Alleiniges Sorgerecht der Mutter bei häuslicher Gewalt

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Vater verliert nach häuslicher Gewalt das Sorgerecht

In einem wegweisenden Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Az. 6 UF 144/24) wurde die Beschwerde eines Vaters abgewiesen, der die Zuerkennung des alleinigen Sorgerechts an die Mutter nicht akzeptieren wollte und Rechtsmittel einlegte. Der Fall basiert auf mehrfacher häuslicher Gewalt des Vaters gegenüber der Mutter, die die gemeinsamen Kinder in diesem Fall miterlebt haben.

Das Gericht sah die Taten des Vaters als schwerwiegende Gefahr für das Kindeswohl an. Aufgrund der andauernden Gewalttaten und Todesdrohungen war eine gemeinsame elterliche Sorge nicht mehr möglich. Um die Kinder zu schützen, wurde das alleinige Sorgerecht der Mutter übertragen.

Ihre Rechte bei häuslicher Gewalt im Sorgerechtskonflikt

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Az. 6 UF 144/24) verdeutlicht, welche Auswirkungen häusliche Gewalt auf das Sorgerecht haben kann. In diesem Fall scheiterte der Versuch des Vaters, gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt vorzugehen. 

Es stand fest, dass der Vater mehrfach Gewalt gegen die Mutter angewendet und sie mit dem Tod bedroht hatte, was das Gericht als klare Grundlage zur Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts ansah. Entscheidend war, dass die Kinder Zeugen dieser Gewalt wurden. Das Gericht stellte fest, dass eine funktionierende Kommunikation zwischen den Eltern nicht möglich sei und das Wohl der Kinder durch die alleinige Sorge der Mutter besser gesichert werde.

Das Gericht hat somit die Festlegungen der sog. Istanbul-Konvention, deren Ziel der effektive Schutz von Frauen vor häuslicher Gewalt ist, praktisch umgesetzt. 

Rechtliche Rahmenbedingungen und Folgen

Nach § 1671 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann das alleinige Sorgerecht einem Elternteil zugesprochen werden, wenn dies zum Wohle des Kindes notwendig ist. Bei häuslicher Gewalt ist das Kindeswohl erheblich gefährdet, insbesondere wenn die Kinder die Vorfälle direkt miterleben, wie in diesem Fall. Das Gericht berücksichtigte auch den Wunsch der Kinder, bei der Mutter zu bleiben, obwohl sie noch jung sind.

Diese Entscheidung des OLG macht deutlich, dass häusliche Gewalt eine erhebliche Bedrohung für das Kindeswohl darstellt und die Übertragung der Alleinsorge auf den nicht gewalttätigen Elternteil rechtfertigt. Der Beschluss stärkt den Schutz der Opfer und betont die Bedeutung, häusliche Gewalt frühzeitig zu melden und Schutzmaßnahmen wie Kontakt- oder Näherungsverbote zu erwirken.

Sie sind Opfer von häuslicher Gewalt geworden? 

Wenn Sie in einer ähnlichen Situation sind, werden Sie sofort aktiv: Sie sollten unverzüglich handeln und folgende Schritte in die Wege leiten:

Gewalt melden und Schutzmaßnahmen erwirken

Anzeigen bei der Polizei und gerichtliche Schutzanordnungen wie Kontakt- und Näherungsverbote sind entscheidend, um sich und die Kinder zu schützen.

Beweise sammeln

Ärztliche Gutachten, Atteste, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Polizeiberichte, ggf. Fotos oder Videos der Verletzungen und des Verlaufs und eine gründliche Dokumentation der Vorfälle sind wichtige Beweise im Sorgerechtsverfahren.

Rechtliche Unterstützung einholen

Ihre spezialisierte Fachanwältin für Familienrecht hilft Ihnen, die bestmögliche Lösung für den Schutz Ihrer Kinder und Sie selbst zu finden. Sie arbeitet eng mit weiteren Stellen zusammen, die Ihnen zusätzliche – auch mentale Unterstützung bieten können. 

Häusliche Gewalt ist leider immer noch ein Tabuthema, kann aber in allen gesellschaftlichen Kreisen auftreten und ist unabhängig von Bildungs- oder Einkommenssituation. Zum Wohle Ihrer Kinder ist es deshalb wichtig, sofort zu agieren. Als Fachanwältin für Familienrecht unterstütze ich Sie einfühlsam und verständnisvoll in dieser für Sie schwierigen Situation und erarbeite mit Ihnen das beste Vorgehen. 

Vereinbaren Sie telefonisch oder bequem online einen persönlichen Beratungstermin bei Rechtsanwältin Pfeffer. 

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Kein Budget für eine teure Scheidung

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So hilft Ihnen die Verfahrenskostenhilfe bei den Scheidungskosten

Eine Scheidung ist nicht nur emotional, sondern oft auch finanziell belastend. Anwalts- und Gerichtskosten können schnell zur Herausforderung werden und mehrere Tausend Euro betragen. Es stellt sich schnell die Frage, wie man sich das überhaupt alles leisten soll. 

Für Menschen, die die Kosten der Scheidung nicht selbst tragen können, gibt es jedoch eine Lösung: die Verfahrenskostenhilfe (VKH). Diese staatliche Unterstützung ermöglicht es, eine Scheidung durchzuführen, ohne sich um die finanziellen Belastungen sorgen zu müssen.

Was ist Verfahrenskostenhilfe?

Die Verfahrenskostenhilfe (auch Prozesskostenhilfe genannt) ist eine staatliche Unterstützung für Personen, die die Kosten eines Gerichtsverfahrens, wie zum Beispiel einer Scheidung, nicht selbst tragen können. Sie stellt sicher, dass finanzielle Einschränkungen niemanden daran hindern, seine rechtlichen Ansprüche durchzusetzen – in diesem Fall – sich scheiden zu lassen.

Die VKH übernimmt je nach persönlicher wirtschaftlicher Situation die gesamten Anwalts- und Gerichtskosten oder ermöglicht eine Ratenzahlung.

Welche Voraussetzungen müssen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vorliegen?

Um Verfahrenskostenhilfe zu erhalten, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:

Geringes Einkommen und Vermögen:

Sie müssen nachweisen, dass Sie die Scheidungskosten nicht selbst aufbringen können. Das Gericht prüft dabei Ihr Einkommen und Vermögen, einschließlich Lohn, Renten oder Sozialleistungen sowie Ersparnisse und Sachwerte. Auch Ausgaben wie Miete, Unterhalt und Lebenshaltungskosten werden berücksichtigt.

Erfolgsaussichten der Scheidung:

Der Scheidungsantrag muss rechtlich begründet und aussichtsreich sein, beispielsweise durch das Einhalten des Trennungsjahres.

Kein mutwilliges Handeln:

Die VKH wird nur gewährt, wenn die Scheidung nicht grundlos angestrebt wird. Dies ist in der Regel gegeben, wenn die Ehe als zerrüttet gilt. 

Wie beantragt man Verfahrenskostenhilfe?

Damit Ihre Fachanwältin für Familienrecht den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für Sie stellen kann, benötigt sie verschiedene Unterlagen, die Ihre finanzielle Situation darlegen. Dies sind z. B.:

• Einkommensnachweise (z. B. Lohnabrechnungen, Sozialhilfebescheide)

• Mietverträge und Nebenkostenabrechnungen

• Nachweise über Schulden oder finanzielle Verpflichtungen

• Angaben zu Vermögen und Ersparnissen

Das Gericht prüft den Antrag und entscheidet, ob und in welchem Umfang Ihnen die VKH gewährt wird. Wird der Antrag abgelehnt, haben Sie die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen.

Wie die Verfahrenskostenhilfe das Scheidungsverfahren erleichtert

Die VKH nimmt vielen Menschen die Sorge vor den finanziellen Folgen einer Scheidung. Sie schafft die Möglichkeit, trotz knapper Mittel den notwendigen Schritt aus einer gescheiterten Ehe zu gehen. Ohne diese Unterstützung wären manche Menschen gezwungen, in einer unglücklichen Ehe zu bleiben, da sie sich die Scheidung nicht leisten könnten.

Die VKH stellt sicher, dass finanzielle Unterschiede zwischen den Partnern keine Rolle spielen und niemand aus Geldmangel von seinem Recht, eine Ehe zu beenden, ausgeschlossen wird.

Rechtliche Unterstützung ohne Kostenangst

Viele Menschen zögern, rechtliche Schritte einzuleiten, weil sie die Kosten für Anwalt und Gericht fürchten. Mit der VKH wird diese Barriere überwunden. Ein Anwalt kann Sie über Ihre Möglichkeiten aufklären und einen Antrag auf VKH für Sie einreichen. 

Fazit: Verfahrenskostenhilfe – Ihre Chance für eine sorgenfreie Scheidung, die Sie nicht in den finanziellen Ruin treibt!

Wenn Sie sich die Scheidungskosten nicht leisten können, bietet die Verfahrenskostenhilfe eine wertvolle Unterstützung – Ihre Fachanwältin für Familienrecht wird Sie bereits beim ersten Beratungsgespräch auf diese Möglichkeit aufmerksam machen. 

In der Kanzlei Pfeffer arbeiten wir vollständig digital und machen Ihnen das Ausfüllen der notwendigen Unterlagen so bequem wie möglich. Ihren Antrag auf Bewilligung von VKH können Sie ganz einfach am Smartphone ausfüllen!

Lassen Sie sich frühzeitig beraten und sichern Sie Ihre Zukunft durch rechtlichen Beistand ab. Informieren Sie sich in einem persönlichen Beratungsgespräch bei Rechtsanwältin Pfeffer und vereinbaren Sie Ihren Termin bequem über unsere Online-Terminbuchung oder telefonisch!

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Unverheiratete Paare: Testament oder Erbvertrag?

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Hauptsache, der Nachlass ist geregelt!

Wilde Ehe? Kein Trauschein? Das ist heute durchaus eine ganz alltägliche Konstellation, doch gerade hier gibt es sehr viel zu beachten. Was vielen nicht klar ist: Unverheiratete Paare haben im deutschen Erbrecht keinen gesetzlichen Anspruch auf das Erbe des Partners, unabhängig davon, wie lange die Beziehung besteht oder ob das Paar verlobt ist. Deshalb ist es für unverheiratete Paare – ob mit oder ohne Kinder – wichtig, den Nachlass so zu regeln, dass der Partner im Todesfall abgesichert ist.

Kein gesetzliches Erbrecht für unverheiratete Paare

Viele unverheiratete Paare leben wie Ehepaare zusammen, genießen jedoch nicht die gleichen erbrechtlichen Vorteile. Während verheiratete Paare automatisch einen Teil des Erbes erhalten, auch ohne Testament, existieren unverheiratete Partner im Erbrecht schlichtweg gar nicht.

Stirbt einer der Partner ohne Testament oder Erbvertrag, greift die gesetzliche Erbfolge, und es erben entweder die Kinder des Verstorbenen oder – falls keine Kinder vorhanden sind – die Eltern und Geschwister. Der unverheiratete Partner wird dabei nicht berücksichtigt. Dies kann zu komplizierten Erbengemeinschaften und Konflikten führen, insbesondere wenn Immobilien im Spiel sind. Ohne Regelungen drohen dem überlebenden Partner sogar der Verlust des gemeinsamen Zuhauses oder hohe Ausgleichszahlungen an andere Erben.

Nachlass regeln: Auch ohne Trauschein notwendig

Um sicherzustellen, dass der Partner im Todesfall nicht leer ausgeht, ist eine Ehe nicht zwingend erforderlich. Der Nachlass kann durch ein Testament oder einen Erbvertrag individuell geregelt werden.

Aufpassen! Ein gemeinschaftliches Testament ist nur Ehepaaren vorbehalten. Unverheiratete Paare können jedoch einen Erbvertrag nutzen, der ähnliche rechtliche Bindungswirkung hat. Wichtig ist, eine Klausel für den Fall einer Trennung aufzunehmen.

Möglichkeiten für unverheiratete Paare

Unverheiratete Paare können verschiedene Regelungen treffen, um den Partner im Erbfall abzusichern:

Erbvertrag

Partner können sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen oder festlegen, dass der überlebende Partner Alleinerbe wird und die Kinder nach dessen Tod erben. Dies ähnelt dem „Berliner Testament“. Allerdings können Kinder ihren Pflichtteil einfordern, und für den Partner fallen hohe Erbschaftssteuern an, da der Freibetrag für Unverheiratete nur 20.000 Euro beträgt (verglichen mit 500.000 Euro bei Ehegatten).

Vor- und Nacherbschaft

Der Partner kann als Vorerbe und die Kinder als Nacherben eingesetzt werden. Der Vorerbe darf das Erbe nutzen, es jedoch nicht verbrauchen. Nach seinem Tod geht das verbleibende Vermögen an die Nacherben über. Dies ist besonders bei Patchworkfamilien sinnvoll, um sicherzustellen, dass Kinder aus früheren Beziehungen nicht am Erbe beteiligt werden oder deren Pflichtteil unnötig steigt.

Vermächtnis

Statt oder zusätzlich zur Erbeinsetzung kann der Partner durch ein Vermächtnis begünstigt werden. Dies verschafft dem Partner bestimmte Ansprüche, ohne ihn in eine Erbengemeinschaft mit Kindern aus früheren Beziehungen einzubeziehen. Durch ein Vermächtnis können beispielsweise Immobilien oder andere Vermögenswerte gezielt an den Partner übertragen werden.

Was ist, wenn schon eine letztwillige Verfügung existiert?

Wichtig ist auch, alte erbrechtliche Regelungen, etwa aus früheren Ehen, zu überprüfen, um sicherzustellen, dass neue Festlegungen nicht blockiert werden.

Wünschen Sie eine individuelle rechtliche Beratung? Vereinbaren Sie – bequem über die Online-Terminbuchung oder telefonisch – ein persönliches Beratungsgespräch mit Rechtsanwältin Pfeffer.

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