Weltweite Reisewarnung – die neuesten Entwicklungen im Reiserecht

Das Coronavirus breitet sich weltweit und vor allem in Europa immer weiter aus. Täglich werden die Sicherheitshinweise und Warnungen verschärft, was weitreichende Konsequenzen für sämtliche reiserechtliche Fragestellungen hat.


Zahlreiche Deutsche sowie Ausländer mit Aufenthaltsberechtigung und Wohnsitz in Deutschland, welche sich zur Zeit im Ausland aufhalten, kommen nicht mehr nach Deutschland zurück und sitzen in Ägypten, Marokko, auf den Balearen oder andernorts fest.


Der folgende Artikel soll einen Überblick über die wichtigsten Fragen geben: Was ist zu tun, wenn Sie sich noch auf Reisen im Ausland befinden? Wie können Sie Ihren bereits gebuchten Urlaub jetzt kostenfrei stornieren oder absagen? Welche Rechte haben Sie bei ausgefallenen Flügen? Können die Kosten für Bahnreisen erstattet werden?


Die Bundesregierung hat mittlerweile für zahlreiche touristische Ziele eine weltweite Reisewarnung ausgesprochen.


Bis gestern hatte das Auswärtige Amt lediglich von „nicht notwendigen“ Reisen ins Ausland abgeraten. Als Risikogebiete wurden unter anderem Italien, der Iran, bestimmte Provinzen in China und Südkorea, einzelne Regionen in Frankreich und Spanien sowie das Bundesland Tirol in Österreich und bestimmte Staaten in den USA eingestuft. Heute wurde seitens des Auswärtigen Amtes eine weltweite Reisewarnung herausgegeben.


Was tun, wenn Sie am Urlaubsort festsitzen?


Weil insbesondere Deutschland als schwer betroffenes Corona-Risikogebiet gilt, kommen viele Deutsche aus dem Ausland nicht mehr zurück in ihre Heimat. Das Auswärtige Amt startet deshalb ab sofort Rückholaktionen für diese stark von den Reisebeschränkungen betroffenen Touristen. Das Auswärtige Amt hat ein „Rettungsprogramm“ in Kraft gesetzt, mit dem Pauschalurlauber aus Teilen Nordafrikas, der DomRep, den Malediven sowie Philipinnen zurückgeholt werden sollen. Stark betroffen sind auch beliebte spanische Ferienziele wie die Balearen.


Wenn Sie im Ausland festsitzen und nicht nach Deutschland zurückkommen, ist es empfehlenswert, sich zunächst an Ihren Reiseveranstalter zu wenden.


Den Reiseveranstalter trifft gem. § 651 q BGB eine Beistandspflicht, aus der heraus er die Rückreise für die betroffenen Reisenden zu organisieren hat.


Viele Reiseveranstalter schicken dementsprechend mittlerweile selbst Rückholflüge in die betroffenen Gebiete. Die Maschinen der gängigsten Airlines werden dafür eingesetzt. Die Informationen auf der Website des Auswärtigen Amtes werden ständig aktualisiert und sollten verfolgt werden. Gestrandete Urlauber sollten sich außerdem in die Krisenvorsorgeliste des Auswärtigen Amtes eintragen lassen. Hierdurch wird sichergestellt, dass das Auswärtige Amt die betroffenen Reisenden kontaktieren kann und das Amt kann somit auch nachvollziehen, welche Reisenden in welchem Land festsitzen. Auch bei den entsprechenden Botschaften und Konsulaten können festsitzende Urlauber Hilfe erhalten, um einen Rücktransport zu organisieren.


Sind Reisen innerhalb Deutschlands problemlos möglich?


Wer auf den Karibikurlaub verzichten möchte und stattdessen entspannte Wochen im Schwarzwald verbringen möchte, wird enttäuscht werden: Die immer weiter fortschreitende Ausbreitung des Coronavirus hat auch inländisch drastische Auswirkungen auf Reisen.


Kürzlich ergingen zahlreiche Verbote, die die Möglichkeiten zu Reisen im Inland stark einschränkten. Reisebus-Touren sind verboten, viele marktdominierende Busunternehmen haben ihre Tätigkeit komplett eingestellt. Auch Hotels, Restaurants und Gaststätten müssen strenge Auflagen erfüllen, die eine entspannte Urlaubsatmosphäre durch festgelegte Abstandsregelungen für Tische, begrenzte Besucherzahlen und verschärfte Hygienemaßnahmen nicht aufkommen lassen. In Deutschland sind Übernachtungen zu touristischen Zwecken überdies nicht mehr erlaubt. Auch der Wochenend-Trip auf die Insel Sylt hat sich vorerst erledigt: sämtliche Nordsee- und Ostseeinseln sind für den touristischen Verkehr gesperrt.


Mit welchen Einschränkungen haben Bahnreisende zu rechnen?


Auch im Fernverkehr der Deutschen Bahn kommt es zu Beeinträchtigungen – viele Verbindungen in grenznahe Regionen in Österreich, Italien oder die Schweiz finden nicht mehr wie geplant statt, es kommt zu Streckenänderungen und die Züge stoppen auf der deutschen Seite der Grenze. Auch im Nahverkehr gelten in vielen Regionen Deutschlands mittlerweile Notfahrpläne. Bereits gebuchte Bahntickets können storniert werden, gegen Gutscheine eingetauscht oder Bahnreisen verschoben werden.


Welche Grenzen sind dicht?


Die Einreise nach Deutschland aus der Schweiz, Österreich, Frankreich, Dänemark und Luxemburg ist nicht mehr möglich – Deutsche Staatsangehörige sowie Ausländer mit Aufenthaltsberechtigung und Wohnsitz in Deutschland können jedoch zurück in ihr Land. Deutschland zu verlassen wird jedoch zunehmend schwieriger: zwar ist die niederländische Grenze momentan noch offen, Polen, Dänemark und Tschechien lassen Deutsche ohne triftigen Grund jedoch nicht mehr ins Land.

Stornierung durch den Reiseveranstalter – was tun?


Viele große deutsche Reiseveranstalter haben bereits Maßnahmen eingeleitet, Urlauber nach Deutschland zurück zu holen. Ein Großteil der Reiseaktivitäten wird vorerst ausgesetzt – betroffen sind neben dem Hotelbetrieb auch Kreuzfahrten und Pauschalreisen. Auch FTI, Alltours und Studiosus haben sämtliche Buchungen bis Ende März 2020 storniert. Geleistete Anzahlungen auf in diesem Zeitraum gebuchte Pauschalreisen erhalten Urlauber zurück.


Ich habe meinen Sommerurlaub bereits gebucht – ist eine kostenfreie Stornierung möglich?


Eine kostenfreie Stornierung des gebuchten Sommerurlaubs für Juli oder August ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Momentan weiß man nicht, wie sich die Corona-Pandemie entwickeln wird. Die meisten Reiseveranstalter haben ihr Angebot zunächst bis Mitte/ Ende April ausgesetzt. Für zahlreiche bis Ende April stattfindende Reisen werden die Kosten den Reisenden wohl erstattet, dies betrifft alle Fälle, in denen der Reiseveranstalter von seinem Kündigungsrecht Gebrauch macht – dieses Kündigungsrecht steht sowohl dem Reiseveranstalter als auch dem Reisenden zu.


Wenn Sie als Pauschalreisender aktuell ein Land bereisen, das kein Quarantänegebiet ist, bestehen gute Chancen darauf, das Geld für die Reise zurückzubekommen. Nach der Rechtsprechung der Bundesgerichtshofs erhalten Urlauber Geld zurück, wenn sie zu große Abstriche bei den „Kerninhalten“ der Reise hinnehmen müssen. Wenn eine Städtereise obsolet wird, weil sämtliche Sehenswürdigkeiten, Läden, Kirchen und Kultureinrichtungen geschlossen sind, ist ein kostenloser Rücktritt vom Reisevertrag möglich.


Was bedeutet die Corona-Reisewarnung für Flugpassagiere?


Zahlreiche Fluganbieter reduzieren ihr Angebot auf ein Miminum. Es ist unbedingt zu empfehlen, vor der Anreise zum Flughafen zu überprüfen, ob der jeweilige Flug wie geplant stattfinden wird, denn fast 80 Prozent der Kurzstreckenflüge sowie 90 Prozent der Langstreckenflüge fallen z.B. bei der Lufthansa aus.


Einige Airlines stellen den Flugbetrieb bis Ende März ganz ein. Kleinere Fluglinien schränken ihr Angebot teilweise bis in den Mai hinein ein – über 70% der Flüge werden nicht stattfinden. Betroffen sind auch „Billigflieger“ wie Ryanair – ein Großteil des Flugbetriebs kommt zum Stillstand.


Weil auch die Türkei Einreiseverbote für Deutsche erteilt hat, schicken die Fluggesellschaften teilweise Leerflüge in die Türkei, um dort gestrandete Urlauber im Rahmen der Rückholaktionen nach Deutschland zurück zu bringen.


Wenn eine Flugverbindung gecancelt wurde, bekommen die Passagiere grundsätzlich ihr Geld zurück.


Viele Geschäftsreisende und Touristen haben ihre Flüge lange im Voraus gebucht. Hier können die Passagiere Rechte aus Art.5 Abs.1 lit.c in Verbindung mit Art. 7 der EU-Flugastrechte-Verordnung geltend machen. Es kommen je nach Distanz zwischen Abflug- und Zielort Ausgleichsansprüche zwischen 250,00 € und 600,00 € in Betracht, wenn die Fluggesellschaft die Passagiere über die Annullierung des Fluges nicht mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugszeit unterrichtet hat.


Wurde ein Flug annulliert, dessen geplante Abflugszeit noch länger als zwei Wochen in der Zukunft liegt, dann kommen Schadensersatzansprüche gegen die Fluggesellschaft in Verbindung mit dem Beförderungsvertrag in Betracht – hier ist auch an die Mehrkosten für eventuelle Ersatzbuchungen zu denken. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Airline die Flüge aus betriebswirtschaftlichen Gründen gestrichen hat, mithin, als es noch keine behördlichen Verbote gegeben hat.


Grundsätzlich trägt nur die Airline das unternehmerische Risiko für die Auslastung.


In vielen Fällen wird die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Durchsetzung von Ausgleichs- und Entschädigungsansprüchen jedoch unumgänglich sein, denn es ist davon auszugehen, dass die Airlines die Reduzierung der Flugpläne auf außergewöhnliche Umstände infolge der Ausbreitung des Coronavirus zurückführen werden.


Ein solcher außergewöhnlicher Umstand liegt nach der Auffassung der Verfasserin jedoch nur dann vor, wenn der Flug tatsächlich auch wegen eines Einreiseverbots gestrichen worden ist.


Was ist zu beachten, wenn man aus einem Risikogebiet heimkehrt?


Unabhängig davon, ob Sie das Urlaubsgebiet eigenmächtig verlassen können oder auf einen Rücktransport angewiesen sind: Allerhöchste Priorität hat die Unterbrechung von Infektionsketten. Reisende sollten deshalb bereits vor der Rückreise Informationen beim Robert-Koch-Institut einholen. Zahlreiche Rückkehrer aus Risikogebieten (z.B. Tirol und Italien) sind angehalten, sich nach der Rückkehr nach Deutschland einer zweiwöchigen häuslichen Quarantäne zu unterziehen. Überdies sind Fluggäste, die z.B. aus Italien nach Deutschland fliegen verpflichtet, ihre Daten auf einer Aussteigekarte anzugeben, so dass jederzeit nachvollzogen werden kann, wer von welchen Ort wohin gereist ist.


Der Rechtstipp bildet nur einen kleinen Ausschnitt einer komplexen rechtlichen Materie ab, erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt kein anwaltliches Beratungsgespräch. Aufgrund der fortschreitenden Verbreitung von COVID-19 ist mit weiteren Restriktionen zu rechnen. Der Artikel wird daher fortlaufend aktualisiert.


Sollten Sie Fragen zu Ihrem Reisevertrag haben oder Ansprüche gegen den Reiseveranstalter oder die Airline geltend machen wollen, kontaktieren Sie Rechtsanwältin Pfeffer für ein Beratungsgespräch – vor dem Hintergrund der Eindämmung des Coronavirus kann dies auch telefonisch oder per Videokonferenz stattfinden – Rechtsanwältin Pfeffer vertritt Sie im Reiserecht bundesweit.

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