Ärztlicher Behandlungsfehler – und nun?

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FRAGE: Welche Ansprüche habe ich als geschädigter Patient?


Es muss nicht einmal die übersehene Darmkrebs-Diagnose, die unzutreffend bewertete Malignizität eines Hirntumors, der Geburtsschaden oder die falsch entnommene Niere sein:


Ärztliche Behandlungsfehler passieren regelmäßig.


Sei es ein vollständig unbrauchbarer Zahnersatz oder eine verpfuschte Schönheitsoperation – wenn Sie Opfer eines ärztlichen Behandlungsfehlers geworden sind, haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung.


ANTWORT: In Betracht kommt hier regelmäßig die Geltendmachung von Schmerzensgeld sowie Schadensersatz.


Die Höhe des Schmerzensgeldes lässt sich jedoch nicht pauschal beziffern. Vielmehr ist auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen. Zunächst sollte man sich Sinn und Zweck des Schmerzensgeldes verdeutlichen. Das Schmerzensgeld im deutschen Recht hat im Wesentlichen zwei Funktionen:


Durch die sogenannte Genugtuungsfunktion soll für den geschädigten Patienten ein Ausgleich geschaffen werden für das, was der Schädiger ihm angetan hat. Die Ausgleichsfunktion stellt eine Entschädigung in Geld für die Stärke und das Ausmaß der erlittenen Lebensbeeinträchtigung dar.


Die Höhe des konkreten Schmerzensgeldes ist abhängig vom Einzelfall und der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen. Hier kann man jedoch davon ausgehen, dass das Schmerzensgeld deutlich höher ausfällt, wenn Schmerzen und Beeinträchtigungen in der Lebensführung längere Zeit bestanden haben.


Vereinbaren Sie einen Gesprächstermin mit Rechtsanwältin Pfeffer, wenn Sie einen ärztlichen Kunstfehler bei sich vermuten – sie wird Sie hinsichtlich der zu erwartenden Höhe des Schmerzensgeldes ausführlich beraten.


Beachten Sie auch: ein Schmerzensgeldanspruch ist vererbbar – sollten Sie Erbe oder Erbin z.B. eines Familienmitgliedes sein, welches durch einen ärztlichen Behandlungsfehler zu Schaden oder zu Tode gekommen ist, so können Sie dessen Schmerzensgeldanspruch gerichtlich geltend machen.


Doch nicht nur ein Schmerzensgeldanspruch kann im Falle eines Behandlungsfehlers geltend gemacht werden – Ihnen steht auch der Ersatz materieller Schäden zu.


Materielle Schäden sind alle durch den Behandlungsfehler des Arztes oder des Krankenhauses verursachten Geldausgaben sowie Verluste von Einnahmen.


Nebst Zuzahlungen für Medikamente und Hilfsmittel, Physio- und Ergotherapie bis zum behindertengerechten Umbau des Hauses sowie dem Schadensersatz für einen erlittenen Haushaltsführungsschaden sind hier vielfältige Erstattungsansprüche denkbar.


Denken Sie daran: auch die Kosten für Hin- und Rückfahrt sowie Parkgebühren im Rahmen eines Krankenbesuchs können ein ersatzfähiger Schaden sein, wenn ein nahe stehendes Familienmitglied in Folge eines ärztlichen Behandlungsfehlers stationär behandelt werden musste. Sammeln Sie hier rechtzeitig alle Belege, aus denen ihre Ausgaben hervorgehen.


Auch bezüglich der Geltendmachung materieller Schäden kann Rechtsanwältin Pfeffer sie eingehend beraten.


FRAGE: Was ist, wenn ich durch den Behandlungsfehler einen zukünftigen Schaden erleide – von dem ich vielleicht jetzt noch gar nichts weiß?


ANTWORT: Für diese Fälle wird im Arzthaftungsrecht der sogenannte Feststellungsantrag relevant. Hierdurch wird die Verjährung von Ansprüchen „ausgehebelt“. Im Regelfall verjähren die Ansprüche des geschädigten Patienten innerhalb von 3 Jahren, nachdem er Kenntnis vom Vorliegen des Behandlungsfehlers erlangt hat. Durch einen Feststellungsantrag ist es möglich, den Behandler zu verpflichten, ein verbindliches Anerkenntnis dahingehend abzugeben, dass er auch alle zukünftigen Schäden – seien sie bereits bekannt oder noch unbekannt – zu erstatten hat. Hierdurch kann der geschädigte Patient auch für zukünftig erst zu erwartende Schäden bestmöglich abgesichert werden.


Sollten Sie Fragen haben, kontaktieren Sie Rechtsanwältin Pfeffer und lassen sich einen Gesprächstermin geben – sie wird mit Ihnen zusammen das bestmögliche Vorgehen in Ihrem Fall erarbeiten!


Dieser Blog-Beitrag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt keine individuelle rechtliche Beratung!


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