Welche rechtlichen Folgen hat eine Samenspende?

Es gibt zahlreiche Gründe, über eine Samenspende nachzudenken.


Ob heterosexuelle Paare, deren Kinderwunsch auf natürlichem Weg nicht erfüllt wird, weil der Partner unfruchtbar oder nur eingeschränkt zeugungsfähig ist und homologe Inseminationen keinen Erfolg hatten, weil einer der Partner eine Erbkrankheit hat, die nicht an das Kind weitergegeben werden soll, im Falle von Regenbogenfamilien mit Kinderwunsch oder Single Moms by Choice.

Die erste Frage die sich stellt ist:

Privater Spender oder offizielle Samenspende in einer Klinik?


Eine Samenspende kann für die oben genannten Personen den Weg zum Wunschkind ebnen. Dabei haben die Wunscheltern zunächst die Wahl, ob sie sich für einen privaten Spender (zum Beispiel aus dem persönlichen Freundes- und Bekanntenkreis) oder für eine offizielle Samenspende mit ärztlicher Begleitung entscheiden.


Beide Optionen haben weitreichend unterschiedliche rechtliche Folgen, über die sich die Betroffenen vor der Samenspende im Klaren sein sollten.

Was ist rechtlich zu beachten, wenn die Wunscheltern sich für einen privaten Spender entscheiden?

Hat der Spender ein Recht auf Umgang mit dem Kind?


Wenn die Wunscheltern sich für einen privaten Spender entscheiden, steht dem leiblichen Vater (also dem Samenspender) ein Recht auf Umgang mit dem Kind zu, wenn hierzu keine Regelung getroffen wurde. Dies wurde mittlerweile durch den Bundesgerichtshof entschieden. In dem Verfahren ging es darum, dass der genetische Vater sich zwar mit der Adoption durch die Co-Mutter des Kindes einverstanden erklärt hat, jedoch nach der Geburt des Kindes in Begleitung der rechtlichen Eltern Umgang mit dem Kind hatte.


Vier Jahre nach der Geburt des Kindes verlangte der Vater eine Ausweitung der Umgangskontakte, und zwar ohne Begleitung der rechtlichen Eltern. Die Mutter sowie Co-Mutter des Kindes lehnten dies ab. Aufgrund eines Kontaktabbruchs zwischen den Beteiligten stellte der genetische Vater einen Antrag auf Umgangsregelung bei Gericht.


Während die erste Instanz sowie die Beschwerdeinstanz ein Umgangsrecht ablehnten, entschied der BGH, dass ein Umgangsrecht des leiblichen Vaters gemäß § 1686a Absatz 1 BGB möglich sei.

Welche Voraussetzungen müssen für ein Umgangsrecht des Samenspenders vorliegen?


Nach § 1686 a Absatz 1 BGB besteht ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn ein ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt wurde und der Umgang auch dem Kindeswohl dient.


Im Gegensatz zu einer offiziellen Samenspende mit ärztlich unterstützter Befruchtung nach § 1600d Absatz 4 BGB ist die Feststellung einer Vaterschaft nicht kraft Gesetzes gesperrt.


Dies ist einer der gravierendsten Unterschiede und ein Punkt, der unbedingt bedacht werden muss.


Kann das Umgangsrecht des privaten Spenders ausgeschlossen werden?


Nur durch die Adoption durch die Co-Mutter bzw. das Einverständnis des genetischen Vaters ist das Umgangsrecht des privaten Spenders nicht automatisch ausgeschlossen. Anders läge der Fall, wenn der Vater auch auf sein Umgangsrecht verzichtet hätte.

Kann der private Spender als Vater festgestellt werden?


Der private Samenspender kann als Vater festgestellt werden – dies folgt aus § 46 zu Art 229 EGBGB. Die Ausschlussnorm § 1600d Abs. 4 BGB gilt nur für Samenspenden, die nach der Gesetzesänderung durchgeführt wurden und nur, wenn diese in einer Einrichtung gemäß § 1a Nr. 9 TPG durchgeführt wurden. In diesem Fall entstehen Unterhalts- und erbrechtliche Ansprüche des Spenderkindes.


Zwar können die Ansprüche des Kindes weder von der Spendeempfängerin noch von der Klinik oder Samenbank ausgeschlossen werden, es steht den Wunscheltern jedoch frei, den Samenspender von diesen Verpflichtungen in einer Vereinbarung freizustellen.

Die offizielle Samenspende bei der Samenbank: Welche Rechte haben Spender und Kind?


Während die Wunscheltern keinen Auskunftsanspruch gegen die Samenbank bzw. Klinik haben, die Identität des Spenders zu erfahren, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass dies nicht für das Kind gilt, das mithilfe einer anonymen Samenspende gezeugt wurde. In diesem Fall besteht ein Auskunftsanspruch gegen die Reproduktionsklinik, die Zugang zu den Daten des Vaters hat (Az.: XII ZR 71/18). Der BGH begründet dies damit, dass das Recht des Kindes, seine Abstammung zu kennen, schwerer wiege als das Recht des Vaters auf Anonymität und die ärztliche Schweigepflicht. Dieser Auskunftsanspruch orientiert sich an den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB).


Der Grundsatz von Treu und Glauben als übergesetzlicher Rechtssatz aller Rechtsordnungen kann die ärztliche Schweigepflicht außer Kraft setzen. Das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung ist auch im Grundgesetz verankert als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 GG, Art. 1 GG). Das Interesse des Kindes daran zu erfahren, wer sein Vater ist, von wem es abstammt, hat so erhebliches Gewicht, dass die Schweigepflicht der Klinik und das Interesse des Samenspenders, anonym zu bleiben, hinter dem Interesse des Kindes zurückstehen müssen.

Wer ist denn dann der Vater bei der offiziellen Samenspende


Wenn das Kind im Rahmen einer ärztlich unterstützten künstlichen Befruchtung in einer Einrichtung der medizinischen Versorgung im Sinne von § 1a Nr. 9 TPG unter heterologer Verwendung von Samen gezeugt wurde, der vom Spender einer Entnahmeeinrichtung im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 SaRegG zur Verfügung gestellt wurde, kann der Samenspender nicht als Vater des Kindes festgestellt werden (§ 1600 Abs. 4 Abs. 4 BGB).


Wenn die Wunscheltern verheiratet sind, ist die Vaterschaft unproblematisch: der Ehemann wird automatisch Vater des Kindes (§ 1592 Nr. 1 BGB). Er kann die Vaterschaft nicht anfechten, wenn er der Zeugung des Kindes mittels künstlicher Befruchtung zugestimmt hat. Dies gilt auch für die Kindesmutter.


Welche rechtlichen Folgen kann die Samenspende für den offiziellen Spender haben?


Für die Spende bei einer offiziellen Samenbank gilt das am 1.7.2018 in Kraft getretene Samenspenderregistergesetz. Danach kann ein Samenspender nicht mehr als rechtlicher Vater festgestellt werden. Unterhalts- oder erbrechtliche Ansprüche des Spenderkindes sind also ausgeschlossen.

Kann man nach einer Samenspende auf Unterhalt verklagt werden?


Es gibt grundsätzlich zunächst einmal keinen Unterschied zwischen einem Kind, das aus einer Spendersamenbehandlung hervorgegangen ist und einem Kind leiblicher Eltern. Unterhalts- und Erbansprüche des Spenderkindes richten sich wie beim Kind leiblicher Eltern ausschließlich gegen die gesetzlichen Eltern, dies gilt auch bei unverheirateten Paaren.

Der Spender kann nicht auf die Zahlung von Unterhalt in Anspruch genommen werden. Das Spenderkind hat folglich keine rechtlichen Ansprüche auf die Zahlung von Unterhalt gegenüber dem genetischen Vater.


Muss der Spender die Vaterschaft anerkennen?


Auch wenn das Kind seine genetische Abstammung kennt, kann der Samenspender nicht als Vater festgestellt werden. Das Spenderkind hat folglich keine rechtlichen Ansprüche auf die Zahlung von Unterhalt gegenüber dem genetischen Vater.


Sind Kinder aus Samenspende erbberechtigt?


Erb- und Pflichtteilsansprüche gegen den Spender kommen nicht in Betracht.


Egal für welche Option sich die Wunscheltern entscheiden: es gibt in rechtlicher Hinsicht vieles zu bedenken. Es ist sinnvoll, sich anwaltlich beraten zu lassen. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen ein privater Spender ausgewählt wird – hier ist es sinnvoll, Unterhaltsansprüche und erbrechtliche Ansprüche des Kindes vertraglich auszuschließen. Lassen Sie sich beraten!


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