Start in die Selbständigkeit – was gilt es zu beachten?

Deutschland ist ein „Start-Up“-Land. Vor dem Hintergrund der Selbstverwirklichung oder auch der besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf machen sich immer mehr Menschen selbständig. Beachtlich ist, dass fast 80 % der neu gegründeten Unternehmen Einzelunternehmen sind.


Welche Vor- und Nachteile bei der Gründung eines Einzelunternehmens auf den Gründer zukommen können, und welche rechtlichen „Fallen“ es zu vermeiden gilt, möchte ich im folgenden Kurzbeitrag erläutern.


Welche Arten von Einzelunternehmen gibt es?


Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob jemand sog. Kaufmann oder Freiberufler ist. Eine weitere Gruppe bilden die Landwirte. Auf die Freiberufler und Landwirte soll hier nicht näher eingegangen werden.


Ist jeder Gewerbetreibende Kaufmann?


Um diese Frage zu beantworten, muss man sich darüber im Klaren sein, wann überhaupt ein Gewerbe vorliegt.


Ein Gewerbe ist grundsätzlich jede wirtschaftliche Tätigkeit, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung betrieben wird, mit Ausnahme freiberuflicher oder landwirtschaftlicher Tätigkeit.


Wer Waren verkauft, Produkte herstellt oder Dienstleistungen vermittelt, ist also Gewerbetreibender. Hierzu zählen zum Beispiel der klassische Einzelhandel oder auch Handwerksbetriebe wie Friseursalons oder Kosmetikinstitute.


Grundsätzlich kann jeder Gewerbetreibende auch ein (Ist-)Kaufmann sein. Wenn das Gewerbe eine sog. kaufmännische Organisation erfordert, wird vom Ist-Kaufmann gesprochen. Wenn dies nicht erforderlich ist, liegt meist ein Kleingewerbe vor.


Das Kleingewerbe – optimaler Start in die Selbständigkeit?


Zahlreiche Einzelunternehmer schlagen bei Ihrer Gründung zunächst den Weg als Kleingewerbetreibender ein. Wer ein kleines Kosmetikstudio eröffnet oder als mobile/r Fußpfleger/in arbeitet, braucht in diesem Sinne keine kaufmännische Organisation, um mit seinem Unternehmen zu starten. Auch viele nebenberuflich Selbständige sind üblicherweise Kleingewerbetreibende. In diesen klassischen „Side-Businesses“ werden weder hohe Umsätze erzielt, die eine komplexe Buchhaltung erfordern, noch verfügt der Gründer über so viele Angestellte, dass eine Personalbuchhaltung erforderlich wird. Meist gibt es auch nur – wenn überhaupt - eine Niederlassung, zum Beispiel ein kleines Ladenlokal.


Ob eine kaufmännische Organisation oder ein Kleingewerbe vorliegt, lässt sich nicht immer einheitlich beantworten. Aspekte, die für die Beurteilung dessen maßgeblich sind, sind neben den oben genannten Punkten beispielsweise die Höhe des Gründungskredits, eine Tätigkeit im europäischen Ausland oder das Vermögen des Betriebs.


Sollte man sich als Kleingewerbetreibender freiwillig ins Handelsregister eintragen lassen?


Auf der einen Seite besteht für Kleingewerbetreibende keine Pflicht, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen. Wenn eine Eintragung trotzdem fakultativ durchgeführt wird, ist zu beachten, dass neben der aussagekräftigen Bezeichnung „e.K. (eingetragener Kaufmann) auch ein größerer Aufwand auf den Kleingewerbetreibenden zukommen kann. Das „e.K.“ wirkt für den Betrieb zwar repräsentativ, allerdings treffen den Kleingewerbetreibenden ab der Eintragung auch zahlreiche Pflichten. Die Pflicht zur doppelten Buchführung nach den Vorgaben des Handelsgesetzbuches wird ihm genauso auferlegt, wie die Pflicht, Bilanzen zu führen.

Wird man automatisch Ist-Kaufmann, wenn der Geschäftsbetrieb einen gewissen Umfang erreicht?


Tatsächlich: Ja. Sobald der Geschäftsbetrieb eine kaufmännische Organisation erfordert, wird der Kleingewerbetreibende zum Ist-Kaufmann. Ihn trifft die Verpflichtung zur Eintragung in das Handelsregister.


Welche Vor- und Nachteile sind mit der Gründung eines Einzelunternehmens verbunden?


Für viele Gründer ist das klassische Einzelunternehmen besonders interessant, weil es in erster Linie sehr unkompliziert ist. In den meisten Fällen reicht die Anmeldung eines Gewerbes – in Handwerksberufen kommt die zusätzliche Eintragung in die Handwerksrolle hinzu. Erlaubnispflichtige Gewerbe unterliegen noch einmal speziellen Anforderungen. Alles in allem hält sich insbesondere der finanzielle Aufwand für eine solche Gründung in Grenzen, was das Einzelunternehmen besonders attraktiv erscheinen lässt.


Besonders ansprechend für viele Gründer ist weiterhin die Tatsache, dass kein erforderliches Mindestkapital wie z.B. bei der Gründung einer GmbH erforderlich ist. Die Gründungskosten sind abgesehen von den Kosten, die bei der zuständigen Gewerbemeldestelle oder z.B. den Handwerkskammern erhoben werden, ebenfalls überschaubar.


Sollte der Kleingewerbetreibende sich direkt für eine Eintragung ins Handelsregister entscheiden, oder vergrößert sich der Betrieb soweit, dass eine kaufmännische Organisation vorliegt, kommen Gerichts- und Notarkosten in Höhe von ca. 300,00 € hinzu.


Maßgeblicher „Pluspunkt“ und ein für viele Gründer sehr ansprechender Aspekt ist die sog. Kleinunternehmerregelung. Danach können Betriebe, die im ersten Jahr ihrer Geschäftstätigkeit weniger als 17.500,00 € umsetzen, von der Umsatzsteuer befreit werden. Diese Befreiung gilt auch in den folgenden Jahren, solange ein Umsatz zu erwarten ist, der geringer als 50.000,00 € ist. Viele kleine Unternehmen profitieren in erheblicher Weise von dieser Regelung, denn das Finanzamt begnügt sich in diesen Fällen mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung.


Für den Gründer, der anfangs über nur geringe betriebswirtschaftliche Kenntnisse verfügt, ist diese Regelung eine willkommene Erleichterung. Auch müssen anders als z.B. bei einer GmbH die Gewinne des Betriebs nicht unter Gesellschaftern aufgeteilt werden. Der Einzelunternehmer ist frei in seiner Entscheidung, wie die Gewinne des Betriebs verwertet werden sollen.


Trotz all dieser positiven Aspekte dürfen die erheblichen Risiken, mit denen die Gründung eines Einzelunternehmens verbunden sind, nicht außer Acht gelassen werden.


Der größte Nachteil gegenüber einer GmbH liegt darin, dass der Einzelunternehmer für die Schulden seines Betriebs persönlich und mit seinem gesamten Privatvermögen haftet.


Eine Einschränkung der privaten Haftung ist durch Entscheidung für eine andere Rechtsform, z.B. eine GmbH oder eine UG haftungsbeschränkt, möglich. Dadurch kann verhindert werden, dass die wirtschaftliche Existenz des Unternehmers auch in privater Hinsicht bedroht ist, wenn die Geschäfte des Betriebs sich ungünstiger entwickeln, als ursprünglich geplant. Wann und unter welchen Voraussetzungen die Gründung einer „Ein-Mann-GmbH“, einer UG haftungsbeschränkt oder anderen Gesellschaftsform für Sie sinnvoll sein kann, erfahren Sie in einem ausführlichen Gespräch mit Ihrer Anwältin oder Ihrem Anwalt.


Ihre Anwältin oder Ihr Anwalt berät Sie hinsichtlich der Besonderheiten, die Sie bei der Auswahl des Namens des Unternehemens oder des Firmennamens zu beachten haben, erledigt die firmenrechtliche Abfrage bei der IHK für Sie und kann alle erforderlichen Gründungsunterlagen für Sie vorbereiten und erstellen, wenn Sie sich z.B. für die Gründung einer GmbH oder eine Eintragung als Kaufmann entscheiden.


Ihre Anwältin oder Ihr Anwalt kann mit Ihnen gemeinsam herausfinden, ob die Gründung als Kleingewerbe für Ihr geplantes Unternehmen in Frage kommt.


Auch hinsichtlich sämtlicher Fragen, die sich womöglich erst nach der Gründung stellen, finden Sie in Ihrer Anwältin oder Ihrem Anwalt einen kompetenten Ansprechpartner, der Sie bei allen aufkommenden Fragen begleitet und in rechtlicher Hinsicht unterstützt: Seien es Fragen zur Gestaltung des Briefkopfes, der Website, des Impressums oder Vorgaben der DSG-VO, die Sie umzusetzen haben. Auch Musterverträge, die Sie in Ihrer täglichen Praxis benötigen, kann Ihre Anwältin oder Ihr Anwalt Ihnen - speziell auf Ihr Unternehmen zugeschnitten - anfertigen.


Wenn Sie planen, sich selbständig zu machen, vereinbaren Sie am besten zeitnah ein Beratungsgespräch mit Rechtsanwältin Pfeffer, um keine unnötigen und vermeidbaren Fehler bei Ihrer Gründung zu begehen.


Dieser Beitrag bildet lediglich einen kleinen Ausschnitt der Gesamtthematik ab und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Insbesondere ersetzt er kein ausführliches anwaltliches Beratungsgespräch.

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