Häusliche Gewalt – Rechtliche Möglichkeiten für Betroffene


Häusliche Gewalt – Rechtliche Möglichkeiten für Betroffene

Rechtshilfe Häusliche Gewalt

Welchen gerichtlichen Schutz kann ich erwarten, wenn ich Opfer von Gewalt geworden bin?

Bei Häuslicher Gewalt handelt es sich immer um eine Beziehungstat – dies ist völlig unabhängig vom Geschlecht, der sexuellen Orientierung der Betroffenen oder vom familiären Status – ob sie verheiratet sind oder in einer Paarbeziehung leben.

Wann spricht man von Häuslicher Gewalt?

Damit Häusliche Gewalt per definitionem vorliegt, ist es nur erforderlich, dass die Beziehung entweder noch besteht, sich in Auflösung befindet oder bereits aufgelöst ist. Entgegen einiger Annahmen ist der Ort für die Gewalttat keineswegs auf die Wohnung bzw. das Haus beschränkt. Häusliche Gewalt kann auch außerhalb der Wohnung stattfinden.

Häusliche Gewalt besitzt viele Gesichter: neben sexuellen, physischen und psychischen Misshandlungen, Freiheitsberaubungen, versuchten oder vollendeten Tötungsdelikten und Vergewaltigungen gehören auch Beleidigungen, Bedrohungen, Einschüchterungen und Demütigungen dazu.

Welche zivilrechtlichen Mittel gibt es gegen Häusliche Gewalt?

Neben den strafrechtlichen Möglichkeiten, gegen Täter*innen vorzugehen (z.B. Strafanzeige bei der Polizei wegen Körperverletzung) bietet auch das Familienrecht ein rechtliches Repertoire von Maßnahmen, die gegen Täter*innen ergriffen werden können.

Wenn Betroffene Opfer von Häuslicher Gewalt geworden sind, kommen Sie häufig in die anwaltliche Beratung, nachdem die Polizei ein Rückkehrverbot gegen den/die Täter*in ausgesprochen hat.

Was passiert nach dem polizeilichen Rückkehrverbot?

Betroffene fragen sich häufig, was nach dem zeitlich befristeten Rückkehrverbot geschieht. Wenn der/ die Partner*in, der/die dem anderen Teil gegenüber gewalttätig geworden ist, von der Polizei aus der Wohnung verwiesen wurde, handelt es sich gemäß § 34 a Abs.5 PolG NRW um eine zeitlich befristete Maßnahme. Das Rückkehrverbot ist auf 10 Tage befristet. Binnen dieser 10 Tage besteht für die betroffene Person die Möglichkeit, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um sich vor dem/ der Täter*in weiterhin zu schützen.

Wenn die Gefahr besteht, dass mit weiterer Gewalt zu rechnen ist, kann das Verfahren als Eilverfahren geführt werden. Für die Wiederholungsgefahr genügt als Indiz jedoch auch schon, dass der/die Täter*in einmalig gewalttätig geworden ist.

Wie läuft das Verfahren ab?

Im einstweiligen Verfahren wird beantragt, dass die Wohnung vorübergehend der Person zugewiesen wird, die Opfer der Häuslichen Gewalt geworden ist. Der/ die Täter*in, die gewalttätig geworden ist, wird zeitgleich der Wohnung

verwiesen. Im Gegensatz zur polizeilichen Maßnahme gemäß § 34 a PolGNRW handelt es sich bei der vom Familiengericht ausgesprochenen Wohnungszuweisung um eine Maßnahme für einen längeren Zeitraum, meist 6 Monate.

Gemäß § 1361b Abs. 2 BGB ist im Falle Häuslicher Gewalt in der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung demjenigen zu überlassen, Opfer der Gewalt geworden ist.

Wie entscheidet das Gericht?

Bei der Wohnungszuweisung achtet das Gericht auch besonders auf die Belange des Kindeswohls – das Gericht entscheidet dann nach Billigkeit, es können also viele verschiedene Faktoren in die Entscheidung einfließen.

Durch die Wohnungszuweisung kommt es zu einer häuslichen Trennung, die die

Verübung weiterer Gewalttaten verhindern helfen soll.

Neben dem Wohnungszuweisungsverfahren gibt es noch zahlreiche andere Rechtsbehelfe, mit der Betroffene sich gegen Auflauern, Beschimpfungen, Beleidigungen, Stalking und gegen Belästigungen und Psychoterror, auch in Form von WhatsApp Nachrichten oder in den Sozialen Medien, wehren können.

Das Gewaltschutzverfahren hat neben dem Wohnungszuweisungsverfahren ebenfalls als Eilverfahren das Ziel, die betroffene Person vor den soeben geschilderten Verhaltensweisen des/ der Täter*in zu schützen.

Dieses Eilverfahren kann eigenständig oder parallel neben dem Wohnungszuweisungsverfahren geführt werden. Im Gewaltschutzverfahren muss die betroffene Person die entsprechenden Tatsachen glaubhaft machen. Dies kann z.B. durch eidesstattliche Versicherungen der betroffenen Person selbst, von Dritten, polizeiliche Dokumentationen oder Arztberichte geschehen.

Sind Sie Opfer von häuslicher Gewalt geworden?

Lassen Sie sich über die rechtlichen Möglichkeiten beraten. Neben den familiengerichtlichen Eilverfahren bestehen häufig auch Schmerzensgeldansprüche gegen den/ die Schädiger*in.

Dieser Artikel erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und soll nur einen kurzen Überblick vermitteln. Lassen Sie sich deshalb ausführlich persönlich beraten!

Rechtsanwältin Pfeffer berät und vertritt Sie vertrauensvoll, wenn Sie Opfer von Gewalt geworden sind. Vereinbaren Sie einen persönlichen Termin mit der Kanzlei Pfeffer, Ihrer Kanzlei für Familienrecht in Mönchengladbach-Rheydt.

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Wann ist der Ehevertrag sittenwidrig?


Wann ist der Ehevertrag sittenwidrig?

Welche Form muss der Ehevertrag haben?

Wer sicher gehen will, dass die Ehe, sollte sie wider Erwarten nicht für immer halten – nicht in einen jahrelangen Rosenkrieg ausufert, für den ist ein Ehevertrag die beste Lösung. Immer mehr Paare entscheiden sich vor der Eheschließung für diese Art der Absicherung. Ein Ehevertrag kann nicht nur vor der Hochzeit, sondern auch jederzeit in der Ehe geschlossen werden.

Zu beachten ist, dass der Ehevertrag notariell beurkundet werden muss, um wirksam zu werden, Â§Â§ 1408, 1410 BGB.

Wann ist der Ehevertrag sittenwidrig?

Zwar trifft das Gesetz zahlreiche Regelungen darüber, wie es hinsichtlich der Vermögensverteilung im Falle der Scheidung weitergeht, doch die gesetzliche Standardlösung der Zugewinngemeinschaft kann in vielen Situationen nicht passend für das Paar sein. Ein Ehevertrag ist eine willkommene Lösung, um sämtliche Rechtsfolgen jeweils abgestimmt auf die individuellen Lebensverhältnissen der Ehepartner optimal passend festzulegen.

Es ist jedoch Vorsicht geboten bei der Vertragsgestaltung: unglückliche Formulierungen sowie Ungenauigkeiten können schnell zur Unwirksamkeit des Ehevertrags führen.

Die Ehegatten dürfen grundsätzlich gemäß §§ 1408 Abs. 1, 1585c S. 1 BGB, § 6 Abs. 1 S. 1 VersAusglG ihre güterrechtlichen Verhältnisse vertraglich so gestalten, wie esi hnen beliebt.

Diese Vertragsfreiheit darf aber wiederum eben nicht dazu führen, das vertragliche Vereinbarungen einseitig sind und eine ungerechtfertigte Lastenverteilung mit sich bringen.

Wie prüft das Gericht den Ehevertrag?

Das Gericht kann deshalb eine inhaltliche Prüfung des Ehevertrags vornehmen. Die vertraglichen Vereinbarungen müssen einer Wirksamkeits- oder Ausübungskontrolle standhalten. Zum einen wird geprüft, ob der Vertrag sittenwidrige Klauseln enthält , die zur Disparität führen.

Eine solche Sittenwidrigkeit kommt z.B. in Betracht, wenn die finanzielle Abhängigkeit des Ehepartners ausgenutzt worden ist.

Wenn der Ehevertrag der Inhaltskontrolle nicht standhält, dann ist er zum Teil oder insgesamt nichtig, § 138 BGB. Dies hat zur Folge, dass die gesetzlichen Vorschriften zur Anwendung kommen.

Wenn der Vertrag zwar der Wirksamkeitskontrolle standhält, kann es jedoch trotzdem sein, dass die im Vertrag getroffenen Regelungen im Zeitpunkt der Scheidung nicht mehr passend erscheinen, der Vertrag mithin der Ausübungskontrolle nach § 242 BGB nicht mehr standhält.

Dies ist z.B. der Fall, wenn die Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses von einer kinderlosen Doppelverdienerehe ausgegangen sind, die Ehe sich aber im Laufe der Jahre zu einer

Haushaltsführungsehe mit drei Kindern entwickelt.

Es bedarf dann der Modifizierung der entsprechenden Vertragsbedingungen.

Wie kann der Unwirksamkeit vorgebeugt werden?

Wenn sich also gravierende Änderungen entweder im Beruf, den Vermögensverhältnissen oder der ehelichen Lebensgestaltung auftun, lohnt es sich, den Vertrag noch einmal zu prüfen und notwendige Anpassungen vorzunehmen.

Auf diesem Wege kann dafür Sorge getragen werden, dass die vertraglichen Regelungen auch im Scheidungsfall der richterlichen Kontrolle standhalten.

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Unterhalt beim Wechselmodell – wann entfällt die Zahlungspflicht?


Unterhalt beim Wechselmodell – wann entfällt die Zahlungspflicht?

Besteht ein Anspruch auf Unterhalt beim Wechselmodell?

Wenn die Eltern sich für das paritätische Wechselmodell entschieden haben, hat das Kind zwei Lebensmittelpunkte: es pendelt zwischen den Haushalten der Eltern hin und her. Man unterscheidet zwischen dem sogenannten echten (paritätischen) und dem unechten Wechselmodell. Wenn keiner der Elternteile wesentlich mehr Betreuungsleistungen erbringt als der andere, spricht man vom echten Wechselmodell. Wenn die Betreuungsleistungen hingegen ungleich verteilt sind, liegt ein unechtes Wechselmodell vor.

Doch was zählt überhaupt zu Betreuungsleistungen?

Betreuungsleistungen umfassen die Erziehung und Pflege des Kindes und sämtliche damit in Verbindung stehende Tätigkeiten wie z.B. die Beschaffung von Kleidung, Schulausstattung, notwendiger Medikamente usw. Insbesondere für die Berechnung von Unterhaltszahlungen ist die Unterscheidung zwischen echtem und unechtem Wechselmodell wichtig.

Besteht beim Wechselmodell eine Unterhaltsverpflichtung?

Das Vorliegen eines echten Wechselmodells bedeutet nicht, dass beide Eltern von ihrer Unterhaltsverpflichtung frei werden. Im Gegenteil: beide Eltern sind weiterhin verpflichtet, Unterhalt zu zahlen. Hierbei wird zwischen Bar- und Naturalunterhalt unterschieden. Wenn ein Elternteil mit seinem Kind zusammenlebt und die Unterkunft sowie Kleidung und Verpflegung stellt, spricht man von Naturalunterhalt. Derjenige Elternteil, in dessen Haushalt das Kind nicht lebt, ist gemäß § 1612 BGB verpflichtet, Unterhalt für das gemeinsame Kind zu zahlen. Der Unterhalt ist monatlich im Voraus zu zahlen. Beim echten Wechselmodell gewähren beide Elternteile dem Kind Naturalunterhalt – der Barunterhalt muss deshalb aufgeteilt werden. Jeweils die Hälfte des Unterhalts erbringen beide Elternteile in Form des Naturalunterhalts, die übrigen 50% des zu zahlenden Barunterhalts müssen zwischen dem Eltern geteilt werden. Eine Aufteilung des Barunterhalts erfolgt dabei aber nicht pauschal zu gleichen Teilen, sondern wird an den jeweiligen Elterneinkommen bemessen.

Wie wird der konkret zu zahlende Unterhalt ermittelt?

Nach Ermittlung des jeweiligen Einkommens beider Elternteile werden de Nettoeinkommen addiert. Nach dem Gesamteinkommen wird der Unterhaltsbedarf schließlich anhand der Düsseldorfer Tabelle ermittelt.

Mehrkosten (zum Beispiel für Wohnkosten oder Fahrtkosten) müssen auf den ermittelten Unterhaltsbedarf aufgeschlagen werden. Von dem ermittelten Gesamteinkommen muss für jeden Elternteil jeweils ein angemessener Selbstbehalt abgezogen werden. Die Höhe des zu zahlenden Barunterhalts orientiert sich also nach der jeweiligen Leistungsfähigkeit der Eltern, § 1606 Abs. 3 BGB. Auch das Kindergeld muss zur Ermittlung des Barunterhalts verrechnet werden. Das Kindergeld wird hälftig aufgeteilt für Betreuungsleistungen und für den Barunterhalt. Der Teil des Kindergeldes, der auf die Betreuungsleistungen entfällt, wird immer zu je 1/2 zwischen den beiden Eltern aufgeteilt. Die Hälfte des Kindergeldes, die auf den Barunterhalt entfällt, wird entsprechend der Einkommensverhältnisse der Eltern verteilt.

Wenn die Eltern sich nicht über die Höhe des Unterhalts einigen können, muss dieser im Zweifel mit gerichtlicher Hilfe erstritten werden.

Was ist im gerichtlichen Verfahren zu beachten?

Weil sich das Kind beim echten Wechselmodell in der Obhut beider Elternteile befindet, ist § 1629 BGB nicht anwendbar, es muss also Ergänzungspflegschaft für das minderjährige Kind angeordnet und ein Ergänzungspfleger bestellt werden.

Besteht eine Unterhaltsverpflichtung beim unechten Wechselmodell?

Wenn kein paritätisches Wechselmodell vorliegt, die Elternteile das Kind also nicht 50/50 betreuen, sondern lediglich 40-45 / 60-55 trifft den Elternteil, der das Kind weniger betreut, die volle Unterhaltsverpflichtung. Es handelt sich dann nicht um ein „klassisches“ Wechselmodell, sondern lediglich um erweiterte Umgänge.

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