Kreuzfahrt abgebrochen wegen COVID-19 – Ihre Rechte

Kreuzfahrt abgebrochen oder abgesagt wegen COVID-19 – welche Rechte haben Sie als Passagier in der Corona-Krise?

Viele Kreuzfahrt Passagiere fragen sich, welche Rechte sie haben, wenn eine Kreuzfahrt wegen des Coronavirus von vornherein nicht angetreten werden kann oder vorzeitig abgebrochen wurde.

Die MS Artania liegt bei Australien vor Anker – an Bord wurden mehrere COVID-19 Erkrankungen bekannt - die Passagiere stehen unter Quarantäne und sollen ausgeflogen werden. Bereits zu dem Zeitpunkt, in dem das Kreuzfahrtschiff im Hafen von Sydney auslief, gab es weitreichende Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes. Bereits nach wenigen Tagen an Bord des Schiffes wurde bekannt, dass zahlreiche Häfen auf der ursprünglich geplanten Route wegen behördlicher Restriktionen nicht angelaufen werden konnten.


Auch zahlreichen Passagieren anderer Kreuzfahrtschiffe machte COVID-19 hinsichtlich ihrer geplanten Seereisen einen Strich durch die Rechnung.


Wie kommen Passagiere nun zu ihrem Recht? Wird der Reisepreis teilweise oder komplett erstattet? Gibt es sogar Schadensersatz?


Hier ist zunächst zwischen verschiedenen Fallkonstellationen zu unterscheiden.


Wenn der Veranstalter der Kreuzfahrt bereits vor Reisebeginn von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht hat, weil am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe ein sogenannter unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstand aufgetreten ist, welcher die Durchführung der Kreuzfahrt bzw. die Beförderung der Passagiere an den Zielort erheblich beeinträchtigt, kann der Reiseveranstalter gemäß § 651 h BGB keine Entschädigung für die Stornierung vom Kunden verlangen – die Stornierung ist für den Kunden in diesen Fällen grundsätzlich kostenfrei.


Wenn wegen der Corona-Pandamie ein hohes Ansteckungsrisiko sowie zu erwartende Anlaufverbote und Sicherheitsrisiken zu erwarten sind, die eine vertragsgemäße Erfüllung der versprochenen Reiseleistungen unmöglich machen, hat der Reiseveranstalter nach § 651 h Abs. 4 BGB das Recht, den Rücktritt vom Vertrag gegenüber dem Kunden erklären. Grundsätzlich trifft den Reiseveranstalter eine Pflicht, vor Beginn der Reise bei den zuständigen Stellen Erkundigungen einzuholen, ob die Reise wie geplant durchgeführt werden kann oder nicht.


Eine Stornierung muss in diesem Fall unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, erfolgen.


Kurzfristige Absagen, gerade in Anbetracht dessen, dass viele Passagiere ihre Reise langfristig planen , weil die meisten Kreuzfahrten sich über mehrere Wochen erstrecken, können dem Reisenden nicht zugemutet werden.


Im Falle eines Rücktritts des Reiseveranstalters sind die berechtigten Interessen des Kunden zu berücksichtigen.


In diesen Fällen besteht aufgrund der Nebenpflichtverletzung des Reiseveranstalters auch ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Reisenden.


Interessant sind die aktuellen Fälle, in denen der Reiseveranstalter die Passagiere trotz sich aufdrängender Sicherheitsbedenken die Reise antreten ließ: in diesen Fällen ist es nach Ansicht der Verfasserin denkbar, neben Rückzahlungs- bzw. Minderungsansprüchen auch darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend zu machen.

Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Reiseveranstalter aufgrund der sich stetig und immer weiter ausbreitenden Corona-Pandemie nahezu leichtfertig das Kreuzfahrtschiff auslaufen lässt, obwohl bereits in diesem Zeitpunkt absehbar gewesen wäre, dass es eine Vielzahl von Anlauf-Verboten wegen der Corona-Pandemie auf der Reiseroute geben würde – wenn bereits von vorn herein feststand, dass die Kreuzfahrt aufgrund erheblicher behördlicher Restriktionen nicht stattfinden können wird, wie geplant oder es zu erheblichen Abweichungen von der Route kommt, die die Durchführung des Reise insgesamt unmöglich machen, dann ist den Passagieren neben der Rückzahlung oder verhältnismäßigen Minderung des Reisepreises zusätzlich Schadensersatz zuzubilligen.


Was gilt bei Stornierung der Kreuzfahrt durch den Reisenden?


Mittlerweile existiert eine weltweite Reisewarnung des Auswärtigen Amtes, die zwangsläufig mit Betretungsverboten, Anlaufverboten an Häfen sowie Quarantänemaßnahmen – oftmals auch auf den Schiffen selbst - einhergeht. COVID-19 Erkrankungen und die damit einhergehenden erheblichen Gesundheitsgefahren in fast allen Ländern der Welt sind unvermeidbare außergewöhnliche Umstände, die weder der Kontrolle des Reiseveranstalters noch des Reisenden unterliegen – sie lassen sich nicht durch Routenänderungen umgehen. Wessen Kreuzfahrt bis Ende April beginnen soll, kann die Kreuzfahrt daher kostenfrei stornieren. Hierbei kommt es immer wieder vor, dass Reisenden lediglich Gutscheine angeboten werden – damit müssen Sie sich grundsätzlich nicht zufrieden geben.


Wenn der Reisende bereits von der Kreuzfahrt zurückgekehrt ist, diese jedoch nicht wie geplant stattfinden konnte (z.B. China-Reisen, Routen über Französisch-Polynesien - Südamerika) weil Häfen infolge eines Anlauf-Verbots nicht angefahren werden konnten, weil es zu Quarantänemaßnahmen gekommen ist oder weil es anderweitig zu erheblichen Beeinträchtigungen der vertraglich vereinbarten Reiseleistung gekommen ist, kann der Reisende den Preis der Kreuzfahrt im Verhältnis zu den ausgefallenen bzw. nicht vertragsgemäß erbrachten Reiseleistungen mindern. Auf ein Verschulden des Reiseveranstalters kommt es dabei nicht an.


Wer zahlt den Rücktransport, wenn die Kreuzfahrt abgebrochen wurde?

Den Reiseveranstalter trifft eine Beistandspflicht den Kreuzfahrtpassagieren gegenüber: Er hat daher die Pflicht, die Passagiere kostenfrei zum Ausgangspunkt der Reise zurück zu befördern.


Konnten Sie Ihre Kreuzfahrt nicht antreten oder wurde Ihre Seereise wegen COVID-19 abgebrochen? Haben Sie Probleme, die Kosten Ihrer Reise oder weitere damit in Zusammenhang stehende Auslagen vom Reiseveranstalter zurückzuerhalten? Wenden Sie sich mit Ihren Fragen aus dem Reiserecht an Rechtsanwältin Pfeffer – sie berät und vertritt Sie bundesweit. In Zeiten von Corona bedarf es dafür nicht zwingend eines persönlichen Beratungsgesprächs – Rechtsanwältin Pfeffer verfügt über zahlreiche digitale Kommunikationsmöglichkeiten (Videokonferenz, Email, Telefon), um Ihnen auch in diesen schwierigen Zeiten optimal mit anwaltlichem Rat zur Seite stehen zu können.

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