Unverheiratete Paare: Testament oder Erbvertrag?

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Hauptsache, der Nachlass ist geregelt!

Wilde Ehe? Kein Trauschein? Das ist heute durchaus eine ganz alltägliche Konstellation, doch gerade hier gibt es sehr viel zu beachten. Was vielen nicht klar ist: Unverheiratete Paare haben im deutschen Erbrecht keinen gesetzlichen Anspruch auf das Erbe des Partners, unabhängig davon, wie lange die Beziehung besteht oder ob das Paar verlobt ist. Deshalb ist es für unverheiratete Paare – ob mit oder ohne Kinder – wichtig, den Nachlass so zu regeln, dass der Partner im Todesfall abgesichert ist.

 

Kein gesetzliches Erbrecht für unverheiratete Paare

Viele unverheiratete Paare leben wie Ehepaare zusammen, genießen jedoch nicht die gleichen erbrechtlichen Vorteile. Während verheiratete Paare automatisch einen Teil des Erbes erhalten, auch ohne Testament, existieren unverheiratete Partner im Erbrecht schlichtweg gar nicht.


Stirbt einer der Partner ohne Testament oder Erbvertrag, greift die gesetzliche Erbfolge, und es erben entweder die Kinder des Verstorbenen oder – falls keine Kinder vorhanden sind – die Eltern und Geschwister. Der unverheiratete Partner wird dabei nicht berücksichtigt. Dies kann zu komplizierten Erbengemeinschaften und Konflikten führen, insbesondere wenn Immobilien im Spiel sind. Ohne Regelungen drohen dem überlebenden Partner sogar der Verlust des gemeinsamen Zuhauses oder hohe Ausgleichszahlungen an andere Erben.


Nachlass regeln: Auch ohne Trauschein notwendig

Um sicherzustellen, dass der Partner im Todesfall nicht leer ausgeht, ist eine Ehe nicht zwingend erforderlich. Der Nachlass kann durch ein Testament oder einen Erbvertrag individuell geregelt werden.


Aufpassen! Ein gemeinschaftliches Testament ist nur Ehepaaren vorbehalten. Unverheiratete Paare können jedoch einen Erbvertrag nutzen, der ähnliche rechtliche Bindungswirkung hat. Wichtig ist, eine Klausel für den Fall einer Trennung aufzunehmen.

Möglichkeiten für unverheiratete Paare

Unverheiratete Paare können verschiedene Regelungen treffen, um den Partner im Erbfall abzusichern:


Erbvertrag

Partner können sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen oder festlegen, dass der überlebende Partner Alleinerbe wird und die Kinder nach dessen Tod erben. Dies ähnelt dem „Berliner Testament“. Allerdings können Kinder ihren Pflichtteil einfordern, und für den Partner fallen hohe Erbschaftssteuern an, da der Freibetrag für Unverheiratete nur 20.000 Euro beträgt (verglichen mit 500.000 Euro bei Ehegatten).


Vor- und Nacherbschaft

Der Partner kann als Vorerbe und die Kinder als Nacherben eingesetzt werden. Der Vorerbe darf das Erbe nutzen, es jedoch nicht verbrauchen. Nach seinem Tod geht das verbleibende Vermögen an die Nacherben über. Dies ist besonders bei Patchworkfamilien sinnvoll, um sicherzustellen, dass Kinder aus früheren Beziehungen nicht am Erbe beteiligt werden oder deren Pflichtteil unnötig steigt.


Vermächtnis

Statt oder zusätzlich zur Erbeinsetzung kann der Partner durch ein Vermächtnis begünstigt werden. Dies verschafft dem Partner bestimmte Ansprüche, ohne ihn in eine Erbengemeinschaft mit Kindern aus früheren Beziehungen einzubeziehen. Durch ein Vermächtnis können beispielsweise Immobilien oder andere Vermögenswerte gezielt an den Partner übertragen werden.


Was ist, wenn schon eine letztwillige Verfügung existiert?


Wichtig ist auch, alte erbrechtliche Regelungen, etwa aus früheren Ehen, zu überprüfen, um sicherzustellen, dass neue Festlegungen nicht blockiert werden.


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