Die einvernehmliche Scheidung – Kosten sparen mit Scheidungsfolgenvereinbarung

Wenn eine Ehe scheitert, ist die Trennung an sich oft für die Beteiligten schon schmerzhaft genug – es handelt sich um eine Thematik, die zahlreiche Menschen betrifft, denn in Deutschland wird durchschnittlich eine von drei Ehen wieder geschieden. Fast jeder kennt aus seinem Freundes- oder Bekanntenkreis die typischen Horrorgeschichten zum Thema Scheidung: nicht enden wollende Rosenkriege, langwierige Gerichtsverfahren, extrem hohe Kosten.


Die Scheidungswilligen stehen oft – zusätzlich zu der emotional belastenden Trennung – noch vor einem nicht enden wollenden Berg weiterer Fragen: Was passiert mit der gemeinsamen Ehewohnung? Bei wem wohnen die Kinder? Wie wird der Hausrat verteilt? Was geschieht mir dem gemeinsam genutzten Leasing-Fahrzeug? Was wird aus Schenkungen aus der Zeit der Ehe? Wer ist wem zur Unterhaltszahlung verpflichtet?


Damit es nicht zu einem vermeidbaren „Krieg“ kommt und beide Beteiligten die Scheidung möglichst schnell hinter sich bringen können, ist es von großem Vorteil, wenn die Eheleute sich nicht nur hinsichtlich der Scheidung, sondern auch hinsichtlich der Fülle an weiteren Themen, die mit einer Scheidung verbunden sind, einig werden.


Wenn die Getrennten sich am besten schon vor der Scheidung einig werden, wie mit gemeinsam erworbenen Immobilien verfahren wird, wie das Vermögen und der Hausrat aufgeteilt werden, wer wann wie lange die Kinder sieht, wo diese ihren Lebensmittelpunkt haben und wie hinsichtlich Unterhaltszahlungen verfahren wird, spart nicht nur Zeit und Nerven, sondern in erster Linie auch viel Geld – denn eine Scheidung kann sonst ganz schön teuer werden.


Zusammenfassend lässt sich sagen: In je mehr Punkten sich die Getrennten einig sind, desto kosteneffizienter lässt sich die Scheidung gestalten.


Eine einvernehmliche Scheidung ist deshalb die angenehmste Art der finalen Trennung. Der gerichtliche Scheidungstermin ist oftmals bereits innerhalb weniger Minuten vorbei.


Wie ist der Ablauf einer einvernehmlichen Scheidung?


Wenn das Ehepaar sich über die Scheidung und alle Scheidungsfolgesachen (Unterhalt, Umgang, Hausrat etc.) einig ist, sind nur 3 Voraussetzungen für die Scheidung einzuhalten:


1. Das Trennungsjahr wird eingehalten


Die Scheidung kann bereits kurz vor Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden.


2. Einer der Ehegatten beauftragt eine Rechtsanwaltskanzlei, den Scheidungsantrag beim Familiengericht einzureichen


Bei einer Scheidung können Sie sich nicht selbst vertreten. Eine anwaltliche Vertretung ist gesetzlich vorgeschrieben.


3. Zustimmung des anderen Ehegatten


Sofern der andere Ehegatte der Scheidung nur zustimmt, muss er sich nicht anwaltlich vor Gericht vertreten lassen - die Zustimmung zur Scheidung unterliegt nicht dem Anwaltszwang.

Wie läuft die Gerichtsverhandlung bei einer einvernehmlichen Scheidung ab?


Sofern das ehemalige Ehepaar sich über sämtliche Scheidungsfolgen einig ist, ist der Gerichtstermin nur von kurzer Dauer: das Familiengericht wird die beiden Beteiligten anhören, das Scheitern der Ehe anerkennen und anschließend die Scheidung aussprechen.



Die Rechtsanwaltsgebühren für die anwaltliche Vertretung können die Parteien untereinander aufteilen – eine solche Regelung hält die Kosten der Scheidung für beide Seiten gering.


Was kostet eine einvernehmliche Scheidung?


Wieviel eine einvernehmliche Scheidung kostet, lässt sich pauschal nicht so einfach beantworten, denn die Kosten sind abhängig vom sogenannten Verfahrenswert. In diese Berechnung fließen zum Beispiel die Nettogehälter der Parteien, Immobilienvermögen oder der Versorgungsausgleich mit ein.


Lassen Sie sich hinsichtlich der Kosten der Scheidung anwaltlich beraten.

Kostentransparenz wird in unserer Kanzlei groß geschrieben – keine versteckten Kosten, keine bösen Überraschungen. Schon im ersten Beratungstermin erfahren Sie, welche Anwalts- und Gerichtsgebühren auf Sie zukommen.


Die Scheidungsfolgenvereinbarung – wichtigster Punkt bei der einvernehmlichen Scheidung


Die wichtigste Voraussetzung für die einvernehmliche Scheidung ist Einigkeit der Parteien im Hinblick auf die sogenannten Scheidungsfolgen. Die Beteiligten können sich über sämtliche Punkte im Vorfeld der Scheidung einigen:


  • Verteilung des Hausrats, Aufteilung von Immobilien, PKWs, Aktien und Fonds
  • Verfahren hinsichtlich laufender Kredite
  • Betreuung und Versorgung der gemeinsamen Kinder
  • Regelung zum nachehelichen Unterhalt und Versorgungsausgleich


Wenn die Eheleute im Vorfeld der Scheidung selbst aktiv werden und eine Scheidungsfolgenvereinbarung schließen, kann verhindert werden, dass das Familiengericht selbst eine Regelung zu den Scheidungsfolgen treffen muss. Und alles, was einer gerichtlichen Klärung bedarf, verursacht neue und höhere Kosten.


Vorsicht! Nicht sämtliche Punkte können in der Scheidungsfolgenvereinbarung formlos geregelt werden. Einige Scheidungsfolgenregelungen sind formbedürftig. Betroffen sind zum Beispiel der Versorgungsausgleich oder die Übertragung von Immobilien. Sofern die Eheleute sich über diese Punkte geeinigt haben, bedarf es einer notariellen Beglaubigung.


Eine Alternative zum Termin beim Notar ist die Protokollierung eines gerichtlichen Vergleichs nach § 127a BGB vor dem Familiengericht.


Lassen Sie sich auch hierzu ausführlich in einem Gespräch mit Ihrer Anwältin oder Ihrem Anwalt beraten.


Eine Scheidung muss nicht zwingend in einen nicht enden wollenden Rosenkrieg ausufern. Mit guter Planung, anwaltlicher Beratung und einer gewissen Kompromissbereitschaft geht Scheidung auch zügig, einfach und friedlich. Die einvernehmliche Scheidung ist somit etwas, wovon alle Beteiligten – nicht zuletzt auch die Kinder – nur profitieren können.

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