Gewalt bei der Geburt – Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es?

Die traumatische Geburt – immer noch ein Tabuthema?


Auch wenn das Thema „Geburtstrauma“ bzw. traumatische Geburt nach sich häufenden Berichten betroffener Frauen in Rundfunk und Presse deutlich mehr in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt ist, ist die Thematik für viele Frauen, die Gewalt bei der Geburt erlebt haben, immer noch mit sehr viel Scham und Angst behaftet – man spricht nicht darüber. Gewalt bei der Geburt ist ein Tabu.


Zu Unrecht.


Denn die Zahl der betroffenen Frauen steigt stetig an. Gewalt bei der Geburt ist kein Einzelfall. Dies ist letztlich zumindest auch immer strafferen Zeitplänen in Krankenhäusern, unterbesetzten Kreißsälen, zu wenigen Hebammen und dem generellen Personalmangel in Kliniken geschuldet.


Die betroffenen Frauen haben im Kreißsaal oft Alptraumhaftes erlebt – die Geburt ist aufgrund von Geringschätzung oder Misshandlung bei der Geburt in einer geburtshilflichen Einrichtung ein Erlebnis, an welches sie sich nicht gern zurückerinnern.


Gewalt bei der Geburt kann viele unterschiedliche Gesichter haben. Wenn ein Geburtstrauma sich manifestiert hat, haben die betroffenen Frauen oft einen langen Leidensweg vor sich.


Dabei können viele verschiedene Situationen ursächlich für eine traumatische Geburt sein, die zu bleibenden physischen oder psychischen Verletzungen der betroffenen Frau geführt haben.


Wenn es im Kreißsaal zu Gewalt, körperlichen oder sexuellen Übergriffen oder Grenzüberschreitungen gekommen ist, wenn Betroffene beschimpft oder beleidigt wurden oder respektlose Bemerkungen während der Geburt erlebt haben, allein gelassen worden sind oder gar Eingriffe vorgenommen worden sind, zu denen die betroffene Frau ihr Einverständnis nicht erteilt hat, dann kann ein Trauma häufig die Folge des Erlebten sein.


Eine traumatische Geburtserfahrung hat für die betroffenen Frauen oft dramatische Folgen:


Neben z.B. Flashbacks, Grübelzwang, Panikattacken, Schlaflosigkeit, Bindungsproblemen, sozialer Isolation, Depressionen, körperlichen Beschwerden oder posttraumatischen Belastungsstörungen ist ein erlittenes Geburtstrauma oft eine Härteprobe für die Partnerschaft und sowie das gesamte soziale Umfeld der betroffenen Frau.


Doch Betroffene müssen sich nicht damit abfinden, dass Sie eine ungerechte Geburt erlebt haben.


Es gibt verschiedene rechtliche Möglichkeiten, sich gegen das Erlebte zu wehren.


Hierzu ist zunächst zu differenzieren, in welcher Form die Betroffene Gewalt bei der Geburt erleben musste.


Bei verbaler Gewalt - wenn z.B. seitens des entbindenden Arztes Beleidigungen gegen die Betroffene entäußert wurden, kann man zunächst an eine Strafanzeige denken – selbiges gilt in Fällen, in denen es zu drastischen Grenzüberschreitungen in körperlicher oder sexueller Hinsicht gegen die betroffene Frau gekommen ist. Wurde z.B. ein Dammschnitt falsch durchgeführt, liegt darin eine Körperverletzung – mit oft schwerwiegenden Langzeitfolgen. Für einen solchen Eingriff ist – wie für sämtliche medizinische Eingriffe – eine Einwilligung erforderlich.


Während der Geburt ist die Frau Ärzten und Pflegepersonal schutzlos ausgeliefert. Wenn in dieser Situation – womöglich schmerzhafte - Eingriffe im Intimbereich vorgenommen werden, müssen behandelnde Ärzte vorher das Einverständnis der gebärenden Frau einholen.


Ist eine Sectio ohne Einverständnis oder entgegen dem ausdrücklichen Willen der Schwangeren erfolgt, ohne dass dies medizinisch notwendig war, muss geprüft werden, ob dem verantwortlichen Arzt ein Aufklärungs- oder Behandlungsfehler anzulasten ist.


Lassen Sie sich im Falle eines vermuteten Kunstfehlers anwaltlich beraten:


Ein/e erfahrene/r, im Medizinrecht tätige/r Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt kann Ihnen helfen, Schmerzensgeldansprüche oder eine Entschädigung gegen die oder den Behandler/ in geltend zu machen.


Welcher Weg in jedem speziellen Fall der richtige ist, wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt mit Ihnen gemeinsam herausfinden. Dies richtet sich stets auch danach, was das Ziel des rechtlichen Vorgehens gegen die Klinik bzw. den behandelnden Arzt/ die Hebamme/ Pflegepersonal sein soll.


Im Falle eines zivilrechtlichen Vorgehens empfiehlt es sich, möglichst frühzeitig kompetenten Rat einzuholen.


Eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt, der nicht nur mit dem Gebiet des Medizinrechts und speziell Geburtsschadensrecht vertraut ist, sondern auch über die nötige Empathie und das notwendige Fingerspitzengefühl verfügt, die dieses schwierige rechtliche Gebiet mit sich bringt, hilft Ihnen, die für Sie beste Lösung zu finden.


Wie in allen Fällen vermuteter Kunstfehler empfiehlt sich, möglichst frühzeitig ein „Gedächtnisprotokoll“ bzw. ein „Geburtsprotokoll“ anzufertigen – hier kann die Angabe von Daten, Zeiten, Abläufen sowie Zeugen sehr wichtig sein. Auch wenn es schwierig und herausfordernd ist, ist es oft sinnvoll und für die Durchsetzung von Schmerzensgeldansprüchen essentiell, ein solches Protokoll möglichst frühzeitig nach dem traumatischen Geburtserlebnis anzufertigen. Oft vergisst man später wichtige Einzelheiten, die für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen sehr wichtig sind.


Bei Fragen wenden Sie sich gern jederzeit vertrauensvoll an Rechtsanwältin Pfeffer – per Kontaktformular, per Email oder telefonisch. Rechtsanwältin Pfeffer berät und vertritt Sie in Fällen traumatischer Geburtserlebnisse bundesweit – zeitnah, verständnisvoll und kompetent.


Dieser Blog-Beitrag stellt nur einen Kurzüberblick über ein komplexes Thema dar. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt kein ausführliches anwaltliches Beratungsgespräch.

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