Umgangsausschluss vs. begleiteter Umgang

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Wann kommt es zum Ausschluss des Umgangsrechts?

Welche Voraussetzungen müssen vorliegen für begleitete Umgänge?


Die Star-Architektin SA ist richtig sauer: Seit der Trennung vom begabten Konditor BK ist deren Verhältnis zum Leidwesen des gemeinsamen Kindes Alessio (A) extrem belastet. Weil BK nunmehr mit seiner neuen Flamme, der talentierten Naildesignerin TN, einem zunehmend exzessiven Lifestyle fröhnt, macht SA sich große Sorgen um das Wohlergehen von Alessio. Seit Alessio das letzte mal für ein paar Stunden in der Obhut von BK war, benahm er sich sehr seltsam und hat viel geweint.


Da SA einen großen Bekanntenkreis hat, dauerte es nicht lange, bis ihr besorgniserregende Informationen über TN zugetragen wurden: neben ihrem Job als Nageldesignerin arbeitet TN wohl nebenberuflich auch noch in einer „Tabledance“-Bar im Münchner Stadtteil Moosach. SA wurde weiter zugetragen, dass TN ihre Nebentätigkeit auch in ihrer Wohnung ausübt, in der BK nun auch wohnt. Es sollen dort wilde Parties mit Champagner, Glücksspiel und Puderzucker in rauen Mengen stattfinden. Wenn BK stundenweise auf Alessio aufpasst, dann hält er sich mit ihm auch in der Wohnung von TN auf. SA ist in großer Sorge.


Der hochbegabte Alessio benötigt doch ein anderes Umfeld als so etwas. Er muss sich auf seine Frühsprachkurse in Mandarin, Altgriechisch und Latein konzentrieren. In so einem schädlichen Umfeld völlig ist dies undenkbar. Unlängst kam auch Alessios Oboe-Lehrerin von der musikalischen Frühforderung besorgt auf SA zu, weil sie nach den Wochenendkontakten mit BK einen deutlichen Leistungsabfall bei Alessio beobachtete.


Bei SA läuten die Alarmglocken. Wenn sie jetzt nicht sofort interveniert, dann wird Alessio alsbald durch die Umgänge mit dem Kindsvater BK und seinen bedenklichen neuen Lebensumständen ernsthaften Schaden nehmen. BK derweil besteht auf regelmäßige Umgänge mit Alessio – er, der es mit der Treue sowieso nicht so genau nimmt, rechnet sich durch das süße Kleinkind viel größere Flirtchancen beim weiblichen Geschlecht aus. Alessio ist für ihn ein wunderbares Accessoire, um ins Gespräch zu kommen. Er besteht deshalb auf regelmäßige Umgänge jeden Samstag und Sonntag von 12.00 Uhr bis 18:00 Uhr.


SA möchte, dass BK den 8 Monate alten Alessio überhaupt nicht mehr sehen kann. Zu groß sind ihre Sorgen um Alessios mentale Gesundheit und seine berufliche Zukunft.


Was kann SA tun, damit Alessio nicht den schädlichen Einflüssen des Kindsvaters ausgesetzt wird?


Gemäß § 1684 Abs.1 BGB hat das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil.

SA fragt sich, ob BKs Verhalten einen Umgangsausschluss rechtfertigt.


Doch wann kommt es zu einem vollständigen Ausschluss des Umgangsrechts?


Ein vollständiger Umgangsausschluss ist die schwerste Sanktion im Verhältnis von Eltern zu ihrem Kind und nur im Ausnahmefall denkbar. Ein Ausschluss des Umgangs ist nur dann zulässig, wenn durch den Umgang das Kindeswohl gefährdet werden würde und durch andere Maßnahmen kein wirksamer Schutz des Kindeswohls möglich ist. Je nach Reife und Verständnis des Kindes ist auch der Kindeswille zu berücksichtigen. SA ist sich bewusst, dass Alessio auch ein Recht hat, seinen Vater zu sehen, auch wenn er lediglich mit paternal underperformance glänzt – eine Kindeswohlgefährdung besteht zwar, wenn Alessio mit BK und TN in deren Wohnung ist - aber die Umgänge müssen nicht zwingend dort stattfinden.


Unter welchen Voraussetzungen ist ein betreuter Umgang eine Alternative?


Da BK zwar temporär auf Abwege geraten ist, tief in seinem Inneren aber ein netter (mit dem Leben maximal überforderter und hilfloser) Kerl ist, kommt auch die Installation von begleiteten, also durch dritte Personen betreute Umgänge in Frage. Der begleitete Umgang darf dann angeordnet werden, wenn es erforderlich ist, eine ansonsten drohende Gefahr für das Kindeswohl abzuwenden. Auch der betreute Umgang stellt einen Eingriff in das Recht auf Umgang mit dem Kind dar. Ob ein solcher erforderlich ist, muss daher stets genau geprüft werden.

Wie wird der betreute Umgang angeordnet?


SA kann einen Antrag auf Umgangsabänderung beim zuständigen Familiengericht stellen. Gemäß § 1684 IV S.3 und 4 BGB kann das Familiengericht anordnen, dass der Umgang mit dem Kind nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Ein solcher Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein.


Kann jeder die Umgänge begleiten?


Es sind jedoch auch andere mitwirkungsbereiter Dritte im Sinne dieser Vorschrift denkbar. Neben Vertrauenspersonen oder Verwandten können dies auch Freunde oder jede geeignete volljährige Person sein. Die mitwirkungsbereite Person sollte jedoch eine entsprechende Qualifizierung oder Ausbildung vorweisen können. BKs guter Kumpel Bordell-Silvano kommt dafür deshalb nicht in Frage.


Aufgrund des hohen Konsums von Champagner und wilden Poker-Parties auch in Gegenwart von Alessio bestehen Gründe, um einen begleiteten Umgang zu installieren. Neben einer Alkoholabhängigkeit des Elternteils gibt es auch noch zahlreiche andere Gründe, um einen betreuten Umgang anzuordnen. Neben psychischen Erkrankungen des Elternteils können dies auch Kindeswohlgefährdungen durch (den Verdacht auf) körperlichen Missbrauch, Suchterkrankungen oder die Gefahr der Entführung des Kindes ins Ausland sein. Das Gericht trifft hier immer eine Einzelfallentscheidung.


Wird der Umgang für immer begleitet durchgeführt?


BK tobt. Er will mit Alessio endlich „coole“ kindgerechte Sachen am Wochenende machen wie z.B. Austern und Kaviar essen, Poker spielen, ins Casino gehen, bei Gucci einkaufen und TN in der Tabledance-Bar besuchen. Er ist genervt, denn die Sozialarbeiterin, die die Umgänge begleitet, ist von seinen pädagogischen Fertigkeiten alles andere als angetan.


BK kann es kaum abwarten, bis die begleiteten Umgänge vorbei sind. Und er könnte Glück haben, denn der betreute Umgang soll nicht dauerhaft stattfinden. Vielmehr soll dieser nur eine vorübergehende und zeitlich befristete Maßnahme zum Schutz des Kindes darstellen. Der begleitete Umgang hat die Funktion, in eine spätere Phase des unbegleiteten Umgangs überzuleiten und unbegleitete Umgänge vorzubereiten. Das Ziel der begleiteten Umgänge ist letzten Endes immer der unbegleitete Umgang.


Die mitwirkungsbereite dritte Person unterstützt während des Umganges Kinder und Eltern in schwierigen Situationen und sorgt dafür, dass der Umgangsverlauf nicht zur Gefährdung des Kindeswohls führt. Nachdem die Sozialarbeiterin BK einige Zeit etwas „unter die Arme greift“ in Bezug darauf, was ein Kleinkind braucht und wie man es pflegt und versorgt, wird BK auch in der Lage sein, stundenweise allein Umgänge mit Alessio durchzuführen. Im Laufe der Zeit wird BK einsehen, dass er deutliche Defizite in seinen Vaterqualitäten aufweist und eine örtliche Väter-Unterstützungs-Selbsthilfegruppe in München-Schwabing besuchen. Er hat sich fest vorgenommen, dass er bald auch allein in der Lage sein wird, Alessio ein guter Vater zu sein und ohne Unterstützung mit seinem Sohn die Wochenendumgänge durchzuführen.


Wenn Sie Fragen zum Thema Kindeswohlgefährdung durch einen Elternteil, Umgang, Umgangsausschluss oder begleiteter Umgang haben, vereinbaren Sie gerne einen Beratungstermin mit Rechtsanwältin Pfeffer in Mönchengladbach-Rheydt oder Düsseldorf-Oberkassel.

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