Neue Blog-Serie: ADHS und Recht – Teil 1 – ADHS und Beruf

Darf ich als ADHS-Patient Auto fahren, wenn ich Ritalin® genommen habe? Kann ich verbeamtet werden? Darf ich Pilot/ Richter/ Chirurg werden? Steht die Diagnose dem Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung entgegen? Muss ich bei einer Verkehrskontrolle sagen, dass ich Stimulanzien einnehme? Ich bin Profi-Fußballer – darf ich meine ADHS-Medikamente einnehmen? Ich verreise – darf ich meine Medikamente mitführen?


Diesen und vielen anderen sich in Zusammenhang mit ADHS und der Stimulanzientherapie stellenden spannenden Fragen widmet sich in den nächsten Wochen der Blog zum Thema „ADHS und Recht“ – es wird 5 Teile geben, die jeweils wöchentlich an dieser Stelle veröffentlicht werden.


Es werden in den nächsten Wochen Beiträge zu den Themen Beruf, Verkehr, (Profi-)Sport, Versicherung und Reisen folgen.


Den Anfang macht diese Woche der Themenkomplex „ADHS und Beruf“.


FRAGE: Ist eine diagnostizierte ADHS ein Ausschlussgrund, einen bestimmten Beruf erlernen zu dürfen? Muss ich beim Bewerbungsgespräch sagen, dass bei mir ADHS diagnostiziert wurde?


ANTWORT: Nein, generell stellt eine ADHS keinen Ausschlussgrund für die Erlernung eines bestimmten Berufs dar. Betroffene können grundsätzlich jeden Beruf ergreifen. – Ausnahmen können für die Aufnahme in das Beamtenverhältnis oder die Bundeswehr bestehen.


Grundsätzlich trifft den Bewerber keine Verpflichtung, Erkrankungen oder regelmäßige Medikamenteneinnahmen dem potenziellen Arbeitgeber im Bewerbungsgespräch mitzuteilen.


Die Frage des Arbeitgebers danach, ob eine Gesundheitsstörung vorliegt, ist nur dann zulässig, soweit diese die Leistungsfähigkeit oder die Eignung für eine bestimmte Tätigkeit einschränken könnte. In bestimmten Berufen darf im Vorfeld der Einstellung auch eine ärztliche Untersuchung durchgeführt werden. Diese ist grundsätzlich nur insoweit zulässig, wie auch das Fragerecht des Arbeitgebers reicht.


Hierbei darf die Untersuchung sich nur auf die gegenwärtige Eignung des jeweiligen Bewerbers für den konkret zu besetzenden Arbeitsplatz beziehen. Es obliegt dann allein dem Arzt, zu beurteilen, ob der Bewerber für den zu besetzenden Arbeitsplatz geeignet ist. Die einzelnen Untersuchungsergebnisse darf der Arzt dem Arbeitgeber dabei jedoch nicht mitteilen. Er darf ihm lediglich Auskunft über die Tauglichkeit des Bewerbers für die konkret zu besetzende Stelle erteilen.


Hier gibt es jedoch Ausnahmen für bestimmte Berufszweige oder -gruppen.


So sind einige ärztliche Untersuchungen zwingend. Dies ist immer dann der Fall, wenn diese Untersuchungen gesetzlich angeordnet sind. Betroffen sind bestimmte Berufsgruppen wie z.B. Beschäftigte der Lebensmittelbranche. Diese müssen ihre Eignung durch ein Gesundheitszeugnis nachweisen. Weitere arbeitsmedizinische Untersuchungen sind ebenfalls zwingend. Dies betrifft z.B. Beschäftigte in der Radiologie, die Strahlung ausgesetzt sind.


Auch wenn keine Pflicht besteht, eine bestehende ADHS dem (potientiellen) Arbeitgeber offenzulegen, so sollte abgewogen werden: Falls der Arbeitgeber nach Eintritt in das Arbeitsverhältnis Kenntnis von einer bereits beim Bewerbungsgespräch bekannten und therapierten ADHS erhält, so wird dies zwar nicht gleich zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen – der Arbeitgeber wird es aber gegebenenfalls als Vertrauensbruch bewerten, dass Sie ihm das Vorliegen einer neurobiologischen Störung nicht angezeigt haben, was sicher nicht förderlich für das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist.


FRAGE: Kann ich mit ADHS verbeamtet werden? Darf ich Polizist*in werden?


ANTWORT: Die Aufnahme in das Beamtenverhältnis stellt einen Sonderfall dar. Grundsätzlich steht eine ADHS der Aufnahme in das Beamtenverhältnis nicht entgegen.


Eine Verbeamtung erfolgt grundsätzlich nur bei Personen, die eine entsprechende körperliche, geistige und charakterliche Eignung aufweisen. Vor der Verbeamtung erfolgt stets eine sogenannte amtsärztliche Untersuchung.


Der Dienstherr kann einem Bewerber die gesundheitliche Eignung für die angestrebte Laufbahn nur dann absprechen, wenn „tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt oder er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zur Pensionierung über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen“.


Bei der amtsärztlichen Untersuchung sollten Sie als ADHS-Patient*in die Fragen des Arztes vollständig und wahrheitsgemäß beantworten. Im Rahmen einer amtsärztlichen Untersuchung wird der untersuchende Arzt auch Fragen nach weiter zurückliegenden Diagnosen, Therapien, Medikamenten und Behandlungen stellen. Auch hier ist wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Falls später bekannt wird, dass Erkrankungen oder Behandlungen verheimlicht wurden, kann dies zu einer Entlassung auf dem Dienstverhältnis und der Aberkennung des Beamtenstatus führen.


Eine einmal diagnostizierte ADHS muss kein „Stempel für immer“ sein. So steht eine einmal diagnostizierte ADHS auch der Aufnahme in den Polizeidienst nicht entgegen. So hatte auch das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 26.05.2016 (Az: VG 26 K 29.15) entschieden. Hier hatte ein Bewerber die Aufnahme in den gehobenen Dienst der Schutzpolizei des Landes Berlin begehrt. Der Dienstherr lehnte die Bewerbung unter Hinweis auf die ADHS des Bewerbers ab. Den Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit und das Reaktionsvermögen sei er ebenso wenig gewachsen wie komplexen Arbeitsvorgängen und dem Druck des Drei-Schicht-Betriebes. Das Verwaltungsgericht Berlin holte ein Gutachten ein, welches bestätigte, dass der junge Mann dienstfähig sei. Zwar sei er im Kindes- und Jugendalter medikamentös behandelt worden, inzwischen zeige sich aber keine Symptomatik mehr. In neuropsychologischen Tests habe er teils sogar überdurchschnittlich abgeschnitten. Anzeichen für ADHS-typische Defizite hätten sich gerade nicht gezeigt.


Haben Sie weitergehende rechtliche Fragen zum Thema „ADHS und Beruf“ vereinbaren Sie bitte einen Gesprächstermin mit Rechtsanwältin Pfeffer. Sie berät und vertritt Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten, die mit der Thematik ADHS im Berufsleben einhergehen.


Dieser Blogbeitrag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt kein ausführliches Beratungsgespräch mit Ihrer Rechtsanwältin.

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