Häusliche Gewalt – Rechtliche Möglichkeiten für Betroffene


Häusliche Gewalt – Rechtliche Möglichkeiten für Betroffene

Rechtshilfe Häusliche Gewalt

Welchen gerichtlichen Schutz kann ich erwarten, wenn ich Opfer von Gewalt geworden bin?

Bei Häuslicher Gewalt handelt es sich immer um eine Beziehungstat – dies ist völlig unabhängig vom Geschlecht, der sexuellen Orientierung der Betroffenen oder vom familiären Status – ob sie verheiratet sind oder in einer Paarbeziehung leben.

Wann spricht man von Häuslicher Gewalt?

Damit Häusliche Gewalt per definitionem vorliegt, ist es nur erforderlich, dass die Beziehung entweder noch besteht, sich in Auflösung befindet oder bereits aufgelöst ist. Entgegen einiger Annahmen ist der Ort für die Gewalttat keineswegs auf die Wohnung bzw. das Haus beschränkt. Häusliche Gewalt kann auch außerhalb der Wohnung stattfinden.

Häusliche Gewalt besitzt viele Gesichter: neben sexuellen, physischen und psychischen Misshandlungen, Freiheitsberaubungen, versuchten oder vollendeten Tötungsdelikten und Vergewaltigungen gehören auch Beleidigungen, Bedrohungen, Einschüchterungen und Demütigungen dazu.

Welche zivilrechtlichen Mittel gibt es gegen Häusliche Gewalt?

Neben den strafrechtlichen Möglichkeiten, gegen Täter*innen vorzugehen (z.B. Strafanzeige bei der Polizei wegen Körperverletzung) bietet auch das Familienrecht ein rechtliches Repertoire von Maßnahmen, die gegen Täter*innen ergriffen werden können.

Wenn Betroffene Opfer von Häuslicher Gewalt geworden sind, kommen Sie häufig in die anwaltliche Beratung, nachdem die Polizei ein Rückkehrverbot gegen den/die Täter*in ausgesprochen hat.

Was passiert nach dem polizeilichen Rückkehrverbot?

Betroffene fragen sich häufig, was nach dem zeitlich befristeten Rückkehrverbot geschieht. Wenn der/ die Partner*in, der/die dem anderen Teil gegenüber gewalttätig geworden ist, von der Polizei aus der Wohnung verwiesen wurde, handelt es sich gemäß § 34 a Abs.5 PolG NRW um eine zeitlich befristete Maßnahme. Das Rückkehrverbot ist auf 10 Tage befristet. Binnen dieser 10 Tage besteht für die betroffene Person die Möglichkeit, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um sich vor dem/ der Täter*in weiterhin zu schützen.

Wenn die Gefahr besteht, dass mit weiterer Gewalt zu rechnen ist, kann das Verfahren als Eilverfahren geführt werden. Für die Wiederholungsgefahr genügt als Indiz jedoch auch schon, dass der/die Täter*in einmalig gewalttätig geworden ist.

Wie läuft das Verfahren ab?

Im einstweiligen Verfahren wird beantragt, dass die Wohnung vorübergehend der Person zugewiesen wird, die Opfer der Häuslichen Gewalt geworden ist. Der/ die Täter*in, die gewalttätig geworden ist, wird zeitgleich der Wohnung

verwiesen. Im Gegensatz zur polizeilichen Maßnahme gemäß § 34 a PolGNRW handelt es sich bei der vom Familiengericht ausgesprochenen Wohnungszuweisung um eine Maßnahme für einen längeren Zeitraum, meist 6 Monate.

Gemäß § 1361b Abs. 2 BGB ist im Falle Häuslicher Gewalt in der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung demjenigen zu überlassen, Opfer der Gewalt geworden ist.

Wie entscheidet das Gericht?

Bei der Wohnungszuweisung achtet das Gericht auch besonders auf die Belange des Kindeswohls – das Gericht entscheidet dann nach Billigkeit, es können also viele verschiedene Faktoren in die Entscheidung einfließen.

Durch die Wohnungszuweisung kommt es zu einer häuslichen Trennung, die die

Verübung weiterer Gewalttaten verhindern helfen soll.

Neben dem Wohnungszuweisungsverfahren gibt es noch zahlreiche andere Rechtsbehelfe, mit der Betroffene sich gegen Auflauern, Beschimpfungen, Beleidigungen, Stalking und gegen Belästigungen und Psychoterror, auch in Form von WhatsApp Nachrichten oder in den Sozialen Medien, wehren können.

Das Gewaltschutzverfahren hat neben dem Wohnungszuweisungsverfahren ebenfalls als Eilverfahren das Ziel, die betroffene Person vor den soeben geschilderten Verhaltensweisen des/ der Täter*in zu schützen.

Dieses Eilverfahren kann eigenständig oder parallel neben dem Wohnungszuweisungsverfahren geführt werden. Im Gewaltschutzverfahren muss die betroffene Person die entsprechenden Tatsachen glaubhaft machen. Dies kann z.B. durch eidesstattliche Versicherungen der betroffenen Person selbst, von Dritten, polizeiliche Dokumentationen oder Arztberichte geschehen.

Sind Sie Opfer von häuslicher Gewalt geworden?

Lassen Sie sich über die rechtlichen Möglichkeiten beraten. Neben den familiengerichtlichen Eilverfahren bestehen häufig auch Schmerzensgeldansprüche gegen den/ die Schädiger*in.

Dieser Artikel erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und soll nur einen kurzen Überblick vermitteln. Lassen Sie sich deshalb ausführlich persönlich beraten!

Rechtsanwältin Pfeffer berät und vertritt Sie vertrauensvoll, wenn Sie Opfer von Gewalt geworden sind. Vereinbaren Sie einen persönlichen Termin mit der Kanzlei Pfeffer, Ihrer Kanzlei für Familienrecht in Mönchengladbach-Rheydt.

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Wann ist der Ehevertrag sittenwidrig?


Wann ist der Ehevertrag sittenwidrig?

Welche Form muss der Ehevertrag haben?

Wer sicher gehen will, dass die Ehe, sollte sie wider Erwarten nicht für immer halten – nicht in einen jahrelangen Rosenkrieg ausufert, für den ist ein Ehevertrag die beste Lösung. Immer mehr Paare entscheiden sich vor der Eheschließung für diese Art der Absicherung. Ein Ehevertrag kann nicht nur vor der Hochzeit, sondern auch jederzeit in der Ehe geschlossen werden.

Zu beachten ist, dass der Ehevertrag notariell beurkundet werden muss, um wirksam zu werden, Â§Â§ 1408, 1410 BGB.

Wann ist der Ehevertrag sittenwidrig?

Zwar trifft das Gesetz zahlreiche Regelungen darüber, wie es hinsichtlich der Vermögensverteilung im Falle der Scheidung weitergeht, doch die gesetzliche Standardlösung der Zugewinngemeinschaft kann in vielen Situationen nicht passend für das Paar sein. Ein Ehevertrag ist eine willkommene Lösung, um sämtliche Rechtsfolgen jeweils abgestimmt auf die individuellen Lebensverhältnissen der Ehepartner optimal passend festzulegen.

Es ist jedoch Vorsicht geboten bei der Vertragsgestaltung: unglückliche Formulierungen sowie Ungenauigkeiten können schnell zur Unwirksamkeit des Ehevertrags führen.

Die Ehegatten dürfen grundsätzlich gemäß §§ 1408 Abs. 1, 1585c S. 1 BGB, § 6 Abs. 1 S. 1 VersAusglG ihre güterrechtlichen Verhältnisse vertraglich so gestalten, wie esi hnen beliebt.

Diese Vertragsfreiheit darf aber wiederum eben nicht dazu führen, das vertragliche Vereinbarungen einseitig sind und eine ungerechtfertigte Lastenverteilung mit sich bringen.

Wie prüft das Gericht den Ehevertrag?

Das Gericht kann deshalb eine inhaltliche Prüfung des Ehevertrags vornehmen. Die vertraglichen Vereinbarungen müssen einer Wirksamkeits- oder Ausübungskontrolle standhalten. Zum einen wird geprüft, ob der Vertrag sittenwidrige Klauseln enthält , die zur Disparität führen.

Eine solche Sittenwidrigkeit kommt z.B. in Betracht, wenn die finanzielle Abhängigkeit des Ehepartners ausgenutzt worden ist.

Wenn der Ehevertrag der Inhaltskontrolle nicht standhält, dann ist er zum Teil oder insgesamt nichtig, § 138 BGB. Dies hat zur Folge, dass die gesetzlichen Vorschriften zur Anwendung kommen.

Wenn der Vertrag zwar der Wirksamkeitskontrolle standhält, kann es jedoch trotzdem sein, dass die im Vertrag getroffenen Regelungen im Zeitpunkt der Scheidung nicht mehr passend erscheinen, der Vertrag mithin der Ausübungskontrolle nach § 242 BGB nicht mehr standhält.

Dies ist z.B. der Fall, wenn die Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses von einer kinderlosen Doppelverdienerehe ausgegangen sind, die Ehe sich aber im Laufe der Jahre zu einer

Haushaltsführungsehe mit drei Kindern entwickelt.

Es bedarf dann der Modifizierung der entsprechenden Vertragsbedingungen.

Wie kann der Unwirksamkeit vorgebeugt werden?

Wenn sich also gravierende Änderungen entweder im Beruf, den Vermögensverhältnissen oder der ehelichen Lebensgestaltung auftun, lohnt es sich, den Vertrag noch einmal zu prüfen und notwendige Anpassungen vorzunehmen.

Auf diesem Wege kann dafür Sorge getragen werden, dass die vertraglichen Regelungen auch im Scheidungsfall der richterlichen Kontrolle standhalten.

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Unterhalt beim Wechselmodell – wann entfällt die Zahlungspflicht?


Unterhalt beim Wechselmodell – wann entfällt die Zahlungspflicht?

Besteht ein Anspruch auf Unterhalt beim Wechselmodell?

Wenn die Eltern sich für das paritätische Wechselmodell entschieden haben, hat das Kind zwei Lebensmittelpunkte: es pendelt zwischen den Haushalten der Eltern hin und her. Man unterscheidet zwischen dem sogenannten echten (paritätischen) und dem unechten Wechselmodell. Wenn keiner der Elternteile wesentlich mehr Betreuungsleistungen erbringt als der andere, spricht man vom echten Wechselmodell. Wenn die Betreuungsleistungen hingegen ungleich verteilt sind, liegt ein unechtes Wechselmodell vor.

Doch was zählt überhaupt zu Betreuungsleistungen?

Betreuungsleistungen umfassen die Erziehung und Pflege des Kindes und sämtliche damit in Verbindung stehende Tätigkeiten wie z.B. die Beschaffung von Kleidung, Schulausstattung, notwendiger Medikamente usw. Insbesondere für die Berechnung von Unterhaltszahlungen ist die Unterscheidung zwischen echtem und unechtem Wechselmodell wichtig.

Besteht beim Wechselmodell eine Unterhaltsverpflichtung?

Das Vorliegen eines echten Wechselmodells bedeutet nicht, dass beide Eltern von ihrer Unterhaltsverpflichtung frei werden. Im Gegenteil: beide Eltern sind weiterhin verpflichtet, Unterhalt zu zahlen. Hierbei wird zwischen Bar- und Naturalunterhalt unterschieden. Wenn ein Elternteil mit seinem Kind zusammenlebt und die Unterkunft sowie Kleidung und Verpflegung stellt, spricht man von Naturalunterhalt. Derjenige Elternteil, in dessen Haushalt das Kind nicht lebt, ist gemäß § 1612 BGB verpflichtet, Unterhalt für das gemeinsame Kind zu zahlen. Der Unterhalt ist monatlich im Voraus zu zahlen. Beim echten Wechselmodell gewähren beide Elternteile dem Kind Naturalunterhalt – der Barunterhalt muss deshalb aufgeteilt werden. Jeweils die Hälfte des Unterhalts erbringen beide Elternteile in Form des Naturalunterhalts, die übrigen 50% des zu zahlenden Barunterhalts müssen zwischen dem Eltern geteilt werden. Eine Aufteilung des Barunterhalts erfolgt dabei aber nicht pauschal zu gleichen Teilen, sondern wird an den jeweiligen Elterneinkommen bemessen.

Wie wird der konkret zu zahlende Unterhalt ermittelt?

Nach Ermittlung des jeweiligen Einkommens beider Elternteile werden de Nettoeinkommen addiert. Nach dem Gesamteinkommen wird der Unterhaltsbedarf schließlich anhand der Düsseldorfer Tabelle ermittelt.

Mehrkosten (zum Beispiel für Wohnkosten oder Fahrtkosten) müssen auf den ermittelten Unterhaltsbedarf aufgeschlagen werden. Von dem ermittelten Gesamteinkommen muss für jeden Elternteil jeweils ein angemessener Selbstbehalt abgezogen werden. Die Höhe des zu zahlenden Barunterhalts orientiert sich also nach der jeweiligen Leistungsfähigkeit der Eltern, § 1606 Abs. 3 BGB. Auch das Kindergeld muss zur Ermittlung des Barunterhalts verrechnet werden. Das Kindergeld wird hälftig aufgeteilt für Betreuungsleistungen und für den Barunterhalt. Der Teil des Kindergeldes, der auf die Betreuungsleistungen entfällt, wird immer zu je 1/2 zwischen den beiden Eltern aufgeteilt. Die Hälfte des Kindergeldes, die auf den Barunterhalt entfällt, wird entsprechend der Einkommensverhältnisse der Eltern verteilt.

Wenn die Eltern sich nicht über die Höhe des Unterhalts einigen können, muss dieser im Zweifel mit gerichtlicher Hilfe erstritten werden.

Was ist im gerichtlichen Verfahren zu beachten?

Weil sich das Kind beim echten Wechselmodell in der Obhut beider Elternteile befindet, ist § 1629 BGB nicht anwendbar, es muss also Ergänzungspflegschaft für das minderjährige Kind angeordnet und ein Ergänzungspfleger bestellt werden.

Besteht eine Unterhaltsverpflichtung beim unechten Wechselmodell?

Wenn kein paritätisches Wechselmodell vorliegt, die Elternteile das Kind also nicht 50/50 betreuen, sondern lediglich 40-45 / 60-55 trifft den Elternteil, der das Kind weniger betreut, die volle Unterhaltsverpflichtung. Es handelt sich dann nicht um ein „klassisches“ Wechselmodell, sondern lediglich um erweiterte Umgänge.

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Die gemeinsame Immobilie nach Trennung / Scheidung


Die gemeinsame Immobilie nach Trennung / Scheidung

Wenn die Ehe zerbricht oder es zur Trennung kommt, stellt sich schnell die Frage, wie mit der gemeinsamen Immobilie zu verfahren ist.

Das eigene Haus bzw. die Eigentumswohnung ist oft langjähriger Lebensmittelpunkt, der Ort, an dem die gemeinsamen Kinder aufgewachsen sind und Altersvorsorge für das Paar. Nicht selten kommt es zu heftigem Streit, wenn es darum geht, wie mit der gemeinsamen Immobilie im Falle von Trennung oder Scheidung verfahren werden soll, ist dieses Thema doch oft besonders emotional.

Wer ist Eigentümer? Sind beide Ehegatten bzw. beide Partner im Grundbuch eingetragen?

Bei einer Trennung oder Scheidung muss zunächst ermittelt werden, wer überhaupt Eigentümer der Immobilie ist. Dass das Darlehen von beiden Partnern getilgt wird, sagt noch nichts über die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse aus. Ebenso irrelevant ist es, wer wieviel Eigenkapital mitgebracht hat. Es muss daher geklärt werden, was im Grundbuch steht. Nicht immer gehört die Immobilie beiden Ehegatten bzw. Partnern zur Hälfte – auch andere Konstellationen sind denkbar.

Welche Möglichkeiten bestehen hinsichtlich der Immobilie?

Ob das gemeinsame Haus bzw. die Eigentumswohnung nach der Trennung verkauft, übertragen, geteilt oder versteigert wird – die Eheleute bzw. Partner müssen sich hinsichtlich des weiteren Schicksals der Immobilie einigen. Andernfalls wird eine der Optionen gerichtlich erzwungen.

Option 1: Verkauf oder Vermietung der Immobilie an Dritte

Wenn beide Partner im Grundbuch stehen, kann die Immobilie auch nur von beiden gemeinsam verkauft werden. Wenn die Ehegatten sich zum Verkauf der Immobilie entscheiden, ist die vorherige Rücksprache mit dem Steuerberater empfehlenswert.

In bestimmten Konstellationen kann ein Verkauf sich steuerlich nachteilig auswirken, so dass eine Vermietung der Immobilie sinnvoller ist.

Ob die Vermietung eine praktikable Lösung darstellt, sollte wohl überlegt sein: da beide Eigentümer in der Pflicht sind, die Immobilie instand zuhalten, könnte dies erhebliches Konfliktpotential mit sich bringen

Option 2: die Immobilie wird auf einen der beiden Ehegatten/Partner übertragen

Wenn bei einer Trennung oder Scheidung die weitere gemeinsame Nutzung der Immobilie ausscheidet und einer der Partner entscheidet sich, im Haus zu bleiben (z.B. mit den gemeinsamen Kindern), sollte derjenige, der die Immobilie weiter bewohnt, Alleineigentümer werden.

Sofern der andere Partner wirtschaftlich in der Lage ist, den „Ausziehenden“ auszuzahlen, sollte er seinen Miteigentumsanteil kaufen und das Eigentum sodann übertragen werden.

Option 3: Die (heikle!) Teilung der Immobilie zwischen den Geschiedenen

Ebenfalls denkbar ist, dass die Ehegatten bzw. Ex-Partner nach Trennung und Scheidung weiter zusammen in der gemeinsamen Immobilie wohnen belieben. Sofern die Räumlichkeiten sich entsprechend aufteilen lassen (z.B. zwei Doppelhaushälften), sollte dies in einem notariell zu beurkundenden Vertrag festgehalten werden.

Besonders pikant wird es dann allerdings, wenn einer der Ehegatten/ Ex-Partner eine*n neuen Parter*in hat und dieser dann im ehemaligen Familienheim ein und aus geht.

Man sollte sich diese Lösung daher wirklich gut überlegen.

Option 4: Liquidierung der Immobilie durch Teilungsversteigerung

Wenn keine Einigung der Miteigentümer erfolgen kann, ist die Teilungsversteigerung der gemeinsamen Immobilie die letzte Möglichkeit.

Grundsätzlich steht es jedem Miteigentümer frei, einen entsprechenden Antrag beim Amtsgericht zu stellen.

Zu bedenken ist allerdings, dass Teilungsversteigerungen ein erhebliches wirtschaftliches Risiko mit sich bringen. Häufig werden die Immobilien weit unter dem geschätzten Verkehrswert verkauft.

Im Falle von Ehescheidungen muss auch bedacht werden, dass das erste Trennungsjahr abgelaufen sein muss, sonst kann keine Teilungsversteigerung erfolgen.

Eine Teilungsversteigerung ist immer die letzte Option. Es kann nur dringend angeraten werden, sich anderweitig zu einigen und es nicht darauf ankommen zu lassen.

Ihre Rechtsanwältin für Familienrecht berät Sie ausführlich über die Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich der weiteren Nutzung bzw. des weiteren Schicksals der gemeinsam genutzten Immobilie nach der Trennung mittels Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung. Lassen Sie sich beraten!

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Kinderfotos posten in Social Media – darf man das einfach so?


Kinderfotos posten in Social Media – darf man das einfach so?

Stolz posten Eltern gerne Fotos ihres Nachwuchses in den sozialen Medien, möchte man doch gerne mit der ganzen Welt teilen, wie niedlich die Kleinen sind. Aber wie verhält es sich, wenn die Eltern getrennt sind und man vielleicht nicht mehr unbedingt auf einer Wellenlänge ist, was gemeinsame Entscheidungen betrifft? Oder ein Elternteil in einer neuen Beziehung ist? Darf der/ die neue Lebensgefährt:in dann Fotos der Kinder posten?

Darüber hatte neulich das OLG Düsseldorf (Beschluss des OLG Düsseldorf vom 20.07.2021 – 1 UF 74/21) zu entscheiden. Zugrunde lag ein Fall, in dem die neue Lebensgefährtin des Vaters mit dessen Einverständnis Fotos seiner beiden Töchter beim Haareschneiden auf Instagram und Facebook hochgeladen hatte, um Werbung für ihren Friseursalon zu machen.

Als die Kindesmutter davon erfuhr, zeigte sie sich überhaupt nicht begeistert: sie forderte die neue Lebensgefährtin zur Löschung der Bilder und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Der Kindesvater stand hinter der Entscheidung seiner Lebensgefährtin und unterstützte ihr Ansinnen – die Kindesmutter erwirkte daraufhin eine einstweilige Anordnung vor dem Amtsgericht Düsseldorf. Ihr wurde das alleinige Sorgerecht nach § 1628 und § 1697a BGB für den Rechtsstreit mit der neuen Lebensgefährtin des Kindsvaters übertragen.

Zwar entfernte die Lebensgefährtin die Fotos als Reaktion auf den Beschluss, der Vater sah jedoch sein rechtliches Gehör verletzt, weil er im Verfahren nicht angehört worden war (er hatte sich zuvor jedoch schriftlich geäußert). Er erhob Beschwerde beim OLG Düsseldorf, weil er der Ansicht war, dass die Fotos die Kinder in keiner Weise in deren Persönlichkeit verletzten.

Das OLG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und wies sie als unbegründet zurück. Wieso?

Durfte das Amtsgericht der Mutter für diese Angelegenheit die Alleinsorge übertragen?

Hinsichtlich der Frage, ob das Amtsgericht der Kindesmutter für die Angelegenheit die Alleinsorge übertragen durfte, führte das OLG aus, dass die sog. Erheblichkeitsschwelle des § 1628 BGB erreicht war: in der Veröffentlichung von Kinderfotos in den sozialen Medien liegt eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 1628 BGB.

Die Posts können nämlich Auswirkungen auf die Entwicklung von Kindern haben, weil sie einem unbegrenzten Personenkreis zugänglich sind und unkontrolliert weiterverbreitet werden können. Die spätere Löschung der Bilder, wenn diese einmal im Internet sind, ist sehr schwierig. Es besteht deshalb die Möglichkeit, dass die Kinder stets mit diesen Bildern konfrontiert werden. Sowohl die Integrität der Persönlichkeit der Kinder sowie ihrer Privatsphäre werden deshalb spürbar tangiert, die Erheblichkeitsschwelle von § 1628 BGB sei deshalb erreicht.

Im vorliegenden Fall kam das OLG außerdem zur Feststellung, dass die Mutter besser geeignet sei, dem Kindeswohl Rechnung zu tragen. Die Entscheidungsbefugnis ist vor dem Hintergrund des Kindeswohls stets dem Elternteil zu übertragen, der die bessere Gewähr dafür trägt, im Sinne des Wohls der Kinder über die weitere Verbreitung der Fotos zu entscheiden. Weil der Vater sich außerdem geweigert hatte, an der Unterbindung der Posts seiner Lebensgefährtin mitzuwirken, hatte er die gesetzlichen Einwilligungserfordernisse nicht respektiert.

Das OLG stellte weiterhin fest, dass die einseitige Veröffentlichung der Fotos unzulässig war unter Berufung auf § 22 S. 3 und 4 KUG her. Demnach ist für die Verbreitung eines Bildes von einem Kind die Einwilligung von beiden sorgeberechtigten Elternteilen notwendig. Auch Art. 6 Abs. 1 S. 1 a) DSGVO setzt die Einwilligung beider sorgeberechtigter Eltern voraus.

Also bitte: Wenn schon Fotos des Nachwuchses auf Social Media gepostet werden (was sagt das Kind eigentlich dazu, wenn es älter ist?!) dann bitte ausschließlich mit dem Einverständnis beider sorgeberechtigter Elternteile – das sollte natürlich auch der neuen Lebensgefährt:in und Oma, Opa und Tanten erklärt werden.

Und jenseits des Rechtlichen: Würden Sie wollen, dass Fotos von Ihnen – am besten noch unbekleidet am Strand – für alle Ewigkeit in den Tiefen des Internets auffindbar sind, weil Tante Erna ihre Entzückung über Sie mit aller Welt teilen wollte? Sicher nicht.

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Koffer weg? – Ihre Rechte bei Gepäckverlust


Koffer weg? – Ihre Rechte bei Gepäckverlust

Wenn nach einem Flug der Koffer nicht wie geplant mit dem Passagier am Zielort ankommt, ist dies oft viel mehr als nur ein Ärgernis: häufig befinden sich im Koffer nicht nur Kleidungsstücke, sondern auch wichtige Dokumente und Sachen von erheblichem ideellen Wert sowie Erinnerungsstücke.

Da der Gepäckverlust häufig sehr einschneidend für den Reisenden ist, greifen bestimmte Passagierrechte ein, die eine Entschädigung durch die Fluggesellschaft nach sich ziehen können.

Welche reiserechtlichen Ansprüche hat ein Passagier, wenn das Gepäck unauffindbar ist? Wie kann Schadensersatz geltend gemacht werden?

Im Folgenden möchte ich darauf eingehen, was zu tun ist, wenn Sie festgestellt haben, dass Ihr Koffer nicht am Zielort angekommen ist.

Wie Sie sich zu verhalten haben und in welcher Höhe Sie Schadensersatz verlangen können, möchte ich näher erläutern:

Bereits im Jahr 1999 wurden von der europäischen Gemeinschaft im sogenannten Montrealer Übereinkommen Haftungsvorschriften verabschiedet, die sich nicht nur auf Passagiere beziehen, sondern auch auf Gepäck oder andere transportierte Güter.

Das Montrealer Übereinkommen regelt, dass ein verloren gegangener Koffer Entschädigungsansprüche des Passagiers gegenüber der Fluggesellschaft begründet.

In Art. 22 Abs. 2 des Montrealer Übereinkommens wird die Haftungshöchstgrenze bei Verlust, Beschädigung, Zerstörung oder Verspätung eines Gepäckstücks geregelt. Diese beläuft sich auf 1.000 Sonderziehungsrechte (SZR). Unter Sonderziehungsrechten versteht man eine künstlich geschaffene Währung, welche feste Summen für die vier Weltwährungen bestimmt. In Euro umgerechnet entsprechen 1.000 SZR einem Betrag in Höhe von zur Zeit etwa 1.246 €.

Dies ist also der Betrag ,der einem jedem Passagier zusteht, wenn er sein Gepäck nicht erhalten hat. Hierbei kommt es nicht auf die Anzahl der verlorenen Gepäckstücke an, sondern es wird auf die jeweilige Person abgestellt. Das bedeutet, die Entschädigung für den Gepäckverlust in Höhe von rund 1.246 € wird jeweils pro Person, deren Gepäck verloren ging, ausgezahlt.

Fluggäste, die über keine oder nur einige Rechnungen für das im Koffer befindliche Hab und Gut verfügen, werden es deutlich schwerer haben, ihre Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft durchzusetzen. Häufig liest man vom dem Tipp, das im Koffer Befindliche vor Antritt der Reise zu fotografieren, sofern keine Belege mehr vorhanden sind. Schaden kann dies sicherlich nicht.

Da es sich bei der in Art. 22 des Montrealer Übereinkommens genannten Summe um eine Höchstsumme handelt, haftet die Fluggesellschaft lediglich bis zur Höhe von rund 1.246 €, auch, wenn der tatsächliche Wert der im Koffer befindlichen Sachen deutlich höher war, z.B. teure Designerkleidung. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Fluggast vor Antritt der Reise bei der Übergabe des aufgegebenen Reisegepäcks an den Luftfrachtführer das Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort betragsmäßig angegeben und den verlangten Zuschlag entrichtet hat.

In diesem Fall hat der Luftfrachtführer bis zur Höhe des angegebenen Betrags Ersatz zu leisten, sofern er nicht nachweist, dass dieser höher ist als das tatsächliche Interesse des Reisenden an der Ablieferung am Bestimmungsort.

Gilt die Entschädigung von 1.246 € auch für Gepäckverlust bei Pauschalreisen?

Nein, bei einer Pauschalreise verhält es sich anderes. Hier kann nicht die Fluggesellschaft zur Verantwortung gezogen werden. Vielmehr hat sich der Passagier, dessen Gepäck am Zielort nicht ankam, an den Reiseveranstalter zu halten: üblicherweise wird der Reisepreis um einen festgelegten Prozentsatz gemindert, und zwar für jeden Tag, den der Passagier ohne seinen Koffer am Urlaubsort zubringen musste.

Überdies kommen auch weitere Entschädigungsansprüche des Reisenden in Betracht. Zu denken wäre hier zunächst an einen Entschädigungsanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude.

Wenn der Koffer nicht auffindbar ist, steht dem Passagier nicht nur die pauschale Entschädigung nach dem Montrealer Übereinkommen in Höhe von 1.246 € pro Person zu, sondern darüber hinaus auch ein weiterer Anspruch auf Kostenerstattung für die Beschaffung dringend benötigter Utensilien (Kosmetik, Hygieneartikel, Wäsche und notwendige Kleidungsstücke).

Wie geht man vor, wenn man realisiert, dass der Koffer verloren bzw. nicht auffindbar ist?

Sobald Sie den Gepäckverlust bemerken, sollten Sie umgehend die zuständige Fluggesellschaft – oder bei einer Pauschalreise Ihren Reiseveranstalter kontaktieren. Am Lost and Found-Schalter des Flughafens melden Sie dann Ihren verloren gegangen Koffer.

Dort wird Ihnen ein sogenannter Property Irregularity Report (PIR) für das nicht auffindbare Gepäck ausgehändigt. Hierbei handelt es sich um ein Protokoll, welches Sie ausfüllen müssen. Melden Sie den Gepäckverlust gegenüber der Fluggesellschaft oder dem Reiseveranstalter stets schriftlich und bewahren Sie unbedingt eine Kopie dieses Schreibens sowie ihres Flugtickets und der Gepäck-Registriernummer als Nachweis auf.

Wenn Sie Beratungsbedarf hinsichtlich Ihrer Ansprüche haben oder wenn die Schadensregulierung durch die Fluggesellschaft oder den Reiseveranstalter problematisch verläuft, zögern Sie nicht, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Eine im Reiserecht tätige Anwältin oder ein Anwalt können Ihnen helfen, Ihre Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft oder dem Reiseveranstalter wegen verlorener Gepäckstücke durchzusetzen.

Lassen Sie sich im Falle eines Gepäckverlustes anwaltlich beraten. Rechtsanwältin Pfeffer verfügt über umfangreiche Erfahrung auf dem Gebiet des Reiserechts und hilft Ihnen, Ihre Ansprüche zeitnah durchzusetzen.

Dieser Blogbeitrag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt kein anwaltliches Beratungsgespräch.

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Geblitzt worden? Bußgeldbescheid unbedingt anwaltlich prüfen lassen!


Geblitzt worden? Bußgeldbescheid unbedingt anwaltlich prüfen lassen!

Wenn Sie geblitzt worden sind und einen Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid erhalten haben, ist es häufig sinnvoll, diesen von einem Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.

Dies ist insbesondere zu empfehlen, wenn es sich um eine höhere Geldbuße, ein Fahrverbot oder Punkte handelt. Hier kann es oft sinnvoll sein, sich im Ordnungswidrigkeitenverfahren anwaltlich verteidigen zu lassen.

Wann lohnt es sich, Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einzulegen?

In vielen Fällen lohnt es sich, Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einzulegen, um eine Einstellung des Verfahrens oder einen Freispruch zu erwirken.

Wenn ein Fahrverbot droht, und man aus beruflichen Gründen dringend auf sein Fahrzeug angewiesen ist oder eine erhebliche Geldbuße und Punkte in Flensburg drohen, sollte man nichts unversucht lassen.

Neben z.B. Fehlern bei der Messung der Geschwindigkeit, die zu ungenauen Messergebnissen und damit zur Verfahrenseinstellung führen können, gibt es eine interessante, recht neue Grundsatzentscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main. Das OLG Frankfurt hat mit Beschluss vom 06. November 2019 (Az. 2 Ss-OWi 942/19) festgestellt, dass die Verkehrsüberwachung nicht auf private Unternehmen übertragen werden darf. Die Konsequenz dieses Beschlusses ist, dass keine Bußgeldbescheide erlassen werden dürfen, wenn die Verkehrsüberwachung unzulässigerweise auf private Unternehmen übertragen wurde.

Es ist eine immer noch gängige Praxis: Zahlreiche Kommunen haben Teile der Verkehrsüberwachung an private Unternehmen übertragen. Wenn Sie an einer Stelle geblitzt worden sind, an der private Dienstleistungsunternehmen mit dem Messverfahren oder der Auswertung der Messergebnisse beauftragt worden sind, sind die Chancen groß, dass Ihr Bußgeldbescheid aufgehoben werden kann.

Woher weiß ich, dass ein privater Dienstleister die Messung vorgenommen hat?

Von außen ist dies leider nicht erkennbar. Die entsprechenden Blitzer sehen nicht anders aus als die von der Kommune betriebenen Einrichtungen. Nur mittels Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt und einer darauf folgenden detaillierten Einzelfallprüfung kann ein Anwalt oder eine Anwältin herausfinden, ob ein privates Unternehmen in Teile des Messverfahrens oder die Auswertung der Messdaten involviert gewesen ist.

Welcher Fall lag der Entscheidung des Gerichts zugrunde?

Folgender Fall der Entscheidung des OLG Frankfurt zugrunde: Ein in Hessen geblitzter PKW-Fahrer hatte bei der zuständigen Behörde Einspruch gegen die Geschwindigkeitsmessung eingelegt.

Die hessische Kommune hatte die Messung jedoch nicht durch einen Beamten durchgeführt, sondern bediente sich im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung eines privaten Unternehmens. Ein Angestellter jenes Unternehmens hatte die Messung durchgeführt. Zweck des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages war die Unterstützung der Kommune bei der Durchführung von Geschwindigkeitsprotokollen, die allgemeine Datenverarbeitung und die Erstellung von Messberichten. Teile der Verkehrsüberwachung wurden mithin an das private Unternehmen ausgelagert. Bereits in der ersten Instanz erachtete das Amtsgericht das Vorgehen der hessischen Kommune als unzulässig und das Verfahren endete für den betroffenen Fahrer mit einem Freispruch.

Das OLG Frankfurt begründet seine Entscheidung damit, dass es keine Rechtsgrundlage für die Übertragung der Verkehrsüberwachung an private Unternehmen gebe.

Art. 33 Abs.4 GG besagt, dass die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen ist, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

Nach dem Wortlaut der Norm ist es daher gerade nicht erlaubt, private Unternehmen an hoheitlichen Maßnahmen, wozu die Geschwindigkeitsmessung und die Auswertung der Messdaten gehören, zu beteiligen.

Nichtsdestotrotz wird diese Praxis weiterhin in einigen Kommunen fortgesetzt.

Ob ihrem Bußgeldbescheid eine Messung durch private Unternehmen zugrunde lag, ob es Messfehler gab, oder ob von einem Fahrverbot abgesehen werden kann, kann Ihr Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin für Sie überprüfen. Es ist wichtig, dass Sie möglichst zeitnah handeln, nachdem Sie einen Anhörungsbogen oder einen Bußgeldbescheid erhalten haben – Sie haben nur zwei Wochen Zeit, um Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen.

Selbstverständlich bildet dieser Beitrag nur eine Kurzübersicht zu einer komplexen rechtlichen Thematik und ersetzt kein anwaltliches Beratungsgespräch. Jeder Fall muss hier individuell geprüft werden. Wenn Sie geblitzt worden sind, vereinbaren Sie zeitnah ein anwaltliches Beratungsgespräch.

Rechtsanwältin Pfeffer beantragt für Sie Akteneinsicht, prüft ihren Fall und erläutert Ihnen das zielführendste Vorgehen.

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Hate Speech, Fake News, Cybermobbing – Rechtstipps gegen Hass und Hetze in Social Media


Hate Speech, Fake News, Cybermobbing – Rechtstipps gegen Hass und Hetze in Social Media

Man braucht nur einmal einen Blick in die Kommentarspalten bei Social Media Postings der Lokalpresse zu werfen: die Anonymität des Internets beschwört so manche nicht durchdachte Äußerung herauf, die man im realen Leben vielleicht nicht tun würde.

Und diese Anonymität bietet letztlich auch Schutz für diejenigen, die menschenverachtende Beiträge posten – doch es gibt Möglichkeiten, sich gegen Hass und Hetze im Internet zu wehren.

Ein Raubüberfall am helllichten Tag, Ladendiebstahl in mehreren Fällen, ein tragischer Autounfall, bei dem ein Kind ums Leben kam, illegal entsorgte Abfälle im Stadtpark, ein abgebranntes Affenhaus, Angriffe auf Politiker, Terroranschläge – täglich ist die Presse voll von solchen und ähnlichen Schlagzeilen. Und schnell braut sich ein ganzes Meer an wüsten Anschuldigungen und Hasskommentaren zusammen: ganze Bevölkerungsgruppen sowie Minderheiten werden unter Generalverdacht gestellt, regelmäßig wird die Bundeskanzlerin beschimpft, der Holocaust geleugnet, schuld sind „die Flüchtlinge“, „die Ausländer“, „die Helikoptereltern“, „die unerzogenen Jugendlichen“, „die Schwulen“, „die Emanzen“.

Es wird buchstäblich gehasst, was das Zeug hält – hinter dem Schutz des heimischen PC-Monitors kann man mal so richtig Dampf ablassen. „Hinter dem Bildschirm meines Smartphones bin ich stark“ – gegen Hate Speech und Fake News im Netz gibt es bereits seit Anfang 2018 ein Gesetz, dass die Veröffentlichung und Verbreitung von Hass und Hetze verhindern will.

Doch Hass und Hetze in den sozialen Medien treffen nicht nur ganze Gruppen, es kann auch ganz massiv gegen Einzelne gehetzt werden: auf Facebook, bei Instagram, auf privaten Websites, in privaten Gruppen, Foren oder Gästebüchern. Zwar ist Cybermobbing in Deutschland nach wie vor kein eigener Straftatbestand, Betroffene sind jedoch trotzdem nicht schutzlos menschenverachtenden Äußerungen ausgesetzt.

Sehr oft sind durch die Angriffe und Herabwürdigungen im Netz andere Straftatbestände erfüllt: der Angreifer kann sich z.B. wegen Beleidigung oder übler Nachrede strafbar machen.

Doch wie geht man nun vor, wenn man in Social Media gemobbt wurde? Wenn Fotos ohne Einwilligung durch andere gepostet wurden? Was tun, wenn man mit Beiträgen konfrontiert wird, die volksverhetzende Inhalte haben? Oder hat jemand gar bei Instagram Ihre Identität gestohlen und Ihre Urheberrechte verletzt?

Es gibt verschiedene Optionen, Postings in den sozialen Medien zu melden bzw. löschen zu lassen, wenn diese Rechte verletzen. Im Folgenden soll auf das sog. „notice-and-takedown“-Verfahren sowie die Möglichkeiten nach dem Netzwerkdurchsuchungsgesetz (NetzDG) – umgangssprachlich auch Facebook-Gesetz genannt – eingegangen werden.

Beim „notice-and-takedown“ Verfahren wird der jeweilige Betreiber der Plattform bzw. des Netzwerks zunächst darüber in Kenntnis (notice) gesetzt, dass es eine Rechtsverletzung gab. Sodann wird er zur Beseitigung (takedown) aufgefordert. Wenn der Betreiber einer Website von einer Rechtsverletzung erfährt, muss er innerhalb einer bestimmten Frist den betreffenden Beitrag prüfen.

Sollte die Prüfung das Vorliegen einer Rechtsverletzung bestätigen, so muss der jeweilige Betreiber diese beseitigen.

Wann ist der Betreiber verpflichtet, einen Beitrag zu prüfen und ggf. zu löschen?

Neben der Verletzung strafrechtlicher Normen kommen auch Verstöße gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Marken- und Urheberrecht sowie das Wettbewerbsrecht nebst zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen in Betracht.

Neben dem notice-and-takedown Verfahren gibt es auch noch die Möglichkeit, Beiträge nach dem NetzDG – Netzwerkdurchsuchungsgesetz löschen oder sperren zu lassen.

Bereits seit 2 Jahren gibt es zusätzlich zum notice-and-takedown Verfahren die Möglichkeit, Postings mit strafbaren Inhalten nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) zu melden. Netzwerke wie Facebook oder Twitter müssen offensichtlich rechtswidrige Inhalte, die von Usern gemeldet wurden, binnen 24 Stunden löschen oder sperren. Offensichtlich rechtswidrig ist ein Posting, wenn beispielsweise zu Gewalt aufgerufen wird oder Hakenkreuzbilder gepostet werden. In bestimmten Fällen, wenn die Rechtsverletzung nicht klar auf der Hand liegt, hat der Betreiber sieben Tage Zeit, entsprechenden Post zu löschen oder sperren – sonst drohen hohe Bußgelder. Es ist jedoch zu beachten, dass das NetzDG nur für die in § 1 Abs.3 NetzDG gelisteten Straftaten gilt, z.B. Beleidigung, üble Nachrede, Volksverhetzung, Verleumdung, Straftaten im Zusammenhang mit Kinderpornografie und Gewaltdarstellung oder im Zusammenhang mit kriminellen oder terroristischen Vereinigungen sowie der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen.

Gibt es Schadensersatz im Rahmen der Störerhaftung?

Im Rahmen der sogenannten Störerhaftung, die Gerichte aus § 1004 BGB ableiten, kann das Netzwerk auch dann haften, wenn es über die Rechtsverletzung informiert war, trotzdem aber nicht gehandelt hat. Daraus kann sich z.B. ein Unterlassungsanspruch oder Beseitigungsanspruch des Betroffenen ergeben. Jener kann dann die Löschung des Postings verlangen. Ein Schadensersatz gegen den entsprechenden Betreiber der Social Media Plattform scheitert daran, dass nicht die Plattform selbst, sondern ein User den entsprechenden Beitrag veröffentlicht hat. Hier ist allerdings denkbar, denjenigen in Anspruch zu nehmen, der den Beitrag ursprünglich veröffentlicht hat.

Wer Opfer von Cybermobbing geworden ist, und nicht weiß, wer sich hinter einem bestimmten Pseudonym verbirgt, dem steht unter Umständen ein Auskunftsanspruch gegen den Provider zu. Sobald in Erfahrung gebracht wurde, wer sich hinter dem Pseudonym verbirgt, können weitere Ansprüche wie Schadensersatz oder Schmerzensgeld gegen den Schädiger geltend gemacht werden.

Sind Sie oder Ihr Kind Opfer von Cybermobbing geworden und möchten wissen, welche rechtlichen Möglichkeiten Sie haben, um gegen den Schädiger vorzugehen? Wurde Ihre Identität gestohlen und finden Sie plötzlich Ihr Konterfei auf einer Packung Pillen zur Stärkung der Manneskraft? Lassen Sie sich zeitnah kompetent beraten. Rechtsanwältin Pfeffer kann Sie in allen Belangen rund um Ihre Rechte im Zusammenhang mit Social Media unterstützen.

Dieser Beitrag ersetzt kein ausführliches, anwaltliches Beratungsgespräch und bietet lediglich einen Kurzüberblick zu einem sehr umfangreichen Thema.

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Screenshots bei WhatsApp weiterschicken – das kann teuer werden!


Screenshots bei WhatsApp weiterschicken – das kann teuer werden!

Es gibt wieder eine neue Blog-Reihe: Diesmal werde ich mich jeweils wöchentlich mit den verschiedensten Rechtsproblemen rund um Social Media beschäftigen. Was darf man öffentlich bei Facebook schreiben, was versteht man unter Cyber-Mobbing, wie kann ich Social Media Beiträge via notice-and-takedown Verfahren löschen lassen und was kann ich gegen eine ungerechtfertigte Google-Bewertung tun? Was darf man bei Instagram posten oder reposten, wie kennzeichne ich Werbung? Gelten für Influencer die gleichen Standards wie für einen User mit lediglich 30 Followern?

Als erstes Thema der Blog-Reihe werde ich mich dem Thema „Screenshots bei Whatsapp“ beschäftigen:

Der nervige Ex-Freund schreibt nach zwei Gläsern Wein zu viel schon wieder peinliche Liebesbekundungen, was natürlich immer für amüsanten Gesprächsstoff unter Freundinnen sorgt. Lästereien unter Arbeitskollegen über die Segelohren der neuen Freundin des Chefs, die Enttäuschung über das Weihnachtsessen („Früher war mehr Lametta!“) und die regelmäßigen Beziehungsdramen dieses einen Kollegen, der blauäugig trotz ständiger Verfehlungen seiner Ehefrau immer noch bei ihr bleibt.

Und überhaupt: „M. ist aber ganz schön fett geworden. Sie sollte vielleicht mal wieder zum Sport gehen. Und hast du die Handtasche gesehen? – Schrecklich!“

Gängige Alltagsthemen – es kann sich wohl niemand ernsthaft davon freisprechen, schon mal die ein oder andere leicht offensive Äußerung bei WhatsApp, per Email oder bei der Nutzung anderer Chatdienste getätigt zu haben.

Dies geschieht – außer in den Fällen, dass die Nachricht als Gruppen-Nachricht an einen großen Kreis von Empfängern gerichtet wurde – natürlich stets im Vertrauen darauf, dass der Adressat die Nachricht vertraulich behandelt und nicht an Dritte weiterschickt.

Denn wenn man gewollt hätte, dass das pikante Foto an den Ex, die Details über Dörthes Dreiecksbeziehung, die abschätzende Äußerung über den neuen Kollegen oder der kundgetane Unmut über die miese Stimmung beim weihnachtlichen Gänseessen öffentlich verbreitet werden, dann hätte man dies wahrscheinlich selbst getan: via öffentlichem Post bei Facebook, per Gruppen-Chat, auf einer Plakatwand oder, ganz altmodisch, auf einem selbst bemalten Bettlaken, befestigt an der Brücke über der B 59.

Aber wofür gibt es dann diese ungemein praktische Screenshot-Funktion?!

Man kann ganz einfach die fremde Nachricht an die beste Freundin, den Chef (um eine Beförderung des Konkurrenten zu verhindern) oder direkt an Dörthes Lover (das gibt Ärger!) weiterleiten. Dies muss ja auch gar nicht immer in böser Absicht geschehen, spart dieses Vorgehen doch einen erheblichen Zeitaufwand, weil man nicht alles doppelt schreiben muss.

Was viele dabei vergessen: die Weiterleitung privater Chat-Nachrichten und Bilder ohne Einwilligung des Absenders stellt einen Eingriff in das sogenannte Allgemeine Persönlichkeitsrecht dar.

Zum Allgemeinen Persönlichkeitsrecht zählen sowohl das Recht am geschriebenen Wort als auch das Recht am eigenen Bild.

Diese Rechte geben dem Inhaber (= Absender der Nachricht) die Befugnis, selbst zu bestimmen, ob der Inhalt eines Schreibens oder einer Nachricht oder ein Foto bzw. eine Abbildung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollen oder ob diese für den rein privaten Bereich vorgesehen sind.

Sowohl die Weiterleitung, das unbefugte Abfotografieren bzw. die Anfertigung von Screenshots als auch die Veröffentlichung dieser vertraulichen Aufzeichnungen tangiert das Allgemeine Persönlichkeitsrecht.

Selbstverständlich fallen nicht nur private E-Mails, sondern auch Chat- oder WhatsApp-Nachrichten, die nur an einen bestimmten, abgegrenzten Personenkreis übersandt werden, in diesen Bereich.

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht verschafft dem Einzelnen ein grundsätzliches Recht darauf, selbst zu bestimmen, ob Äußerungen nur einer einzigen Person als Gesprächspartner, einem abgrenzbaren Adressatenkreis oder der breiten Öffentlichkeit gegenüber kundgetan werden.

Ebenso stellt das Allgemeine Persönlichkeitsrecht sicher, dass der Absender nicht den Blicken der Öffentlichkeit ausgesetzt wird, wenn er dies nicht möchte (z.B. durch das Weiterschicken intimer Fotos, obwohl diese erkennbar nur für eine Person bestimmt waren).

Wann und unter welchen Umständen der Einzelne davon ausgehen darf, den Blicken der Öffentlichkeit nicht ausgesetzt zu sein, lässt sich nicht allgemein, sondern nur unter Berücksichtigung der konkreten Situation und unter Einbeziehung des eigenen Verhaltens des Betroffenen beurteilen. Wenn sich der Betroffene selbst damit einverstanden erklärt, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden, kann der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme entfallen. Hierzu gibt es eine Vielzahl interessanter Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die den Rahmen dieses Kurzbeitrags sprengen würden.

Bei nur an eine Person gerichteten Chat-Nachrichten (diese müssen nicht zwangsläufig intimen Inhalts sein!), in denen sich die Vertraulichkeit schon aus dem Inhalt selbst ergibt, gilt ein ähnlicher Schutz wie bei Briefen, weil ein einer Verbreitung entgegenstehender Wille des Absenders zu Tage tritt (so auch ein schon ein etwas älteres Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16. Dezember 2011, Az. 4 O 287/11).

Was kann der Absender nun tun, wenn ohne seinen erkennbaren Willen Nachrichten oder Fotos weitergeleitet wurden oder Screenshots von eben diesen an mehrere Adressaten weiterverschickt wurden, für die der Inhalt dieser Nachrichten nicht bestimmt war?

Der ursprüngliche Absender kann die Verbreitung untersagen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung vom Verbreitenden fordern.

Neben zivilrechtlichen Abwehr- und Unterlassungsansprüchen ist auch an ein angemessenes Schmerzensgeld zu denken, vgl. die Entscheidungen des AG Berlin-Charlottenburg, 15.01.2015, Az. 239 C 225/14 sowie des LG Frankfurt am Main, 20.05.2015, Az. 2-03 O 189/13.

Wenn Ihr Allgemeines Persönlichkeitsrecht durch unbefugtes Verbreiten von Nachrichten oder Bildmaterial verletzt wurde und Sie rechtliche Beratung wünschen, wenden Sie sich vertrauensvoll an Ihre Rechtsanwältin oder Ihren Rechtsanwalt – jene/r kann Ihnen helfen, Ihre Rechte schnell und unkompliziert durchzusetzen.

Dieser Blog-Beitrag bietet lediglich einen Kurzüberblick über die Thematik und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit – insbesondere ersetzt er kein individuelles anwaltliches Beratungsgespräch!

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Privater Verkauf bei Ebay und Ebay Kleinanzeigen – Ausschluss der Gewährleistung?


Privater Verkauf bei Ebay und Ebay Kleinanzeigen – Ausschluss der Gewährleistung?

Was muss ich beim Verkauf bei Ebay oder Ebay Kleinanzeigen beachten?

Immer wieder stößt man unter Anzeigen von Privatverkäufern auf die Klausel „Nach neuem EU-Recht weise ich als Privatverkäufer darauf hin, dass ich keine Garantie oder Gewährleistung übernehme“ – was steckt dahinter? Und reicht das wirklich, um die Gewährleistungsrechte des Käufers auszuschließen?

Nein – eine solche Formulierung reicht nicht.

Die aktuellen und nicht mehr ganz so neuen Gewährleistungsvorschriften des Kaufrechts beruhen zwar auf der Umsetzung einer EU-Richtlinie, aber maßgeblich ist nur das deutsche Recht, nämlich die Vorschriften des BGB. Auch pauschale Hinweise wie „keine Garantie“ und „keine Gewährleistung“ können erkennbar nicht ausreichen, um die Rechte des Käufers auszuschließen.

Als Verkäufer ist man verpflichtet, dem Käufer die angebotene Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Dies gilt unabhängig davon, ob man privater oder gewerblicher Verkäufer ist. Wenn die Ware bei Übergabe an den Käufer mangelhaft ist, dann stehen dem Käufer Gewährleistungsansprüche zu.

Was bedeutet Gewährleistung bzw. Sachmangelhaftung?

Wenn ein Mangel bei Übergabe der Kaufsache vorliegt kann der Käufer wahlweise die Lieferung einer neuen Sache oder Reparatur der mangelhaften Sache verlangen (Nacherfüllung), vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, unmöglich ist oder der Verkäufer diese verweigert, sowie Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen, wenn den Verkäufer das Verschulden trifft. Für diese Ansprüche des Käufers gilt gem. § 438 BGB eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren.

Die gesetzliche Gewährleistung ist jedoch nicht „uferlos“: die Gewährleistung eröffnet dem Käufer Ansprüche für den Fall, dass die Ware bei Übergabe mangelhaft ist, mithin einen Sachmangel aufweist. Wenn die Sache später, z.B. durch einen Fall- und Stoßschaden, Bedienungsfehler oder Materialermüdung beschädigt oder zerstört wird, ist dies kein Fall, der unter die Gewährleistung fällt.

Kann ich als Verkäufer die Gewährleistungsrechte des Käufers bzw. die Sachmangelhaftung ausschließen?

Grundsätzlich kann man als Verkäufer die Gewährleistungsrechte des Käufers ausschließen oder beschränken. Hierzu ist zunächst Folgendes zu beachten: Findet sich in der Artikelbeschreibung gar keine Stellungnahme hinsichtlich der Gewährleistung, gilt ganz normal die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 2 Jahren.

Wenn hier Fehler bei der Formulierung gemacht werden, trifft den Verkäufer die gesetzliche Sachmangelhaftung – ab der Lieferung muss er somit 2 Jahre dafür einstehen, dass die Ware der Artikelbeschreibung entspricht.

Trotz Ausschluss der Sachmangelhaftung haftet der Verkäufer überdies trotzdem, wenn die Artikelbeschreibung falsch ist und Mängel der angebotenen Ware nicht angegeben werden, ebenso, wenn der Verkäufer bestimmte Eigenschaften der Sache zugesichert hat (dies kann unter Umständen sogar zur Übernahme einer Garantie führen – der Verkäufer kann sich dann nicht mehr auf einen Gewährleistungsausschluss berufen!).

Durch die richtige und ehrliche Angabe von Fehlern oder Mängeln der angebotenen Ware in der Artikelbeschreibung lässt sich viel Ärger vermeiden. Wurde ordnungsgemäß auf alle Schwachstellen des Produktes eingegangen und diese optimalerweise auch fotografiert, muss der Käufer sich mit der gelieferten Sache zufriedengeben. Das heißt: Auch hinsichtlich des Zustandes (neu, neuwertig, gebraucht etc.) sollten zutreffende Angaben gemacht werden. Eine Sache, die starke Gebrauchsspuren hat, sollte deshalb lieber nicht als neuwertig verkauft werden.

Welche Formulierung bietet sich für den Ausschluss der Sachmangelhaftung an?

Um die Gewährleistungsrechte des Käufers auszuschließen, bietet sich die folgende aussagekräftige Formulierung an, die deutlich Bestandteil der Artikelbeschreibung sein muss – der Gewährleistungsausschluss ist nämlich nur dann wirksam vereinbart, wenn der Käufer vor Abschluss des Kaufvertrags darüber informiert wird:

„Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmangelhaftung. Die Haftung wegen Arglist und Vorsatz sowie auf Schadensersatz wegen Verletzungen von Körper, Leben oder Gesundheit sowie bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz bleibt unberührt.“

Der zweite Satz ist deshalb wichtig, wenn nicht nur einmalig etwas verkauft wird, sondern Verkäufe öfter oder regelmäßig erfolgen (Entrümpelung des Kellers, Haushaltsauflösung, Aussortieren des zu klein gewordenen Sommergarderobe….).

Auch beim Privatverkäufer wird der Haftungsausschluss zur allgemeinen Geschäftsbedingung (AGB), wenn dieser für mehr als zwei (dies ist umstritten!) Angebote verwendet wird oder zur Verwendung beabsichtigt wird. Auch wenn eine Abweichung von gesetzlichen Vorschriften durch AGB zulässig ist, ist ein Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit grundsätzlich unzulässig, § 309 Nr. 7 BGB. Deshalb sollte der Gewährleistungsausschluss wie oben formuliert werden – der Gewährleistungsausschluss wäre sonst im Ganzen unwirksam, wenn diese Ergänzung hinsichtlich Schadensersatzansprüchen fehlt.

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Start in die Selbständigkeit – was gilt es zu beachten?


Start in die Selbständigkeit – was gilt es zu beachten?

Deutschland ist ein „Start-Up“-Land. Vor dem Hintergrund der Selbstverwirklichung oder auch der besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf machen sich immer mehr Menschen selbständig. Beachtlich ist, dass fast 80 % der neu gegründeten Unternehmen Einzelunternehmen sind.

Welche Vor- und Nachteile bei der Gründung eines Einzelunternehmens auf den Gründer zukommen können, und welche rechtlichen „Fallen“ es zu vermeiden gilt, möchte ich im folgenden Kurzbeitrag erläutern.

Welche Arten von Einzelunternehmen gibt es?

Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob jemand sog. Kaufmann oder Freiberufler ist. Eine weitere Gruppe bilden die Landwirte. Auf die Freiberufler und Landwirte soll hier nicht näher eingegangen werden.

Ist jeder Gewerbetreibende Kaufmann?

Um diese Frage zu beantworten, muss man sich darüber im Klaren sein, wann überhaupt ein Gewerbe vorliegt.

Ein Gewerbe ist grundsätzlich jede wirtschaftliche Tätigkeit, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung betrieben wird, mit Ausnahme freiberuflicher oder landwirtschaftlicher Tätigkeit.

Wer Waren verkauft, Produkte herstellt oder Dienstleistungen vermittelt, ist also Gewerbetreibender. Hierzu zählen zum Beispiel der klassische Einzelhandel oder auch Handwerksbetriebe wie Friseursalons oder Kosmetikinstitute.

Grundsätzlich kann jeder Gewerbetreibende auch ein (Ist-)Kaufmann sein. Wenn das Gewerbe eine sog. kaufmännische Organisation erfordert, wird vom Ist-Kaufmann gesprochen. Wenn dies nicht erforderlich ist, liegt meist ein Kleingewerbe vor.

Das Kleingewerbe – optimaler Start in die Selbständigkeit?

Zahlreiche Einzelunternehmer schlagen bei Ihrer Gründung zunächst den Weg als Kleingewerbetreibender ein. Wer ein kleines Kosmetikstudio eröffnet oder als mobile/r Fußpfleger/in arbeitet, braucht in diesem Sinne keine kaufmännische Organisation, um mit seinem Unternehmen zu starten. Auch viele nebenberuflich Selbständige sind üblicherweise Kleingewerbetreibende. In diesen klassischen „Side-Businesses“ werden weder hohe Umsätze erzielt, die eine komplexe Buchhaltung erfordern, noch verfügt der Gründer über so viele Angestellte, dass eine Personalbuchhaltung erforderlich wird. Meist gibt es auch nur – wenn überhaupt – eine Niederlassung, zum Beispiel ein kleines Ladenlokal.

Ob eine kaufmännische Organisation oder ein Kleingewerbe vorliegt, lässt sich nicht immer einheitlich beantworten. Aspekte, die für die Beurteilung dessen maßgeblich sind, sind neben den oben genannten Punkten beispielsweise die Höhe des Gründungskredits, eine Tätigkeit im europäischen Ausland oder das Vermögen des Betriebs.

Sollte man sich als Kleingewerbetreibender freiwillig ins Handelsregister eintragen lassen?

Auf der einen Seite besteht für Kleingewerbetreibende keine Pflicht, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen. Wenn eine Eintragung trotzdem fakultativ durchgeführt wird, ist zu beachten, dass neben der aussagekräftigen Bezeichnung „e.K. (eingetragener Kaufmann) auch ein größerer Aufwand auf den Kleingewerbetreibenden zukommen kann. Das „e.K.“ wirkt für den Betrieb zwar repräsentativ, allerdings treffen den Kleingewerbetreibenden ab der Eintragung auch zahlreiche Pflichten. Die Pflicht zur doppelten Buchführung nach den Vorgaben des Handelsgesetzbuches wird ihm genauso auferlegt, wie die Pflicht, Bilanzen zu führen.

Wird man automatisch Ist-Kaufmann, wenn der Geschäftsbetrieb einen gewissen Umfang erreicht?

Tatsächlich: Ja. Sobald der Geschäftsbetrieb eine kaufmännische Organisation erfordert, wird der Kleingewerbetreibende zum Ist-Kaufmann. Ihn trifft die Verpflichtung zur Eintragung in das Handelsregister.

Welche Vor- und Nachteile sind mit der Gründung eines Einzelunternehmens verbunden?

Für viele Gründer ist das klassische Einzelunternehmen besonders interessant, weil es in erster Linie sehr unkompliziert ist. In den meisten Fällen reicht die Anmeldung eines Gewerbes – in Handwerksberufen kommt die zusätzliche Eintragung in die Handwerksrolle hinzu. Erlaubnispflichtige Gewerbe unterliegen noch einmal speziellen Anforderungen. Alles in allem hält sich insbesondere der finanzielle Aufwand für eine solche Gründung in Grenzen, was das Einzelunternehmen besonders attraktiv erscheinen lässt.

Besonders ansprechend für viele Gründer ist weiterhin die Tatsache, dass kein erforderliches Mindestkapital wie z.B. bei der Gründung einer GmbH erforderlich ist. Die Gründungskosten sind abgesehen von den Kosten, die bei der zuständigen Gewerbemeldestelle oder z.B. den Handwerkskammern erhoben werden, ebenfalls überschaubar.

Sollte der Kleingewerbetreibende sich direkt für eine Eintragung ins Handelsregister entscheiden, oder vergrößert sich der Betrieb soweit, dass eine kaufmännische Organisation vorliegt, kommen Gerichts- und Notarkosten in Höhe von ca. 300,00 € hinzu.

Maßgeblicher „Pluspunkt“ und ein für viele Gründer sehr ansprechender Aspekt ist die sog. Kleinunternehmerregelung. Danach können Betriebe, die im ersten Jahr ihrer Geschäftstätigkeit weniger als 17.500,00 € umsetzen, von der Umsatzsteuer befreit werden. Diese Befreiung gilt auch in den folgenden Jahren, solange ein Umsatz zu erwarten ist, der geringer als 50.000,00 € ist. Viele kleine Unternehmen profitieren in erheblicher Weise von dieser Regelung, denn das Finanzamt begnügt sich in diesen Fällen mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung.

Für den Gründer, der anfangs über nur geringe betriebswirtschaftliche Kenntnisse verfügt, ist diese Regelung eine willkommene Erleichterung. Auch müssen anders als z.B. bei einer GmbH die Gewinne des Betriebs nicht unter Gesellschaftern aufgeteilt werden. Der Einzelunternehmer ist frei in seiner Entscheidung, wie die Gewinne des Betriebs verwertet werden sollen.

Trotz all dieser positiven Aspekte dürfen die erheblichen Risiken, mit denen die Gründung eines Einzelunternehmens verbunden sind, nicht außer Acht gelassen werden.

Der größte Nachteil gegenüber einer GmbH liegt darin, dass der Einzelunternehmer für die Schulden seines Betriebs persönlich und mit seinem gesamten Privatvermögen haftet.

Eine Einschränkung der privaten Haftung ist durch Entscheidung für eine andere Rechtsform, z.B. eine GmbH oder eine UG haftungsbeschränkt, möglich. Dadurch kann verhindert werden, dass die wirtschaftliche Existenz des Unternehmers auch in privater Hinsicht bedroht ist, wenn die Geschäfte des Betriebs sich ungünstiger entwickeln, als ursprünglich geplant. Wann und unter welchen Voraussetzungen die Gründung einer „Ein-Mann-GmbH“, einer UG haftungsbeschränkt oder anderen Gesellschaftsform für Sie sinnvoll sein kann, erfahren Sie in einem ausführlichen Gespräch mit Ihrer Anwältin oder Ihrem Anwalt.

Ihre Anwältin oder Ihr Anwalt berät Sie hinsichtlich der Besonderheiten, die Sie bei der Auswahl des Namens des Unternehemens oder des Firmennamens zu beachten haben, erledigt die firmenrechtliche Abfrage bei der IHK für Sie und kann alle erforderlichen Gründungsunterlagen für Sie vorbereiten und erstellen, wenn Sie sich z.B. für die Gründung einer GmbH oder eine Eintragung als Kaufmann entscheiden.

Ihre Anwältin oder Ihr Anwalt kann mit Ihnen gemeinsam herausfinden, ob die Gründung als Kleingewerbe für Ihr geplantes Unternehmen in Frage kommt.

Auch hinsichtlich sämtlicher Fragen, die sich womöglich erst nach der Gründung stellen, finden Sie in Ihrer Anwältin oder Ihrem Anwalt einen kompetenten Ansprechpartner, der Sie bei allen aufkommenden Fragen begleitet und in rechtlicher Hinsicht unterstützt: Seien es Fragen zur Gestaltung des Briefkopfes, der Website, des Impressums oder Vorgaben der DSG-VO, die Sie umzusetzen haben. Auch Musterverträge, die Sie in Ihrer täglichen Praxis benötigen, kann Ihre Anwältin oder Ihr Anwalt Ihnen – speziell auf Ihr Unternehmen zugeschnitten – anfertigen.

Wenn Sie planen, sich selbständig zu machen, vereinbaren Sie am besten zeitnah ein Beratungsgespräch mit Rechtsanwältin Pfeffer, um keine unnötigen und vermeidbaren Fehler bei Ihrer Gründung zu begehen.

Dieser Beitrag bildet lediglich einen kleinen Ausschnitt der Gesamtthematik ab und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Insbesondere ersetzt er kein ausführliches anwaltliches Beratungsgespräch.

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Cannabis auf Rezept – Wann zahlt die Kasse?


Cannabis auf Rezept – Wann zahlt die Kasse?

Medizinisches Cannabis – wer darf es verordnen?

Bereits seit über zwei Jahren ist es Ärzten erlaubt, Cannabisblüten oder Cannabisextrakt zu über ein Betäubungsmittelrezept zu verordnen. Praktisch kann dies sogar durch den Hausarzt erfolgen. Eine besondere Spezialisierung des behandelnden Arztes ist nicht erforderlich. Seitdem benötigen Patienten, die mit medizinischem Cannabis behandelt werden, keine Ausnahmeerlaubnis der Bundesopiumstelle mehr – erhebliche bürokratische Hürden sind damit weggefallen. Auch müssen die Patienten die Therapiekosten nicht mehr zwingend selbst tragen.

Wer zahlt die Cannabis-Therapie?

Wenn dem Patienten kein Privatrezept ausgestellt wurde (in diesem Falle sind die Kosten stets durch den Patienten selbst zu tragen), ist eine Kostenübernahme durch die Krankenkassen nunmehr möglich. Nach § 31 Abs. 6 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) haben Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon. Dies ist freilich nicht immer der Fall. Die Kostenübernahme durch die Krankenkasse unterliegt relativ strengen Voraussetzungen. Auch die Arzneimittel Sativex® und Canemes® fallen unter bestimmten Voraussetzungen unter das Gesetz.

Für die Kostenübernahme durch die Krankenkasse ist es erforderlich, dass

1. eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht oder im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden Vertragsärztin oder des behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann,

sowie 2. eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht.

Bei welchen Krankheiten wird die Therapie bezahlt?

Darf der Arzt eine beliebige Menge verordnen?

Krebs? Epilepsie? Multiple Sklerose? Fibromyalgie? ADHS? Morbus Crohn? Depression?

Die denkbaren Indikationen sind vielfältig, doch es ist nicht gesetzlich festgelegt oder näher konkretisiert , welche Krankheit oder welche Symptome beim Patienten vorliegen müssen, damit die Kosten der Therapie durch die Krankenkasse übernommen werden.

Nach dem Wortlaut des § 31 Abs. 6 Nr. 1 SGB V ist es jedenfalls nicht erforderlich, dass der Patient mit den üblicherweise zur Verfügung stehenden Mitteln bereits „austherapiert“ wurde. Die Menge, die Ärzte verschreiben dürfen, ist jedoch nicht beliebig, sondern unterliegt ebenfalls Regelungen: Nach § 2 Abs.1 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) sind Ärzte verpflichtet, Höchstmengen bei der Verschreibung einzuhalten.

So dürfen einem Patienten innerhalb von 30 Tagen entweder 100g getrocknete Cannabisblüten oder bis zu 1.000 mg Extrakt (wobei auf den Gehalt von Delta-9-Tetrahydrocannabinol abzustellen ist) verschrieben werden. Auch hier gibt es natürlich Ausnahmen von der Regel. Diese Ausnahmen kommen dann zur Anwendung, wenn u.a. die Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs eingehalten wird. Bei der Überschreitung der gesetzlich zulässigen Verordnungsmenge muss der verschreibende Arzt ein „A“ für Ausnahme auf dem Betäubungsmittelrezept eintragen. Der verordnende Arzt muss auf dem Betäubungsmittelrezept sowohl die Menge als auch die Sorte eintragen (momentan werden noch sämtliche Sorten aus dem Ausland importiert – insgesamt kann der Arzt zwischen 13 verschiedenen Sorten wählen, die sich allesamt in ihrem Wirkstoffgehalt unterscheiden). Da es sich bei Cannabis um einen pflanzlichen Stoff handelt, der naturgemäß nicht auf die selbe Art und Weise wie ein chemisch hergestelltes Arzneimittel kontrollierbar ist, gelten strenge Auflagen für den Anbau. Pharmazeutischen Qualitätsanforderungen ist hier zu genügen – der Anbau ist streng kontrolliert.

Zukünftig soll auch in Deutschland ein staatlich überwachter Cannabisanbau eingeführt werden. Das Verfahren wird durch die Cannabisagentur als Untergliederung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) eingeleitet. Bis es so weit ist, wird weiterhin auf ausländisches Medizinal-Cannabis zurückgegriffen werden müssen.

Wieso möchte mein Arzt meine Daten weitergeben?

Weitere Voraussetzung für die Kostenerstattung durch die Krankenkasse ist, dass der Patient seine Einwilligung zur Weitergabe seiner Behandlungsdaten durch den Arzt an die Bundeopiumstelle des BfArM erteilt hat. Die Übermittlung dieser Daten erfolgt weitestgehend anonym (Alter und Geschlecht des Patienten werden übermittelt – ebenso die Diagnose bzw. der Verordnungsgrund). Die Datenweitergabe verfolgt wissenschaftliche Zwecke und dient der Erforschung der Wirkung von medizinischem Cannabis. Diese Datenerhebung wird noch ca. weitere zweieinhalb Jahre stattfinden. Nach Ablauf dieses festgelegten Evaluierungszeitraums wird nach Auswertung der Ergebnisse abschließend darüber entschieden werden, ob medizinisches Cannabis auch zukünftig Leistung der Krankenkassen sein kann

Welche Hürden stellen sich bei der Genehmigung durch die Krankenkasse?

Bevor die Cannabisbehandlung begonnen wird, muss die Krankenkasse des Patienten die Übernahme der Kosten bewilligen. Die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Kostenübernahme vorliegen, trifft die Krankenkasse nicht allein. Vielmehr wird hier meist der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) zu Rate gezogen.

Wie lange dauert die Entscheidung über eine Bewilligung der Kostenübernahme?

Ein Sonderfall besteht zunächst in Fällen des § 37 b SGB V – bei der sog. spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) ist die Genehmigungsfrist sehr kurz: sie beträgt dann nur 3 Tage.

In allen anderen Fällen muss die Krankenkasse innerhalb von 3 Wochen ihre Entscheidung fällen. Wenn der medizinische Dienst involviert ist, hat die Krankenkasse 5 Wochen Zeit. Eine Ablehnung des Antrags ist der Krankenkasse nur dann möglich, wenn ein sog. begründeter Ausnahmefall vorliegt. Dies ist ein maßgeblicher Dreh- und Angelpunkt, bei dem es hinsichtlich der Kostenübernahme oft zu Streitigkeiten zwischen Patient und Krankenkasse kommt, die ohne rechtlichen Beistand kaum zu lösen sind.

In jedem 3. Fall, also in nahezu 40 % der Fälle, in denen Patienten eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse beantragen, kommt es zur Ablehnung. Dies mag zum einen an den erheblichen Kosten liegen, die eine Cannabistherapie verursacht. Durchschnittlich kostet ein Gramm medizinischer Cannabisblüten zwischen 20,00 und 23,00 €. Je nachdem, welche Indikation vorliegt, kommen auf die Kassen teils erhebliche Kosten zu: Während ein Patient mit leichteren Beschwerden nur eine geringe tägliche Menge benötigt, die monatliche Kosten in Höhe von etwa 350,00 € verursacht, kann ein Patient im palliativen Setting durchaus einen monatlichen Bedarf haben, der Kosten in Höhe von 2.000,00 – 2.500 € im Monat verursacht. Alternative Therapien gehen für die Krankenkassen natürlich mit deutlichen Ersparnissen einher. Eine gängige Schmerztherapie mit Opioiden kostet einen Bruchteil der Cannabis-Therapie. Was dabei leider oft vergessen wird: Eine Opiattherapie geht mit drastischen Nebenwirkungen einher – die psychosozialen Folgen für die Patienten sind verheerend. Je nach Dosierung der Opiate kann es eigentlich arbeitsfähigen Schmerzpatienten unmöglich werden, ihren Job auszuüben. Die teils schwerwiegenden Nebenwirkungen wie Übelkeit, Appetitverlust, Potenzstörungen und überbordende Müdigkeit führen zu sozialem Rückzug, Isolation und Depression. Mit einer Cannabistherapie wären diese Patienten jedoch in der Lage, ihren Alltag schmerzfrei und weitestgehend ohne Nebenwirkungen zu bestreiten.

Wenn die verordnete Cannabis-Therapie für den Patienten notwendig, bei vorliegender Indikation als zweckmäßig und wirtschaftlich einzustufen ist, übernimmt die Kasse die Kosten in den meisten Fällen.

Die Krankenkasse hat die Kostenübernahme abgelehnt – welche Möglichkeiten habe ich ?

In diesem Fall gilt: Nicht gleich die Flinte ins Korn werfen, sondern fachkundige anwaltliche Unterstützung hinzuziehen. Eine Anwältin oder ein Anwalt kann Ihnen helfen, eine Kostenübernahme durch die Kasse herbeizuführen.

Wenn die Krankenkasse den Antrag auf Kostenübernahme ablehnt, kann Widerspruch gegen diese Entscheidung erhoben werden. Hier ist unbedingt die Widerspruchsfrist von in der Regel einem Monat zu wahren. Dabei ist abzustellen auf den Tag, an dem der Patient den ablehnenden Bescheid der Krankenkasse erhalten hat.

Wenn die Krankenkasse den Widerspruch ablehnt, prüft die Widerspruchsstelle der Krankenkasse Widerspruch und Ablehnung erneut. Wenn auch dann dem Widerspruch nicht entsprochen wird und Kostenübernahme weiterhin abgelehnt wird, wird dem Patienten dies schriftlich in Form eines Widerspruchsbescheides mitgeteilt.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren ist eine Klage vor dem zuständigen Sozialgericht möglich. Auch hier ist eine Frist zu wahren – innerhalb in der Regel eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids muss die Klage erhoben werden.

Lassen Sie einen Anwalt oder eine Anwältin prüfen, ob Ihre Klage Aussicht auf Erfolg haben kann. Ihre fachkundige und auf dem Gebiet des Medizin- und Sozialrechts versierte Anwältin oder Ihr Anwalt können Sie dabei unterstützen, doch noch zu Ihrem Recht zu kommen.

Dieser Blogbeitrag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und spiegelt lediglich einen kleinen Ausschnitt der Thematik wider. Der Beitrag ersetzt kein anwaltliches Beratungsgespräch. Wenn Sie Fragen zum Thema Kostenübernahme durch die Krankenkasse haben, gegen Ihre Krankenkasse den Rechtsweg beschreiten möchten oder Hilfe beim Widerspruchsverfahren benötigen, vereinbaren Sie am besten zeitnah einen Termin mit Ihrer Anwältin oder Ihrem Anwalt. Bitte achten Sie auf einzuhaltende Fristen!

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Wenn der Urlaub zum Alptraum wird – Ihre Rechte als Fluggast und bei Reisemängeln


Wenn der Urlaub zum Alptraum wird – Ihre Rechte als Fluggast und bei Reisemängeln

Wenn der Urlaub nicht die wohlverdiente Entspannung bringt, die Sie erhofft haben, das Wasser im angepriesenen glasklaren Pool eher einem Tümpel gleicht und der Weg zum Strand deutlich weiter ist, als es Ihnen im Prospekt versprochen wurde, dann ist es empfehlenswert, sich spezialisierte anwaltliche Hilfe zu holen.

Eine im Reiserecht spezialisierte Rechtsanwältin/ ein Rechtsanwalt kann Ihnen helfen, Ihre Ansprüche gegen den Reiseveranstalter schnell und effizient durchzusetzen.

Ob es sich um Reisemängel bei einer Pauschalreise handelt oder Sie Ihre Rechte nach der Fluggast-VO geltend machen möchten, weil der Urlaub schon mit einem annulliertem oder verspäteten Flug startete – Ihnen stehen zahlreiche Ansprüche zu, bei deren Durchsetzung Sie ein Anwalt für Reiserecht und Fluggastrechte bestens unterstützen kann.

Dreckige Hotelzimmer, ein heruntergekommenes Kreuzfahrtschiff sowie schlechtes und eintöniges Essen sind keine Zustände, die Sie als Reisender akzeptieren müssen.

Abhängig davon, welche Reisemängel in welcher Ausprägung am Urlaubsort vorlagen, stehen Ihnen Entschädigungsansprüche zu, die im Extremfall bis zu 100 % des Reisepreises ausmachen können.

Auch als Flugreisender müssen Sie Flugannullierungen oder Verspätungen ihres Fluges nicht hinnehmen. Je nach Distanz zwischen Abflugort und Zielort stehen Ihnen Ausgleichs- bzw. Entschädigungsansprüche zwischen 250,00 € und 600,00 € pro Person und pro Flug zu. Lassen Sie eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt prüfen, welche Ansprüche Ihnen in Ihrem konkreten Fall gegen die Fluggesellschaft zustehen.

Zusätzlich zu Ausgleichs- und Entschädigungszahlungen haben Sie unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Erstattung sogenannter Betreuungsleistungen (hierunter können Taxi- oder anderweitige Beförderungskosten sowie Verpflegung am Flughafen fallen).

Tipp: Sollten Sie auf Reisen Mängel feststellen, dokumentieren Sie unbedingt sämtliche Umstände. Sammeln Sie Quittungen und Belege und fertigen Sie Fotografien an.

Wichtig: Dokumentieren Sie auch ausführlich, wer das Foto zu welcher Uhrzeit an welchem Datum angefertigt hat. Wenn Sie Gespräche mit der Reiseleitung vor Ort führen, nehmen Sie Zeugen mit und notieren Sie Namen und Adressen der Zeugen.

Bei Flugverspätungen und -annullierungen werden Sie sofort an Ihrem Abflug- bzw. Zielflughafen am Schalter Ihrer Fluggesellschaft vorstellig und erfragen Sie das weitere Vorgehen. Die Fluggesellschaft hat Sie mittels Aushändigung eines Informationsblattes über Ihre Rechte bei Verspätung und Annullierung zu belehren.

Suchen Sie zeitnah eine fachkundige Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt auf, der Ihre Fluggastrechte gegenüber der Fluggesellschaft durchsetzt. Wenn Sie wegen Flugverspätung oder Flugausfall zu spät an ihrem Wunschziel angekommen sind oder Ihr Urlaub mehr einem Alptraum glich als Entspannung am Traumstrand, zögern Sie nicht und lassen Sie sich anwaltlich beraten!

Aktuell:

Am 25.9.19 hat die deutsche Thomas Cook GmbH ein Insolvenzverfahren eingeleitet – Ihnen stehen als Kunde der Thomas Cook und der dazugehörigen Veranstaltermarken Ansprüche gegen die Insolvenzversicherung zu. Lassen Sie sich als Pauschalreisender rechtlich beraten und überlassen Sie die Abwicklung einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt, der mit dem Prozedere vertraut ist.

Vereinbaren Sie am besten zeitnah einen Beratungstermin – Rechtsanwältin Pfeffer kann Ihnen auch helfen, wenn Sie sich noch im Urlaub im Ausland befinden.

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ADHS und Recht: Teil 5 – ADHS und Reisen


ADHS und Recht: Teil 5 – ADHS und Reisen

Sommerzeit ist Reisezeit. Doch für Patienten, die auf die regelmäßige Einnahme von Stimulantien angewiesen sind, ist diese Zeit nicht ganz so unbeschwert.

Denn vor Antritt der Urlaubsreise sind einige bürokratische Hürden zu nehmen, wenn die Medikation mit ins Ausland genommen werden soll und man sich nicht wegen eines Verstoßes gegen das BtMG strafbar machen möchte.

FRAGE: Darf ich mein Ritalin mit in den Urlaub nehmen?

ANTWORT: Ja. Aber als Stimulans unterliegt Methylphenidat dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Patienten, denen Methylphenidat verschrieben wurde und die dieses Medikament auf Auslandsreisen mitnehmen, sollten daher einige Regelungen beachten, um keine unangenehmen Überraschungen zu erleben.

Grundsätzlich darf ein Patient Methylphenidat in der für die Dauer der Reise angemessenen Menge als Reisebedarf aus- und einführen.

Je nach Reiseziel gibt es aber unterschiedliche Regelungen für die Mitnahme von Methylphenidat (oder anderen Medikamenten, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen).

Bei Reisen in die Mitgliedsstaaten des Schengener Abkommens (derzeit: Deutschland, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien) kann die Mitnahme der Medikation mit einer vom behandelnden Facharzt ausgefüllten Bescheinigung erfolgen, wenn es sich um Reisen bis zur Dauer von 30 Tagen handelt.

Das dazu erforderliche Formular erhalten Patienten bei der Bundesopiumstelle.

Die ärztliche Bescheinigung muss durch das zuständige Gesundheitsamt beglaubigt werden – maßgeblich ist dafür nicht der Wohnsitz des Patienten, sondern der Ort der Praxis des verschreibenden Arztes.

Bei Reisen in Länder, die nicht Mitgliedsstaat des Schengener Abkommens sind, gestaltet sich die Rechtslage komplizierter. Hier muss die Rechtslage in dem jeweiligen Land vor Reiseantritt jeweils individuell geklärt werden – da sie sich auch immer wieder ändert.

Es ist sinnvoll, sich bereits längere Zeit vor dem Reiseantritt ausgiebig zu informieren und die nötigen Schritte in die Wege zu leiten, um keine Fehler bei der Einfuhr der notwendigen Medikation zu begehen. Sofern Genehmigungen für das Mitführen von Betäubungsmitteln erforderlich sind, können diese von den entsprechenden Überwachungsbehörden erhalten werden – nähere Informationen, welche Behörde genau zuständig ist, erhalten Patienten bei den Botschaften des jeweiligen Reiselandes in Deutschland.

Sollten Sie weitere Fragen haben zum Thema Reisen mit ADHS oder zum Themenkomplex ADHS und Recht, oder sind Sie wegen der Einfuhr Ihrer Medikamente in ein Reiseland in Schwierigkeiten geraten, wenden Sie sich vertrauensvoll an Rechtsanwältin Pfeffer und vereinbaren Sie einen individuellen Gesprächstermin.

Dieser Blogbeitrag erhbebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt kein individuelles und ausführliches Beratungsgespräch mit ihrem Anwalt/ ihrer Anwältin.

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ADHS und Recht Teil 4 – ADHS und Versicherungen


ADHS und Recht Teil 4 – ADHS und Versicherungen

FRAGE: Welche Probleme kommen auf mich zu, wenn ich ADHS habe und eine Versicherung abschließen möchte?

ANTWORT: Man muss zwischen den verschiedenen Versicherungen unterscheiden. Während es bei der gesetzlichen Krankenversicherung und der KFZ-Haftpflichtversicherung keine Probleme geben sollte, sieht das bei allen Versicherungen, bei denen vor Abschluss der Gesundheitszustand des Antragstellers abgefragt wird, anders aus.

Versicherungen unterliegen keinem Kontrahierungszwang. Das bedeutet, dass der Versicherer selbst bestimmen kann, mit welchem Vertragspartner er einen Vertrag abschließen möchte und mit welchem nicht. Auch bei den angebotenen Konditionen hat der Versicherer freie Wahl.

Insbesondere beim Abschluss von privaten Krankenversicherungen, privaten Zusatzversicherungen, Berufsunfähigkeitsversicherungen, Lebensversicherungen und Unfallversicherungen wird der Versicherer in der Regel Auskünfte zum Gesundheitszustand des Antragstellers einholen. Der Antragsteller muss je nach Anbieter Erkrankungen und Unfälle der letzten 5 bis 10 Jahren angeben.

Vielfach ist das Vorliegen einer ADHS-Diagnose bzw. die Therapie dieser neurobiologischen Störung ein Grund für viele Versicherer, einen Vertragsschluss mit dem Antragsteller abzulehnen. Viele Versicherer verlangen auch einen teils sehr hohen Risikozuschlag.

Hierin ist jedoch keine Diskriminierung ADHS Betroffener zu sehen – vielmehr sind die Versicherungen frei, auch bei Vorliegen anderer chronischer Erkrankungen einen Vertrag nicht abzuschließen, bzw. die Versicherungsgebühr wegen des erhöhten Risikos des Eintritts eines Versicherungsfalles deutlich zu erhöhen.

FRAGE: Muss ich meinen Gesundheitszustand gegenüber dem Versicherer offenbaren?

ANTWORT: Es ist unbedingt auf wahrheitsgemäße Beantwortung der Fragen zu achten. Der Versicherer ist berechtigt, nicht nur bei Eintritt des Versicherungsfalles nachzuforschen, ob die gemachten Angaben den objektiven Tatsachen entsprechen.

Wenn die Fragen im Gesundheitsfragenbogen nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden, ist der Versicherer jederzeit berechtigt, den Vertrag zu kündigen und wird unter Umständen auch eine Strafanzeige wegen Betrugs stellen.

FRAGE: Aber wie komme ich dann als ADHS-Betroffener an eine Lebensversicherung?

ANTWORT: Es empfiehlt sich wie bei Abschluss jeder Versicherung, zunächst viele verschiedene Angebote und Informationen einzuholen. Wenn ADHS für Versicherung X ein K.O.-Kriterium darstellt, muss dies bei Versicherung Y noch lange nicht so sein. Viele erwachsene ADHS Patienten sind mit fortschreitendem Alter indes auch nicht mehr auf eine fachärztliche Behandlung angewiesen. Wessen letzter Besuch beim Neurologen mehr als 5 oder 10 Jahre her ist, der braucht sich in der Regel keine Sorgen um den Abschluss einer Versicherung zu machen.

Wenn Sie Fragen zum Versicherungsrecht haben, wenden Sie sich vertrauensvoll an Rechtsanwältin Pfeffer. Sie wird sie ausführlich beraten und die beste Lösung für Sie finden.

Dieser Blog-Beitrag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit sondern soll Ihnen lediglich einen kurzen Überblick über die Thematik verschaffen. Erst recht ersetzt dieser Beitrag kein individuelles Beratungsgespräch mit ihrem Anwalt/ ihrer Anwältin.

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Gestaltungsmöglichkeiten des gemeinschaftlichen Testaments


Gestaltungsmöglichkeiten des gemeinschaftlichen Testaments

Ein Kurzüberblick über die wesentlichen Unterschiede gemeinsamer Verfügungen.

FRAGE: Kann jeder ein gemeinschaftliches Testament verfassen?

ANTWORT: Die Erstellung eines gemeinschaftlichen Testaments ist gemäß § 2265 BGB ausdrücklich Ehegatten vorbehalten. Unverheiratete können kein gemeinschaftliches Testament verfassen.

FRAGE: Worin unterscheidet sich das gemeinschaftliche Testament vom Einzeltestament?

ANTWORT: Das Ehegattentestament unterscheidet sich dadurch vom Einzeltestament, dass zwei Verfügungen von Todes wegen für zwei Todesfälle angeordnet werden.

Beide Eheleute legen ihre Verfügungen von Todes wegen in einer gemeinsamen Urkunde nieder. Darin liegt der formelle Unterschied zum Einzeltestament.

Weiterhin unterscheidet sich das gemeinschaftliche Testament vom Einzeltestament dadurch, dass die Auswirkungen der Wechselbezüglichkeit der Verfügungen (§§ 2270, 2271 BGB) eine gegenseitige Bindungswirkung nach sich ziehen – darin liegt der materielle Unterschied.

FRAGE: Ist jedes gemeinschaftliche Testament wechselbezüglich?

ANTWORT: Das gemeinschaftliche Testament ist nicht von vornherein in seiner Gänze auf Wechselbezüglichkeit ausgelegt. Den Ehegatten ist es jedoch auch freigestellt, zu bestimmen, dass nur einzelne Anordnungen wechselbezüglich sein sollen.

Für die Testamentsgestaltung ist jedoch gerade die Wechselbezüglichkeit und die Bindungswirkung der gemeinsamen Verfügung interessant. Durch die gemäß § 2271 Abs.2 BGB eintretende Bindungswirkung nach dem ersten Todesfall ist es den Ehegatten möglich, sich gegenseitig zu Lebzeiten abzusichern und den Vermögensfluss in Richtung der eigenen Kinder nach dem Tod des Letztversterbenden zu lenken.

Wenn man sich für ein gemeinschaftliches Testament entscheidet, ist jedoch daran zu denken, den überlebenden Ehegatten durch die Bindungswirkung nicht zu sehr in seiner Verfügungsfreiheit einzuschränken – hier ist es oft sinnvoll, die Wechselbezüglichkeit und Bindungswirkung einzuschränken und sich eine Änderungsbefugnis vorzubehalten.

FRAGE: Welche Arten von gemeinschaftlichen Testamenten gibt es?

ANTWORT: Für die Erstellung eines gemeinschaftlichen Testaments bieten sich grundsätzlich drei Gestaltungsvarianten an. So bietet sich die Einheitslösung an, wenn gewollt ist, dass der Ehegatte Vollerbe des Erstversterbenden wird.

Bei dieser Vollerbenlösung setzen sich die Ehegatten für den ersten Todesfall gegenseitig zu alleinigen Vollerben ein (sog. Berliner Testament, § 2269 BGB).

Hier geht das Vermögen des Erstversterbenden in das Vermögen des Überlebenden über – die Vermögensmassen verschmelzen also zu einem Gesamtvermögen. Es muss sodann bestimmt werden, an wen das nach dem Tode des Erstverstorbenen vereinheitlichte Vermögen gehen soll.

Die Trennungslösung ist oft – aber nicht immer – empfehlenswert, wenn gemeinsame Kinder abgesichert werden sollen. Bei dieser Variante wird der Ehegatte (zumeist befreiter) Vorerbe und die gemeinsamen Kinder (oder sonstige Dritte) werden Nacherben.

Im Gegensatz zur Einheitslösung kommt es hier nicht zu einer Verschmelzung der Vermögensmassen. Der Vorerbe erhält das Vermögen des Erstverstorbenen als sein Vorerbenvermögen, daneben besitzt er getrennt sein Eigenvermögen.

Diese Lösung bietet sich beispielsweise dann an, wenn die Ehegatten Kinder aus vorigen Ehen haben und diese nicht am Nachlaß des jeweils nicht mit ihnen verwandten Ehegatten teilhaben sollen. Auch können Pflichtteilsansprüche der eigenen gemeinsamen Kinder reduziert werden – weil der Pflichtteil nach dem Tode des Letztversterbenden nur aus dem Eigenvermögen des zuletzt verstorbenen Ehegatten berechnet wird.

Auch eine Kombination von Einheits- und Trennungslösung ist in bestimmten Konstellationen denkbar und sinnvoll. Fragen Sie Ihre Anwältin – sie wird Sie ausführlich und vollumfassend beraten.

Weiterhin gibt es auch noch die sogenannte Nießbrauchslösung, bei der der überlebende Ehegatte den Nießbrauch am Nachlaß erhält. Hierbei werden die – anders als bei der Einheits- oder Trennungslösung – erst im Schlusserbfall Bedachten sogleich zu Erben eingesetzt. Der überlebende Ehegatte erhält ein sogenanntes Nießbrauchsvermächtnis am gesamten Nachlaß. Bei dieser Gestaltung ist es sehr wichtig, genaue Regelungen darüber zu treffen, wer für Instandhaltung, öffentliche und private Lasten oder außergewöhnliche Erneuerungen der Nachlaßgegenstände aufzukommen hat.

Wenn Sie sich für die zahlreichen Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich eines gemeinschaftlichen Testaments interessieren, vereinbaren Sie einen Beratungstermin mit Rechtsanwältin Pfeffer.

ADHS und Recht Teil 3 – ADHS im Profisport


ADHS und Recht Teil 3 – ADHS im Profisport

Gerade im Profisport ist die Diagnose Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung naturgemäß sehr häufig vertreten. Der nahezu unbändige Bewegungsdrang treibt viele Betroffene oft schon früh dazu an, sich auch auf professioneller Ebene sportlich zu betätigen.

Im Spannungsfeld zwischen streng reglementierten Antidoping-Gesetzen und notwendiger Dauermedikation stellen sich eine Reihe verschiedenster Fragen, deren Beantwortung sich der folgende Blogbeitrag widmen soll.

Ist die Einnahme von Stimulanzien im Profisport verboten? Ist es Doping, wenn man Methylphenidat einnimmt und zum Wettkampf antritt? Muss ein ADHS-Patient seine Medikamente vor dem Wettkampf absetzen? Disqualifiziert er sich anderenfalls?

Was Leichtathleten, Profifußballer und Golf Pros bei der Einnahme von Ritalin und Co. beachten müssen, lesen Sie im dritten Teil der Serie ADHS und Recht.

FRAGE: Ich habe ADHS und bin Profisportler. Werde ich wegen Doping bestraft, wenn ich meine verschriebenen Medikamente einnehme?

ANTWORT: Bei dem Wirkstoff Methylphenidat handelt es sich um eine verbotene Substanz im Sinne des Dopinggesetzes.

Nun wäre es aber eine Diskriminierung, wenn ein Leistungssportler, der unter ADHS leidet, seine notwendige Dauermedikation mehrere Tage vor Wettkämpfen absetzen müsste. Niemals käme jemand auf die Idee, dies von Asthmatikern, Herzkranken oder Menschen, die unter Bluthochdruck leiden, zu verlangen.

Die Therapeutic Use Exemption Committees (TUECs) der World Anti-Doping Agency (WADA) haben vor einiger Zeit eine spezielle medizinische Information zum Gebrauch von Stimulantien bei Sportlern mit ADHS publiziert.

Danach ist die Stimulanzieneinnahme durch Sportler mit ADHS folgendermaßen geregelt: Wenn die Erstdiagnose im Erwachsenenalter erfolgte, ist grundsätzlich eine zweite Expertenmeinung einzuholen. Zu Beginn der Behandlung muss etwa alle drei bis vier Monate eine Kontrolluntersuchung bei einem Spezialisten durchgeführt werden.

Später muss sich der Sportler mindestens einmal jährlich einer solchen Untersuchung unterziehen.

Die Genehmigung der Stimulanzieneinnahme ist zunächst auf vier Jahre begrenzt.

Es wird dann ausdrücklich darin festgehalten, dass der betroffene Sportler während der Wettkämpfe die verordneten Stimulantien weiterhin einnehmen sollte. Wenn eine solche Genehmigung also vorliegt, wird es nicht zu einer Disqualifizierung wegen Dopings kommen.

FRAGE: Gibt es Unterschiede zwischen nationalen und internationalen Wettkämpfen?

ANTWORT: Wenn es sich um nationale Wettkämpfe handelt, und der Patient nicht älter als 18 Jahre alt ist, dann kann ein Antrag auf medizinische Ausnahmegenehmigung bei der Stiftung Nationale Anti Doping Agentur Deutschland (NADA) gestellt werden.

Bei der Antragstellung ist unter anderem ein aktueller Arztbrief vorzulegen, in dem begründet werden muss, wieso die Stimulanzieneinnahme durchgängig erfolgen muss.

Dies wird regelmäßig immer dann der Fall sein, wenn der behandelnde Spezialist zu dem Ergebnis kommt, dass die ADHS-Symptomatik (also in diesem Fall die mangelnde Aufmerksamkeit und die motorische Unruhe) so ausgeprägt ist, dass eine adäquate Teilnahme am Wettkampf ohne Medikation unmöglich ist.

Für Leistungssportler, die auch international an den Start gehen, ist der internationale Sportfachverband zuständig. Ausnahmsweise kann die NADA mit vorangegangenem Einverständnis des internationalen Sportfachverbandes eine medizinische Ausnahmegenehmigung auch für international startende Sportler erteilen.

Sollten sie weitergehende Fragen zur Thematik „ADHS im Leistungs-/ Profisport“ haben, kontaktieren Sie Rechtsanwältin Pfeffer – sie wird Sie im Hinblick auf alle zu stellenden Anträge und in der Durchsetzung ihrer rechtlichen Interessen unterstützen.

Wie immer erhebt dieser Blogbeitrag keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt kein individuelles anwaltliches Beratungsgespräch.

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ADHS und Recht Teil 2 – ADHS und Straßenverkehr


ADHS und Recht Teil 2 – ADHS und Straßenverkehr

Im heutigen Blog-Beitrag werden wir uns mit Fragestellungen aus dem Bereich ADHS und Straßenverkehr beschäftigen. Dürfen ADHS-Patienten Auto fahren? Wie ist das, wenn sie Ritalin genommen haben? Dürfen ADHS-Patienten Cannabis konsumieren und trotzdem Auto fahren? Muss man bei einer Polizeikontrolle angeben, dass man ADHS hat und Medikamente nimmt?

FRAGE: Darf ich als ADHS-Patient Auto fahren? Muss ich ADHS angeben, wenn ich den Führerschein mache?

ANTWORT: Voraussetzung für das Führen von Fahrzeugen ist die „Eignung“.

Was darunter zu verstehen ist, bestimmt das Straßenverkehrsgesetz (StVG). Die Eignung im Sinne des StVG setzt voraus, dass die notwendigen körperlichen, geistigen und charakterlichen Anforderungen an den Fahrzeugführer erfüllt sind. Hierbei handelt es sich um dauerhaft vorhandene Fähigkeiten des Fahrzeugführers.

Was genau darunter zu verstehen ist, konkretisiert die Fahrerlaubnisverordnung (FeV).

Die Anlage 4 zu den §§ 11, 13, 14 FeV beschäftigt sich mit der Eignung und bedingten Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Hier sind verschiedene Krankheiten, Medikamente und Behinderungen aufgelistet, die die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs entweder aufheben oder für längere Zeit beeinträchtigen.

Nicht in dieser Auflistung finden sich Krankheiten, die nur kurzfristig auftreten, wie z.B. Grippe, Magen-Darm-Infektionen oder allergisches Asthma.

ADHS ist nicht in dieser Anlage aufgeführt. Die neurobiologische Störung ADHS führt somit nicht zu einer Einschränkung der Fahreignung, so dass beim Erwerb der Fahrerlaubnis keine Mitteilung an die zuständige Straßenverkehrsbehörde über das Vorhandensein der Störung erfolgen muss.

FRAGE: Darf ich als ADHS-Patient Auto fahren, wenn ich Ritalin genommen habe?

ANTWORT: Ja – natürlich nur, wenn es ärztlich verordnet wurde!

In Nr. 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 ,14 FeV steht, dass die Eignung bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtmG) ausgeschlossen ist. Da (erwachsene) ADHS-Patienten ihre Methylphenidatpräparate (MPH) vom behandelnden Neurologen auf einem speziellen („gelben“) Betäubungsmittelrezept verordnet erhalten, liegt zunächst die Vermutung nahe, dass es sich bei Ritalin um ein solches Betäubungsmittel handelt.

In Nr. 9.4 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13, 14 FeV wird zudem festgelegt, dass die Eignung im Sinne der FeV auch bei missbräuchlicher Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen ausgeschlossen sei.

Aber was ist nun in diesem Kontext mit Ritalin?

Ganz einfach: Unter Punkt 9.1 fallen nur Betäubungsmittel im Sinne des BtmG – das sind all solche, die keine Arzneimittel sind und die nur illegal erworben werden können (dazu zählen zum Beispiel Heroin oder Kokain) – nicht jedoch ärztlich verordnetes Methylphenidat!

Zwar handelt es sich bei dem Wirkstoff Methylphenidat zur Behandlung einer ADHS um ein psychoaktiv wirkendes, verschreibungspflichtiges Arzneimittel. Die Einnahme ist jedoch dann nicht missbräuchlich im Sinne des Punktes 9.4 der Anlage 4, wenn das Präparat entsprechend der ärztlichen Verordnung eingenommen wird.

Das bedeutet, dass die Eignung eines mit Methylphenidat behandelten ADHS-Patienten nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, wenn die verschriebenen Arzneitmittel entsprechend der ärztlichen Verordnung eingenommen werden.

Entsprechend muss auch die ärztlich verordnete Einnahme von MPH beim Erwerb der Fahrerlaubnis nicht bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde angezeigt werden.

FRAGE: Muss ich eine Bescheinigung über die Einnahme von Methylphenidat mit mir führen, wenn ich mit dem Auto unterwegs bin?

ANTWORT: Nein. Es gibt keine gesetzliche Regelung, dass ein ADHS-Patient, der mit MPH behandelt wird, eine Bescheinigung über die Einnahme der ihm verordneten Medikamente bzw. über das Bestehen der ADHS mitführen muss.

Ob das Mitführen einer solchen Bescheinigung trotzdem sinnvoll ist, ist auch in Expertenkreisen umstritten.

Vorteilhaft kann das Mitführen einer solchen Bescheinigung insbesondere dann sein, wenn ein Drogenschnelltest vorgenommen wird. Neben Am­phe­ta­minen, Meth­am­phe­ta­minen, Kokain und Ecstasy reagieren diese Urintests auf Opiate und auch auf THC. Wenn dieser Test ergibt, dass Amphetamine eingenommen wurden, kann das positive Testergebnis durch die Einnahme von MPH-Präparaten schnell mittels Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung erklärt werden.

Sind die die Kontrolle durchführenden Polizisten jedoch nicht sachkundig und es mangelt ihnen an Kenntnis bezüglich der Rechtslage rund um das Thema ärztlich verordnete MPH-Arzneimittel, wird es unter Umständen schwierig: Die kontrollierenden Polizisten könnten nicht nur die Fahrtüchtigkeit (also also die zeit- und situationsbezogene momentane Fähigkeit zum Führen eines Fahrzeugs), sondern auch die Fahreignung in Frage stellen.

Sollten die Polizisten auch die Fahreignung anzweifeln, kann dies ein langwieriges Verfahren durch die Verkehrssicherheitsbehörde nach sich ziehen, was mit einer Überprüfung oder sogar der Anordnung einer Begutachtung einhergehen kann.

FRAGE: Muss ich denn eigentlich kooperieren, wenn die Polizei mich im Straßenverkehr kontrolliert?

ANTWORT: In einer Verkehrskontrolle müssen sowohl Ausweis, Führerschein als auch Fahrzeugpapiere vorgezeigt werden, wenn die Polizisten dies verlangen.

Ebenso darf die Polizei die Fahrzeugtechnik überprüfen. Als Fahrzeugführer muss der ADHS-Patient keine Auskunft darüber erteilen, ob bei ihm eine ADHS besteht oder ob er Methylphenidat eingenommen hat. Er darf jegliche Tests durch die Polizei verweigern. Er darf von seinem Recht Gebrauch machen, sich nicht zu äußern.

Dies gilt auch für die Durchführung eines Alkohol- oder Drogenschnelltests. Auch dieser darf abgelehnt werden. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Polizei unter Umständen eine Blutentnahme anordnen kann, um die entsprechenden Kontrollen durchzuführen. Einer Blutentnahme durch ärztliches Personal kann sich der Fahrzeugführer nicht erwehren.

FRAGE: Ich habe ADHS und nehme Cannabis, weil es mir hilft – darf ich fahren?

ANTWORT: Nein! Jedenfalls nicht ohne Konsequenzen.

Wenn Cannabis ohne ärztliche Verschreibung konsumiert wird, wird es brenzlig. Sollte der Drogenschnelltest positiv „auf Cannabis“ ausgefallen sein, wird normalerweise eine Blutentnahme angeordnet. Sollte THC im Blut nachweisbar sein, ist mit einem Bußgeld, Punkten und einem Fahrverbot zu rechnen.

Der Grenzwert liegt momentan noch bei einem Nanogramm THC pro Milliliter Blut, auch wenn eine Erhöhung des Grenzwertes diskutiert wird.

Die Bußgelder für das Fahren unter Cannabiseinfluss sind gestaffelt. So ist bei der ersten „Rauschfahrt“ mit 500 Euro Bußgeld, zwei Punkten und einem Monat Fahrverbot zu rechnen. Beim zweiten und dritten Mal steigt das Bußgeld auf bis zu 1.500 Euro und das Fahrverbot auf bis zu 3 Monate.

FRAGE: Mir wurde Cannabis ärztlich verordnet, weil ich ADHS habe – darf ich dann fahren, wenn ich gekifft habe?

ANTWORT: Patienten, die Medizinalhanf ärztlich verordnet bekommen, können grundsätzlich am Straßenverkehr teilnehmen.

Behandelten Patienten drohen dann keine Sanktionen nach dem StVG. Ob die Fahrtüchtigkeit trotz der medizinischen Anwendung von Cannabis gegeben ist, bestimmt letztlich der Arzt.

Ob unter medizinischer Anwendung von Cannabis die Fahrtüchtigkeit trotzdem gegeben ist, entscheidet sich im jeweiligen Einzelfall. Wie bei allen anderen BtM-Medikamenten gilt auch in Bezug auf Cannabis: Wenn der Arzt der Meinung ist, dass der Patient unter Medikamenteneinfluss fahrtauglich ist, darf dieser auch am Straßenverkehr als Fahrzeugführer teilnehmen.

Der Patient muss also aus Sicht des behandelnden Arztes gut eingestellt sein und die Einnahme des Betäubungsmittels darf nicht zu einer Beeinträchtigung seines Allgemeinzustands führen.

Die Einnahme von Medikamenten führt nur dann zum Ausschluss der Fahreignung, wenn es zu einer Beeinträchtigung des Leistungsvermögens unter das erforderliche Maß kommt. Dies geht aus Nr.9.6.2 der Anlage 4 zur FeV hervor.

Wenn der Arzt einem ADHS-Patienten Cannabis verschreibt und feststellt, dass seine Fahrtüchtigkeit nicht durch die Einnahme des Medizinalhanfs aufgehoben ist, ist es aus Sicht der Verfasserin gleichwohl empfehlenswert, eine ärztliche Bescheinigung über die Verordnung mitzuführen.

Zwar kann, wie bereits oben angeführt, die Durchführung eines Drogentests unter Umständen nicht verhindert werden. Falls der ADHS-Patient jedoch das verschriebene Cannabis nicht nur vor Antritt der Fahrt konsumiert haben sollte, sondern es auch im Fahrzeug mit sich führt, kann es durch die Polizei eingezogen werden.

Dies führt dann zu einem lang dauernden und vermeidbaren Verfahren, in dem alle Dokumente nachgereicht werden müssen und eine Aussage gemacht werden muss, um das Medizinalhanf zurückzuerlangen. Es ist also sinnvoll, ein ärztliches Attest über die Verordnung des medizinischen Cannabis mitzuführen.

Wie immer erhebt dieser Blogbeitrag keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt erst recht kein anwaltliches Beratungsgespräch. Wenden Sie sich an Rechtsanwältin Pfeffer, wenn sie weitere Rechtsfragen zum Thema ADHS und Straßenverkehr haben!

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Neue Blog-Serie: ADHS und Recht – Teil 1 – ADHS und Beruf


Neue Blog-Serie: ADHS und Recht – Teil 1 – ADHS und Beruf

Darf ich als ADHS-Patient Auto fahren, wenn ich Ritalin® genommen habe? Kann ich verbeamtet werden? Darf ich Pilot/ Richter/ Chirurg werden? Steht die Diagnose dem Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung entgegen? Muss ich bei einer Verkehrskontrolle sagen, dass ich Stimulanzien einnehme? Ich bin Profi-Fußballer – darf ich meine ADHS-Medikamente einnehmen? Ich verreise – darf ich meine Medikamente mitführen?

Diesen und vielen anderen sich in Zusammenhang mit ADHS und der Stimulanzientherapie stellenden spannenden Fragen widmet sich in den nächsten Wochen der Blog zum Thema „ADHS und Recht“ – es wird 5 Teile geben, die jeweils wöchentlich an dieser Stelle veröffentlicht werden.

Es werden in den nächsten Wochen Beiträge zu den Themen Beruf, Verkehr, (Profi-)Sport, Versicherung und Reisen folgen.

Den Anfang macht diese Woche der Themenkomplex „ADHS und Beruf“.

FRAGE: Ist eine diagnostizierte ADHS ein Ausschlussgrund, einen bestimmten Beruf erlernen zu dürfen? Muss ich beim Bewerbungsgespräch sagen, dass bei mir ADHS diagnostiziert wurde?

ANTWORT: Nein, generell stellt eine ADHS keinen Ausschlussgrund für die Erlernung eines bestimmten Berufs dar. Betroffene können grundsätzlich jeden Beruf ergreifen. – Ausnahmen können für die Aufnahme in das Beamtenverhältnis oder die Bundeswehr bestehen.

Grundsätzlich trifft den Bewerber keine Verpflichtung, Erkrankungen oder regelmäßige Medikamenteneinnahmen dem potenziellen Arbeitgeber im Bewerbungsgespräch mitzuteilen.

Die Frage des Arbeitgebers danach, ob eine Gesundheitsstörung vorliegt, ist nur dann zulässig, soweit diese die Leistungsfähigkeit oder die Eignung für eine bestimmte Tätigkeit einschränken könnte. In bestimmten Berufen darf im Vorfeld der Einstellung auch eine ärztliche Untersuchung durchgeführt werden. Diese ist grundsätzlich nur insoweit zulässig, wie auch das Fragerecht des Arbeitgebers reicht.

Hierbei darf die Untersuchung sich nur auf die gegenwärtige Eignung des jeweiligen Bewerbers für den konkret zu besetzenden Arbeitsplatz beziehen. Es obliegt dann allein dem Arzt, zu beurteilen, ob der Bewerber für den zu besetzenden Arbeitsplatz geeignet ist. Die einzelnen Untersuchungsergebnisse darf der Arzt dem Arbeitgeber dabei jedoch nicht mitteilen. Er darf ihm lediglich Auskunft über die Tauglichkeit des Bewerbers für die konkret zu besetzende Stelle erteilen.

Hier gibt es jedoch Ausnahmen für bestimmte Berufszweige oder -gruppen.

So sind einige ärztliche Untersuchungen zwingend. Dies ist immer dann der Fall, wenn diese Untersuchungen gesetzlich angeordnet sind. Betroffen sind bestimmte Berufsgruppen wie z.B. Beschäftigte der Lebensmittelbranche. Diese müssen ihre Eignung durch ein Gesundheitszeugnis nachweisen. Weitere arbeitsmedizinische Untersuchungen sind ebenfalls zwingend. Dies betrifft z.B. Beschäftigte in der Radiologie, die Strahlung ausgesetzt sind.

Auch wenn keine Pflicht besteht, eine bestehende ADHS dem (potientiellen) Arbeitgeber offenzulegen, so sollte abgewogen werden: Falls der Arbeitgeber nach Eintritt in das Arbeitsverhältnis Kenntnis von einer bereits beim Bewerbungsgespräch bekannten und therapierten ADHS erhält, so wird dies zwar nicht gleich zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen – der Arbeitgeber wird es aber gegebenenfalls als Vertrauensbruch bewerten, dass Sie ihm das Vorliegen einer neurobiologischen Störung nicht angezeigt haben, was sicher nicht förderlich für das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist.

FRAGE: Kann ich mit ADHS verbeamtet werden? Darf ich Polizist*in werden?

ANTWORT: Die Aufnahme in das Beamtenverhältnis stellt einen Sonderfall dar. Grundsätzlich steht eine ADHS der Aufnahme in das Beamtenverhältnis nicht entgegen.

Eine Verbeamtung erfolgt grundsätzlich nur bei Personen, die eine entsprechende körperliche, geistige und charakterliche Eignung aufweisen. Vor der Verbeamtung erfolgt stets eine sogenannte amtsärztliche Untersuchung.

Der Dienstherr kann einem Bewerber die gesundheitliche Eignung für die angestrebte Laufbahn nur dann absprechen, wenn „tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt oder er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zur Pensionierung über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen“.

Bei der amtsärztlichen Untersuchung sollten Sie als ADHS-Patient*in die Fragen des Arztes vollständig und wahrheitsgemäß beantworten. Im Rahmen einer amtsärztlichen Untersuchung wird der untersuchende Arzt auch Fragen nach weiter zurückliegenden Diagnosen, Therapien, Medikamenten und Behandlungen stellen. Auch hier ist wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Falls später bekannt wird, dass Erkrankungen oder Behandlungen verheimlicht wurden, kann dies zu einer Entlassung auf dem Dienstverhältnis und der Aberkennung des Beamtenstatus führen.

Eine einmal diagnostizierte ADHS muss kein „Stempel für immer“ sein. So steht eine einmal diagnostizierte ADHS auch der Aufnahme in den Polizeidienst nicht entgegen. So hatte auch das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 26.05.2016 (Az: VG 26 K 29.15) entschieden. Hier hatte ein Bewerber die Aufnahme in den gehobenen Dienst der Schutzpolizei des Landes Berlin begehrt. Der Dienstherr lehnte die Bewerbung unter Hinweis auf die ADHS des Bewerbers ab. Den Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit und das Reaktionsvermögen sei er ebenso wenig gewachsen wie komplexen Arbeitsvorgängen und dem Druck des Drei-Schicht-Betriebes. Das Verwaltungsgericht Berlin holte ein Gutachten ein, welches bestätigte, dass der junge Mann dienstfähig sei. Zwar sei er im Kindes- und Jugendalter medikamentös behandelt worden, inzwischen zeige sich aber keine Symptomatik mehr. In neuropsychologischen Tests habe er teils sogar überdurchschnittlich abgeschnitten. Anzeichen für ADHS-typische Defizite hätten sich gerade nicht gezeigt.

Haben Sie weitergehende rechtliche Fragen zum Thema „ADHS und Beruf“ vereinbaren Sie bitte einen Gesprächstermin mit Rechtsanwältin Pfeffer. Sie berät und vertritt Sie in allen rechtlichen Angelegenheiten, die mit der Thematik ADHS im Berufsleben einhergehen.

Dieser Blogbeitrag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt kein ausführliches Beratungsgespräch mit Ihrer Rechtsanwältin.

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Warum ist eine Patientenverfügung so wichtig?


Warum ist eine Patientenverfügung so wichtig?

wieso brauche ich eine Partientenverfügung

FRAGE: Was ist eine Patientenverfügung und warum ist sie so wichtig?

ANTWORT: Bei einer Patientenverfügung handelt es sich um ein schriftliches Dokument, womit Patient*innen und Patienten vorsorglich festlegen können, dass bestimmte medizinische Maßnahmen in bestimmten Situationen durchzuführen oder zu unterlassen sind, falls sie nicht mehr selbst in der Lage sind, Entscheidungen zu treffen.

Eine Patientenverfügung verfolgt den Zweck, dass der Wille des Patienten oder der Patient*in auch dann umgesetzt werden kann, wenn er oder sie in der aktuellen Situation nicht mehr in der Lage ist, diesen Willen selbst zu äußern.

Um eine wirksame Patientenverfügung abzufassen, muss der Patient oder die Patient*in volljährig sein. Die schriftliche Patientenverfügung kann zu jedem Zeitpunkt wieder widerrufen oder neu verfasst werden.

An die in der Patientenverfügung getroffenen Festlegungen sind zukünftig dann sowohl behandelnde Ärzte und Ärzt*innen als auch die zuvor bestimmten Vertreter/*innen, also Betreuer*innen oder Bevollmächtigte, gebunden.

FRAGE: Was ist, wenn ich keine Patientenverfügung habe?

ANTWORT: Hat jemand keine Patientenverfügung, oder ist diese nicht konkret oder zu allgemein, entscheiden die Vertreter*innen gemeinsam mit den behandelnden Ärzten oder Ärzt*innen. Maßgeblich ist hierfür in erster Linie der mutmaßliche Patientenwille. Problematisch wird es jedoch nicht nur dann, wenn der Patient oder die Patient*in vorher über das Thema „Krankheit, Sterben und Tod“ niemals mit jemandem gesprochen hat.

An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass zum jetzigen Zeitpunkt eine Vielzahl unwirksamer Patientenverfügungen im Umlauf ist.

Unwirksam sind insbesondere solche Patientenverfügungen, in denen der Wille des Patienten oder der Patient*in eben nicht hinreichend bestimmbar zum Ausdruck kommt.

Hiervon sind nicht nur, wie man zunächst annehmen könnte, vorwiegend eher ältere Menschen betroffen. Eine genaue und sorgfältige Überprüfung einer bereits verfassten Patientenverfügung lohnt sich immer. So sind nahezu alle Patientenverfügungen, die vor Inkrafttreten des § 1901a BGB verfasst wurden, unwirksam, weil sie schlechthin nicht konkretisiert genug sind.

Viele dieser vor 2009 verfassten Patientenverfügungen sind zwar juristisch einwandfrei, aber weisen erhebliche Mängel bezüglich der medizinischen Fachtermini auf, so dass einem Arzt nicht klar ist, was der wirkliche Wille des Patienten ist und vor allem, unter welchen Bedingungen dieser durchgesetzt werden soll. Dass die Formulierung „Ich möchte nicht an die Maschinen“ mangels Bestimmtheit nicht durchsetzbar ist, dürfte sich auch dem medizinischen Laien aufdrängen.

Dass aber auch Formulierungen wie „keine künstliche Ernährung“, „keine künstliche Beatmung“ oder „unmittelbar vor dem Sterben“ nicht hinreichend bestimmt genug sind, um dem Arzt gegenüber kundzutun, was man wann möchte und was nicht, liegt nicht so offensichtlich auf der Hand.

Und das ist genau der Punkt, an dem die gängigen Vordrucke, die vielerorts kostenlos zum Download bereitstehen, eben nicht ausreichend sind – es handelt sich um standardisierte Formulare, die auf individuelle Wünsche nicht eingehen können.

Während Person A „nicht künstlich ernährt werden möchte“ und damit vielleicht die enterale Ernährung transnasal oder mittels PEG-Sonde versteht, versteht Person B unter künstlicher Ernährung schon hochkalorische Trinknahrung, die z.B. im Rahmen einer Tumorkachexie nicht verabreicht werden soll.

Wenn man dieses Szenario einmal durchspielt, wird einem schnell klar, wie wichtig nicht nur die juristisch einwandfreie, sondern auch die medizinisch zutreffende Festlegung von durchzuführenden oder zu unterlassenden Maßnahmen in der Patientenverfügung ist.

Lassen Sie sich daher fachkundig beraten, um im Fall der Fälle Ihren Willen hinsichtlich Ihrer weiteren Behandlung durchsetzen zu können und nicht von Mutmaßungen Dritter abhängig zu sein.

Vereinbaren Sie einen Termin mit Rechtsanwältin Pfeffer – sie wird Sie über die medizinischen Gestaltungsmöglichkeiten beraten und für Sie eine individuell auf Ihre Wünsche zugeschnittene Patientenverfügung erstellen.

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Ärztlicher Behandlungsfehler – und nun?


Ärztlicher Behandlungsfehler – und nun?

FRAGE: Welche Ansprüche habe ich als geschädigter Patient?

Es muss nicht einmal die übersehene Darmkrebs-Diagnose, die unzutreffend bewertete Malignizität eines Hirntumors, der Geburtsschaden oder die falsch entnommene Niere sein:

Ärztliche Behandlungsfehler passieren regelmäßig.

Sei es ein vollständig unbrauchbarer Zahnersatz oder eine verpfuschte Schönheitsoperation – wenn Sie Opfer eines ärztlichen Behandlungsfehlers geworden sind, haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung.

ANTWORT: In Betracht kommt hier regelmäßig die Geltendmachung von Schmerzensgeld sowie Schadensersatz.

Die Höhe des Schmerzensgeldes lässt sich jedoch nicht pauschal beziffern. Vielmehr ist auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen. Zunächst sollte man sich Sinn und Zweck des Schmerzensgeldes verdeutlichen. Das Schmerzensgeld im deutschen Recht hat im Wesentlichen zwei Funktionen:

Durch die sogenannte Genugtuungsfunktion soll für den geschädigten Patienten ein Ausgleich geschaffen werden für das, was der Schädiger ihm angetan hat. Die Ausgleichsfunktion stellt eine Entschädigung in Geld für die Stärke und das Ausmaß der erlittenen Lebensbeeinträchtigung dar.

Die Höhe des konkreten Schmerzensgeldes ist abhängig vom Einzelfall und der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen. Hier kann man jedoch davon ausgehen, dass das Schmerzensgeld deutlich höher ausfällt, wenn Schmerzen und Beeinträchtigungen in der Lebensführung längere Zeit bestanden haben.

Vereinbaren Sie einen Gesprächstermin mit Rechtsanwältin Pfeffer, wenn Sie einen ärztlichen Kunstfehler bei sich vermuten – sie wird Sie hinsichtlich der zu erwartenden Höhe des Schmerzensgeldes ausführlich beraten.

Beachten Sie auch: ein Schmerzensgeldanspruch ist vererbbar – sollten Sie Erbe oder Erbin z.B. eines Familienmitgliedes sein, welches durch einen ärztlichen Behandlungsfehler zu Schaden oder zu Tode gekommen ist, so können Sie dessen Schmerzensgeldanspruch gerichtlich geltend machen.

Doch nicht nur ein Schmerzensgeldanspruch kann im Falle eines Behandlungsfehlers geltend gemacht werden – Ihnen steht auch der Ersatz materieller Schäden zu.

Materielle Schäden sind alle durch den Behandlungsfehler des Arztes oder des Krankenhauses verursachten Geldausgaben sowie Verluste von Einnahmen.

Nebst Zuzahlungen für Medikamente und Hilfsmittel, Physio- und Ergotherapie bis zum behindertengerechten Umbau des Hauses sowie dem Schadensersatz für einen erlittenen Haushaltsführungsschaden sind hier vielfältige Erstattungsansprüche denkbar.

Denken Sie daran: auch die Kosten für Hin- und Rückfahrt sowie Parkgebühren im Rahmen eines Krankenbesuchs können ein ersatzfähiger Schaden sein, wenn ein nahe stehendes Familienmitglied in Folge eines ärztlichen Behandlungsfehlers stationär behandelt werden musste. Sammeln Sie hier rechtzeitig alle Belege, aus denen ihre Ausgaben hervorgehen.

Auch bezüglich der Geltendmachung materieller Schäden kann Rechtsanwältin Pfeffer sie eingehend beraten.

FRAGE: Was ist, wenn ich durch den Behandlungsfehler einen zukünftigen Schaden erleide – von dem ich vielleicht jetzt noch gar nichts weiß?

ANTWORT: Für diese Fälle wird im Arzthaftungsrecht der sogenannte Feststellungsantrag relevant. Hierdurch wird die Verjährung von Ansprüchen „ausgehebelt“. Im Regelfall verjähren die Ansprüche des geschädigten Patienten innerhalb von 3 Jahren, nachdem er Kenntnis vom Vorliegen des Behandlungsfehlers erlangt hat. Durch einen Feststellungsantrag ist es möglich, den Behandler zu verpflichten, ein verbindliches Anerkenntnis dahingehend abzugeben, dass er auch alle zukünftigen Schäden – seien sie bereits bekannt oder noch unbekannt – zu erstatten hat. Hierdurch kann der geschädigte Patient auch für zukünftig erst zu erwartende Schäden bestmöglich abgesichert werden.

Sollten Sie Fragen haben, kontaktieren Sie Rechtsanwältin Pfeffer und lassen sich einen Gesprächstermin geben – sie wird mit Ihnen zusammen das bestmögliche Vorgehen in Ihrem Fall erarbeiten!

Dieser Blog-Beitrag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt keine individuelle rechtliche Beratung!

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Wie weit darf ein plastischer Chirurg gehen?


Wie weit darf ein plastischer Chirurg gehen?

FRAGE: Darf Medizin alles, was sie kann, oder sind ihr im Hinblick auf Schönheitsoperationen Grenzen gesetzt?

Darf der Arzt die Brüste der Patientin so stark vergrößern, dass absehbar ist, dass sie sich danach nicht mehr richtig oder nur eingeschränkt bewegen kann?

Oder die Füße der Patientin so klein und zierlich zurechtstutzen, dass sie zwar in alle High Heels passt, aber in ihrer Gehfähigkeit beeinträchtigt ist?

ANTWORT: NEIN, das darf der Arzt nicht.

Eine Schönheitsoperation hat immer dann zu unterbleiben, wenn sie medizinisch nicht mehr vertretbar erscheint. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn sie nach wissenschaftlicher Erkenntnis und ärztlicher Erfahrung innerhalb der Profession nicht akzeptiert ist und somit dem ärztlichen Standard widerspricht. Wenn der mögliche gesundheitliche Schaden den möglichen ästhetischen Nutzen überwiegt, dann dient die Schönheitsoperation nicht dem Wohl des Patienten. Sie ist seinem Wohl vielmehr abträglich. Damit steht sie im Widerspruch zur ärztlichen Prämisse „nil nocere“ – nicht schaden.

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