Unterhalt anlässlich Schwangerschaft und Geburt 

Entgegen eines weit verbreiteten Irrglaubens wird Unterhalt nicht erst ab der Geburt des Kindes geschuldet, sondern bereits in den letzten Wochen der Schwangerschaft und vor der Geburt …

Zur Veranschaulichung folgt ein kleines Gedicht:

Vielleicht verschafft ne Dating-App

Deinem Liebesleben wieder mehr Pepp.”


Die wilde Hilde, nie um ein Treffen verlegen,

Konnte Joana schließlich überzeugen.

“Gut, Ich werd’s mir überlegen,

Und mich dem Dating-Wahnsinn beugen.”


Marie-Joana, ganz geschwind,

Wolllte noch “vor 30” ein Kind.

Weniger begeistert davon

War ihre Netzbekannschaft Ron.


Er wolllte was Lock’res,

Bloß keine Bindung,

Der Gedanke an ein Kind,

Kostete ihn Überwindung.


Marie-Joana, stets transparent und ehrlich,

 meint:“Verhütung ist dann unentbehrlich.”


“Wegen meiner Latexallergie,

Nehme ich Kondome nie.

Pariser find ich richtig öde

Verhütung generell ist blöde.”


Ron kümmerten die Konsequenzen nicht,

War er nur auf schnellen Spaß erpicht.


Nach einer stürmisch-wilden Nacht

Von grandiosen 7 Minuten Dauer,

Hat Ron sich aus dem Staub gemacht,

Und lag schon auf der Lauer:


Die nächsten Girls warteten schon ganz verzückt,

Auf ihren tollen Ruhrpott-Macker.

Ron hat sie schließlich alle beglückt,

Doch schlug sich leider nicht so wacker.


Entgegen seiner Ankündigung im Profil,

Verfehlte seine Leistung ihr Ziel.

Statt wildem Knick-Knack über Stunden

Gab es nicht mal mehr’re Runden.


Der Tinder-Held aus Wanne-Eickel

Ahnte noch nicht: es wird heikel!


Dienstag Abend im späten März

Erschütterte ein Anruf Rons Herz.


Marie-Joana von der Applikation

Wollte Auskunft über Rons Lohn.


Marie-Joana, nun in Umständen,

Würde ihn doch wohl nicht pfänden?!


In freudiger Erwartung eines Jungen,

Fragt Marie-Joana ungezwungen,

Nach des Erzeugers finanzieller Situation,

doch der reagierte mit blankem Hohn.


“Dein Pech, dann nimm halt die Pille.”

Am Ende der Leitung Totenstille.


Marie-Joana, aufgrund seiner Worte entsetzt,

War daraufhin tief verletzt.


Die letzten Wochen vorm Gebären

Sollten an ihren Nerven zehren.


Wie sollte sie das alles machen?

Alleinerziehend würde sie sein

Und hatte gerade wenig zu lachen.

sie fühlte sich elend und allein.


Die wilde Hilde, nie um einen Ratschlag verlegen,

Kommunizierte zunächst milde,

Jetzt müsse sich mal was bewegen.


“Ruf hier an, der wird dich in jedem Fall unterstützen!”

Die blaue Visitenkarte sollte Marie-Joana noch nützen.


Schon am nächsten Tag im schönen Rheydt

Stand Anwalt Salz mit Rechtsrat bereit.


Marie-Joana ließ sich vor Ort beraten,

Und Anwalt Salz konnte schon mal verraten:


Wer sich nicht kümmert, muss halt zahlen -

Da gibt es gar nichts schön zu malen.


Entgegen dem, was viele meinen,

Soll es nicht beim Kindesunterhalt bleiben.


Schon in Schwangerschaft und vor der Geburt

Ist Unterhalt gemäß §1615 l zu zahlen.

Das ist alles andere als absurd

Und erspart Marie-Joana finanzielle Qualen.


Weil sie wegen der Schwangerschaft nicht arbeiten kann,

Trifft die Unterhaltspflicht den Mann.


Der Gesetzgeber war hier gar nicht dumm,

Und hilft auch bei Hyperemesis gravidarum.


Das ständige Erbrechen

Bereitete Marie-Joana Kopfzerbrechen.


Ihr Job als Baugeräteführerin

War ab dem 8. Monat nicht mehr drin.


Ron muss Marie-Joana ab sofort unterstützen,

§ 1615 l sollte ihr nützen.


Und die Moral von der Geschicht:

Unverbindlichkeit schützt vorm Zahlen nicht.


Drum gedenke vor stürmischen Tinder-Nächten,

Auch der Konsequenzen, die diese mit sich brächten.


Ron, der smarte Gigolo,

Entpuppte sich als Griff ins Klo.

Doch das BGB regelt alles tutti,

Und schützt auch die werdende Mutti.


Bei Sorgen soll man nicht verzagen,

 sondern besser einen Advokaten fragen!

(Sämtliche Personen und Handlungen sind frei erfunden. Jegliche Ähnlichkeit mit lebenden oder realen Personen ist - wie immer - rein zufällig.)

Unterhaltsanspruch aus Anlass der Geburt

Ist die Frau schwanger und mit dem Vater Ihres noch nicht geborenen Kindes nicht verheiratet, regelt das Gesetz ausdrücklich Ihren Unterhaltsanspruch aus Anlass der Geburt (§ 1615 l BGB). Der Gesetzgeber regelt die Unterhaltsfrage unabhängig davon, ob das Kind ehelich oder nicht ehelich geboren wird. Die Unterhaltspflicht des Vaters knüpft ausschließlich an die gemeinsame elterliche Verantwortung an und nicht an den Ehe-Status. Ob das Kind aus einer Ehe stammt oder nicht, ist dafür irrelevant.

Voraussetzung für die Zahlung des Unterhalts ist, dass der leibliche Vater des ungeborenen Kindes die Vaterschaft anerkennt oder seine Vaterschaft gerichtlich festgestellt wird. Ein einfaches Bestreiten der Vaterschaft reicht nicht!

In der Schwangerschaft ist der Vater des Kindes verpflichtet, für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dieser Anspruch besteht auch, wenn das Kind tot geboren wird oder die Mutter eine Fehlgeburt erleidet. Stirbt der Vater des Kindes vor dessen Geburt, kann der Unterhaltsanspruch gegen dessen Erben geltend gemacht werden (§ 1615 n BGB).


Die Unterhaltspflicht des Vaters geht der Unterhaltsverpflichtung gegenüber Verwandten vor (§ 1600 l Abs. III BGB) - er kann die Unterhaltsverpflichtung also nicht wegen anderer Verpflichtungen verweigern oder kürzen.

Welche Kosten werden vom Unterhalt gedeckt?

Die Unterhaltspflicht umfasst auch die Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen - der geburtsbedingte Unterhalt muss also nicht direkt auf die Geburt zurückzuführen sein.

Die Unterhaltszahlungen haben auch den Zweck, alle Kosten abzudecken, die durch die Schwangerschaft und Geburt verursacht werden. Dies sind z.B. Aufwendungen für Ärzte, Hebamme (z.B. Rufbereitschaft), Klinik, Pflegepersonal, Medikamente sowie ärztliche Vor- und Nachsorgeuntersuchungen. Auch Kosten für Präventionsmaßnahmen- und Vorbereitungskurse (Schwangerschaftsyoga, Geburtsvorbereitung…) gehören dazu.


Welche Leistungen in welcher Höhe angemessen sind, richtet sich dabei nach der Lebensstellung bzw. den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Je höher der Lebensstandard ist und je leistungsfähiger der Vater ist, desto höher wird der Unterhalt ausfallen.


Es werden dabei aber nur die tatsächlich angefallenen Kosten ersetzt, die von der Mutter auch nachgewiesen werden müssen.

Wenn die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder Geburt verursachten Krankheit dazu nicht im Stande ist, muss der Vater der Kindesmutter auch über den Zeitraum von acht Wochen nach der Geburt hinaus Unterhalt zahlen.


Der Gesetzgeber federt mit dieser Regelung unter anderem den durch Schwangerschaft und Geburt verursachten „Karriereknick“ der Mutter ab und sorgt für eine gerechtere Lastenverteilung der mit Schwangerschaft und Geburt verbundenen Kosten.


Möchten Sie sich zu dieser Thematik beraten lassen, vereinbaren Sie gerne einen Gesprächstermin mit Rechtsanwältin Pfeffer.

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