorliegt, wird es nicht zu einer Disqualifizierung wegen Dopings kommen.

FRAGE: Gibt es Unterschiede zwischen nationalen und internationalen Wettkämpfen?

ANTWORT: Wenn es sich um nationale Wettkämpfe handelt, und der Patient nicht älter als 18 Jahre alt ist, dann kann ein Antrag auf medizinische Ausnahmegenehmigung bei der Stiftung Nationale Anti Doping Agentur Deutschland (NADA) gestellt werden.

Bei der Antragstellung ist unter anderem ein aktueller Arztbrief vorzulegen, in dem begründet werden muss, wieso die Stimulanzieneinnahme durchgängig erfolgen muss.

Dies wird regelmäßig immer dann der Fall sein, wenn der behandelnde Spezialist zu dem Ergebnis kommt, dass die ADHS-Symptomatik (also in diesem Fall die mangelnde Aufmerksamkeit und die motorische Unruhe) so ausgeprägt ist, dass eine adäquate Teilnahme am Wettkampf ohne Medikation unmöglich ist.

Für Leistungssportler, die auch international an den Start gehen, ist der internationale Sportfachverband zuständig. Ausnahmsweise kann die NADA mit vorangegangenem Einverständnis des internationalen Sportfachverbandes eine medizinische Ausnahmegenehmigung auch für international startende Sportler erteilen.

Sollten sie weitergehende Fragen zur Thematik „ADHS im Leistungs-/ Profisport“ haben, kontaktieren Sie Rechtsanwältin Pfeffer – sie wird Sie im Hinblick auf alle zu stellenden Anträge und in der Durchsetzung ihrer rechtlichen Interessen unterstützen.

Wie immer erhebt dieser Blogbeitrag keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt kein individuelles anwaltliches Beratungsgespräch.

Kontaktieren Sie uns

!function(){function t(t){this.element=t,this.animationId,this.start=null,this.init()}if(!window.requestAnimationFrame){var i=null;window.requestAnimationFrame=function(t,n){var e=(new Date).getTime();i||(i=e);var a=Math.max(0,16-(e-i)),o=window.setTimeout(function(){t(e+a)},a);return i=e+a,o}}t.prototype.init=function(){var t=this;this.animationId=window.requestAnimationFrame(t.triggerAnimation.bind(t))},t.prototype.reset=function(){var t=this;window.cancelAnimationFrame(t.animationId)},t.prototype.triggerAnimation=function(t){var i=this;this.start||(this.start=t);var n=t-this.start;504>n||(this.start=this.start+504),this.element.setAttribute("transform","rotate("+Math.min(n/1.4,360)+" 12 12)");if(document.documentElement.contains(this.element))window.requestAnimationFrame(i.triggerAnimation.bind(i))};var n=document.getElementsByClassName("nc-loop_circle-02-24"),e=[];if(n)for(var a=0;n.length>a;a++)!function(i){e.push(new t(n[i]))}(a);document.addEventListener("visibilitychange",function(){"hidden"==document.visibilityState?e.forEach(function(t){t.reset()}):e.forEach(function(t){t.init()})})}();

ADHS und Recht Teil 2 – ADHS und Straßenverkehr


Im heutigen Blog-Beitrag werden wir uns mit Fragestellungen aus dem Bereich ADHS und Straßenverkehr beschäftigen. Dürfen ADHS-Patienten Auto fahren? Wie ist das, wenn sie Ritalin genommen haben? Dürfen ADHS-Patienten Cannabis konsumieren und trotzdem Auto fahren? Muss man bei einer Polizeikontrolle angeben, dass man ADHS hat und Medikamente nimmt?

FRAGE: Darf ich als ADHS-Patient Auto fahren? Muss ich ADHS angeben, wenn ich den Führerschein mache?

ANTWORT: Voraussetzung für das Führen von Fahrzeugen ist die „Eignung“.

Was darunter zu verstehen ist, bestimmt das Straßenverkehrsgesetz (StVG). Die Eignung im Sinne des StVG setzt voraus, dass die notwendigen körperlichen, geistigen und charakterlichen Anforderungen an den Fahrzeugführer erfüllt sind. Hierbei handelt es sich um dauerhaft vorhandene Fähigkeiten des Fahrzeugführers.

Was genau darunter zu verstehen ist, konkretisiert die Fahrerlaubnisverordnung (FeV).

Die Anlage 4 zu den §§ 11, 13, 14 FeV beschäftigt sich mit der Eignung und bedingten Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Hier sind verschiedene Krankheiten, Medikamente und Behinderungen aufgelistet, die die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs entweder aufheben oder für längere Zeit beeinträchtigen.

Nicht in dieser Auflistung finden sich Krankheiten, die nur kurzfristig auftreten, wie z.B. Grippe, Magen-Darm-Infektionen oder allergisches Asthma.

ADHS ist nicht in dieser Anlage aufgeführt. Die neurobiologische Störung ADHS führt somit nicht zu einer Einschränkung der Fahreignung, so dass beim Erwerb der Fahrerlaubnis keine Mitteilung an die zuständige Straßenverkehrsbehörde über das Vorhandensein der Störung erfolgen muss.

FRAGE: Darf ich als ADHS-Patient Auto fahren, wenn ich Ritalin genommen habe?

ANTWORT: Ja – natürlich nur, wenn es ärztlich verordnet wurde!

In Nr. 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 ,14 FeV steht, dass die Eignung bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtmG) ausgeschlossen ist. Da (erwachsene) ADHS-Patienten ihre Methylphenidatpräparate (MPH) vom behandelnden Neurologen auf einem speziellen („gelben“) Betäubungsmittelrezept verordnet erhalten, liegt zunächst die Vermutung nahe, dass es sich bei Ritalin um ein solches Betäubungsmittel handelt.

In Nr. 9.4 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13, 14 FeV wird zudem festgelegt, dass die Eignung im Sinne der FeV auch bei missbräuchlicher Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen ausgeschlossen sei.

Aber was ist nun in diesem Kontext mit Ritalin?

Ganz einfach: Unter Punkt 9.1 fallen nur Betäubungsmittel im Sinne des BtmG – das sind all solche, die keine Arzneimittel sind und die nur illegal erworben werden können (dazu zählen zum Beispiel Heroin oder Kokain) – nicht jedoch ärztlich verordnetes Methylphenidat!

Zwar handelt es sich bei dem Wirkstoff Methylphenidat zur Behandlung einer ADHS um ein psychoaktiv wirkendes, verschreibungspflichtiges Arzneimittel. Die Einnahme ist jedoch dann nicht missbräuchlich im Sinne des Punktes 9.4 der Anlage 4, wenn das Präparat entsprechend der ärztlichen Verordnung eingenommen wird.

Das bedeutet, dass die Eignung eines mit Methylphenidat behandelten ADHS-Patienten nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, wenn die verschriebenen Arzneitmittel entsprechend der ärztlichen Verordnung eingenommen werden.

Entsprechend muss auch die ärztlich verordnete Einnahme von MPH beim Erwerb der Fahrerlaubnis nicht bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde angezeigt werden.

FRAGE: Muss ich eine Bescheinigung über die Einnahme von Methylphenidat mit mir führen, wenn ich mit dem Auto unterwegs bin?

ANTWORT: Nein. Es gibt keine gesetzliche Regelung, dass ein ADHS-Patient, der mit MPH behandelt wird, eine Bescheinigung über die Einnahme der ihm verordneten Medikamente bzw. über das Bestehen der ADHS mitführen muss.

Ob das Mitführen einer solchen Bescheinigung trotzdem sinnvoll ist, ist auch in Expertenkreisen umstritten.

Vorteilhaft kann das Mitführen einer solchen Bescheinigung insbesondere dann sein, wenn ein Drogenschnelltest vorgenommen wird. Neben Am­phe­ta­minen, Meth­am­phe­ta­minen, Kokain und Ecstasy reagieren diese Urintests auf Opiate und auch auf THC. Wenn dieser Test ergibt, dass Amphetamine eingenommen wurden, kann das positive Testergebnis durch die Einnahme von MPH-Präparaten schnell mittels Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung erklärt werden.

Sind die die Kontrolle durchführenden Polizisten jedoch nicht sachkundig und es mangelt ihnen an Kenntnis bezüglich der Rechtslage rund um das Thema ärztlich verordnete MPH-Arzneimittel, wird es unter Umständen schwierig: Die kontrollierenden Polizisten könnten nicht nur die Fahrtüchtigkeit (also also die zeit- und situationsbezogene momentane Fähigkeit zum Führen eines Fahrzeugs), sondern auch die Fahreignung in Frage stellen.

Sollten die Polizisten auch die Fahreignung anzweifeln, kann dies ein langwieriges Verfahren durch die Verkehrssicherheitsbehörde nach sich ziehen, was mit einer Überprüfung oder sogar der Anordnung einer Begutachtung einhergehen kann.

FRAGE: Muss ich denn eigentlich kooperieren, wenn die Polizei mich im Straßenverkehr kontrolliert?

ANTWORT: In einer Verkehrskontrolle müssen sowohl Ausweis, Führerschein als auch Fahrzeugpapiere vorgezeigt werden, wenn die Polizisten dies verlangen.

Ebenso darf die Polizei die Fahrzeugtechnik überprüfen. Als Fahrzeugführer muss der ADHS-Patient keine Auskunft darüber erteilen, ob bei ihm eine ADHS besteht oder ob er Methylphenidat eingenommen hat. Er darf jegliche Tests durch die Polizei verweigern. Er darf von seinem Recht Gebrauch machen, sich nicht zu äußern.

Dies gilt auch für die Durchführung eines Alkohol- oder Drogenschnelltests. Auch dieser darf abgelehnt werden. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Polizei unter Umständen eine Blutentnahme anordnen kann, um die entsprechenden Kontrollen durchzuführen. Einer Blutentnahme durch ärztliches Personal kann sich der Fahrzeugführer nicht erwehren.

FRAGE: Ich habe ADHS und nehme Cannabis, weil es mir hilft – darf ich fahren?

ANTWORT: Nein! Jedenfalls nicht ohne Konsequenzen.

Wenn Cannabis ohne ärztliche Verschreibung konsumiert wird, wird es brenzlig. Sollte der Drogenschnelltest positiv „auf Cannabis“ ausgefallen sein, wird normalerweise eine Blutentnahme angeordnet. Sollte THC im Blut nachweisbar sein, ist mit einem Bußgeld, Punkten und einem Fahrverbot zu rechnen.

Der Grenzwert liegt momentan noch bei einem Nanogramm THC pro Milliliter Blut, auch wenn eine Erhöhung des Grenzwertes diskutiert wird.

Die Bußgelder für das Fahren unter Cannabiseinfluss sind gestaffelt. So ist bei der ersten „Rauschfahrt“ mit 500 Euro Bußgeld, zwei Punkten und einem Monat Fahrverbot zu rechnen. Beim zweiten und dritten Mal steigt das Bußgeld auf bis zu 1.500 Euro und das Fahrverbot auf bis zu 3 Monate.

FRAGE: Mir wurde Cannabis ärztlich verordnet, weil ich ADHS habe – darf ich dann fahren, wenn ich gekifft habe?

ANTWORT: Patienten, die Medizinalhanf ärztlich verordnet bekommen, können grundsätzlich am Straßenverkehr teilnehmen.

Behandelten Patienten drohen dann keine Sanktionen nach dem StVG. Ob die Fahrtüchtigkeit trotz der medizinischen Anwendung von Cannabis gegeben ist, bestimmt letztlich der Arzt.

Ob unter medizinischer Anwendung von Cannabis die Fahrtüchtigkeit trotzdem gegeben ist, entscheidet sich im jeweiligen Einzelfall. Wie bei allen anderen BtM-Medikamenten gilt auch in Bezug auf Cannabis: Wenn der Arzt der Meinung ist, dass der Patient unter Medikamenteneinfluss fahrtauglich ist, darf dieser auch am Straßenverkehr als Fahrzeugführer teilnehmen.

Der Patient muss also aus Sicht des behandelnden Arztes gut eingestellt sein und die Einnahme des Betäubungsmittels darf nicht zu einer Beeinträchtigung seines Allgemeinzustands führen.

Die Einnahme von Medikamenten führt nur dann zum Ausschluss der Fahreignung, wenn es zu einer Beeinträchtigung des Leistungsvermögens unter das erforderliche Maß kommt. Dies geht aus Nr.9.6.2 der Anlage 4 zur FeV hervor.

Wenn der Arzt einem ADHS-Patienten Cannabis verschreibt und feststellt, dass seine Fahrtüchtigkeit nicht durch die Einnahme des Medizinalhanfs aufgehoben ist, ist es aus Sicht der Verfasserin gleichwohl empfehlenswert, eine ärztliche Bescheinigung über die Verordnung mitzuführen.

Zwar kann, wie bereits oben angeführt, die Durchführung eines Drogentests unter Umständen nicht verhindert werden. Falls der ADHS-Patient jedoch das verschriebene Cannabis nicht nur vor Antritt der Fahrt konsumiert haben sollte, sondern es auch im Fahrzeug mit sich führt, kann es durch die Polizei eingezogen werden.

Dies führt dann zu einem lang dauernden und vermeidbaren Verfahren, in dem alle Dokumente nachgereicht werden müssen und eine Aussage gemacht werden muss, um das Medizinalhanf zurückzuerlangen. Es ist also sinnvoll, ein ärztliches Attest über die Verordnung des medizinischen Cannabis mitzuführen.

Wie immer erhebt dieser Blogbeitrag keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt erst recht kein anwaltliches Beratungsgespräch. Wenden Sie sich an Rechtsanwältin Pfeffer, wenn sie weitere Rechtsfragen zum Thema ADHS und Straßenverkehr haben!

Kontaktieren Sie uns

!function(){function t(t){this.element=t,this.animationId,this.start=null,this.init()}if(!window.requestAnimationFrame){var i=null;window.requestAnimationFrame=function(t,n){var e=(new Date).getTime();i||(i=e);var a=Math.max(0,16-(e-i)),o=window.setTimeout(function(){t(e+a)},a);return i=e+a,o}}t.prototype.init=function(){var t=this;this.animationId=window.requestAnimationFrame(t.triggerAnimation.bind(t))},t.prototype.reset=function(){var t=this;window.cancelAnimationFrame(t.animationId)},t.prototype.triggerAnimation=function(t){var i=this;this.start||(this.start=t);var n=t-this.start;504>n||(this.start=this.start+504),this.element.setAttribute("transform","rotate("+Math.min(n/1.4,360)+" 12 12)");if(document.documentElement.contains(this.element))window.requestAnimationFrame(i.triggerAnimation.bind(i))};var n=document.getElementsByClassName("nc-loop_circle-02-24"),e=[];if(n)for(var a=0;n.length>a;a++)!function(i){e.push(new t(n[i]))}(a);document.addEventListener("visibilitychange",function(){"hidden"==document.visibilityState?e.forEach(function(t){t.reset()}):e.forEach(function(t){t.init()})})}();