Gestaltungsmöglichkeiten des gemeinschaftlichen Testaments

Ein Kurzüberblick über die wesentlichen Unterschiede gemeinsamer Verfügungen.


FRAGE: Kann jeder ein gemeinschaftliches Testament verfassen?


ANTWORT: Die Erstellung eines gemeinschaftlichen Testaments ist gemäß § 2265 BGB ausdrücklich Ehegatten vorbehalten. Unverheiratete können kein gemeinschaftliches Testament verfassen.


FRAGE: Worin unterscheidet sich das gemeinschaftliche Testament vom Einzeltestament?


ANTWORT: Das Ehegattentestament unterscheidet sich dadurch vom Einzeltestament, dass zwei Verfügungen von Todes wegen für zwei Todesfälle angeordnet werden.


Beide Eheleute legen ihre Verfügungen von Todes wegen in einer gemeinsamen Urkunde nieder. Darin liegt der formelle Unterschied zum Einzeltestament.


Weiterhin unterscheidet sich das gemeinschaftliche Testament vom Einzeltestament dadurch, dass die Auswirkungen der Wechselbezüglichkeit der Verfügungen (§§ 2270, 2271 BGB) eine gegenseitige Bindungswirkung nach sich ziehen – darin liegt der materielle Unterschied.

FRAGE: Ist jedes gemeinschaftliche Testament wechselbezüglich?


ANTWORT: Das gemeinschaftliche Testament ist nicht von vornherein in seiner Gänze auf Wechselbezüglichkeit ausgelegt. Den Ehegatten ist es jedoch auch freigestellt, zu bestimmen, dass nur einzelne Anordnungen wechselbezüglich sein sollen.


Für die Testamentsgestaltung ist jedoch gerade die Wechselbezüglichkeit und die Bindungswirkung der gemeinsamen Verfügung interessant. Durch die gemäß § 2271 Abs.2 BGB eintretende Bindungswirkung nach dem ersten Todesfall ist es den Ehegatten möglich, sich gegenseitig zu Lebzeiten abzusichern und den Vermögensfluss in Richtung der eigenen Kinder nach dem Tod des Letztversterbenden zu lenken.


Wenn man sich für ein gemeinschaftliches Testament entscheidet, ist jedoch daran zu denken, den überlebenden Ehegatten durch die Bindungswirkung nicht zu sehr in seiner Verfügungsfreiheit einzuschränken – hier ist es oft sinnvoll, die Wechselbezüglichkeit und Bindungswirkung einzuschränken und sich eine Änderungsbefugnis vorzubehalten.


FRAGE: Welche Arten von gemeinschaftlichen Testamenten gibt es?


ANTWORT: Für die Erstellung eines gemeinschaftlichen Testaments bieten sich grundsätzlich drei Gestaltungsvarianten an. So bietet sich die Einheitslösung an, wenn gewollt ist, dass der Ehegatte Vollerbe des Erstversterbenden wird.


Bei dieser Vollerbenlösung setzen sich die Ehegatten für den ersten Todesfall gegenseitig zu alleinigen Vollerben ein (sog. Berliner Testament, § 2269 BGB).


Hier geht das Vermögen des Erstversterbenden in das Vermögen des Überlebenden über – die Vermögensmassen verschmelzen also zu einem Gesamtvermögen. Es muss sodann bestimmt werden, an wen das nach dem Tode des Erstverstorbenen vereinheitlichte Vermögen gehen soll.


Die Trennungslösung ist oft – aber nicht immer - empfehlenswert, wenn gemeinsame Kinder abgesichert werden sollen. Bei dieser Variante wird der Ehegatte (zumeist befreiter) Vorerbe und die gemeinsamen Kinder (oder sonstige Dritte) werden Nacherben.


Im Gegensatz zur Einheitslösung kommt es hier nicht zu einer Verschmelzung der Vermögensmassen. Der Vorerbe erhält das Vermögen des Erstverstorbenen als sein Vorerbenvermögen, daneben besitzt er getrennt sein Eigenvermögen.


Diese Lösung bietet sich beispielsweise dann an, wenn die Ehegatten Kinder aus vorigen Ehen haben und diese nicht am Nachlaß des jeweils nicht mit ihnen verwandten Ehegatten teilhaben sollen. Auch können Pflichtteilsansprüche der eigenen gemeinsamen Kinder reduziert werden - weil der Pflichtteil nach dem Tode des Letztversterbenden nur aus dem Eigenvermögen des zuletzt verstorbenen Ehegatten berechnet wird.


Auch eine Kombination von Einheits- und Trennungslösung ist in bestimmten Konstellationen denkbar und sinnvoll. Fragen Sie Ihre Anwältin – sie wird Sie ausführlich und vollumfassend beraten.


Weiterhin gibt es auch noch die sogenannte Nießbrauchslösung, bei der der überlebende Ehegatte den Nießbrauch am Nachlaß erhält. Hierbei werden die - anders als bei der Einheits- oder Trennungslösung - erst im Schlusserbfall Bedachten sogleich zu Erben eingesetzt. Der überlebende Ehegatte erhält ein sogenanntes Nießbrauchsvermächtnis am gesamten Nachlaß. Bei dieser Gestaltung ist es sehr wichtig, genaue Regelungen darüber zu treffen, wer für Instandhaltung, öffentliche und private Lasten oder außergewöhnliche Erneuerungen der Nachlaßgegenstände aufzukommen hat.


Wenn Sie sich für die zahlreichen Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich eines gemeinschaftlichen Testaments interessieren, vereinbaren Sie einen Beratungstermin mit Rechtsanwältin Pfeffer.