Entschädigung für Fluggäste auch bei Streik!

Immer wieder kommt es im Flugverkehr zu Streiks. Massenhafte Arbeitsniederlegungen gehen oft mit vielen Flugverspätungen und Flugausfällen einher. Dies stellt nicht nur die Geduld der Passagiere auf eine harte Probe, sondern ist auch im Hinblick auf die Durchsetzung von Fluggastrechten nach der EU-Fluggastrechteverordnung ein heikles Thema.


Über lange Zeit galten Streiks als sogenannte „außergewöhnliche Umstände“, bei denen grundsätzlich kein Anspruch auf eine Entschädigung wegen Verspätung oder Annullierung bestand.


Dass ein Streik nicht generell ein Ausschlusskriterium für die Geltendmachung von Fluggastrechten ist, hat der Europäische Gerichtshof bereits vor einiger Zeit entschieden: Im Herbst 2016 kam es zu massenhaften Krankmeldungen von Piloten der Fluglinie TUIfly – ein sogenannter wilder Streik. In diesem Fall war den Passagieren eine Entschädigung zugesprochen worden, weil der EuGH die wilden Streiks nicht als außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Fluggastrechte-VO ansah. TUIfly wurde ein Mitverschulden wegen erfolgter Fusionsverhandlungen und schlechtem Krisenmanagement angelastet – die betroffenen Passagiere erhielten trotz Streik eine Entschädigung.


Doch wann ist ein Streik ein sogenannter „außergewöhnlicher Umstand“?


Außergewöhnlich ist ein Umstand dann, wenn er von der Fluggesellschaft nicht beherrscht werden kann, mithin wenn sie alle ihr zumutbaren Maßnahmen trifft. Ein Streik gilt damit häufig als außergewöhnlicher Umstand, insbesondere dann, wenn nicht die Piloten oder die Besatzung der Fluggesellschaft streiken, sondern z.B. Mitarbeiter des Flughafens oder der Flugsicherung sowie das Bodenpersonal.


Nicht selten passiert es, dass Airlines bei der Geltendmachung von Fluggastrechten die Verzögerungen im Betriebsablauf oder die Annullierung von Flügen auf Streiks schieben, die kurz zuvor bereits beendet worden waren oder erst noch zu erwarten sind. Hier muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Airline sich zurecht auf einen Streik beruft und ihre Haftung aus der Fluggastrechte-VO deshalb ausgeschlossen ist.


Mit Urteil vom 3.1.2020 (Az. 2-24 O 117/18) hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden, dass Flugreisende auch bei Annullierung ihrer Flüge wegen eines Streiks der Piloten Ausgleich verlangen können, wenn die Airline nicht alles Zumutbare unternommen hat, um den Ausfall der Flüge zu verhindern.


Im zur Entscheidung vorliegenden Fall hatte die beklagte Fluggesellschaft zuvor im Jahr 2018 mit der Pilotenvereinigung „Cockpit“ über den Abschluss eines Tarifvertrags verhandelt.


Im August 2018 wurden die bei der Beklagten angestellten Piloten von Cockpit aufgefordert, an allen deutschen Flughäfen die Arbeit niederzulegen.


Dieser Aufforderung kam viele Piloten nach. Mit den Arbeitsniederlegungen waren zahlreiche Flugausfälle verbunden. Die Klagen der betroffenen Passagiere gegen die Airline auf Ausgleich nach der Fluggastrechteverordnung hatte Erfolg.


Das Landgericht Frankfurt am Main stellte fest, dass die Fluggesellschaft im konkreten Fall nicht alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen hatte um eine Annullierung der Flüge zu vermeiden. Insbesondere könne eine Airline grundsätzlich gehalten sein, verfügbare Flugzeuge anderer Gesellschaften zu chartern.


Ein Ausschluss der Haftung nach der Fluggastrechteverordnung kam in diesem Fall nicht in Betracht, weil die Airline hätte nachweisen müssen, dass sie mit personellen, materiellen und finanziellen Mitteln den Flugausfall offensichtlich nicht habe vermeiden können. Dies gelang nicht, weil die Beklagte sich weder um die Anmietung anderer Flugzeuge einschließlich Besatzung bemüht hatte, noch überhaupt Kontakt mit anderen Airlines aufgenommen hatte.


Trotz des Pilotenstreiks lagen daher keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne der Fluggastrechteverordnung vor.


Den betroffenen Passagieren steht daher eine Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung trotz Streik zu.


Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main zeigt, dass sich eine detaillierte Prüfung des Einzelfalls durch einen im Reiserecht und Fluggastrecht spezialisierten Anwalt lohnt. Auch wenn die Airline eine Regulierung der Ansprüche zunächst mit Hinweis auf einen Streik ablehnt, bedeutet dies noch lange nicht, dass einem Streik ein außergewöhnlicher Umstand zugrunde lag, der zu einem Ausschluss der Haftung nach der Fluggastrechteverordnung führt.


Dieser Blogbeitrag bietet nur einen kurzen Überblick über das Thema und ersetzt insbesondere kein ausführliches anwaltliches Beratungsgespräch!

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