Kanzlei für Familienrecht in Mönchengladbach

Familienrechtliche Beratung und Unterstützung bei Scheidung

Eine Scheidung kann das Leben ganz schön auf den Kopf stellen. Oft liegt darin ein großer Einschnitt, der vor allem mit vielen Rechtsfolgen und Kosten verbunden ist (dazu weiter unten).

Rechtsanwältin Pfeffer verfügt als Fachanwältin für Familienrecht über besondere Kenntnisse in diesem Gebiet und unterstützt Sie im Scheidungsverfahren – sie wird mit Ihnen gemeinsam das optimale rechtliche Vorgehen ausarbeiten, um die Scheidung zügig und kosteneffizient durchzuführen – dies gilt auch für sämtliche Scheidungsfolgen wie Kindes- und Ehegattenunterhalt, Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich, Regelungen hinsichtlich Ehewohnung und Hausrat sowie Umgangsrecht und Sorgerecht.

Was sind die Voraussetzungen einer Scheidung?

Voraussetzung für die Ehescheidung ist zunächst das sog. Trennungsjahr. Das bedeutet, dass Sie mindestens ein Jahr getrennt von Ihrem Ehegatten leben müssen, bevor Sie beim Familiengericht die Scheidung einreichen können. Ausnahmen von diesem Erfordernis gibt es nur in Härtefällen.

Was versteht man nun genau unter „Getrenntleben“?

 

Was zunächst so klingt, als wäre zwingendes Erfordernis des Getrenntlebens, dass beide Ehegatten in verschiedenen Wohnungen leben, entspricht nicht dem Getrenntleben im familienrechtlichen Sinne: für eine „Trennung von Tisch und Bett“ lässt es das Familiengericht ausreichen, dass jeder Ehegatte für sich selbst wirtschaftet, selbst einkauft, selbst kocht und isst, die Wäsche selbst wäscht – und dass die Ehegatten in verschiedenen Räumen schlafen. Hierbei ist es wichtig zu wissen, dass lediglich vorübergehende Versöhnungsversuche das Trennungsjahr nicht unterbrechen. 

Bei einer einvernehmlichen Scheidung, wenn also beide Ehegatten übereinstimmend vor Gericht angeben, dass sie seit einem Jahr getrennt leben, wird das Gericht keinen Beweis über diese Tatsache erheben. Komplexer sind die Fälle, in denen ein Ehepartner behauptet, man lebe nicht oder noch nicht ein Jahr getrennt. Die Beweislast, dass die Trennung von Tisch und Bett tatsächlich schon ein Jahr besteht, trifft dann den Ehegatten, der dies vorträgt. Der Beweis dieser Tatsache kann sowohl durch Zeugenaussagen als auch durch eine Meldebestätigung erbracht werden. Wenn schon vor der Trennung klar ist, dass mit Gegenwehr des Ehegatten zu rechnen ist, ist es unter bestimmten Voraussetzungen sinnvoll, die Trennung mittels anwaltlichen Schreibens erklären zu lassen. 

Was versteht man unter Scheidungsfolgesachen?

 

Zu den Scheidungsfolgen zählen die Punkte Kindes- und Ehegattenunterhalt, Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich, Regelungen hinsichtlich Ehewohnung und Hausrat sowie Umgangsrecht und Sorgerecht.

Kindesunterhalt

Wenn die Ehegatten minderjährige Kinder haben, muss auch hinsichtlich des Kindesunterhaltes eine Regelung getroffen werden. Hierbei gibt es mehrere Möglichkeiten: die Ehegatten können sich entweder in einer Scheidungsfolgenvereinbarung über die Unterhaltsregelungen einigen, oder der Kindesunterhalt wird innerhalb des laufenden Scheidungsverfahrens geltend gemacht. Daneben gibt es auch noch die Möglichkeit, Kindesunterhalt in einem isolierten Gerichtsverfahren geltend zu machen. Dies betrifft meistens die Fälle, in denen die Ehegatten schon im Streit über den Kindesunterhalt sind, bevor das Scheidungsverfahren überhaupt anhängig ist. Auch in dieser Folgesache ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gemäß §§ 114, 266 FamFG verpflichtend.


Unterhalt

Hinsichtlich des Ehegattenunterhaltes ist zunächst zu differenzieren zwischen dem sogenannten Trennungsunterhalt, welcher im eigentlichen Sinne keine Scheidungsfolgesache ist, und dem nachehelichen Unterhalt. Den Unterhalt ab der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung bezeichnet man dabei als Trennungsunterhalt. Danach, also ab Rechtskraft der Scheidung, spricht man vom nachehelichen Unterhalt. Beim Trennungsunterhalt besteht die Besonderheit, dass dieser immer in einem separaten Gerichtsverfahren geltend gemacht werden muss. Sowohl bei der Geltendmachung von Trennungsunterhalt als auch von nachehelichem Unterhalt gilt gemäß §§ 114, 266 FamFG der Anwaltszwang, das bedeutet, dass auch hier die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben ist.


Zugewinnausgleich

Wenn keine anderweitigen Regelungen im Ehevertrag vereinbart worden sind, besteht der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dies bedeutet, dass derjenige Vermögenszuwachs aufzuteilen ist, der während der Ehezeit entstanden ist. Vom Zugewinnausgleich ausgenommen ist dabei jenes Vermögen, welches man vor der Ehezeit hatte. Auch Erbschaften und Schenkungen sind davon erfasst.

Ein weit verbreiteter Irrglaube ist es, dass beiden Ehegatten ab dem Zeitpunkt der Eheschließung sämtliches Vermögen gemeinsam gehört.

Dies ist unzutreffend: wenn Ehegatte A ein auf seinen Namen laufendes Bankkonto hatte, dann gehört ihm dieses auch weiterhin. Selbiges gilt für Grundstücke, die nur im Eigentum des Ehegatten A standen – diese werden durch die Eheschließung nicht automatisch auch Eigentum des Ehegatten B. Den Zugewinnausgleich kann man sowohl im laufenden Scheidungsverfahren als auch noch danach geltend machen. Hierbei ist auf die Verjährungsfrist zu achten. Gemäß §§ 195, 199 BGB verjährt der Anspruch auf Zugewinnausgleich nach drei Jahren - der Beginn der Verjährungsfrist richtet sich nach dem Ende des Jahres, in dem die Rechtskraft der Scheidung eingetreten ist.



Versorgungsausgleich

Viele Unklarheiten herrschen bezüglich des Versorgungsausgleichs. Hier stellen sich insbesondere dann Fragen, wenn einer der Ehegatten während der Ehe Alleinverdiener gewesen ist und der andere Ehegatte nicht gearbeitet hat und den Haushalt geführt sowie die Kinder betreut hat. Der Versorgungsausgleich hat die Aufgabe, die während der Ehe erwirtschafteten Rentenanwartschaften unter den Ehegatten auszugleichen. Im Gegensatz zu den anderen Scheidungsfolgen wird der Versorgungsausgleich durch das Gericht ohne speziellen Antrag geregelt. Wenn die Ehe allerdings nur sehr kurz gedauert hat, muss der Versorgungsausgleich ausdrücklich im Scheidungsverfahren beantragt werden. Der Ausgleich bezieht sich auf sämtliche Rentenanwartschaften, unabhängig davon ob es sich um Beamtenpensionen, Rentenansprüche aus Versorgungswerken (z.B. bei Architekten und Rechtsanwälten) private oder gesetzliche Rentenversicherungen oder Betriebsrenten handelt.


Ehewohnung und Hausrat

Häufig gibt es in einer Trennungssituation Streit darum, wer im ehemals gemeinsamen Haus bzw. in der ehemals gemeinsamen Wohnung bleiben darf. Auch diese Frage kann bei Streit darüber durch das Gericht geregelt werden. Häufig kommt es schon vor dem Ablauf des Trennungsjahres zu Streit über die Nutzung der Ehewohnung bzw. die Aufteilung des Hausrates. Es ist daher möglich, Streit über diese Themen schon vorher in einem isolierten gerichtlichen Verfahren zu klären. Wenn das Ehepaar gemeinsame Kinder hat, ist es regelmäßig so, dass die Chancen für denjenigen größer sind, in der gemeinsamen Wohnung zu bleiben, bei dem auch die Kinder wohnen. Der Ehegatte, der in der gemeinsamen Wohnung bleibt, hat dem anderen Ehegatten aber unter Umständen eine „Nutzungsentschädigung“ zu zahlen, dies gilt freilich nur, sofern dies nicht bereits berücksichtigt wurde bei der Berechnung des Trennungsunterhalts bzw. des nachehelichen Unterhalts.

Auch der zu verteilende Hausrat wird in einer Trennungssituation oft zum explosiven Streitthema. Fernseher, Spülmaschine, Trockner und Porzellan müssen verteilt werden. Gemäß § 1361a BGB kann ein Ehegatte bei Getrenntleben die ihm gehörenden Gegenstände vom anderen Ehegatten herausverlangen, solange dieser sie nicht zum Führen eines abgesonderten Haushaltes benötigt und die Überlassung nach den Umständen des Einzelfalls der Billigkeit entspricht. Insbesondere sind hierbei die besonderen Bedürfnisse der Kinder zu beachten.

Wenn eine Einigung über die Verteilung des Hausrats zwischen den Ehegatten scheitert, kann das Familiengericht auf Antrag entscheiden. Unter Umständen kann das Gericht auch eine „Nutzungsentschädigung“ für spezifische Gegenstände des Hausrats festsetzen. Eine endgültige Verteilung des Hausrates ist erst im Scheidungsverfahren möglich – eine getroffene Vereinbarung hinsichtlich der Verteilung des Hausrats in der Trennungszeit gilt zunächst nur vorläufig.



Sorgerecht

Für in der Ehe geborene Kinder bleibt das Sorgerecht grundsätzlich bei beiden Elternteilen, es bleibt also beim gemeinsamen Sorgerecht. Nur auf Antrag eines Elternteils kann das Sorgerecht auf einen alleinsorgeberechtigten Elternteil übertragen werden – dies ist in den Fällen möglich, in denen das gemeinsame Sorgerecht gegen das Kindeswohl verstoßen würde. Das Sorgerecht ist wichtig für tragende Entscheidungen im Leben des Kindes – Anmeldung in Kindergarten und Schule, Einwilligung in geplante Operationen oder Beantragung eines Reisepasses. Nur wenn es den Eltern nicht mehr möglich ist, gemeinsam eine Entscheidung für diese wichtigen Situationen zu treffen, wird das Sorgerecht auf einen Elternteil allein übertragen. Dies kann in Fällen notwendig werden, in denen die Eltern gar nicht mehr miteinander sprechen, oder ein Elternteil beharrlich verweigert, sich über die Belange des Kindes auszutauschen oder die Mitwirkung bei wichtigen Entscheidungen schlichtweg versagt. Viele Teilaspekte des Sorgerechtes können durch einen Gerichtsbeschluss „ersetzt“ werden. Es ist daher nicht in jedem Fall notwendig, einem Elternteil das ganze Sorgerecht zu entziehen. Häufiger wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei Streit auf einen Elternteil übertragen, welcher dann allein zu bestimmen hat, wo das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat.

Umgangsrecht

Alle 14 Tage von Freitag nachmittag bis Sonntag nachmittag, jeden 2. Feiertag sowie die Hälfte der Schulferien – das ist die gängige Praxis für Umgangsregelungen. Der Elternteil, bei dem das Kind ständig wohnt, hat dem anderen Elternteil in der Regel den Umgang zum Kind in regelmäßigen Abständen zu gestatten. Das Familiengericht kann hier individuelle Regelungen treffen, die auch vom Alter der Kinder abhängig sind. Während bei jüngeren Kindern meist häufiger Umgang gewährt wird, wird bei größeren Kindern zusätzlich zum bestehenden Umgang noch ein zusätzlicher Nachmittag gewährt – so hat der betreuende Elternteil auch etwas Zeit für sich. Hinsichtlich der Ferienzeit werden vom Familiengericht auch unterschiedliche Regelungen getroffen, die individuell auf die jeweiligen familiären Gegebenheiten angepasst werden. Auch ein Wechselmodell ist hinsichtlich des Umgangs denkbar – dies bedeutet, dass das Kind z.B. wöchentlich zwischen den Haushalten von Mutter und Vater "pendelt“ – dies kommt jedoch nur dann in Frage, wenn es dem Kindeswohl nicht entgegen steht. Um das Wechselmodell zu praktizieren, muss außerdem gewährleistet sein, dass zwischen den Eltern noch in dem Maße Kommunikation stattfindet, dass über die Belange des Kindes kommuniziert werden kann. Je älter das Kind ist, desto mehr ist auch der Wille des Kindes zu berücksichtigen – das Kind muss dann auf jeden Fall im Verfahren vor dem Familiengericht angehört werden. Auch das Verfahren hinsichtlich des Umgangs wird auf Antrag eines Elternteils eingeleitet.

Kann man die Scheidung auch ohne Anwalt durchführen?

Nach Ablauf des Trennungsjahres kann die Scheidung eingereicht werden. Dies ist mittels eines Scheidungsantrages beim Familiengericht möglich – der Ehegatte, der den Antrag stellen möchte, kann dies allerdings nur mit Hilfe eines Rechtsanwalts tun. Ist der Scheidungsantrag bei Gericht eingegangen und der Gerichtskostenvorschuss gezahlt, wird der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten durch das Familiengericht in beglaubigter Abschrift zugestellt. Dem Ehegatten wird dann vom Gericht eine Frist zur Äußerung gesetzt, ob er auch geschieden werden will und ob die im Scheidungsantrag dargelegten Tatsachen so zutreffend sind. Wenn der andere Ehegatte mit der Scheidung einverstanden ist und nicht selbst einen weiteren Antrag hinsichtlich Scheidungsfolgen (z.B. Umgang) stellen möchte, benötigt er keinen eigenen Anwalt.

Wenn nur ein Ehegatte anwaltlich vertreten ist, vertritt der Anwalt auch nur die Interessen dieses Ehegatten – tatsächlich lassen sich viele Kosten einsparen, wenn die Ehegatten sich über die Scheidung und Scheidungsfolgen einig sind – in diesen Fällen ist es vollkommen ausreichend, wenn nur ein Ehegatte anwaltlich vertreten ist – die Rechtsanwaltsgebühren fallen dann nur einmal an.

Wie hoch sind die Kosten einer Scheidung?

Was eine Scheidung kostet, ist maßgeblich davon abhängig, in wie vielen Punkten Einigkeit der Ehegatten besteht. Sowohl die Rechtsanwaltsgebühren als auch die Gerichtsgebühren richten sich nach dem sogenannten Verfahrenswert, dieser wird durch Beschluss vom Familiengericht im Rahmen des Scheidungsverfahrens festgesetzt. Nicht nur für das Scheidungsverfahren, sondern auch für alle einzelnen Scheidungsfolgen gibt es gesonderte Verfahrenswerte.

Der Verfahrenswert für das Scheidungsverfahren selbst errechnet sich aus den letzten drei Nettoeinkommen beider Ehegatten bevor der Scheidungsantrag gestellt wurde. Hiervon sind monatlich ca. 250 € pro Kind abzuziehen. Für den Versorgungsausgleich beträgt der Verfahrenswert mindestens 1.000 €. Im Unterhaltsverfahren richtet sich der Verfahrenswert nach dem geltend zu machenden Jahresbetrag des Unterhalts. Hinzu addiert wird dann auch der bis dahin aufgelaufene Unterhaltsrückstand.


Weiter unten finden Sie ein Rechenbeispiel aus dem sich ergibt, wie sich die Kosten eines Scheidungsverfahrens zusammensetzen.

 

Sollten beide Ehegatten nur ein sehr niedriges oder überhaupt kein Einkommen haben bzw. Leistungen zum Lebensunterhalt (Jobcenter, Sozialhilfe) beziehen, werden die Gebühren nach dem sogenannten Mindestverfahrenswert gemäß § 43 FamGKG berechnet. Diese belaufen sich auf 3.000 €. Es besteht die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe ist es erforderlich, dass der Ehegatte, der die Verfahrenskostenhilfe beantragt, ein Formular über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausfüllt und dieses bei Gericht eingereicht.

 

Im Normalfall werden im Scheidungsverfahren die Kosten „gegeneinander aufgehoben“. Jeder Ehegatte hat seine Anwaltskosten also selbst zu tragen und trägt die Hälfte der Gerichtskosten. Wenn nur ein Ehegatte einen Rechtsanwalt beauftragt hat, trägt dieser zunächst einmal die Gebühren seines Rechtsanwalts selbst sowie die Hälfte der Gerichtskosten. Dem anderen Ehegatten wird im Streitfalle nur die Hälfte der Gerichtskosten auferlegt. Selbstverständlich können hier freiwillig andere Regelungen unter den Ehegatten getroffen werden und es ist grundsätzlich auch möglich, sich die Kosten eines Rechtsanwalts zu teilen.

 

Welche Kosten konkret mit einer Scheidung entstehen, soll folgendes Rechenbeispiel verdeutlichen:

 

Ausgehend davon, dass beide Ehepartner einer Arbeitstätigkeit nachgehen und regelmäßige Einkünfte beziehen, wird im Folgenden kurz dargestellt, wie sich die Kosten eines Scheidungsverfahrens zusammensetzen:

 

Nettoeinkommen Ehegatte „XX“ : 2.600 €

Nettoeinkommen Ehegatte „XY“: 1.350 €

Zwei Kinder: je Kind jeweils 250 € Abzug pro Monat

 

Dies bedeutet ausgehend von jeweils drei Nettogehältern der Ehegatten abzüglich insgesamt 1.500 € für zwei Kinder, dass sich der Verfahrenswert für das Scheidungsverfahren auf 10.350,00 € beläuft. Hinzu kommt der Versorgungsausgleich, der mit dem Mindestverfahrenswert in Höhe von 1.000 € beziffert wird.

Dies ergibt in Summe einen endgültigen Verfahrenswert in Höhe von 11.350 €.

 

Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ergeben sich bei einem Verfahrenswert von 11.350 Euro somit mithin Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.820,70 € für den Rechtsanwalt und 801,00 € für die Gerichtsgebühren.



Jede Scheidungsfolge, über die die Ehegatten sich streiten, erhöht den den Verfahrenswert.

Vor dem Hintergrund einer zügigen und kosteneffizienten Scheidung wird Rechtsanwältin Pfeffer Sie individuell beraten und vertreten. Vereinbaren Sie einen Termin für ein persönliches Beratungsgespräch. Dies gilt auch im Hinblick auf die Kosten des Verfahrens. Vor dem Hintergrund der Kostentransparenz wird Rechtsanwältin Pfeffer Ihnen bereits im ersten Gespräch aufzeigen, welche Kosten mit der Scheidung auf Sie zukommen werden.

Warten Sie nicht, bis ein Gespräch mit ihrem Ehegatten nicht mehr möglich ist und die Fronten verhärtet sind, sondern konsultieren Sie möglichst frühzeitig nach der Trennung einen Anwalt. Um die Verfahrenskosten möglichst gering zu halten, können bereits im Vorfeld mittels Trennungsfolgenvereinbarung oder Scheidungs-folgenvereinbarung Regelungen getroffen werden, die eine Eskalation des Streits von Anfang an vermeiden können und zu einer fairen Lösung für alle Beteiligten führen.


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